LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis muß sich eine Kasse ihrer …

Sozialrecht

Leitsatz

Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis muß sich eine Kasse ihrer einseitigen Regelungsbefugnis - des Verwaltungsakts - bedienen. Sie ist berechtigt ihre Mitglieder im Wege der allgemeinen Leistungsklage auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.