Kostenverteilung bei verlorener Berufung und Streitwertfestsetzung KI-Titel
Kosten der Berufung · Streitwertfestsetzung · Rücknahme der Berufung · ZPO § 516 Abs. 3 · GKG §§ 47, 49a
Tenor
Der Kläger ha die Kosten des Berufungsrechtszug zu tragen. Er hat die mit Schriftsatz vom 16.07.2010 eingelegte Berufung verloren.
Der Streitwert für die 2. Instanz wird auf 18.041,59 € festgesetzt.
Gründe
Infolge der Rücknahme der Berufung hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, was gemäß § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen war. Das gilt auch für den Verlust des Rechtsmittels.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 49a GKG, wobei auf die Ausführungen im Beschluss vom 17.05.2011 Bezug genommen wird.
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