Berichtigung von Tenorfehler in Berufungsurteil KI-Titel
Tenorberichtigung · offenbare Unrichtigkeit · § 319 Abs. 1 ZPO
Zivilrecht
Tenor
Das am 04.05.2021 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 10 U 428/20 - wird in Ziff. 1 des Tenors dahingehend
berichtigt,
dass es statt „Auf die Berufung des Klägers“ richtig lautet: „Auf die Berufung der Beklagten“.
Gründe
1
Die Beklagte war Berufungsklägerin. Somit liegt in Ziff. 1 des Tenors eine offenbare Unrichtigkeit vor gemäß § 319 Abs. 1 ZPO.
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