Einzelne Wohnhäuser im Außenbereich sind keine "Wohnbebauung" im Sinne von Nr 3.3.7.1.1 TA Luft.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Einzelne Wohnhäuser im Außenbereich sind keine "Wohnbebauung" im Sinne von Nr 3.3.7.1.1 TA Luft. Dies gilt namentlich dann, wenn sie Teile von landwirtschaftlichen Hofstellen sind.