VerfGH · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Abweisung von Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Unzulässigkeit · einstweilige Anordnung · Landesverfassung · VerfGHG

Verfassungsrecht Eilantrag abgelehnt

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Dar­legung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.

Gründe

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VerfGH 61/26.VB-1

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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des Herrn

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Antragstellers,

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Bevollmächtigter:

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gegen

11den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2026 - L 2 AS 832/25 -

12den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2026 - L 2 AS 832/25 -

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hat die 1. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 23. April 2026

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durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

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den Richter Prof. Dr. Hillgruber und

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den Richter Dr. Röhl

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gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Dar­legung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.

Prof. Dr. HeuschProf. Dr. HillgruberDr. Röhl