StGH Hessen Beschluss LS

StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage mangels Substantiierung der Rechtsverletzung

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Abweisung einer Grundrechtsklage als unzulässig, weil Antragsteller nicht in nachvollziehbarer Weise substantiiert vorgetragen hat, wodurch er durch Urteil zur Räumung und Herausgabe seiner Wohnung in welchem seiner von der Verfassung des Landes Hessen geschützten Grundrechte verletzt sei.

Gründe

1

Der Antragsteller ist durch Urteile des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Abteilung Höchst, vom 06. Dezember 1990 (Hö 3 C 5278/SO) und des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 1991 (2/17 S 26/91) rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe seiner Wohnung verurteilt. Er wendet sich gegen diese Entscheidungen und das zugrunde liegende Verfahren.

2

Sein als Grundrechtsklage anzusehender (Haupt-)Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - entspricht. Der Antragsteller hat nicht in nachvollziehbarer Weise substantiiert vorgetragen, wodurch er im einzelnen in welchem seiner von der Verfassung des Landes Hessen geschützten Grundrechte verletzt sei. Dies ist in der dem Antragsteller mitgeteilten Stellungnahme des Ministerpräsidenten des Landes Hessen vom 30. Oktober 1991 einzelnen ausgeführt; dem hat der Staatsgerichtshof auch unter Berücksichtigung des späteren Vortrags des Antragstellers nichts hinzuzufügen.

3

Auf weitere Gründe, die ebenfalls gegen die Zulässigkeit der Grundrechtsklage sprechen, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

4

Bei dieser Sachlage konnte auch der weitere Antrag, den "Räumungstermin vorläufig außer Kraft zu setzen", von vorneherein keinen Erfolg haben.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.

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