Keine Fortdauer der Untersuchungshaft bei Fehlen von Akten und teilweise anderen Unterlagen
Leitsatz
Keine Fortdauer der Untersuchungshaft bei Fehlen von Akten und teilweise anderen Unterlagen
Gründe
1
Die Hauptakten sind derzeit unauffindbar. Der Senat konnte bei seiner Entscheidung daher nur das ihm vorliegende Haftsonderheft berücksichtigen, namentlich den genannten auf § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützten Haftbefehl, die Anklageschrift vom 06. Juli 1994 und die Haftbeschwerde des Verteidigers vom 23. November 1994. Diese Unterlagen sind inhaltlich zu wenig aussagekräftig. Der Senat kann eine weitere Inhaftierung des Angeklagten allein darauf nicht rechtlich zuverlässig stützen. Der Senat geht dabei davon aus, daß entsprechend dem genannten Schriftsatz des Verteidigers gegen den Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung vom 14. (und/oder 15.) November 1994 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (unter Einbeziehung einer anderen Strafe nach § 55 StGB) sowie auf eine weitere Freiheitsstrafe von 8 Monaten erkannt worden ist, daß der Angeklagte hiervon inzwischen bereits etwa 8 Monate Untersuchungshaft verbüßt hat und daß die genannten Strafen des Landgerichts Oldenburg noch nicht rechtskräftig sind. Sollte der Angeklagte hiergegen bereits rechtskräftig verurteilt worden sein, so befände er sich jetzt bereits in Strafhaft und dieser Beschluß wäre gegenstandslos.