Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis muß sich eine Kasse ihrer …
Sozialrecht
Leitsatz
Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis muß sich eine Kasse ihrer einseitigen Regelungsbefugnis - des Verwaltungsakts - bedienen. Sie ist berechtigt ihre Mitglieder im Wege der allgemeinen Leistungsklage auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.