VerfGH NRW Kammer Beschluss

Kostenlast bei vollmachtloser Vertretung in Verwaltungsverfahren KI-Titel

Subsidiaritätsgebot · Verfassungsbeschwerde · Kostenentscheidung · vollmachtlose Vertretung · VwGO

Verfassungsrecht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Gründe

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Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die in einem Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts getroffene Kostenentschei­dung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO wendet, aufgrund der ihm als vollmachtloser Ver­treter persönlich die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beider In­stan­zen auferlegt wurden, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Wie in dem denselben Beschwerdeführer betreffenden Parallelverfahren VerfGH 86/24.VB-2 kann auch hier dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt bzw. offensichtlich eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.

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Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwer­deführer nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt hat. Er hat es unterlassen, innerhalb des ihm bis zur Entscheidung des Ober­verwal­tungsgerichts verbleibenden Zeitraums zu dessen Hinweisverfügung vom 13. Juni 2024 Stellung zu nehmen und der darin zum Ausdruck gebrachten, im angegriffenen Beschluss übernommenen und nunmehr mit der Verfassungsbe­schwerde beanstan­deten Rechtsauffassung entgegenzutreten, er persönlich werde als vollmachtloser Vertreter in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Be­schlusses der 2. Kam­mer vom heutigen Tag - VerfGH 86/24.VB-2 - Bezug genom­men.