Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 Satz 2 VGG, daß durch rechtzeitige "Erhebung" (der Klage) "bei der Behörde" …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 Satz 2 VGG, daß durch rechtzeitige "Erhebung" (der Klage) "bei der Behörde" die Klagefrist gewahrt wird, ist dahin auszulegen, daß die Einreichung der Klage bei der Behörde als Erhebung der Klage anzusehen ist (Abweichung von Urteil OS V 47/76 vom 29.06.1967).