VG Karlsruhe · Baden-Württemberg 8. Kammer Beschluss

Berichtigung von Fehlern im Tatbestand eines Urteils zu Tierversuchen an Krähen KI-Titel

Berichtigung von Urteilen · VwGO § 119 · Tierversuche · Tatbestandsberichtigung · Verwaltungsverfahren

Verwaltungsrecht

Tenor

Auf Antrag der Klägerin wird der Tatbestand des Urteils vom 9. Mai 2025 - 8 K 1784/21 - dahingehend

berichtigt

dass der auf Seite 2 zitierte Link "xxx" ersetzt wird durch

"xxx"

dass die auf Seite 3 wiedergegebene Frage 8 "Welche Angriffe wurden an den Krähen im Rahmen der Tierversuche im vorbenannten Zeitraum konkret durchgeführt?" ersetzt wird durch "Welche Eingriffe wurden an den Krähen im Rahmen der Tierversuche im vorbenannten Zeitraum konkret durchgeführt?" und

dass die auf Seite 3 wiedergegebene Frage 11 "Wo sind die Krähen nach Abschluss der jeweiligen Tierversuche geblieben?" ersetzt wird durch "Wo sind die Krähen nach Abschluss der jeweiligen Tierversuche verblieben?"

Gründe

Randnummer1Der Antrag des Klägers vom 18. August 2025 auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 9. Mai 2025 - 8 K 1784/21 - hat Erfolg. Randnummer2Über den Antrag entscheidet das Gericht nach Aktenlage ohne Beweisaufnahme durch Beschluss (§ 119 Abs. 2 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2014 - 8 C 16/12 - juris Rn. 5), aber ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (BVerwG, Urteil vom 26.06.1986 - 2 CB 5/85 -, juris Rn. 13). Randnummer3Der Berichtigungsantrag der Klägerin vom 18. August 2025 ist fristgerecht, d. h. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils vom 9. Mai 2025 (hier: 7. August 2025) gestellt worden und damit zulässig. Randnummer4Der Antrag der Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Mai 2025 - 8 K 1784/21 - hinsichtlich des von ihr gestellten Antrags ist auch begründet. Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann nach § 119 Abs. 1 VwGO die Berichtigung des Urteils beantragt werden. So liegt der Fall hier. Randnummer5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001622303