OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Das Land Niedersachsen muß dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in vollem Umfang erstatten …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Das Land Niedersachsen muß dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in vollem Umfang erstatten, die diesem aus der Durchführung der Sozialhilfe im Rahmen der Heranziehung entstanden sind.

Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn Sozialhilfe zu Unrecht erbracht worden ist und den örtlichen Träger der Sozialhilfe hieran ein Verschulden trifft.