Die Ortsnähe eines Grundstücks im Altbesitz einer politischen Gemeinde reicht für sich allein nicht aus, um …
Leitsatz
1. Die Ortsnähe eines Grundstücks im Altbesitz einer politischen Gemeinde reicht für sich allein nicht aus, um diesem Grundstück eine werterhöhende Qualität zu verleihen, wenn die mittlere Entfernung des Altbesitzes und der Abfindung von der Ortslage insgesamt ausgewogen ist. 2. Zur Behandlung von Bauland und von Bauerwartungsland in der Flurbereinigung. 3. Im Gegensatz zu der oberen Flurbereinigungsbehörde, die den Flurbereinigungsplan nur im Falle der begründeten Beschwerde eines Teilnehmers ändern kann, ist die Flurbereinigungsbehörde berechtigt, vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans die Abfindung eines Teilnehmers auch bei Nichtvorliegen oder im Falle des verspäteten Vorbringen einer Beschwerde zu verbessern, wenn dies unter Abwägung der Interessen der Beteiligten zweckmäßig ist und Ansprüche anderer Teilnehmer dadurch nicht verletzt werden.
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