OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Berichtigung eines Schreibfehlers in Urteil KI-Titel

Schreibfehler · Berichtigung · ZPO § 319 Abs. 1

Zivilrecht

Tenor

Das Senatsurteil vom 04. Februar 2014 wird gem. § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf S. 12, letzter Absatz, erste Zeile anstelle „Soweit der Beklagte meint, (…)“ richtig heißt „Soweit der Kläger meint, (…)“.

Gründe

1

In dem Rechtsstreit

2

Das Senatsurteil vom 04. Februar 2014 wird gem. § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf S. 12, letzter Absatz, erste Zeile anstelle „Soweit der Beklagte meint, (…)“ richtig heißt „Soweit der Kläger meint, (…)“.