Die Anordnung von Schwärzungen ist eine teilweise Versagung von Akteneinsicht und kann nicht isoliert …
Leitsatz
1. Die Anordnung von Schwärzungen ist eine teilweise Versagung von Akteneinsicht und kann nicht isoliert angefochten werden.
2. Zur Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde.
3. Bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Akteneinsicht ist der Streitwert mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.
Tenor
1. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter im Beschwerdeverfahren durch die Antragsgegnerin war notwendig.
2. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu … € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin hat mit Bekanntmachung vom 23.01.2025 ein Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnehmerwettbewerb gemäß SektVO zur „Umgestaltung Werftbecken, Warnemünde - maritimer Gewerbepark für nachhaltige Energietechnologien, Projekt 2: Landseitige Altlastensanierung“ ausgeschrieben. Die Antragstellerin hat bei der Vergabekammer Nachprüfung und Akteneinsicht beantragt. Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 28.01.2026, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Akteneinsicht in die teilgeschwärzte Datei „25091 6_Auswertung_TNW_Projekt 2_rev00.pdf“ gewährt und den Antrag im Übrigen abgewiesen.
Gegen den Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 03.02.2026 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung hat sie zunächst ausgeführt, durch die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht in ihren Rechten verletzt zu sein (II 2). Im weiteren Beschwerdeverfahren hat sie erklärt, sie wende sich - jedenfalls auch - gegen die Gewährung der Akteneinsicht, soweit diese mit Auflagen und Bedingungen verbunden sei und die Akteneinsicht begrenze (II 37, 38).
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. den Beschluss der Vergabekammer vom 28.01.2026 aufzuheben
2. die Vergabekammer zu verpflichten, der Antragstellerin vollständige Akteneinsicht zu gewähren mit Ausnahme von Angaben, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, insbesondere aber Einsicht zu gewähren in das vom Beigeladenen eingereichte Entsorgungskonzept, sowie in die von der Beigeladenen vorgelegten Referenzen aus früheren Projekten,
3. hilfsweise der Antragstellerin zumindest Einsicht in eine geschwärzte Fassung der vorgenannten Unterlagen zu gewähren, wobei nur solche Informationen geschwärzt werden dürfen, die nachweislich und substantiiert als Geschäftsgeheimnisse darzulegen sind und deren Offenlegung nicht zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes der Antragstellerin erforderlich ist.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
1. die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 03.02.2026 gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 28.01.2026 (1 VK 19/25) zurückzuweisen,
2. der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Sie hat das Rechtsmittel bereits für offensichtlich unzulässig, im Übrigen auch für unbegründet gehalten.
Die Beigeladene hat beantragt,
die sofortige Beschwerde als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Auch sie hat geltend gemacht, das Rechtsmittel sei gemäß § 165 Abs. 4 GWB unstatthaft.
Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 01.04.2026 folgenden Hinweis erteilt:
a) Der Senat beabsichtigt, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 28.01.2026 - 1 VK 19/25 - ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil sie offensichtlich unzulässig ist.
Die von der Antragstellerin beanstandete teilweise Versagung von Akteneinsicht durch den Zwischenbeschluss kann nach § 165 Abs. 4 GWB nicht isoliert, sondern nur im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen den Hauptsachebeschluss angefochten werden. Dies umfasst nicht nur die Verweigerung der Einsicht in Teile der Akte, sondern auch Beschränkungen des Umfangs der gewährten Einsicht in andere Teile der Akte durch Teilschwärzungen. Diese stellen sich ebenfalls als teilweise Versagung der Einsicht - nämlich in die geschwärzten Passagen - dar.
Der Senat versteht das Rechtsmittel darüber hinaus nicht dahin, dass sich die Antragstellerin auch gegen die positive Gewährung der Akteneinsicht, soweit diese reicht, wenden möchte. Im Übrigen wäre ein solches Rechtsmittel mangels Beschwer der Antragstellerin unzulässig.
b) Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis binnen zwei Wochen ab Zustellung. Es wird angeregt, die Beschwerde zurückzunehmen.
c) Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 3 ZPO festzusetzen. § 50 Abs. 2 GKG findet bei Rechtsmitteln, die nicht den Zuschlag betreffen, keine Anwendung (dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2018 – Verg 51/17 –, Rn. 3, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – 11 Verg 8/14 –, juris; Summa in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 171 GWB (Stand: 15.11.2024), Rn. 41, § 175 GWB (Stand: 15.11.2024), Rn. 128; Fölsch in: Schneider/Volpert/Fölsch, NK-GK/Peter, 3. Aufl. 2021, GKG § 50 Rn. 30, beck-online). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung zur Höhe des Werts Stellung zu nehmen.
d) Die Antragsgegnerin wird um Klarstellung binnen zwei Wochen ab Zustellung gebeten, ob ihr Kostenantrag die Notwendigkeit der Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter umfasst. Dies ist für den Senat aus der Formulierung nicht deutlich.
Daraufhin hat die Antragsgegnerin klargestellt, der Kostenantrag umfasse auch die Notwendigkeit der Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter. Die Beigeladene hat einen entsprechenden Antrag gestellt und zum Streitwert ausgeführt, die Bruttoangebotssumme belaufe sich auf etwa … bis … Mio. € und sie halte den Ansatz von 0,5 % des Mittelwerts für angemessen. Die Antragstellerin hat die sofortige Beschwerde zurückgenommen und zum Streitwert ausgeführt, ausgehend vom Auftragswert von … € sei von einem fiktiven Hauptsachestreitwert von … € auszugehen und das Akteneinsichtsinteresse sei mit 5 % hiervon - mithin … € - anzusetzen.
II.
1. Die Rücknahme der Beschwerde bedarf zu ihrer Wirksamkeit entsprechend § 516 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht der Einwilligung der Gegenseite (vgl. Schäfer in: Röwekamp/Kus/Portz/Friton, GWB-Vergaberecht, 6. Aufl., § 178 Rn. 28; Summa in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 171 GWB (Stand: 15.11.2024) Rn. 86).
2. Nach Rücknahme hat der Senat lediglich noch - ohne mündliche Verhandlung (vgl. Keppler/Wiese in: Röwekamp/Kus/Portz/Friton, a.a.O. § 175 GWB Rn. 12) - über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Dabei kann hier offen bleiben, ob über diese entsprechend §§ 71 S. 2, 175 Abs. 2 GWB („unbegründetes Rechtsmittel“, so Schäfer in: Röwekamp/Kus/Portz/Friton, a.a.O., § 178 Rn. 28) oder nach §§ 71 S. 1, 175 Abs. 2 GWB wie in den Fällen der Erledigung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu befinden ist (so Summa in: Summa/Schneevogl, a.a.O., § 175 Rn. 79). Denn auch nach Billigkeitsgesichtspunkten sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, weil das zurückgenommene Rechtsmittel bereits unzulässig war.
Auch die Kosten der Beigeladenen sind von der Antragstellerin zu tragen. Dies entspricht der Billigkeit, weil sich die Beigeladene mit eigenen Anträgen und Vorbringen aktiv und mit dem Risiko eigener Kostenlast am Beschwerdeverfahren beteiligt hat und die Antragstellerin auch ihr gegenüber unterlegen ist.
Die Notwendigerklärung hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung erfolgt entsprechend § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG M-V. Für die Beigeladene ist eine Entscheidung entbehrlich, weil für sie nach § 175 Abs. 1 S. 1 GWB - anders als für die Antragsgegnerin nach § 175 Abs. 1 S. 2 GWB - im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt Anwaltszwang gilt und die Vertretung deshalb schon kraft Gesetzes notwendig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2025 – 17 Verg 4/24 –, Rn. 115, juris; Beschluss vom 5. Februar 2020 – 17 Verg 4/19 –, Rn. 127, juris).
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist bei einem lediglich die Akteneinsichtsgewährung betreffenden Rechtsmittel mit einem im Einzelfall angemessenen Bruchteil des Auftragswertes anzusetzen (Senat, Beschluss vom 02.07.2019 - 17 Verg 2/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2018 – Verg 51/17 –, Rn. 3, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – 11 Verg 8/14 –, juris; Summa in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 171 GWB (Stand: 15.11.2024), Rn. 41, § 175 GWB (Stand: 15.11.2024), Rn. 128; Fölsch in: Schneider/Volpert/Fölsch, NK-GK/Peter, 3. Aufl. 2021, GKG § 50 Rn. 30, beck-online). Dabei legt der Senat die von Antragstellerin und Beigeladener mitgeteilte Bruttoauftragssumme zugrunde, nimmt nach § 50 Abs. 2 GWB als Streitwert einer (fiktiven) Hauptsachebeschwerde in gleicher Sache 5 % hiervon an und schätzt das Interesse an der Akteneinsicht auf 10 % dieses angenommenen Hauptsachestreitwerts.