OLG Stuttgart · Baden-Württemberg Senat für Familiensachen Beschluss LS

Voraussetzungen der Berichtigung der Entscheidungsformel eines Beschlusses zum Versorgungsausgleich wegen …

Voraussetzungen der Berichtigung der Entscheidungsformel eines Beschlusses zum Versorgungsausgleich wegen offenbarer Unrichtigkeit

Familienrecht Antrag zurückgewiesen

Leitsatz

1. Zur Berichtigung eines Beschlusses zum Ausgleich eines zweigliedrigen Anrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs.(Rn.34)

2. Eine offenbare Unrichtigkeit eines Beschlusses im Sinne von § 42 Abs. 1 FamFG beim Ausgleich eines zweigliedrigen Anrechts, das aus einer Komponente eines Kapitalbetrags und einer weiteren Komponente eines monatlichen (betrieblichen) Rentenbetrags besteht, setzt voraus, dass dem Gericht bei Erlass des Beschlusses bewusst war und dies sich aus der Entscheidung ergibt, dass vorliegend ein zweigliedriges Anrecht bestand.(Rn.34)

3. Allein der grundsätzlich mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmende Wille des Gerichts, stets das gesamte bestehende Anrecht auszugleichen, ist für eine offenbare Unrichtigkeit nicht ausreichend. Bei Zweifeln über die Willensbildung des Gerichts kann eine Berichtigung nicht erfolgen.(Rn.36)

Orientierungssatz

Nur wenn dem Familiengericht - erkennbar - bewusst gewesen ist, dass es sich bei dem Anrecht um ein zusammengesetztes Anrecht handelt, und es auch den Willen gebildet hat, beide Komponenten ausgleichen zu wollen, es dann aber infolge einer Unachtsamkeit nur eine der beiden Komponenten des Anrechts in das Computerprogramm zur Berechnung des Versorgungsausgleichs eingegeben hat, liegt ein bloßer Verlautbarungsmangel vor, der gemäß § 42 Abs. 1 FamFG berichtigt werden kann.(Rn.34)

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 11.02.2024 - 21 F 661/22 -

abgeändert.

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 20.12.2023 auf Berichtigung der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 18.07.2023 - 21 F 661/22 -, dort Ziff. 2 Abs. 4, wird zurückgewiesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1.

1

Das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart hat im Scheidungsverbundbeschluss vom 18.07.2023 - 21 F 661/22 - in Ziff. 1 der Entscheidungsformel die Ehe der Beteiligten geschieden und in Ziff. 2 der Entscheidungsformel den Versorgungsausgleich für die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) 01.09.2000 - 30.04.2022 durchgeführt. Dabei hat es in Ziff. 2 Abs. 4 der Entscheidungsformel im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH (Vers. Nr. …), vertreten durch die Willis Towers Watson GmbH (im Folgenden nur noch: IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH), zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 185,77 Euro monatlich nach Maßgabe der Konzernbetriebsvereinbarung vom 02.12.2009, bezogen auf den 30.04.2022, übertragen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

2

Dem Beschluss vom 18.07.2023 lag die erstinstanzlich erteilte Auskunft der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH vom 09.06.2022 zugrunde, aus der ersichtlich ist, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Anrecht des Antragstellers aus einer betrieblichen Altersversorgung (Vers. Nr. …) um ein aus zwei Komponenten bestehenden Anrecht handelt: Der Ehezeitanteil setzt sich aus einem Kapitalbetrag in Höhe von 216.511,00 Euro sowie einer Monatsrente in Höhe von 374,19 Euro, der Ausgleichswert aus einem Kapitalbetrag von 107.486,00 Euro sowie einer Monatsrente von 185,77 Euro zusammen. Ausweislich der Auskunft vom 09.06.2022 beträgt der korrespondierende Kapitalwert dieses Anrechts 155.897,00 Euro.

3

Die IBM Unterstützungskasse GmbH, der ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts vom 18.07.2023 am 08.08.2023 zugestellt wurde, wies mit Schreiben vom 06.09.2023, das am 26.09.2023 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen ist, darauf hin, dass das zu teilende Anrecht in Ziff. 2 Abs. 4 der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 18.07.2023 aus einer Rente und einem Kapitalbetrag bestehe. In dem Schreiben wurde eine Tenorierung vorgeschlagen, bei der entweder sowohl der Kapitalbetrag als auch der Rentenbestandteil ausgeglichen werden oder festgestellt werden solle, dass eine Teilung des Kapitalbetrags nicht stattfinde. Die Anfrage des Amtsgerichts vom 08.12.2023, ob das Schreiben vom 06.09.2023 als Beschwerde ausgelegt werden solle, blieb unbeantwortet.

4

Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.12.2023 hat die Antragsgegnerin beantragt, den Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts vom 18.07.2023 in Ziff. 2 Abs. 4 dergestalt zu berichtigen, dass auch der Kapitalbetrag in Höhe von 107.486,00 Euro zu ihren Gunsten intern geteilt werde.

5

Zur Begründung hat sie vorgebracht, das Amtsgericht habe das Anrecht des Antragstellers bei der IBM Unterstützungskasse GmbH versehentlich nicht vollständig übertragen, was einem offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehler gleichzusetzen sei. Es liege daher keine falsche Willensbildung, sondern eine falsche Willenserklärung des Amtsgerichts vor.

6

Der Antragsgegner ist dem Berichtigungsantrag der Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsatz vom 25.01.2024 entgegengetreten, da es sich nicht um einen offensichtlichen Schreibfehler im Sinne des § 42 FamFG handele.

7

Die IBM Unterstützungskasse GmbH hat mit Schreiben vom 07.02.2024 ihr Einverständnis mit der beantragten Beschlussberichtigung erklärt.

8

Daraufhin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart durch Beschluss vom 11.02.2024 - 21 F 661/22 - beschlossen:

9

Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 18.07.2023 wird in Ziffer 2 Absatz 4 des Tenors wie folgt berichtigt:

10

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 185,77 Euro monatlich und ein Anrecht in Höhe von 107.486,00 Euro nach Maßgabe der Konzernbetriebsvereinbarung vom 02.12.2009, bezogen auf den 30.04.2022, übertragen.

11

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass von einer offenbaren Unrichtigkeit des Tenors in Ziff. 2 Abs. 4 gemäß § 42 Abs. 2 FamFG auszugehen sei. Zwar sei die offenbare Unrichtigkeit nicht allein bei Durchsicht des Beschlusses erkennbar. Für die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit sei jedoch nicht allein der zu berichtigende Beschluss, sondern auch die Verfahrensakte sowie die Umstände bei Erlass des Beschlusses zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung des in der Verfahrensakte befindlichen Vorschlags der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH sei aber offensichtlich erkennbar, dass das dortige Anrecht aus einem Rentenbetrag und einem Kapitalbetrag zusammengesetzt sei. Beim Übertragen der Auskunft in das Programm WinFam sei nur der eine Teil (der Rentenbetrag) übernommen und der andere Teil (Kapitalbetrag) versehentlich vergessen worden. Hätte das Gericht lediglich den Rentenbetrag, aber nicht auch den Kapitalbetrag ausgleichen wollen, hätte sich das in den Gründen des Scheidungsbeschlusses wiederfinden müssen, was aber nicht der Fall sei. Ferner sei in der Berechnung der korrespondierende Kapitalwert des gesamten zusammengesetzten Anrechts mit 155.897,00 Euro beziffert worden, was ebenfalls zeige, dass das Gericht das gesamte Anrecht und nicht nur den Rententeil habe ausgleichen wollen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 11.02.2024 Bezug genommen.

2.

a)

13

Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller über seine Verfahrensbevollmächtigte am 20.02.2024 zugestellt wurde, wendet er sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 29.02.2024, die am 01.03.2024 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen ist, und mit der er beantragt,

14

den Beschluss des Gerichtes vom 11.2.2024 aufzuheben und den Rubrumsberichtigungsantrag (richtig: Tenorberichtigungsantrag) der Beschwerdegegnerin vom 25.01.2024 (richtig: 20.12.2023) zurückzuweisen und der Beschwerdegegnerin die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen.

15

Er rügt, dass es sich entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts um ein vergessenes betriebliches Anrecht und nicht um ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen gemäß § 42 FamFG handele. Es handele sich gerade nicht um einen Verlautbarungsfehler. Der Wille des Gerichtes sei bei Abfassung des Beschlusses genauso niedergeschrieben worden, wie er gewollt gewesen sei. Es handele sich um einen nicht berichtigungsfähigen Fehler bei der Willensbildung.

16

Nach einhelliger Rechtsprechung könne ein vergessenes Anrecht, insbesondere auch ein betriebliches Anrecht im Nachgang eines rechtskräftig gewordenen Scheidungsbeschlusses, nicht mehr im Wege eines Abänderungsverfahrens gemäß § 51 VersAusglG geltend gemacht werden. Dies habe den Hintergrund, dass der Wille des Gesetzgebers den Grundsatz der Halbteilung hinter den für ihn wichtigeren Wert der Rechtssicherheit stelle. Vor diesem Hintergrund dürfe die aktuelle Beschlussfassung des Gerichtes nicht akzeptiert werden, weil sie eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft bedeuten würde.

b)

17

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 06.06.2024 beantragt,

18

die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers/Antragstellers zurückzuweisen und den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 11.02.2024, Az.: 21 F 661/22, aufrechtzuerhalten.

19

Weiter wird beantragt,

20

die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer/Antragsteller aufzuerlegen.

21

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 11.02.2024 müsse aufrechterhalten bleiben. Die Voraussetzungen gemäß § 42 FamFG seien gegeben. Es handele sich vorliegend gerade nicht um ein "vergessenes Anrecht", sondern um ein versehentlich nicht vollständig übertragenes Anrecht. Das Anrecht des Beschwerdeführers bei der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH sei dem Gericht bekannt gewesen. Es sei in den Versorgungsausgleich einbezogen worden. Die entsprechende Auskunft sei von der IBM schriftlich am 09.06.2022 während des laufenden Scheidungsverfahrens erteilt worden und sei sowohl dem Gericht als auch allen anderen Verfahrensbeteiligten bekannt gewesen. Die versehentlich unvollständige Übertragung durch das Gericht in die vorläufige Berechnung zum Versorgungsausgleich (und entsprechend in den Scheidungsverbundbeschluss vom 18.07.2023) sei einem offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehler gleichzusetzen.

22

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 07.03.2024 - 21 F 661/22 - wird verwiesen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

24

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht, eingelegt worden (§ 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 569 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 ZPO).

25

Die gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 568 Satz 1 ZPO originär zuständige Einzelrichterin hat das Verfahren durch Beschluss vom 10.04.2025 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 568 Satz 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZPO dem Senat übertragen.

2.

26

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 20.12.2023 auf Berichtigung der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 18.07.2023 - 21 F 661/22 -, dort Ziff. 2 Abs. 4, gemäß § 42 Abs. 1 FamFG ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen.

a)

27

Nach § 42 Abs. 1 FamFG sind Schreibfehler, wozu auch die fehlerhafte Eingabe in ein Computerprogramm gehört (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 6. A., § 42, Rn. 12), Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Gegenstand einer Berichtigung nach § 42 Abs. 1 FamFG kann jeder Beschluss in allen seinen Bestandteilen (Überschrift, Aktenzeichen, Rubrum, Entscheidungsformel oder Gründe einschließlich Sachverhaltsdarstellung) sein (Sternal/Jokisch, FamFG, § 42, Rn. 10; MüKoFamFG/Ulrici, 4. A., § 42, Rn. 6).

aa)

28

Eine Unrichtigkeit im Sinn des § 42 Abs. 1 FamFG liegt vor, wenn und soweit die im Beschluss verlautbarte Entschließung des Gerichts durch technische oder andere, im Justizalltag unvermeidliche Fehlleistungen und Irrtümer verfälscht wird (BVerfG, NJW 1992, 1496, juris, Rn. 17). Es muss also der Wille des Gerichts versehentlich unrichtig wiedergegeben sein, sodass eine Abweichung des Erklärten vom ersichtlich Gewollten erforderlich ist (BGH, FamRZ 2003, 1270, juris, Rn. 2; Sternal/Jokisch, a. a. O., § 42, Rn. 3). Nicht berichtigungsfähig ist demgegenüber ein Fehler in der Willensbildung des Gerichts (BGH, a. a. o., Rn. 2).

bb)

29

Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinn von § 42 Abs. 1 FamFG ist nur zu bejahen, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung bzw. Bekanntgabe ergibt und wenn sie ohne Weiteres erkennbar ist (BGH, FamRZ 2014, 653, juris, Rn. 15 ; Sternal/Jokisch, a. a. O., § 42, Rn. 8). Die Unrichtigkeit darf also nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte erkennbar sein (st. Rspr., vgl. BGH, FamRZ 2014, 653, juris, Rn. 15 m. w. N.). Dazu reicht es aus, dass sich die Unrichtigkeit unter Heranziehung der Akten ergibt, vorliegend also aus der Auskunft der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH vom 09.06.2022 (OLG Bamberg, NJW-RR 1998, 1620, juris, Rn. 15; Sternal/Jokisch, a. a. O., Rn. 42, Rn. 8; MüKoFamFG/Ulrici, 4. A., § 42, Rn. 6).

30

Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt. Eine Berichtigung der erstinstanzlichen Beschlussformel gemäß § 42 FamFG kommt folglich nur in Betracht, um einem in der Entscheidungsformel unvollkommen oder sprachlich falsch zum Ausdruck gebrachten, davon abweichenden tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts Geltung zu verschaffen (BGH, NJW-RR 2017, 970, juris, Rn. 26). Dies setzt voraus, dass sich die Tatsache eines anderen, von der Formel abweichenden Entscheidungswillens aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ergibt (BGH, a. a. O., Rn. 26). Ergeben die Gründe unzweifelhaft, dass das Gericht auf eine bestimmte Rechtsfolge erkennen wollte und lediglich deren Ausspruch versehentlich unterblieben ist, kann dieser durch Berichtigung der Formel nachgeholt werden (BGH, NJW 2016, 1320; Sternal/Jokisch, a. a. O., § 42, Rn. 20).

b)

31

Ob ein Beschluss einen unter § 42 FamFG fallenden Verlautbarungsmangel enthält, oder ob dem Gericht stattdessen ein nicht von der Vorschrift erfasster Fehler bei der Willensbildung unterlaufen ist, muss im Einzelfall festgestellt werden (Sternal/Jokisch, a. a. O., § 42, Rn. 5). Abzustellen ist wie bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (§ 133 BGB) darauf, welchen Willen das Gericht nach dem Wortlaut des Beschlusses, dem dort zugrunde gelegten Sachverhalt und den im Zusammenhang mit dem Erlass zutage getretenen Begleitumständen aus der Sicht eines verständigen Beteiligten oder Dritten äußern wollte (Sternal/Jokisch, a. a. O., § 42, Rn. 5).

c)

aa)

32

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Ziff. 2 Abs. 4 der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 18.07.2023 als auch aus Ziff. 2 der Gründe, dass im vorliegenden Fall das Amtsgericht den Willen hatte, im Wege der internen Teilung das gesamte Anrecht des Antragstellers bei der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH (Vers. Nr. …) im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Das betreffende Anrecht wird mit einer seiner beiden Komponenten, nämlich mit dem Rentenanteil, sowohl in der Beschlussformel als auch in den Gründen aufgeführt. Insofern ist der Sachverhalt auch anders gelagert als in dem von dem Oberlandesgericht Celle zu entscheidenden Fall (OLG Celle, FamRZ 2014, 1134), bei dem das betreffende Versorgungsanrecht von dem Amtsgericht überhaupt nicht "gesehen" wurde. Bei einem vollständig vergessenen Anrecht ist eine Berichtigung nach § 42 Abs. 1 FamFG zweifelsfrei ausgeschlossen (OLG Celle, a. a. O., Rn. 13, 14).

33

Vorliegend hat das Amtsgericht das Anrecht des Antragstellers bei der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH jedoch nicht vollkommen übersehen, sondern es hat bei diesem zweigliedrigen Anrecht nur eine der beiden Komponenten ausgeglichen. Aus der Tatsache, dass sich weder im Tenor die Formulierung findet "Die Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH in Höhe von 107.486,00 Euro findet nicht statt", noch in den Gründen Ausführungen dazu gemacht werden, weshalb der Ausgleich dieses Anrechts hinsichtlich des Kapitalbetrags teilweise ausgeschlossen werden soll, folgt zur Überzeugung des Senats der objektiv erkennbare, eindeutige Wille des Amtsgerichts, das Anrecht des Antragstellers bei der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH vollständig zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Dafür spricht auch, dass das Amtsgericht in den Gründen des Beschlusses vom 18.07.2023 den korrespondierenden Kapitalwert mit 155.897,00 Euro beziffert hat, was gemäß der Auskunft des Versorgungsträgers vom 09.06.2022 dem Kapitalwert des kompletten Anrechts entspricht.

bb)

34

Jedoch kann im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass das Amtsgericht auch den Willen gebildet hatte, ein zweigliedriges Anrecht ausgleichen zu wollen. Nur wenn dem Amtsgericht - für einen verständigen Beteiligten oder Dritten aus dem Wortlaut des Beschlusses, der Verfahrensakte oder den bei Erlass des Beschlusses zutage getretenen Begleitumständen erkennbar - bewusst gewesen wäre, dass es sich bei dem Anrecht des Antragstellers bei der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH um ein zusammengesetztes Anrecht handelt, und es auch den Willen gebildet hätte, beide Komponenten ausgleichen zu wollen, es dann aber infolge einer Unachtsamkeit nur eine der beiden Komponenten des Anrechts in das Computerprogramm zur Berechnung des Versorgungsausgleichs eingegeben hätte, läge ein bloßer Verlautbarungsmangel vor, der gemäß § 42 Abs. 1 FamFG berichtigt werden könnte. Diese Konstellation wäre dann mit den Fällen eines Vertippens bei der Eingabe des Ausgleichswerts oder eines versehentlichen falschen Klicks auf die Angabe "Jahresrente" statt "Monatsrente" im Computerprogramm vergleichbar, bei denen das Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 2003, 776, juris, Rn. 7) und das Oberlandesgericht Bamberg (NJW-RR 1998, 1620, juris, Rn. 12 - 15) die Möglichkeit einer Berichtigung gemäß § 42 Abs. 1 FamFG bejaht haben.

35

Einen zweifelsfrei auf den Ausgleich eines zusammengesetzten Anrechts gebildeten Willen des Amtsgerichts konnte der Senat jedoch nicht feststellen. Objektive, auch für die Beteiligten oder Dritte erkennbare Anhaltspunkte für eine derartige Willensbildung sind nicht ersichtlich. Weder in der Entscheidungsformel selbst noch in den Gründen ist ein Hinweis auf den zweiten Bestandteil des Anrechts, den Kapitalwert, enthalten. Ein solcher findet sich auch nicht in der den Beteiligten übersandten vorläufigen Berechnung des Gerichts zum Versorgungsausgleich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 18.07.2023 wurde mit den früheren Ehegatten auch der Versorgungsausgleich erörtert. Laut dem Sitzungsprotokoll wurde nicht über den in der vorläufigen Berechnung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich nicht enthaltenen Kapitalwert des Anrechts des Antragstellers bei der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH gesprochen. Im Gegenteil enthält das Sitzungsprotokoll die Feststellung, dass zur übersandten Versorgungsausgleichsberechnung (die den Kapitalwert gerade nicht enthält) keine Anmerkungen der Beteiligten bestehen. Es liegt daher nahe, dass das Amtsgericht nicht erkannt hat, dass das verfahrensgegenständliche Anrecht des Antragstellers aus einem Rentenbetrag und einem Kapitalbetrag zusammengesetzt ist. In dem angefochtenen Beschluss wird zu Recht darauf hingewiesen, dass ein derartiges zweigliedriges Anrecht eher unüblich ist. Es war für das Amtsgericht auch nicht offensichtlich, dass die ausgeglichene Monatsrente in Höhe von 185,77 Euro und der korrespondierende Kapitalwert in Höhe von 155.897,00 Euro nicht zusammenpassen, sodass auch aus der Angabe dieses korrespondierenden Kapitalwerts in dem Beschluss vom 18.07.2023 nicht darauf geschlossen werden kann, dass dem Amtsgericht die Zweigliedrigkeit des Anrechts bewusst war.

36

Unter Berücksichtigung aller Umstände geht der Senat daher davon aus, dass dem Amtsgericht ein Fehler bei der Willensbildung unterlaufen ist, der nicht gemäß § 42 Abs. 1 FamFG berichtigt werden kann, sondern der lediglich mit einer frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG hätte korrigiert werden können. Wenn man ausschließlich darauf abstellen wollte, dass das Amtsgericht ein erwähntes Anrecht immer vollständig und richtig ausgleichen wollte, wäre jeder Fehler im Rahmen des Ausgleichs eines Anrechts im Wege der Berichtigung korrigierbar. Dies ist mit dem Grundsatz der Rechtskraft und der daraus folgenden Rechtssicherheit nicht vereinbar.

cc)

37

Keiner der Beteiligten hat Beschwerde gegen den Beschluss vom 18.07.2023 eingelegt, sodass dieser inzwischen rechtskräftig ist. Insbesondere ist das Schreiben der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH vom 06.09.2023 nach Formulierung und Inhalt nicht als Beschwerde auszulegen. Selbst wenn man aber das erst am 26.09.2023 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangene Schreiben als Beschwerde behandeln würde, wäre diese verfristet, weil die Beschwerdefrist für die IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH bereits mit Ablauf des 08.09.2023 endete. Eine Korrektur der fehlerhaften Willensbildung des Amtsgerichts im Beschwerdeweg ist deshalb zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr möglich, eine Berichtigung gemäß § 42 Abs. 1 FamFG scheidet aus den obengenannten Gründen aus. Auf die Beschwerde des Antragstellers war daher der angefochtene Beschluss abzuändern und der Berichtigungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

38

Dem Senat ist hierbei bewusst, dass dieses Ergebnis dem Erfordernis der materiellen Gerechtigkeit widerspricht, was aber von der Rechtsordnung im Interesse der Rechtssicherheit in Kauf genommen wird.

III.

39

Da die Beschwerde des Antragtellers erfolgreich war, fallen keine Gerichtskoten für das Beschwerdeverfahren an (Nr. 1912 KV FamGKG). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten (Nr. 3500 RVG-VV) beruht auf §§ 91 Abs. 1, 567 ff. ZPO in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

IV.

40

Der Senat lässt wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts die Rechtsbeschwerde zu (§ 574 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO).

Sonstiger Langtext

Gegen den Beschluss ist die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt worden (Az. XII ZB 236/25 des Bundesgerichtshofs).

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