Zeugnisverweigerungsrecht bei Journalistin bei Äußerungen über Ärztin KI-Titel
Zeugnisverweigerungsrecht · § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO · Journalistenprivileg · Beweisverweigerung · Presseberichterstattung
Sonstiges
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 2 W 46/24 = 7 O 1228/21 Landgericht Bremen
B e s c h l u s s
In dem Zwischenstreit
[…],
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […]
gegen
[…] - Zeugin und Beschwerdegegnerin-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]
Beklagte und weitere Beteiligte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]
hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor- sitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, die Richterin am Oberlandes- gericht Martin und den Richter am Amtsgericht Kokemohr
am 25.09.2024 beschlossen:
Tenor
2 Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.05.2024 wird das Zwischenurteil des Landgerichts Bremen vom 30.05.2024 – 7 O 1228/21 – abgeändert:
Die Zeugin […] ist nicht berechtigt, die Beantwortung der im Beschluss vom 17.07.2023 genannten Beweisfragen im Hinblick auf § 383 Abs.1 Ziffer 5 ZPO zu verweigern.
Die Zeugin […] trägt die Kosten des Zwischenstreits.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen, die Anlass zu einem Artikel „Prozess gegen Drogen-Ärztin“ in der Bild-Zeitung vom 22.02.2021 gegeben haben sollen. Zum Beweis der Behauptung, dass die Beklagte die inkriminierten Äußerungen getätigt habe, bezieht sich die Klägerin auf das Zeugnis der Pressevertreterin […], die in dem Artikel als Verfasserin genannt ist. Die Zeugin hat sich in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2024 auf allgemeine Aussagen zu ihrem Beruf als Redakteurin bei der Bild-Zeitung beschränkt, sich in Bezug auf die konkrete Frage, was die Beklagte der Zeugin gegenüber geäußert habe, indes auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Maßgabe des § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO berufen. Auf die Rüge der Klägerin, dass der Zeugin ein Zeugnisverweigerungsrecht aus diesem Grunde nicht zustehe, hat das Landgericht mit Zwischenurteil vom 30.05.2024 das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts bejaht. Hiergegen richtet sich die am 31.05.2024 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.07.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin als Beweisführerin ist gemäß § 387 Abs. 3 ZPO statthaft, sie ist darüber hinaus form- und fristgerecht eingelegt.
3 Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Zeugin […] steht in Bezug auf die hier in Rede stehenden Beweisfragen kein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs.1 Ziffer 5 ZPO zu. Nach dieser Vorschrift sind zur Verweigerung des Zeugnisses Personen berechtigt, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt. Der Zweck dieser Privilegierung als Ausnahme von der allgemeinen Zeugnispflicht liegt unmittelbar in dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen der Presse und den privaten Informanten und mittelbar in der Gewährleistung einer institutionell eigenständigen und funktionsfähigen, durch Art. 5 Abs. 1 GG in ihrer Freiheit geschützten Presse (BGH, Beschluss vom 04.12.2012 – VI ZB 2/12, Rn 11 – juris; BVerfG, Beschluss vom 10.05.1983 – 1 BvR 385/82, Rn 17 - juris). Die Ausnahme von der allgemeinen Zeugnispflicht ist allerdings kein persönliches Privileg der Presseangehörigen. Die Privilegierung dient insbesondere nicht dazu, Journalisten grundsätzlich von der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklärung von behaupteten Rechtsverletzungen freizustellen. Dementsprechend ist das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten nur im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO geschützt, nicht aber ein umfassendes Recht zur Geheimhaltung von Tatsachen eingeräumt worden, die zur Rechtsverfolgung der von einer Presseveröffentlichung potentiell nachteilig betroffener Personen erheblich sind (BGH aaO; BVerfG, Beschluss vom 13.09.2001 – 1 BvR 1398/01, Rn 8 - juris). Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO ist daher regelmäßig nicht auf eine Pressevertreterin anzuwenden, die ihre Beziehung zu bestimmten Informanten, über die sie als Zeugin bekunden soll, namentlich und inhaltlich bereits offengelegt hat, sofern das Vertrauensverhältnis zu dem Informanten durch die Zeugenaussage nicht weiter als bereits geschehen beeinträchtigt wird (BGH aaO. Rn 12 und BVerfG aaO., Rn 11). Hat die Pressevertreterin sich selbst als Autorin eines Artikels bezeichnet, in dem ein Gewährsmann namentlich mit wörtlichen Zitaten benannt wird, wird das geschützte Vertrauensverhältnis zu dem Informanten durch eine Zeugenaussage regelmäßig nicht weiter beeinträchtigt (BGH aaO., Rn 12). Dies versteht sich zunächst von selbst, wenn der potentielle Informant mit der Offenlegung seiner Person einverstanden gewesen ist. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Vertrauensverhältnisses scheidet aber auch dann aus, 4 wenn die Zitierung der Äußerungen ohne Zustimmung des möglichen Informanten erfolgt sein sollte. In diesem Falle liegt nämlich die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses bereits in der abredewidrigen Offenbarung des Informanten durch die Veröffentlichung selbst (BVerfG aaO., Rn 11). Dann kann sich die hieran anschließende Zeugenaussage nur noch auf die Frage beziehen, ob die in der Veröffentlichung mitgeteilte Information der Wahrheit entspricht oder nicht. Es ist nicht Schutzzweck der Pressefreiheit, die Aufklärung über den Wahrheitsgehalt einer Presseinformation zu verhindern (BVerfG aaO., Rn 11).
Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitungsartikel namentlich genannt („Stieftochter X.“) und mit zwei Äußerungen wörtlich - in Anführungszeichen gesetzt - zitiert wird. Damit war die Beklagte als vermeintlicher Gewährsmann entgegen der von der Zeugin vertretenen Auffassung für die beteiligten Verkehrskreise ohne weiteres identifizierbar, zumal der Artikel auch ein Lichtbild der Beklagten mit entsprechender Namensnennung enthält. Die weiteren von der Klägerin beanstandeten Äußerungen werden in dem Artikel hingegen nicht ausdrücklich der Beklagten zugeschrieben. Weitere Frage ist demnach, ob der Schutz des Vertrauensverhältnisses und damit das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechtes für alle beanstandeten Äußerungen aufgehoben ist, wenn lediglich einzelne, aber nicht alle Erklärungen dem namentlich genannten Informanten in dem inkriminierten Artikel ausdrücklich zugeordnet worden sind. Dies ist jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt zu bejahen. Für den Fall, dass es tatsächlich die Beklagte gewesen sein sollte, die der Zeugin [...] gegenüber die streitgegenständlichen Äußerungen tätigte, wäre das Vertrauensverhältnis zwischen der Zeugin und ihrer Informantin bereits durch die namentliche Offenbarung der Beklagten in der Veröffentlichung beeinträchtigt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Informantin in dem Artikel lediglich einige oder aber alle Behauptungen und Äußerungen durch wörtliche Wiedergabe zugeschrieben werden. Bereits mit der namentlichen Nennung der Informantin und der ausdrücklichen Zuordnung einzelner Äußerungen an diese wird hier die (vermeintliche) Tatsache, dass die Beklagte mit der Zeugin [...] über das Verhalten der Klägerin aus Anlass der erbrechtlichen Auseinandersetzung gesprochen und dieses Verhalten negativ bewertet habe, einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Durch eine Bestätigung der klägerischen Behauptungen in öffentlicher Verhandlung, dass auch weitere als die wörtlich zitierten Behauptungen des Artikels auf Informationen der Beklagten beruhen, würde diese Beeinträchtigung nicht ersichtlich weiter vertieft. Dies 5 gilt unabhängig davon, ob die inkriminierten einzelnen Äußerungen und Wertungen tatsächlich äußerungsrechtlich relevant sind oder nicht, da dies letztendlich der rechtlichen Bewertung unterliegt und auf den Schutzgedanken des § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO ohne unmittelbaren Einfluss ist.
Aber auch wenn sich die Beklagte tatsächlich nicht so wie in dem Artikel zitiert oder angedeutet geäußert oder sie eine entsprechende Äußerung jedenfalls nicht gegenüber der Zeugin [...] abgegeben haben sollte, wären nachteilige Auswirkungen für die Pressefreiheit ohne das Zugeständnis eines Zeugnisverweigerungsrechtes vorliegend nicht zu befürchten. Der Beweisbeschluss des Landgerichts vom 17.07.2023 ist nicht darauf gerichtet, von der Zeugin allgemein zu erfragen, aus welcher Quelle ihre Informationen stammen. Er ist vielmehr auf die Beweisfrage beschränkt, ob es die Beklagte war, die die in dem Artikel beschriebenen inkriminierten Äußerungen getätigt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte sich die Zeugin [...] in ihrer Vernehmung auf eine Verneinung der Beweisfrage beschränken, ohne zugleich preisgeben zu müssen, von wem sie die einschlägigen Informationen denn dann tatsächlich erhielt. Das Vertrauensverhältnis zu einem etwaigen personenverschiedenen Informanten würde dadurch nicht berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Parteien des Zwischenstreits sind hier die Zeugin, die sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beruft, auf der einen Seite und die Klägerin, die die Zeugnisverweigerung rügt, auf der anderen Seite (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.1968 – 6 W 548/67, NJW 1968, 1240; Damrau/Weinland, in:
Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 387 Rn 7; Scheuch/Thönissen, in:
BeckOK ZPO, 53. Edition, Stand: 01.03.2024, § 387 Rn 2). Da ein Zeugnisverweigerungsrecht aus dem geltend gemachten Grund nicht besteht, ist die Zeugin in diesem Zwischenstreit mit der Kostenfolge des § 91 ZPO unterlegen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.12.2021 – 1 W 25/21, BeckRS 2021, 63404).
Dr. Pellegrino Martin Kokemohr