OLG Nürnberg · Bayern Beschluss zitiert von 1

Rücknahme der Berufung in Zivilverfahren KI-Titel

Rücknahme der Berufung · ZPO § 516 Abs. 3 · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung

Zivilrecht

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 45.467,28 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.