EuG Vierte Kammer Beschluss zitiert von 1

Zulässigkeit – Nichtigkeitsklage

Cemender Korkmaz, Corner House Research und The Kurdish Human Rights Project gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zulässigkeit – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Stillschweigende Entscheidung der Kommission, mit der es abgelehnt wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten – Untätigkeitsklage – Mit Klage anfechtbare Unterlassung – Unterlassung, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten – Ermessen – Weisung

Europarecht

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Cemender Korkmaz, Corner House Research und The Kurdish Human Rights Project tragen die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

In erster Linie Antrag auf Nichtigerklärung des Regelmäßigen Berichts der Kommission vom 5. November 2003 über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt, soweit er eine Entscheidung der Kommission enthält, mit der es abgelehnt wird, dem Rat eine Empfehlung hinsichtlich der Heranführungsfinanzierung für die Türkei vorzulegen, hilfsweise, Antrag auf Feststellung einer insoweit bestehenden Untätigkeit und auf jeden Fall Antrag auf dahin gehende Weisung