LG Aachen · Nordrhein-Westfalen 1. Schwurgerichtskammer Urteil

(hinsichtlich des Angeklagten FR. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

Zivilrecht

Tenor

Es sind schuldig,

die Angeklagten JJ.BB., OL.BB. und AB. des Mordes,

die Angeklagte BR. der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung.

Es werden verurteilt,

die Angeklagten JJ.BB., OL.BB. und AB. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe,

die Angeklagte BR. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten JJ.BB. wird festgestellt.

Der Angeklagte FR. wird freigesprochen.

Es werden eingezogen,

das sichergestellte Bajonett-Klappmesser AK 47 (H.1#1),

der in der Wohnung des Angeklagten AB. sichergestellte Würgedraht (E.#34),

das bei der Angeklagten BR. sichergestellte Mobiltelefon nebst SIM-Karte zur Rufnummer 0000-00000002 (C.16#3)

sowie das bei der Angeklagten OL.BB. sichergestellte Mobiltelefon nebst SIM-Karte zur Rufnummer 0000-000- 00000000 (Asservatennummer 6329/15 StA Aachen).

Mit Ausnahme des Angeklagten FR. tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens, ihre eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.

Soweit der Angeklagte FR. freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

angewendete Vorschriften:

hinsichtlich der Angeklagten JJ.BB., OL.BB., AB.

- §§ 211, 25 Abs. 2 StGB -

hinsichtlich der Angeklagten BR.

- §§ 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 27 StGB -

Gründe

1

(hinsichtlich des Angeklagten FR. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

2

I.

3

Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ist folgendes festgestellt worden:

4

1.

5

Der nunmehr 39-jährige Angeklagte JJ. BB. wurde am 00.00.0000 in KBC geboren. Sein gewalttätiger Vater wurde im Jahr 1988 im Alter von 34 Jahren alkoholisiert als Fußgänger überfahren und verstarb. Seine Mutter, die Zeugin Ce. Pr., die 1982/1983 von ihrem (ersten) Ehemann geschieden wurde, heiratete später erneut und der Angeklagte JJ. BB. und seine drei Schwestern - die heute 40-jährige Ai., 37-jährige De. Po. und 34-jährige Sh. Wy. - wuchsen danach bei ihr und ihrem zweiten Ehemann in KBC-Fu. auf. Die Erziehung des Angeklagten war streng und seitens seines leiblichen Vaters von Gewalt geprägt. Er wurde mit sieben Jahren eingeschult, besuchte zunächst die Grundschule in KBC-Fu. und hiernach die Waldschule in KBC bis zur 9. Klasse, die er ohne Abschluss aufgrund schlechter schulischer Leistungen verließ. Eine Berufsausbildung erhielt der insoweit uninteressierte Angeklagte JJ. BB. nicht. Er nahm in den 1990-iger Jahren bei der Stadt KBC an ABM-Maßnahmen teil und arbeitete hiernach für vier oder fünf Jahre als Industriereiniger bei S. Ab dem 01.11.2008 ist er bei der Wirtschaftsbetriebe KBC GmbH (WWW) als Landschaftsgärtner beschäftigt. Dort verdiente er durchschnittlich 1.800,00 Euro netto monatlich.

6

Der Angeklagte JJ. BB. war kurzzeitig mit T. Im. verheiratet, deren damals 16-jährige Tochter Ai. nach intimen Kontakten zum Angeklagten JJ. BB. im Mai 1999 Ev. En. geboren hat, ohne dass die Vaterschaft des Angeklagten JJ. BB. objektiv feststeht. Am 01.09.2000 lernte der Angeklagte JJ. BB., der von seiner Familie „FF“ oder „II.“ genannt wird, die seinerzeit 15-jährige Angeklagte OL. BB. kennen, die er am 18.09.2003 heiratete. Am 19.10.2002 wurde die gemeinsame Tochter BL. und am 04.01.2005 der gemeinsame Sohn Ei. geboren, der unter Diabetes Typ 2 und ADHS leidet und eine Förderschule besucht. Den Lebensunterhalt sicherte die Familie BB. neben den Verdiensten des Angeklagten JJ. BB. mit den Einkünften der Angeklagten OL. BB., die allerdings im Frühjahr 2014 endeten, und dem Kindergeld in Höhe von 368,00 Euro. Der Angeklagte JJ. BB. schlug wiederholt seine Ehefrau OL. und geriet mit dieser - auch über die Kinder - in Streit.

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Die Familie BB. lebte seit einigen Jahren in einem angemieteten kleinen Einfamilienhaus in der K.straße 00 in KBC, für das sie erst 350,00 Euro monatlich, zuletzt 400,00 Euro monatlich Miete zahlten. Neben den Kosten für Strom und Gas, Telekommunikation und den von ihnen gehaltenen Hund fielen Versicherungskosten an; insgesamt bestanden regelmäßige Verpflichtungen von 800,00 bis 900,00 Euro monatlich.

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Der Angeklagte war zu keiner Zeit ernstlich erkrankt.

9

Er konsumiert seit seinem 14. Lebensjahr Drogen. Er rauchte zunächst nur Haschisch und konsumierte später auch Amphetamin und andere Aufputschmittel. Zuletzt konsumierte er insbesondere Cannabis und Amphetamin, wenn auch nicht täglich.

10

Der Angeklagte JJ. BB. leidet nicht unter einer Alkoholsucht, konsumiert jedoch seit seinem 14. Lebensjahr Alkohol in erheblichem Umfang. Zunächst trank er Bier und seit seinem 20. Lebensjahr Likör, Wodka oder Weinbrand. Der Einfluss von Alkohol steigerte seine Aggressivität.

11

In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte JJ. BB. am 00.00.0000 vorläufig festgenommen worden. Er befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts B vom 00.00.0000 (620 Gs 1177/15) seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft.

12

In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

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(1) Am 31.08.1992 sah die Staatsanwaltschaft B (21 Js 425/92) in einem wegen falscher Verdächtigung gegen den Angeklagten JJ. BB. geführten Ermittlungsverfahren gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

14

(2) Das Amtsgericht F sprach den Angeklagten am 26.11.1992 (3 Ds 372/92 JUG), rechtskräftig seit dem 04.12.1992, wegen Beleidigung, Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung schuldig, verwarnte ihn und verpflichtete ihn zur Erbringung von Arbeitsleistungen.

15

(3) Mit Urteil vom 06.05.1993 (3 Ds 59/93 JUG), rechtskräftig seit dem 14.05.1993, verwarnte ihn das Amtsgericht F wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.

16

(4) Das Amtsgericht F verhängte gegen den Angeklagten JJ. BB. mit Urteil vom 24.03.1994 (3 Ds 42/94 JUG), rechtskräftig seit dem 01.04.1994, wegen gefährlicher Körperverletzung 1 Woche Jugendarrest.

17

(5) Ein gegen den Angeklagten geführtes Strafverfahren wegen Körperverletzung stellte das Amtsgericht F (3 Ds 170/94 JUG) am 31.08.1994 gemäß § 47 JGG ein.

18

(6) Das Amtsgericht F (3 Ds 634/96 HW) erteilte dem Angeklagten mit Urteil vom 21.01.1997, rechtskräftig seit dem 21.01.1997, wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine richterliche Weisung und verwarnte ihn; außerdem wurde ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt.

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(7) Der Angeklagte wurde durch das Amtsgericht F mit Urteil vom 27.05.1997 (3 Ds 83/97 JW), rechtskräftig seit demselben Tage, wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, verwarnt und ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt.

20

(8) Das Amtsgericht F (3 Ds 135/97 HW) sprach den Angeklagten am 15.07.1997, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen Körperverletzung schuldig, verwarnte ihn und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.

21

(9) Durch Urteil vom 04.08.1998 (3 Ds 21 Js 2669/97), rechtskräftig seit demselben Tage, verhängte das Amtsgericht F gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 dem und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 03.02.1999.

22

(10) Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten JJ. BB. mit Urteil vom 11.11.1998 (17 Ls 52 Js 15/98 - 24/98), rechtskräftig seit dem 15.09.1999, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, deren Vollstreckung zunächst auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt und nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 14.09.2004 mit Wirkung vom 30.09.2004 erlassen wurde.

23

Das Gericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

24

„… 1.

25

Am 18.12.1997 befuhren der Zeuge CY. und der Angeklagte JJ. BB. gegen 16.00 / 16.30 Uhr mit einem Bus der B von KBC-Bushof in Richtung KBC-Fu.. Dort stiegen nacheinander zunächst der Zeuge CY. und hinter ihm der Angeklagte aus. Beide wohnten seinerzeit noch in der R.straße in KBC-Fu.; zwischen ihnen hatte es in der Vergangenheit Streitigkeiten gegeben. Der Angeklagte, der von dem Zeugen CY. zunächst nicht wahrgenommen wurde, warf dem Zeugen CY. nun vor, dieser habe ihn wegen einer eingeworfenen Glasscheibe angezeigt. Aus diesem verbalen Streit heraus sprang der Angeklagte den Zeugen CY. an und schlug und trat ihn ins Kreuz. Der Zeuge CY. fiel daraufhin zu Boden und wurde, am Boden liegend, von dem Angeklagten zumINDEst noch getreten. Dabei trug der Angeklagte festes Schuhwerk. Der Zeuge CY. blieb zunächst einen Moment benommen liegen, während sich der Angeklagte entfernte.

26

Der Zeuge CY. erlitt infolge der tätlichen Angriffe des Angeklagten BB. insbesondere eine Rippen- und Nasenbeinfraktur sowie eine Gehirnerschütterung und musste im St. Antonius-Hospital in KBC erstversorgt werden.

27

…

28

2.

29

Am 06.04.1998 kam es gegen 20.15 Uhr in der Wohnung der Zeugen Ac. und Ec. DD. zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen diesen und der Angeklagten T. BB. wegen einer Anzeige beim Jugendamt, die Kinder der Angeklagten T. BB. betreffend. Die Zeugin DD., die eine Eskalation befürchtete, lief zu der auf der gegenüberliegenden Straßenseite wohnenden Zeugin Rh. Pr., um Hilfe zu holen. Die Zeugin Pr. ist die Mutter des Angeklagten JJ. BB. und Schwiegermutter der Angeklagten T. BB.. Die Zeugin Pr. kam dem Wunsch der Zeugin DD. nach und ging mit ihr, ebenso ihre Tochter, die Zeugin Sh. BB.. Ihr Ehemann, der Zeuge T Pr., Stiefvater des Angeklagten JJ. BB., kam kurze Zeit später nach. Als die drei Frauen an der Wohnung DD. ankamen, griff der Angeklagte JJ. BB. zunächst die Zeugin DD. an und stieß sie gegen ein Geländergitter der vor der Wohnung befindlichen Galerie. Die Zeugin Rh. Pr. schlug er mehrfach mit einem metallenen Schrubber- oder Besenstiel. Seiner Schwester Sh. BB., die zum damaligen Zeitpunkt im 6. oder 7. Monat schwanger war, versetzte er einen Tritt in den Magen.

30

Zwischenzeitlich war der Zeuge Ic. FR., der Freund der Zeugin Sh. BB., erschienen. Er wollte in den Streit eingreifen, um seiner Freundin zu helfen. Daraufhin ergriff der Angeklagte JJ. BB. einen Sandwich-Toaster und schlug den Zeugen FR. diesen seitlich gegen den Kopf.

31

In diese Auseinandersetzung griff die Angeklagte T. BB. ein, wandte sich sodann gegen die Zeugin Sh. BB. und schlug ihr und der Zeugin Rh. Pr. einen Telefonhörer gegen den Kopf und anschließend trat sie der Zeugin Sh. BB., nachdem sie zwischenzeitlich zu Boden gegangen war, von dort aus noch gegen den Bauch.

32

Die Zeugin Rh. Pr. erlitte eine Gehirnerschütterung und wurde zwei Tage stationär behandelt. Die Zeugin Sh. BB. erlitt ein stumpfes Bauchtrauma. Auch sie wurde im Krankenhaus behandelt. Eine Verletzung der Leibesfrucht konnte ausgeschlossen werden.

33

Der Zeuge FR. schließlich erlitt Kopfprellungen und trug eine Beule am Kopf davon.

34

Bei der Tat vom 18.12.1997 stand der Angeklagte JJ. BB. unter einer Blutalkoholkonzentration von geringfügig über 1,0 Promille. …“

35

(11) Mit Urteil vom 23.06.1999 verhängte das Amtsgericht F (17 Ls 10 Js 1055/98 - 28/99), rechtskräftig seit demselben Tage, wegen unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen, davon in 21 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zunächst auf drei Jahre zu Bewährung ausgesetzt und dann nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 22.06.2003 mit Wirkung zum 18.08.2003 erlassen wurde.

36

Das Gericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

37

„… Aufgrund eines von der Mitangeklagten T. BB. und dem Angeklagten gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses verkauften sie aus ihrer gemeinsamen Wohnung in KBC, R.straße 69-71, an eine Vielzahl von Personen Haschisch und Marihuana. Aufgrund ihrers gemeinsamen Tatentschlusses oblag es dem Angeklagten JJ. BB., das Haschisch und Marihuana bei verschiedenen Dealern in den E, vorwiegend in L, zu erwerben und zumeist mit dem Bus in das Bundesgebiet einzuschwärzen. Der Verkauf des Rauschgifts aus der ehelichen Wohnung wurde zwischen ihnen in der Regel dergestalt geteilt, dass die Angeklagte T. BB. die Verkäufe tagsüber und der Angeklagte JJ. BB. die Verkäufe abends übernahm.

38

In Verfolgung dieses gemeinsamen Tatplanes kaufte der Angeklagte JJ. BB. bei insgesamt 21 Gelegenheiten jeweils 80 g Haschisch oder Marihuana zum Preis von jeweils ca. 300,00 DM bei verschiedenen Dealern, zumeist samstags in den E und schwärzte dieses über nicht näher bekannte Grenzübergänge im Raum B in das Bundesgebiet ein. von den Angeklagten gemeinsam wurde das Haschisch und das Marihuana sodann gewinnbringend verkauft.

39

Bei drei Gelegenheiten im August oder September 1997 wog der Angeklagte JJ. BB. für seine Mutter, die gesondert verfolgte Ce. Pr., in KBC jeweils 50 g Haschisch oder Marihuana ab und verpackte dieses in Tütchen zu jeweils 1 g. Die Cannabisprodukte wurden sodann von der gesondert verfolgten Pr., was dem Angeklagten JJ. BB. bekannt war, gewinnbringend weiterverkauft. Für seine Dienste erhielt der Angeklagte von seiner Mutter jeweils 1 bis 2 g Cannabisprodukte. …“

40

(12) Das Amtsgericht F verurteilte den Angeklagten JJ. BB. mit Entscheidung vom 04.01.2001 (21 Ds 72 Js 224/99 - 171/00), rechtskräftig seit dem 26.06.2001, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung am 01.03.2002 erledigt war.

41

Das Gericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

42

„… Bereits am 25. Oktober 1999 wurde er erneut straffällig. Nach erheblichem Alkoholgenuss in der Wohnung des Zeugen Nr. kam es gegen 2.15 Uhr vor dem Hause R.straße 88 in KBC zwischen dem Angeklagten und den Zeugen Di. und Za. zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Zeugin Za. und Di. blutende Verletzungen am Ohr bzw. am rechten Daumen davon trugen. Nachdem der Zeuge Nr., der in der Wohnung verblieben war, über die Auseinandersetzung unterrichtet worden war, ging er nach draußen, wo der Angeklagte gerade schrie: „Ich steche dich ab“ und dabei mit einem Messer, welches er in der Hand hielt, Stich- bzw. Schnittbewegungen ausführte. Es gelang dem Zeugen Nr., ihm das Messer aus der Hand zu schlagen. Danach umklammerte er den ihm körperlich weit unterlegenen und sehr erregten Angeklagten von hinten mit beiden Armen und hob ihn vom Boden ab, sodass sich der Angeklagte nicht mehr zur Wehr setzen konnte. Anschließend redete der Zeuge Nr. beruhigend auf den Angeklagten ein und ließ ihn nach etwa 2 Minuten los, nachdem der Angeklagte sich beruhigt hatte. Als der Zeuge sich dann umdrehte und seine Wohnung aufsuchen wollte, versetzte ihm der Angeklagte mit einem in der Faust gehaltenen Feuerzeug einen Schlag gegen den linken Augenbereich, wodurch ein schmerzhaftes Hämatom unterhalb des Auges sowie eine Verletzung des Augapfels verursacht wurden, die im Krankenhaus behandelt werden mussten. Der Zeuge, dessen Brille ebenfalls beschädigt wurde, war insgesamt 10 Tage krank geschrieben. Nachdem die Zeugin Nr. nach der Auseinandersetzung um 3.07 Uhr telefonisch die Polizei unterrichtet hatte, versuchte der Angeklagte vor den eintreffenden Polizeibeamten in ein anliegendes Gartengelände zu flüchten, wo er jedoch gestellt werden konnte. Nachdem er sich auch den Polizeibeamten gegenüber zunächst recht renitent aufgeführt hatte, beruhigte er sich später. Eine ihm um 3.55 Uhr entnommene Blutprobe, bei deren Entnahme der blutentnehmende Arzt keine besonderen Auffälligkeiten beim Angeklagten festgestellt hat, ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille. …“

43

(13) Am 13.03.2007 verhängte das Amtsgericht F gegen den Angeklagten (36 Cs 407 Js 343/07 - 119/07), rechtskräftig seit dem 04.04.2007, wegen Sachbeschädigung sowie Körperverletzung eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 25,00 Euro.

44

Der Angeklagte hatte sich am 22.12.2006 gegen 12.35 Uhr wegen privater Differenzen zu der im Haus W.straße 18 in KBC gelegenen Wohnung des Zeugen Gl. begeben und dort derart heftig gegen die aus Holz bestehende Wohnungstüre geschlagen und getreten, dass diese beschädigt wurde. Aufgeschreckt durch den von ihm verursachten Lärm hatte die Lebensgefährtin des Zeugen die Wohnungstüre geöffnet, worauf der Angeklagte ihr unvermittelt mit dem mit einem Turnschuh beschuhten Fuß in den Bauch getreten und sie hierdurch verletzt hatte, sodass sie sich in ärztliche Behandlung begeben musste.

45

(14) Mit Strafbefehl vom 09.10.2008 verhängte das Amtsgericht F (36 Cs 407 Js 1305/08 - 450/08), rechtskräftig seit dem 28.10.2008, gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 Euro, eine Sperre für den Erwerb einer Fahrerlaubnis bis zum 27.10.2009 und ein Fahrverbot von 3 Monaten.

46

Der Angeklagte befuhr am 24.08.2008 gegen 15.30 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kleinkraftrad der Marke Piaggio, Kennzeichen 0000XXXX, unter anderem die F.straße obwohl er - wie ihm bekannt war - mangels Fahrerlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs nicht berechtigt war.

47

(15) Das Amtsgericht F verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 07.04.2009 (36 Ds 407 Js 67/09 - 78/09), rechtskräftig seit dem 15.04.2009, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 27.05.2011 erlassen wurde, und verfügte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 14.10.2010.

48

Das Gericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

49

„… Der Angeklagte befuhr am 18.10.2008 zwischen 12.00 Uhr und 12.30 Uhr mit dem fahrerlaubnispflichtigen Kleinkraftrad, Kennzeichen 000xx-AAA, … u.a. den an der F.straße in KBC gelegenen Parkplatz des Penny-Marktes. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt - was ihm bekannt war - nicht im Besitz der hierzu erforderlichen Fahrerlaubnis. …“

50

(16) Am 12.01.2012 verurteilte das Amtsgericht F den Angeklagten JJ. BB. (30 Cs 407 Js 5/12 - 13/12), rechtskräftig seit dem 25.04.2012, wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40,00 Euro.

51

Der Angeklagte hatte am 30.11.2011 gegen 10.30 Uhr im Verlauf einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit dem Zeugen Gz. Im. diesen mehrfach derart heftig gegen den Brustkorb geschubst, dass dieser Schmerzen im Brustbereich erlitt.

52

2.

53

Die nunmehr 31-jährige Angeklagte OL. BB. wurde am 00.00.0000 in Ea. in Hf. als einziges Kind ihrer am 13.01.2013 verstorbenen Mutter geboren. Ihren Vater lernte die Angeklagte nie kennen. Die Mutter der Angeklagten OL. BB. heiratete im Jahr 1995 und zog mit ihrer Tochter nach KBC. Die Angeklagte OL. BB. besuchte Grundschule und ein Jahr die Regelschule in Ia. und Ea. sowie ab 1995 bis zur 9. Klasse die Realschule „XX-Schule“ in KBC. Wegen mangelnder Leistungen verließ sie die Realschule nach der 9. Klasse, sie hatte wegen Probleme mit den Mitschülern die Lust am Lernen verloren. Sie besuchte hiernach erneut die 9. Klasse auf der Hauptschule in KBC und wechselte wegen fortbestehender Probleme mit ihren Mitschülern auf die Hauptschule in WES., die sie ohne einen Abschluss zu erreichen verließ. Sie besuchte hiernach für ein Jahr die Berufsschule „ABC-Weg“ in KBC, konnte jedoch auch dort keinen Abschluss erlangen. Sie war bereits zu dieser Zeit alleine für ihre Lebensführung verantwortlich und arbeitete nebenher als Küchenhilfe in der Rathauskantine in KBC. Sie erwarb später auf der VHS in Wy. den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, einen Beruf erlernte sie nicht. Im Jahr 2007 nahm die Angeklagte OL. BB. eine Putzstelle für die Toilettenanlagen der Autobahntankstelle „Wy. Pl.“ an, die ihr durch ihre dort tätige Mutter vermittelt wurde. Die Angeklagte arbeitete sich in den nächsten zwei Jahren hoch und übernahm schließlich die Reinigung der gesamten Tankstellenanlage und der zugehörigen Grünflächen. Einige Zeit später wurde sie dort als Kassiererin ausschließlich im Spätdienst in der Zeit von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingesetzt. Sie verlor ihr Arbeitsverhältnis, in dem sie ca. 715,00 Euro netto monatlich verdiente, im Frühjahr 2013 wegen Differenzen mit der neuen Geschäftsleitung und war seither arbeitslos. Sie bezog für ein Jahr 400,00 Euro Arbeitslosengeld monatlich und erhielt hiernach keine Unterstützungsleistungen mehr. Zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung hatten die Eheleute BB. Schulden in ungenannter Höhe aus rückständigen Hundesteuerzahlungen und Verbindlichkeiten beim Versandhandel; Zahlungen hierauf erbrachten sie nicht.

54

Im Alter von 15 Jahren lernte die Angeklagte den damals 23-jährigen Angeklagten JJ. BB. kennen, den sie am 18.09.2003 heiratete. In der Ehe traten zunehmend Probleme auf; der Angeklagte JJ. BB. blieb immer wieder über Nacht außer Haus, konsumierte Alkohol und schlug seine Ehefrau immer wieder. Nach der Verhaftung der Eheleute BB. leben deren Kinder, die die Angeklagte OL. BB. als ihr Hobby bezeichnet hat, nunmehr in einem Kinderheim.

55

Ebenfalls im Alter von 15 Jahren begann die Angeklagte OL. BB. erstmals mit dem Konsum von Cannabis. Sie rauchte zunächst gelegentlich, später mehrmals wöchentlich Haschisch, insbesondere nach der Geburt ihrer Kinder, da sie sich zunehmend mit Haushalt und der Versorgung ihrer beiden Kinder Aa. und Fj. überfordert fühlte. Sie begann auch mit dem gelegentlichen Konsum von Amphetamin, um ihre Müdigkeit zu bekämpfen. Zuletzt konsumierte sie Cannabis fast täglich und Amphetamin mehrmals wöchentlich bis zu 1 Gramm am Tag. Vor drei bis vier Jahren verlor die Angeklagte OL. BB. ihre Zähne und erhielt zwei Vollprothesen. Zusätzlich trank die Angeklagte Alkohol, leidet aber nicht unter einer Alkoholsucht.

56

Die Angeklagte war zu keiner Zeit ernstlich erkrankt.

57

In der vorliegenden Sache ist die Angeklagte OL. BB. am 17.08.2015 vorläufig festgenommen worden. Sie befINDEt sich seit dem 18.08.2015 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts B vom 18.08.2015 (620 Gs 1177/15) in Untersuchungshaft.

58

Die Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

59

3.

60

Der heute 26-jährige Angeklagte AB. wurde als jüngstes Kind seiner Eltern am 00.00.0000 in C. geboren; aus der Ehe seiner Eltern ging noch eine drei Jahre ältere Tochter hervor, die nunmehr verheiratet in ING. lebt. Der Vater des Angeklagten AB. war als Maschinentechniker in einem Betrieb tätig, der Presswerkzeuge herstellte, seine Mutter war früher als Telefonistin beschäftigt und zuletzt Hausfrau. Der Angeklagte wuchs im Haushalt seiner Eltern in geordneten Verhältnissen auf. Er besuchte nach altersgerechter Einschulung die Grundschule in C.-Ag., wo er die 1. Klasse wegen bestehender Lernprobleme wiederholen musste. Im Anschluss besuchte er die Hauptschule C., die er mit dem Hauptschulabschluss verließ. Er nahm hiernach eine Ausbildung zum Garten- und Landschaftsbauer auf, die er erfolgreich abschloss. Nach dreimonatige Arbeitslosigkeit nahm er mehrere Arbeitsverhältnisse in seinem erlernten Beruf auf. Zunächst als Angestellter einer Leiharbeitsfirma, ab Anfang 2014 auf der Grundlage einer Festanstellung, war er seit dem 02.11.2011 bei den Wirtschaftsbetriebe KBC GmbH (WWW) tätig, wo auch der Angeklagte JJ. BB. beschäftigt war. Er verdiente dort monatlich ca. 1.600,00 Euro netto. Schulden hat der Angeklagte AB. nicht.

61

Er hat keine Lebensgefährtin oder Freundin. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung im Haus seiner Eltern, wo er zwei Räume im Dachgeschoss bewohnte.

62

Der Angeklagte AB. ist seit seiner Kindheit - wie sein Vater - Mitglied in einem Schützenverein. In seiner Freizeit streifte der Angeklagte regelmäßig mit einem Metalldetektor durch die Wälder in der Umgebung, um nach Relikten aus der vergangenen Zeitgeschichte, insbesondere auch den Weltkriegen, zu suchen. Er fand unter anderem Munition, die er sammelte. Er sammelte darüber hinaus auch eine Vielzahl von Messern - vor allem Überlebensmesser und Macheten - und anderen Waffen, die er kaufte, geschenkt erhielt oder auf Märkten eintauschte. Der Angeklagte AB. verfügte zuletzt über eine Sammlung von ungefähr 50 Messern, die größtenteils in den von ihm bewohnten zwei Räumen in dem elterlichen Haus ausgestellt lagen bzw. hingen. Darüber hinaus besaß er zwei Luftgewehre, von denen eines schussbereit war, drei Schreckschusspistolen und einen Revolver. Er sammelte darüber hinaus zuletzt auch Münzen.

63

Der Angeklagte hat einige Arbeitsunfälle erlitten, erlitt während seiner Lehre einen Bruch eines Mittelfußknochens und während seiner Beschäftigung bei den WWW eine Hornhautverletzung sowie einen Sehnenabriss; im Übrigen blieb er von ernstlichen Erkrankungen verschont. Er leidet nicht unter Alkoholsucht, sondern konsumierte Alkohol weitestgehend nur gelegentlich und lediglich in den letzten Monaten vor seiner Inhaftierung vermehrt.

64

Cannabis konsumierte er vor Jahren lediglich wenige Wochen und stellte den Cannabiskonsum hiernach ein. Mit dem Beginn seiner Tätigkeit bei den WWW kam der Angeklagte AB. in Kontakt zu Amphetamin. Er konsumierte 2012 während dreier Wochen täglich 1-2 Gramm Amphetamin, pausierte hiernach jedoch längere Zeit. In der Folgezeit konsumierte er in unregelmäßigen Abständen für zwei bis drei Tage - insbesondere an Wochenenden - Amphetamin im vorgenannten Umfang, gefolgt von längeren mehrwöchigen bis zu sechsmonatigen Pausen. Ab Anfang 2015 intensivierte sich der Amphetaminkonsum des Angeklagten AB., dem Spannungen in seinem beruflichen Umfeld zu schaffen machten, er konsumierte an bis zu fünf Tagen pro Woche Amphetamin in etwas höherer Dosierung. Seine Arbeitsleistung wurde hierdurch nicht maßgeblich beeinträchtigt, bis auf sechs bis sieben Tage während seiner gesamten Beschäftigungszeit bei der WWW trat er seinen Dienst pünktlich an. Mit seiner Inhaftierung traten keine Entzugsprobleme auf.

65

Der Angeklagte AB. ist der vorliegenden Sache am 17.08.2015 vorläufig festgenommen worden und befINDEt sich seit dem 18.08.2015 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts vom 18.08.2015 (620 Gs 1177/15) in Untersuchungshaft.

66

Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

67

4.

68

Die jetzt 38-jährige Angeklagte BR. wurde als ältestes von vier Kindern - zwei Mädchen und zwei Jungen - am 04.08.1977 in KBC geboren. Ihr Vater war über eine Leiharbeitsfirma bei der Firma Ln. beschäftigt, die im Mai 2012 verstorbene Mutter war zunächst als Taxifahrerin und später als Busfahrerin tätig. Die Angeklagte besuchte nach altersgerechter Einschulung zunächst die Grund- und schließlich die Hauptschule, die sie 1995 nach der 9. Klasse mit dem Hauptschulabschluss verließ. Bereits mit 17 Jahren zog die Angeklagte BR. aus dem elterlichen Haushalt aus, da es zu Schwierigkeiten kam. Sie schloss am 02.02.1996 ihre erste Ehe, aus der in den Jahren 1996 und 1997 zwei Töchter, 1998 ZZU.nge und noch zwei Söhne hervorgingen. Diese Ehe wurde 2005 geschieden, nachdem die Angeklagte BR. im Jahr 2002 das Sorgerecht für ihre vier ältesten und im Jahr 2003 für die beiden weiteren Kinder verlor, die in Pflegefamilien bzw. Kinderheimen groß wurden. Im Jahr 2011 schloss die Angeklagte BR. ihre zwei Ehe, aus der Beziehung zu ihrem 2014 an einem Herzinfarkt verstorbenen, als Lkw-Fahrer tätigen Mann sind zwei heute acht und sechs Jahre alte Kinder hervorgegangen, die im Haushalt der Angeklagten BR. leben. Die Angeklagte BR. lebt zurzeit von Witwenrente in Höhe von 660,00 Euro monatlich sowie Halbwaisenrente von 189,00 Euro monatlich pro Kind und Kindergeld von 428,00 Euro. Die Angeklagte hat Schulden in Höhe von um die 10.000,00 Euro aus Anschaffungen und Bestellungen aus den Zeiten ihrer Ehen und zahlt hierauf monatlich 50,00 Euro.

69

Der Angeklagte war zu keiner Zeit ernstlich erkrankt, konsumiert keine Drogen und leidet nicht unter einer Alkoholsucht.

70

Die Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

71

5.

72

Der zurzeit 42-jährige Angeklagte FR. wurde am 28.11.1973 als jüngstes von vier Kindern in KBC geboren. Sein Vater war Lokomotivführer beim KBC ZZ-Verein, seine Mutter Hausfrau. Er besuchte Grund- und Förderschule, die er mit einem dem Hauptschulabschluss vergleichbaren Abschluss verließ. Nach einem Berufsvorbereitungsjahr nahm der Angeklagte FR. verschiedene Tätigkeiten im Garten- und Landschaftsbau, Baugewerbe oder als Reinigungskraft auf und ist nunmehr seit zehn Jahren beschäftigungslos. Er bezieht Grundversorgung und ist als „1-Euro-Jobber“ bei der Arbeiterwohlfahrt in KBC tätig. Der Angeklagte FR. war zweimal verheiratet und wurde jeweils geschieden. Aus der ersten Ehe ging der 1993 geborene Sohn Fj. hervor, in zweiter Ehe war der Angeklagte FR. mit einer Schwester des Angeklagten JJ. BB. verheiratet, der Hr. Sh. Wy.r, geborene BB.; aus dieser Ehe ging der 1998 geborene Sohn EB. FR. hervor, der bei seiner Mutter lebt.

73

Der Angeklagte war zu keiner Zeit ernstlich erkrankt, konsumiert keine Drogen und leidet nicht unter einer Alkoholsucht.

74

Der Angeklagte FR. ist seit 1995 wiederholt straffällig geworden.

75

II.

76

Hinsichtlich der den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung zu den folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt:

77

Die Eheleute BB. richteten dem Wunsch ihrer 2002 geborenen Tochter Aa. entsprechend spätestens im Jahr 2014 einen Account bei Facebook ein, damit sie hierüber mit Freunden kommunizieren konnte. Hierbei gaben sie jedoch nicht das zutreffende Alter ihrer damals allenfalls 12-jährigen Tochter an, sondern ein Alter von 22 Jahren, da sie ihrer Tochter eine völlig uneingeschränkte Nutzung von Facebook ermöglichen wollten. Aa. BB. wurde Anfang 2015 von einer Person namens „Bi Nana“, deren Identität nicht geklärt werden konnte, bei Facebook kontaktiert, die ihr einen Modelvertrag anbot. „Bi Nana“ stellte ihr am 08.02.2015 ein Entgelt von 3.400,00 Euro in Aussicht und wies sie darauf hin, sie könne dann ihrem Freund ein Geschenk machen. Nachdem Aa. BB. dies abgelehnt hatte, gab „Bi Nana“ vor, die Agentur, bei der Aa. damals zugesagt habe, fordere von dieser, sie müsse die Testfotos „zu Ende“ machen, anderenfalls müsse sie den entstandenen Aufwand mit 699,00 Euro bezahlen. „Bi Nana“ forderte Aa. BB. auf, Testfotos vom ihrem bekleideten und unbekleideten Körper zu machen, und wies sie darauf hin, das gehe ja schnell, das habe sie damals ja auch hin bekommen. Als sich Aa. BB. erneut strikt weigerte, sich nackt abzubilden, drohte ihr „Bi Nana“, der vorgab, ihr nur helfen zu wollen, dass dann die Rechnung an ihre Eltern gehe und diese sauer deswegen werden würden. Auf die Drohung von Aa. BB., ihn bei der Polizei anzuzeigen, gab „Bi Nana“ vor, 15 Jahre alt zu sein und zu versuchen, das mit der Agentur zu klären. Am folgenden Tag versuchte „Bi Nana“ Aa. zur Erstellung von zehn Fotos zu überreden, indem er anbot, diese dürfe dann so tun, als ob sie von der Agentur engagiert worden sei. Da sich Aa. BB. hierauf nicht einließ, schlief der Kontakt zwischen „Bi Nana“, der behauptete, in N zu wohnen, und ihr schließlich am 13.02.2015 ein.

78

Nachdem sich Aa. BB. ihren Eltern anvertraut hatte, erstattete die Angeklagte OL. BB. am 25.03.2015 bei der Polizei Strafanzeige gegen „Bi Nana“; die Konversation zwischen Aa. und „Bi Nana“ wurde ausgelesen. Nachdem es nicht gelungen war, von Facebook eine Auskunft über den Account von „Bi Nana“, der durch ein stilisiertes Tierbild individualisiert wurde, zu erhalten und damit dessen Identität nicht zu ermitteln war, stellte die Staatsanwaltschaft B das Ermittlungsverfahren am 21.07.2015 ein und teilte dies der Angeklagten OL. BB. mit. Die Eheleute BB. waren tief betroffen darüber, dass das Verhalten von „Bi Nana“ ungesühnt bleiben sollte, und planten in der Folgezeit, das Recht in die eigene Hand zu nehmen. Die Angeklagte OL. BB. schrieb am Nachmittag des 23.07.2015 in diesem Zusammenhang an den Angeklagten AB., „… reden bringt eh nichts FF. will jetzt handeln bevor was schlimmeres passieren tut“.

79

Am 30.07.2015 um 9.46:56 Uhr nahm der spätere Geschädigte Rh. Sp., der nicht mit „Bi Nana“ identisch war, auf Facebook zu Aa. BB., deren Account sie weiterhin als 22-Jährige auswies, zufällig mit „Hi wie geht’s dir“ und um 23.55:09 Uhr mit „Guten Abend“ Kontakt auf, ohne dass Aa. BB. hier­auf reagierte. Weitere Kontaktversuche unternahm Rh. Sp. nicht.

80

Der am 13.07.1986 geborene Rh. Sp. war lernbehindert, stand unter gesetzlicher Betreuung und lebte alleine in einer oberhalb einer Pferdemetzgerei gelegenen Wohnung in der hc-Straße 3 in KBC. Er war bei dem Caritas Behindertenwerk GmbH (CBW) in KBC, Wy. Straße, einem Arbeitgeber für geistig und psychisch Behinderte, beschäftigt und zuletzt in der Schreinerei in KBC-Gi. eingesetzt. Ein sehnlicher Wunsch des Rh. Sp., der seine Wünsche direkt und unvermittelt kundtat und im sozialen Kontakt linkisch auftrat, war die Aufnahme einer Beziehung zu einer Frau, was ihm bisher nicht gelungen war. Er suchte daher immer wieder insbesondere auch über Facebook Kontakt zu Frauen, um diese kennen zu lernen; Interesse an Ät.en oder gar minderjährigen Frauen hatte er nicht. So nahm er auch am 02.08.2015 um 18.18: 16 Uhr über Facebook Kontakt zu der Angeklagten OL. BB. auf, die auf sein „Hi“ in einen Austausch mit ihm trat und ihm unter anderem wahrheitswidrig mitteilte, sie habe im Moment keinen Mann und sei Single, sie könnten „ja hier oder da“ einander schreiben, was Rh. Sp. mit der Bemerkung „Du bist süss“ kommentierte. Bei einer Korrespondenz am nächsten Tag bereits erklärte Rh. Sp., nachdem er gefragt hatte, wie ihn die Angeklagte OL. BB. finde., dass er sich mit OL. BB. mal treffen wolle; diese zeigte sich nicht grundsätzlich abgeneigt. Auch wenn die Angeklagte OL. BB. die Vorschläge des Rh. Sp., DVDs anzusehen oder im Wald spazieren zu gehen, ablehnte und auf die Aufforderung Sp., selbst etwas vorzuschlagen, nicht reagierte, setzten beide ihre Korrespondenz in den folgenden Tagen fort.

81

Bei dem Angeklagten JJ. BB. kam der tatsächlich völlig haltlose Verdacht auf, bei Rh. Sp. handele es sich um einen Pädophilen, der in unsittlichen Absichten Kontakt zu seiner 12-jähriger Tochter Aa. gesucht hatte und suchte. Dass die Angeklagten JJ. BB. und OL. BB. davon überzeugt waren, bei „Bi Nana“ handele es sich tatsächlich um Rh. Sp., konnte nicht festgestellt werden; sie hielten dies aber für möglich. Der Angeklagte JJ. BB. trat zu Rh. Sp., der in Facebook unter seinen tatsächlichen Personalien auftrat, in Kontakt. Seine Erklärungen Rh. Sp. gegenüber sind nicht bekannt geworden, wurde von diesem aber als bedrohlich wahrgenommen und motivierten ihn, den Angeklagten JJ. BB. bei Facebook zu blockieren. Die Eheleute BB. entschlossen sich hiernach, den bereits bestehenden Kontakt zwischen der Angeklagten OL. BB. und Rh. Sp. bei Facebook zu nutzen, um den durch das Blockieren unterbrochenen Kontakt zwischen dem Angeklagten JJ. BB. und Rh. Sp. zu ersetzen. OL. BB. konfrontierte daraufhin am Abend des 06.08.2015 Rh. Sp. damit, dass ihr Mann „Stress“ mache, weil er - Rh. Sp. - ihre Tochter nachts angeschrieben habe, und forderte ihn auf, sich dazu zu erklären. Die nach wenigen Minuten folgende Erklärung des Rh. Sp., dass ihm das leid tue und er das nicht mehr machen werde (19.16:02 Uhr), er sie - die Tochter - „nur so“ angeschrieben und sie aus seiner Liste gestrichen habe, vermochte die Angeklagte OL. BB. ebenso wenig zu besänftigen wie die Bitte des Rh. Sp., ihm zu verzeihen. Rh. Sp. widersprach der statt dessen folgenden Behauptung der Angeklagten OL. BB., man sehe doch, dass die Tochter minderjährig sei, nicht und wiederholte, dass es ihm leid tue. Die Angeklagte OL. BB. forderte von ihm, dies dem Angeklagten JJ. BB. zu schreiben, da dieser - was sie unterstütze - „voll abgefuckt“ sei und, wenn es um die Kinder gehe, „über Leichen gehe“. Obwohl Rh. Sp. immer wieder beteuerte, kein unangemessenes Interesse an Aa. BB. gehabt zu haben und zu haben, beharrte die Angeklagte OL. BB. weiterhin darauf, dass Rh. Sp. besser den Kontakt zu dem Angeklagten JJ. BB. nicht abgebrochen hätte, was dieser als „Schuldeingeständnis“ ansehe. Sie kündigte Rh. Sp. an, der Angeklagte JJ. BB. werde seine Adresse herausfinden und ihn aufsuchen, worauf Rh. Sp. um 19.40:12 Uhr entgegen hielt, der Angeklagte JJ. BB. habe ihn doch nur gewarnt und ihm einen Besuch für den Fall angekündigt, dass er „das noch mal mache“, das tue er aber doch nicht. Schließlich sah sich Rh. Sp. aufgrund der Vorwürfe der Angeklagten OL. BB. veranlasst, deren Ehemann, dem Angeklagten JJ. BB. eine Entschuldigung auf dessen Facebook-Account zu schicken und ihm zu versprechen, der Tochter nicht mehr zu schreiben. Offensichtlich wegen des durch die Vorwürfe hervorgerufenen Stress gelang es Rh. Sp. zunächst nicht, den Facebook-Account des Angeklagten JJ. BB. richtig zu identifizieren; er verschickte seine Entschuldigung zunächst an einen unbekannt gebliebenen Empfänger, schließlich aber - nachdem die Angeklagte OL. BB. immer wieder moniert hatte, auf dem Facebook-Account ihres Mannes sei die behauptete Entschuldigung nicht eingegangen - um 23.33:52 Uhr auch an den Facebook-Account des Angeklagten JJ. BB.. Dieser nahm die Entschuldigung des Rh. Sp. jedoch nicht an, sondern forderte ihn - Rh. Sp. - auf, sich mit ihm zu treffen und das auszudiskutieren, anderenfalls halte er ihn für einen Kinderficker, den er - das verspreche er - nicht so leicht wegkommen lasse. Er - JJ. BB. - werde die Anschrift des Rh. Sp. herausfinden, dann solle sich dieser noch zwei Mann zur Unterstützung besorgen, um wenigstens „eine kleine Chance“ gegen ihn zu haben. Am folgenden Tag erhöhte der Angeklagte JJ. BB. den Druck noch dadurch, dass er Rh. Sp. darüber informierte, sowohl dessen Wohnanschrift als auch seine Arbeitsstelle zu kennen.

82

Die Eheleute BB. gaben sich mit den Erklärungen des Rh. Sp., nichts von dem richtigen Alter der Tochter gewusst zu haben und diese nicht mehr kontaktieren zu wollen, und auch dessen Entschuldigung für die Kontaktversuche am 30.07.2015 nicht zufrieden. Ohne dass es hierfür einen nachvollziehbaren Anhalt gab, gingen beide weiterhin davon aus, bei Rh. Sp. handele es sich um einen Pädophilen, vor dem ihre Tochter Aa. geschützt werden müsse und dessen Vergehen Bestrafung verdiene. Sie beschlossen daher, den Rh. Sp. in die Falle zu locken, um eine persönliche Konfrontation herbeizuführen, zu der dieser sich in der bisherigen Korrespondenz mit den Angeklagten BB. trotz wiederholter diesbezüglicher Aufforderungen nicht bereit gefunden hatte. Eine Änderung des Facebookprofils ihrer Tochter Aa. erwogen sie jedoch nicht, so dass diese weiterhin als Volljährige in Erscheinung trat.

83

Ob die Angeklagten BB. bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss fassten, den Geschädigten Rh. Sp. bei diesem Treffen umzubringen, konnte nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls aber war geplant, Rh. Sp. eine „Abreibung“ zu verpassen und ihn schwer zu verletzen. In diese Planung war auch der Angeklagte AB. einbezogen, der ein Arbeitskollege des Angeklagten JJ. BB. war und sich mit diesem angefreundet hatte. Er hielt sich häufig im Haushalt der Eheleute BB. auf und stand auch in einer freundschaftlichen Beziehung zu deren Kindern. Als der Angeklagte JJ. BB. dem Angeklagten AB. mitteilte, Aa. sei von Rh. Sp. kontaktiert worden und bei diesem handele es sich um einen Pädophilen, der von seiner Tochter Nacktbilder erlangt habe, war auch er der Auffassung, dass Rh. Sp. eine Abreibung erteilt werden müsse, da er Pädophile hasste. Er wollte dem Angeklagten JJ. BB. bei seinem Vorhaben zur Seite stehen. Tatsächlich hatten die Eheleute BB. keinen Anhalt dafür, dass Rh. Sp. von Aa. BB. (Nackt)Bilder erhalten oder auch nur gefordert hatte, insbesondere hatte Aa. BB. dies ihnen gegenüber nicht behauptet und ihr Account enthielt keine diesbezüglichen Hinweise.

84

Da Rh. Sp. durch die aggressive und drohende Korrespondenz sowohl mit der Angeklagten OL. BB. als auch dem Angeklagten JJ. BB. verschreckt war, gingen die Eheleute BB. wie auch der Angeklagte AB. davon aus, dass es ihnen selbst nicht gelingen werde, mit dem Rh. Sp. ein Treffen zu vereinbaren. Sie fassten daher den Entschluss, eine Person ausfindig zu machen, die für sie Kontakt zu Rh. Sp. herstellen, dessen Vertrauen gewinnen und mit ihm ein Treffen vereinbaren sollte, bei dem sie sodann auf den Rh. Sp. treffen könnten. Da sie aus der Korrespondenz der Angeklagten OL. BB. mit Rh. Sp. erkannt hatten, dass dieser darum bemüht war, Frauen kennen zu lernen, und einfach strukturiert war, beschlossen sie, sich der Hilfe einer Frau zu versichern, die dem Rh. Sp. signalisieren sollte, an ihm interessiert zu sein. Hierfür erschien ihnen die Angeklagte BR. geeignet. Diese war in ihrer Jugend 1991 für einige Wochen mit dem Angeklagten JJ. BB. befreundet gewesen, hatte dann aber keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt, dieser war erst vor wenigen Monaten über die sozialen Medien wieder aufgelebt. Die Angeklagte BR. wohnte in WES. und gehörte nicht zum Freundes- bzw. Bekanntenkreis der Familie BB.. Die Angeklagten BB. und AB. konnten daher davon ausgehen, dass Rh. Sp. bei einer Kontaktaufnahme der Angeklagten BR. keine Verbindung zu ihnen herstellen und keinen Verdacht schöpfen werde. Die Angeklagten gingen davon aus, dass es der Angeklagten BR. wegen der erkannten intellektuellen Defizite des in einer Werkstatt für geistig Behinderte arbeitenden Rh. Sp. gelingen werde, ihn mit dem Versprechen auf sexuelle Kontakte zu einem Treffen zu locken.

85

Der Angeklagte JJ. BB. wandte sich noch am Abend des 08.08.2015 über Facebook an die Angeklagte BR. und bat sie um ihre Mithilfe. Er hatte ihr kurz zuvor mitgeteilt, Rh. Sp. habe sich an die 12-jährige Tochter „herangemacht“. Über WhatsApp wies er sie um 00.00:58 Uhr am Morgen des 09.08.2015 auf seine Nachricht über Facebook hin und bat sie, ihm über Whats­App mitzuteilen, ob sie seinem Vorschlag zustimme. Er teilte der Angeklagten BR. um 00.04:00 Uhr über WhatsApp mit „… hab zwar Adresse und Arbeitsstelle von dem aber ich will ihm haben eben“. Die Angeklagte BR. ging davon aus, dass der Angeklagte JJ. BB. Rh. Sp. „eine Abreibung verpassen“ und ihn jedenfalls erheblich verletzen wolle. Um 00.04:35 Uhr am 09.08.2015 erklärte die Angeklagte BR. über WhatsApp ihr Einverständnis und meldete sich bereits um 00.16:52 Uhr bei Rh. Sp. über Facebook mit „huhu“, „na du alles klar“ (00.22:56 Uhr) und erklärte auf dessen Nachfrage, wer sie sei, um 00.25:10 Uhr „bin die M ich hab dein Bild gesehen und fand dich direkt symphatisch und habe gedacht den muss ich mal anschreiben“. Rh. Sp. ließ sich auf eine Korrespondenz mit der Angeklagten BR. zunächst über Facebook, dann über WhatsApp ein. Die Angeklagte BR. teilte dem Angeklagten JJ. BB. am 09.08.2015 um 15.32:34 Uhr mit, dass Rh. Sp. „gut angebiessen“ habe, und forderte den Angeklagten JJ. BB. kurz darauf auf, ihr Näheres für ein Treffen mit Rh. Sp. zu nennen. Die Angeklagten JJ. BB. und BR. kamen sodann überein, mit Rh. Sp. ein Treffen für „Samstag ab zehn uhr abends“ in KBC zu vereinbaren, da es dem Angeklagten JJ. BB. wichtig war, von dem Treffpunkt ungesehen verschwinden zu können; der Angeklagte JJ. BB. wollte sich am nächsten Tag nach einem passenden Treffpunkt umsehen. Im weiteren Verlauf des Abends blockierte Rh. Sp. die Angeklagte BR., ohne dass für diese ein Grund erkennbar war. Sie teilte dies dem Angeklagten JJ. BB. mit, der erklärte, Rh. Sp. auch anders „zu bekommen“. Für den Fall, dass die Korrespondenz fortgeführt würde, fragte die Angeklagte BR. bei dem Angeklagten JJ. BB. am Mittag des 10.08.2015 an, ob ihm ein Treffpunkt eingefallen sei, was dieser verneinte; er berichtete der Angeklagten BR. jedoch, gerade mit seinen Kollegen an der Arbeitsstelle des Rh. Sp. - der Gi. Schreinerei - vorbei gefahren und diesen dort während der Pause gesehen zu haben.

86

Spätestens an diesem Abend beschlossen die Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB., Rh. Sp. an den Angelweiher an der Kreuzung Lo.straße/K.weg zu locken, eine einsam gelegene, jedoch auch zu Fuß ohne weiteres gut erreichbare Gegend von KBC. Das Gebiet liegt am Rande der zu KBC gehörenden Wohnbebauung im Verlauf der Lo.straße, die von der B Straße in Richtung des Flusses CV., über diesen hinweg zur Kreuzung mit der Stichstraße K.weg und von dieser als geteerter, nicht für den Fahrzeugverkehr freigegebener und unbeleuchteter Gehweg bis zu den Gleisen der Regionalbahn zwischen KBC und WES. verläuft. Vor den Gleisen ist die Lo.straße durch ein Geländer abgesperrt, um ein Überqueren der Gleise zu verhindern. Auf der gegenüber liegenden Seite der Gleise verläuft die Nie.straße, ein Teil der von WES. nach KBC und der Autobahnauffahrt KBC-West zur AXX führenden L000, die nur unterdurchschnittlich stark frequentiert wird (Hilfsbeweisantrag 2). Die L000 quert - nach Verlassen der Nie.straße parallel zur Lo.straße - die Gleise und die CV. mittels einer auf Stelzen geführten Brücke und mündet nach Querung der Wy.Straße in die BRX.Straße, an der die Autobahnauffahrt KBC-West liegt. An der Wy. Straße zwischen Lo.straße und L000 liegt - schräg gegenüber der Einmündung der Lo.straße - eine Filiale von „McDonalds“. An der Lo.straße entlang ist bis zur CV. Wohnbebauung, nach Überqueren der CV. über eine Holzbrücke liegen rechts und links Wiesen, die zwischen CV. und K.weg bzw. CV. und des in Fortführung der Straße K.weg verlaufenden Fußweges zur Bö.straße liegen. An diesem Fußweg, der parallel der CV. verläuft, liegt - von der Kreuzung Lo.straße/K.weg aus gesehen - rechter Hand zunächst der umzäunte Angelweiher und dann - nach Unterquerung der auf Stelzen verlaufenden Brücke der L000 - ein Bolzplatz, bevor er die Bebauung der Bö.straße erreicht. Rund um den umzäunten Angelweiher liegen weitere Wiesen, am Ende des K.weg ein einzeln stehendes Einfamilienhaus. Die Beleuchtung der Lo.straße endet im Bereich der Kreuzung Lo.straße/K.weg, an deren Rand - aus Sicht von der CV. kommend - linker Hand hinter dem Fußweg zur Bö.straße drei Betonpoller stehen. Ab dieser Kreuzung verläuft die Lo.straße zunächst relativ gradlinig, beschreibt dann jedoch einen leichten Linksknick, um sodann wieder relativ gradlinig bis zu dem Geländer zu verlaufen, welches die Lo.straße gegenüber dem Gleisbett abgrenzt. Von der dem Ende der Lo.straße auf der anderen Seite des Gleisbettes gegenüber liegenden Nie.straße werden keine Lärmbeeinträchtigungen im Bereich des Endes der Lo.straße bewirkt (Hilfsbeweisantrag 2). Insgesamt ist dieser unbeleuchtete Fußweg, der eine Sackgasse ist, ungefähr 125 Meter lang und war zu dieser Zeit links- und rechtsseitig mit hohen Sträuchern und Gräsern in voller Blüte bestanden, die die Einsicht von der Kreuzung Lo.straße/K.weg aus in den hinter dem Linksknick liegenden, stark bewachsenen Bereich der Lo.straße verhinderten. Dieser Bereich der Lo.straße wurde wie auch der übrige Umkreis der Kreuzung Lo.straße/K.weg insbesondere von Hundebesitzern zum Ausführen ihrer Hunde genutzt. In den späten Abendstunden jedoch konnte hier, insbesondere im Endbereich der Lo.straße und bei Dämmerung bzw. Dunkelheit damit gerechnet werden, dass sich keine anderen Personen in der näheren Umgebung aufhalten. Es war daher zu erwarten, dass die Angeklagten und ihre Tat unbemerkt bleiben würden, auch weil die nächstgelegene Wohnbebauung der Lo.straße ungefähr 150 Meter entfernt lag. Die Örtlichkeiten waren dem Angeklagten JJ. BB. bereits länger bekannt, da er am Angelweiher in der Vergangenheit geangelt hatte, darüber hinaus hatten die Angeklagten JJ. BB. und AB. erst kürzlich - möglicherweise auch erst an diesem Tage - für den WWW Garten- und Landschaftsbauarbeiten unterhalb der über Gleise und CV. führenden Brücke der L000 verrichtet.

87

Nachdem Rh. Sp. die Blockierung der Angeklagten BR. zurückgenommen hatte, nahmen beide ihre Kommunikation über WhatsApp erneut wieder auf. Die Ankündigung der Angeklagten BR., sich mit ihm treffen zu wollen, hatte bei Rh. Sp. zu der Vorstellung geführt, diese sei an sexuellen Kontakten zu ihm interessiert. Die von ihm geäußerten diesbezüglichen Erwartungen veranlassten die Angeklagte BR. dazu, sich bei dem Angeklagten JJ. BB. am 10.08.2015 um 14.41:04 Uhr zu beschweren, Rh. Sp. „grabe sie voll an“ und wolle sie „unbedingt so schnell wie möglich ficken“. Sie bestärkte jedoch Rh. Sp. in seinen Erwartungen. Sie erklärte sich entsprechend der Aufforderung des Angeklagten JJ. BB. um 14.48:53 Uhr, „… las ihm heute um 22 zum angelweier Lo.hofstr hin kommen gegen über MC donalds die Straße runter“, zu einem Treffen mit Rh. Sp. bereit. Dieser konnte sich zunächst jedoch noch nicht dazu entschließen und ließ die Korrespondenz mit der Angeklagten BR. zunächst einschlafen, obwohl die Angeklagte BR. sowohl über WhatsApp als auch per SMS versuchte, Rh. Sp. zu einer Antwort zu bewegen. Erst als die Angeklagte BR. ihm um 19.25:57 Uhr schrieb, „Ich will dich“, überwand sich Rh. Sp., der hinsichtlich des Kontaktes zur Angeklagten BR. ein schlechtes Gefühl und Angst hatte, in eine Falle gelockt zu werden, den schriftlichen Kontakt zu der Angeklagten BR. wieder aufzunehmen. Er hatte diffuse Ängste, der Angeklagte JJ. BB. könnte seine früher geäußerte Drohung, ihm zu schaden, wahrmachen und auch sein - Sp. - Kontakt zu der Angeklagten BR. könnte hiermit in Zusammenhang stehen; tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verbindung der Angeklagten BR. zum Angeklagten JJ. BB. hatte er jedoch nicht.

88

Wegen seiner Ängste ging Rh. Sp. auf das ihm von der Angeklagten BR. angebotene Treffen nicht ein, sondern ließ seine Befürchtungen „verarscht zu werden“ ihr gegenüber erkennen, wie die Angeklagte BR. dem Angeklagten JJ. BB. berichtete. Nachdem dieser gegen 23.20 Uhr nach Hause zurückgekehrt war besprach er sich mit der Angeklagten OL. BB.. Beide beschlossen, da sie unbedingt kurzfristig ein Treffen mit Rh. Sp. arrangieren wollten und dies über die Angeklagte BR. nicht mehr, jedenfalls nicht kurzfristig möglich zu sein schien, dass die Angeklagte OL. BB. noch einmal versuchen sollte, in Kontakt mit Rh. Sp. zu treten. Hierzu nutzte die Angeklagte OL. BB. den Facebook-Account ihrer Tochter Aa.. Sie gab am 11.08.2015 um 00.26:16 Uhr vor, die Probleme zwischen dem Angeklagten JJ. BB. und Rh. Sp. zu Gunsten des Rh. Sp. klären zu wollen und warf ihm vor, das zu diesem Zweck von ihr angebotene persönliche Treffen nicht genutzt und sie statt dessen geblockt zu haben. Rh. Sp. reagierte hierauf ebenso wenig wie auf die Anfrage der Angeklagten BR. um 00.23:16 Uhr, ob Rh. Sp. ihr böse sei.

89

Da es den Angeklagten OL. BB. und BR. nicht gelungen war, mit dem Rh. Sp. ein Treffen zu verabreden, entschieden die Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB., dass die Angeklagten JJ. BB. und AB. versuchen sollten, am 11.08.2015 an dessen Wohnung auf Rh. Sp. zu treffen. Der Angeklagte JJ. BB. bestellte über die Angeklagte OL. BB. den Angeklagten AB. per SMS um 15.33:12 Uhr für 15.45 Uhr zu der Filiale der Kette „Matratzen Concord“ in der hc.straße00 in KBC, die der Wohnung des Rh. Sp. schräg gegenüber lag. Sie trafen sich vereinbarungsgemäß, beobachteten die Wohnung von Rh. Sp., konnten zu ihm aber nicht in Kontakt treten.

90

Die Angeklagte BR. schrieb Rh. Sp. um 15.37:24 Uhr „Ich vermiss dich so“ und versuchte, diesen zur Verabredung des von dem Angeklagten JJ. BB. gewünschten Treffens zu bewegen. Im Auftrag des Angeklagten JJ. BB. fragte sie Rh. Sp. um 17.44:49 Uhr, wie lange er am Freitag arbeiten müsse, worauf dieser jedoch nur ausweichend antwortete. Der Angeklagte JJ. BB., der unbedingt die Auseinandersetzung mit Rh. Sp. suchte, war massiv frustriert darüber, dass die Korrespondenz der Angeklagten BR. mit Rh. Sp. nicht zu einem Ergebnis führte, und machte der Angeklagten BR. Vorwürfe, die diese unter Hinweis darauf, dass sie das alles nur wegen ihm mache, zurückwies. Sie suchte weiterhin den Kontakt zu Rh. Sp., der in der folgenden Konversation Distanz hielt, wenn er ihr auch nach 23.00 Uhr mitteilte, er sei „am saufen“ und „geil“. Am 12.08.2015 um 00.06:13 Uhr schrieb Rh. Sp. „Ich habe angst das du mir Leute sickst“ und um 00.21:05 Uhr, „Ich habe angst aufs Maul zu bekommen“. Diese Angst, deren Berechtigung sie genau kannte, suchte die Angeklagte BR. in der Folge zu beschwichtigen. Sie ging hierzu auf die um 00.27:41 Uhr geäußerte Erklärung des Rh. Sp. „Ich habe Bock zu ficken“ ein und teilte ihm mit, dass sie, weil sie das wisse, das Treffen am Freitagabend vorgeschlagen habe. In der folgenden über Stunden geführten Korrespondenz ließ Rh. Sp. seinen sexuellen Phantasien freien Lauf und teilte der Angeklagten BR. ungeschminkt seinen Wunsch nach Anal-, Oral- und Geschlechtsverkehr sowie seine Masturbation mit und forderte die Angeklagte BR. zu entsprechenden Handlungen auf. Als Rh. Sp. die Angeklagte BR. aufforderte, sie möge sofort zu ihm kommen, gab sie vor, dies bedauerlicherweise nicht tun zu können und brachte erneut ein Treffen am Freitagabend um 22.00 Uhr ins Gespräch. Unter dem Eindruck des in Aussicht gestellten sexuellen Kontaktes forderte Rh. Sp. die Angeklagte BR. auf, einen Treffpunkt zu benennen, worauf diese ihm um 01.56:47 Uhr antwortete „Am angelweiher in KBC da wo ich dir schon mal gesagt habe“. Die späte Uhrzeit des Treffens rechtfertigte sie auf entsprechende Nachfrage Rh. Sp. damit, dass sie zunächst noch ihre Tochter ins Bett bringen und eine Freundin diese erst ab 21.00 Uhr beaufsichtigen könne. Unter dem Einfluss seines dringenden Bedürfnisses nach dem Kontakt zu einer sexuell an ihm interessierten Frau, für die er die ihn bestärkende Angeklagte BR. hielt, erklärte sich Rh. Sp. schließlich um 02.04:35 Uhr mit dem vorgeschlagenen Treffen einverstanden. Er schwelgte weiter - von der Angeklagten BR. bestärkt - in seinen sexuellen Fantasien und bat diese um 03.15:36 Uhr auch noch darum, ihm bei dem bevorstehenden Treffen 20 Euro zu leihen. Rh. Sp. hatte seine diffusen Ängste noch nicht vollständig beschwichtigen können. Er dachte darüber nach, warum sich die Angeklagte BR. mit ihm zum Zweck des Vollzugs sexueller Handlungen an einem abgelegenen Ort und im Freien treffen wollte und fragte diesbezüglich am Abend des 12.08.2015 bei der Angeklagten BR. nach. Diese erklärte, sie wolle sich mit ihm am angegebenen Treffpunkt treffen, dann könne man zu Rh. Sp. gehen. Die Anfrage der Angeklagten BR., ob es bei Freitag bleibe, blieb zunächst unbeantwortet und wurde dann am 13.08.2015 um 16.05:45 Uhr von Rh. Sp. mit „Doch“ bestätigte. Die Angeklagte BR. teilte hierauf um 17.10:00 Uhr per WhatsApp dem Angeklagten JJ. BB. mit, dass das Treffen mit Rh. Sp. wie von ihm gewünscht am nächsten Tag um 22.00 Uhr am Angelweiher stattfinden werde. Die Angeklagte BR. stand mit Rh. Sp. auch weiterhin in schriftlichem Kontakt und sagte ihm zu, ihn in Zukunft jedes Wochenende besuchen zu wollen. Sie vergewisserte sich ein letztes Mal, ob Rh. Sp. zum vereinbarten Treffpunkt komme, was dieser um 23.51:20 Uhr zusagte.

91

Im Hinblick auf die Zusage des Rh. Sp. besprachen die Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. ihr weiteres Vorgehen, die genaueren Umstände dieser Besprechung haben nicht festgestellt werden können. Angesichts des weiterhin misstrauischen Verhaltens des Rh. Sp. der Angeklagten BR. gegenüber erkannten die Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB., dass es ihnen nicht gelingen würde, Rh. Sp., wenn sie ihn gemeinsam am vereinbarten Treffpunkt erwarten würden, von der Kreuzung weg und zu dem an den Bahngleisen liegenden Ende der Lo.straße zu bringen. Sie gingen davon aus, dass sich Rh. Sp. nur dann in die Fall werde locken lassen, wenn er an dem vereinbarten Treffpunkt alleine eine Frau antreffen werde, die ihm gegenüber vorgebe, seine Verabredung „Kaf.“ zu sein. Spätestens jetzt kamen sie überein, dass die Angeklagte OL. BB. Rh. Sp. an dem mit ihm vereinbarten Treffpunkt erwarten und ihn den im Bereich des an den Bahngleisen liegenden Endes der Lo.straße wartenden Angeklagten JJ. BB. und AB. zuführen sollte. Damit die Angeklagte OL. BB. ihre Rolle als Frau, die bereits bei einem ersten Treffen mit einem ihr persönlich Unbekannten sexuelle Kontakte in Betracht zog, glaubhaft verkörpern konnte, planten die Angeklagten, dass sich die Angeklagte OL. BB. freizügig kleiden sollte, um Rh. Sp. weiterhin an das Versprechen glauben zu lassen, es werde im Verlauf dieses Treffens zu intimen Kontakten mit ihm kommen. Nur dann, so nahmen die Angeklagten zu Recht an, würde sich Rh. Sp. darauf einlassen, sich in den zunehmend einsamer werdenden Teil der Lo.straße begleiten zu lassen. Am Ende der Lo.straße planten die Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. dann, den Geschädigten zu attackieren und zu töten.

92

Die Angeklagten baten am 13.08.2015 den Angeklagten FR., am nächsten Abend ihre Tochter zu beaufsichtigen, was dieser zusagte.

93

In Vorbereitung des abendlichen Treffens fragte der Angeklagte JJ. BB. um 08.34:22 Uhr bei der Angeklagten BR. an, unter welchem Vorwand diese Rh. Sp. zum Treffpunkt bestellt habe, damit die Frau, die an Stelle der Angeklagten BR. Rh. Sp. erwarten solle, ihre Rolle überzeugend spielen könne. Die Angeklagte BR. teilte ihm hierauf um 09.11:08 Uhr mit, dass sie Rh. Sp. den Vollzug des Geschlechtsverkehrs in Aussicht gestellt habe. Sie vergewisserte sich bei diesem noch einmal um 09.26:31 Uhr, ob es bei der getroffenen Vereinbarung bleibe, was dieser bestätigte; er habe „voll den Druck“ (11.27:42 Uhr). Angesichts des näher rückenden Zeitpunktes des vereinbarten Treffens, bei dem - hiervon ging die Angeklagte BR. aus - Rh. Sp. eine Abreibung erhalten und als Pädophiler für die Kontaktaufnahme zur 12-jährigen Tochter des Angeklagten JJ. BB. bestraft werden sollte, bekam die Angeklagte BR. zunehmend Bedenken hinsichtlich ihrer eigenen Rolle. Sie befürchtete Nachteile für sich, wenn Rh. Sp. erkennen würde, dass er von ihr in eine Falle gelockt wurde. Sie bat daher den Angeklagten JJ. BB. um 12.19:37 Uhr darum aufzupassen, dass Rh. Sp. nicht heraus bekomme, dass sie das Treffen nur vereinbart habe, damit er eine Abreibung bekomme. Der Angeklagte JJ. BB. beruhigte die Angeklagte BR. um 12.21:00 Uhr mit „Ok kein tema mach dir kein Kopf ok maus ich mach das schon“.

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Am Freitag, den 14.08.2015, begab sich der Angeklagte JJ. BB. wie üblich zur Arbeit. Er arbeitete an diesem Tag mit dem Angeklagten AB. in einer Kolonne zusammen, zu der auch der Zeuge Shw. gehörte. Diesem hatte der Angeklagte JJ. BB. bereits deutlich früher berichtet, dass ein Mann unter einem „Phantasie Account“ mit seiner minderjährigen Tochter gechattet habe, um von ihr Sexfotos zu erhalten, und zeigte ihm später das Facebook-Account des Rh. Sp. als desjenigen, der bereits früher Nacktbilder der Tochter habe haben wollen. Er hatte ihm weiter berichtet, es sei gegen Rh. Sp. Anzeige erstattet worden, es habe aber nichts erwiesen werden können; er werde sich jetzt selbst drum kümmern. Als sie zu Dritt zu einer Einsatzstelle fuhren, teilte der Angeklagte JJ. BB. unvermittelt dem Angeklagten AB. mit, „Heute Abend um 22.00 Uhr bekommt der was auf die Fresse“. Der Angeklagte AB., der eigentlich an diesem Abend zu einem Treffen seines Schützenvereines gehen wollte, erklärte hierauf, „wie heute abend? das lasse ich mir nicht entgehen, ich komme mit!“. Der Angeklagte JJ. BB. erklärte hierauf, das sei gut, dann könne er - JJ. BB. - sich um den Typen kümmern und der Angeklagte AB. sich um seine - JJ. BB.s - Frau. Der Angeklagte JJ. BB. erklärte dem Zeugen Shw.Shw. dessen Nachfrage, was die Angeklagte OL. BB. damit zu tun habe, diese sei der Lockvogel. Nachdem der Zeuge Shw. geraten hatte, ihn nicht totzuschlagen, wurde er durch einen Telefonanruf abgelenkt. Die Angelegenheit wurde nicht weiter besprochen.

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Gegen 13.00 Uhr endete die Arbeitszeit an diesem Tag für die Angeklagten JJ. BB. und AB.. In der Vergangenheit war von ihnen und Mitarbeitern ihrer Kolonne zumindest gelegentlich Alkohol wie Wodka-Waldmeister, Wodka-Kirsche, „Kleiner Feigling“ oder Jägermeister getrunken worden, ein regelmäßigerer diesbezüglicher Konsum hatte jedoch bereits einige Wochen zuvor sein Ende gefunden. Beide Angeklagten begaben sich in ihre jeweiligen Wohnungen.

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Gegen 14.30 Uhr suchte der Zeuge Ät. die Eheleute BB. auf, um - wie bereits zuvor vereinbart - Aa. BB. Nachhilfe in Mathematik zu geben. Der Angeklagte JJ. BB. schlief. Der Zeuge Ät. verließ die Wohnung BB. gegen 15.30 Uhr, bei einem kurzen Gespräch mit der Angeklagten OL. BB. hatte er bei dieser keine Auffälligkeiten bemerkt. Nachdem die Angeklagte OL. BB. um 17.05:10 Uhr per SMS bei dem Angeklagten AB. angefragt hatte „Na liebelein schon unterwegs“ erschien dieser wenig später im Wohnhaus der Eheleute BB.. Sie tranken Alkohol und konsumierten etwas Amphetamin.

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Die Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. besprachen den Ablauf des bevorstehenden Treffens mit Rh. Sp.. Sie beschlossen - spätestens jetzt in Tötungsabsicht -, sich mit einem Bajonett-Klappmesser AK 47 mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm und einer Klingenbreite von max. ca. 3,2 cm, einem Schlagmesser mit einer 35 cm langen Klinge - getarnt als Schlagstock von entsprechender Länge -, einem Würgedraht und einem Schlagring zu bewaffnen. Der Angeklagte JJ. BB., der einen Rucksack mit sich führte, sollte Bajonett-Klappmesser und Schlag(stock)messer, der Angeklagte AB. den Würgedraht, einen ca. 60 cm langen, ca. 1,5 Millimeter dicken, verdrehten und rauen Metalldraht mit Griffringen an den Enden, und die Angeklagte OL. BB. den von dem Angeklagten AB. stammenden Schlagring mit sich führen.

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Schließlich erschien auch der Angeklagte FR. bei den Eheleuten BB., um während deren Abwesenheit - wie bereits auch bei früheren Gelegenheiten - deren Kinder zu beaufsichtigen. Dass dieser hiermit die geplante Tat der Angeklagten BB. unterstützen wollte oder auch nur unterstützt hat, hat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können.

99

Nachdem sich die Angeklagte BR. über WhatsApp am Nachmittag auch bereit erklärt hatte, Rh. Sp. eine große Dose Tabak mitzubringen, vergewisserte sich nunmehr dieser um 17.02:20 Uhr bei der Angeklagten BR., dass es bei dem vereinbarten Treffen bliebe. Um 18.12:40 Uhr vereinbarten beide noch, sich am Weiher selbst zu treffen, schließlich verabschiedete sich die Angeklagte BR. um 18.13:32 Uhr mit „OK dann bis heute Abend mein süsser“ von Rh. Sp..

100

Die Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. hatten am diesem Tag Alkohol und Amphetamin konsumiert, ohne dass diesbezüglich jedoch konkrete Mengen haben festgestellt werden können. Die hierdurch bedingte Mischintoxikation der Angeklagten hat jedenfalls nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass sie zur Tatzeit bei ihnen jeweils zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Fähigkeiten geführt hat, das Unrecht ihres Tun einzusehen und nach dieser erhaltenen Einsicht zu handeln.

101

Die Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. machten sich - entsprechend ihrem zuvor gefassten Plan bewaffnet - dann gegen 20.45 Uhr zu dem mit Rh. Sp. vereinbarten Treffpunkt auf, der in einer fußläufigen Entfernung von ungefähr einen halben Stunde lag. Sie nahmen den Weg über F.straße, Kuz.straße, BU.-Straße, Bö.straße und den zwischen letzterer und dem Treffpunkt verlaufenden Fußweg. Im Bereich des Söb-Bereichs trennten sich die Angeklagten, um nicht jedem zufälligen Beobachter als zusammengehörige Gruppe aufzufallen. Die Angeklagte OL. BB. trug ein schwarz-weiß gemustertes Oberteil mit tiefem V-Ausschnitt und eine kurze Hose oder Rock, der Angeklagte JJ. BB. eine blaue Jeanshose mit langem Bein und ein schwarzes kurzärmeliges T-Shirt und der Angeklagte AB. eine kurze Hose und über einem dunkelfarbenen kurzärmeligen T-Shirt mit dem Aufdruck „Krawallbrüder“ ein langärmeliges Kleidungsstück.

102

Zunächst hielten sich die Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. - jeder für sich - im Bereich zwischen Söb.Bereichs und Lo.straße auf. Um 21.16:55 Uhr versuchte der Angeklagte JJ. BB. vergeblich den Angeklagten AB. anzurufen. Die Angeklagte OL. BB. traf dort gegen 21.25 Uhr zufällig auf die Zeugen Ech. FR. und LOP:. Die Angeklagten JJ. BB. und AB. befanden sich im Umkreis der Angeklagten OL. BB., jedoch nicht in ihrer unmittelbaren Nähe. Sie wurden von den Zeugen jedoch bemerkt. Die Angeklagte OL. BB. begleitete die Zeugen FR. und LOP: auf ihrem Weg über die Kreuzung Lo.straße/K.weg in die Lo.straße in Richtung Wy. Straße bis über die CV.brücke und verabschiedete sich dort von ihnen. Sie ging zur Kreuzung Lo.straße/K.weg zurück, wo sie sich auf einen der Betonpoller setzte und ab ungefähr 21.35 Uhr bis spätestens gegen 21.55 Uhr von den Zeugen ZU. und ASD. QWE. beobachtet wurde. Der Angeklagte JJ. BB. begab sich außer Sicht der Zeugen QWE. zum Ende der Lo.straße, wo er sich im Gebüsch in der Nähe des Absperrgitters zu den Bahngleisen hinter einem Strauch versteckte und auf das Erscheinen seiner Ehefrau und des Rh. Sp. wartete. Der Angeklagte AB. befand sich noch einige Zeit im Bereich der Wiesen am K.weg, folgte dann jedoch dem Angeklagten JJ. BB. in den Fußweg und versteckte sich an einer Stelle, von der aus er die Angeklagte OL. BB. beobachten konnte.

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Kurz nach 21.00 Uhr bemerkte die Angeklagte BR., dass Rh. Sp. sie bei WhatsApp geblockt hatte, und versuchte um 21.06:01 Uhr mit ihm per SMS wieder in Kontakt zu treten. Dies gelang ihr zunächst nicht, was sie den Eheleuten BB. mitteilte. Die Angeklagte OL. BB. forderte daraufhin die Angeklagte BR. via Facebook auf, Rh. Sp. per SMS mitzuteilen, dass sie bereits am Treffpunkt sei. Sie teilte der Angeklagten BR. die Mobilfunknummer des Rh. Sp. mit und forderte sie auf, ihr mitzuteilen, wenn sie die SMS verschickt habe. Hierauf sandte die Angeklagte BR. Rh. Sp. um 21.37:13 Uhr per SMS „Wo bist du ich bin schon da“, worauf dieser irritiert per SMS antwortete „Wie“ (21.37:39 Uhr), „Ich denke um 22uhr“ (21.37:52 Uhr). Um 21.39:02 Uhr wies die Angeklagte OL. BB. die Angeklagte BR. nunmehr per SMS an, Rh. Sp. per SMS mitzuteilen, dass sie bereits am Treffpunkt sei, und bat sie um 21.39:55 Uhr „Sag mir dringend Bescheid bitte“. Die Angeklagte BR. wandte sich hiernach erneut per SMS an Rh. Sp. und fragte ihn um 21.41:00 Uhr, warum dieser sie geblockt habe. Rh. Sp. forderte von dieser mit einer SMS um 21.43:31 Uhr „Sick mal Bild wo du da bist“ und wiederholte seine Bitte über WhatsApp um 21.47:39 Uhr. Die Angeklagte BR. antwortete mit SMS von 21.47:48 Uhr „Geht leider nicht es ist dunkel und ich hab kein Blitzlicht ich kann im dunkel kein Bild machen“ und über WhatsApp um 21.48:13 Uhr „Süsser kann ich leider nicht“. Auf die Frage der Angeklagten BR. um 21.48:25 Uhr über Whats­App, ob Rh. Sp. ihr nicht glaube, erklärte dieser um 21.48:42 Uhr, doch, er sei auf dem Weg. Währenddessen hatte die Angeklagte BR. die Angeklagte OL. BB. darüber informiert, dass Rh. Sp. Fotos von ihr am Treffpunkt sehen wollte. Die Angeklagte OL. BB. fertigte deshalb mit ihrem Mobiltelefon zwei Fotos an, die sie an der Kreuzung Lo.straße/K.weg zeigen, wobei nicht ihr Gesicht, sondern nur ihr Brust- und Halsbereich zu sehen ist. Sie kündigte der Angeklagte BR. über Facebook um 21.48 Uhr an, dieser die soeben gefertigten Fotos zu schicken, tat dies und forderte sie dort um 21.49 Uhr auf, „Schick dem die und sag du stehst am Teich über die Brücke drüber …“, setzte jedoch, nachdem die Angeklagte BR. ihr um 21.50:31 Uhr per SMS mitgeteilt hatte, dass Rh. Sp. auf dem Weg sei, hinzu „… Schick nix warte wenn der jetzt kommt“. Noch ein letztes Mal versuchte Rh. Sp. die Angeklagte BR. dazu zu bewegen, den Treffpunkt von der einsamen Kreuzung Lo.straße/K.weg an einen belebten Ort zu verlegen, indem er sie um 21.53:17 Uhr darum bat, zu „McDonald‘s“ an der Wy. Straße zu kommen. Die Angeklagte BR. lehnte dies um 21.59:35 Uhr ab und erklärte um 22.00:21 Uhr, sie stehe bereits am Weiher. Die Frage des Rh. Sp. um 22.00:54 Uhr, ob sie alleine sei, bestätigte die Angeklagte BR. wahrheitswidrig um 22.01:02 Uhr, obwohl sie wusste, dass an ihrer Stelle die Angeklagte OL. BB. am und schließlich auch der Angeklagte JJ. BB. in der Nähe des Treffpunktes auf Rh. Sp. warteten. Dass sie davon wusste, dass auch der Angeklagte AB. bei der Tat beteiligt sein würde, hat die Kammer nicht feststellen können. Um 22.02:30 Uhr fragte die Angeklagte BR. noch bei Rh. Sp. an „Und wo bist du denn jetzt“, erhielt aber von Rh. Sp. keine schriftliche Erwiderung mehr. Dieser traf vielmehr unmittelbar darauf am vereinbarten Treffpunkt ein, wo er auf die Angeklagte OL. BB. traf, die ihn an den Betonpollern im Bereich der Kreuzung Lo.straße/K.weg erwartete. Zu diesem Zeitpunkt war zwar der Himmel noch nicht völlig dunkel, die Sonne war um 20.58 Uhr untergegangen, ein genaueres Sehen erforderte aber bereits eine künstliche Lichtquelle. Eine solche befand sich in Form einer Straßenlaterne gegenüber den Betonpollern an der Lo.straße im Kreuzungsbereich, im weiteren Verlauf zu den Bahngleisen gab es aber keine Straßenbeleuchtung mehr.

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Rh. Sp. und der Zeuge TZ. TRE., die den Nachmittag und Abend gemeinsam verbracht und sich zuletzt in der Wohnung des Rh. Sp. in der hc. straße aufgehalten hatten, waren kurz nach 21.30 Uhr zu dem mit der Angeklagten BR. vereinbarten Treffpunkt aufgebrochen. Rh. Sp. hatte den Zeugen TRE. gebeten, ihn zu dem vereinbarten Treffpunkt zu begleiten, da ihm - auch wegen der seitens des Zeugen TRE. geäußerten Bedenken gegenüber einem Treffen zu dieser späten Stunde und an dem vereinbarten Ort - Zweifel kamen, ob es sich hierbei nicht vielleicht doch um eine Falle handeln könnte. Der Zeuge TRE., der zuletzt einige Meter von Rh. Sp. entfernt ging, trennte sich von diesem im Kreuzungsbereich, als er dort eine Frau - die Angeklagte OL. BB. - warten und auf ihr Mobiltelefon blicken sah, andere Personen aber nicht wahrnahm und deshalb davon ausging, dass ihr ungutes Gefühl bezüglich dieses Treffens unbegründet gewesen war. Der Zeuge TRE. bog aus seiner Sicht nach links in den zur Bö.straße führenden Fußweg parallel zur CV. ab. Im Bereich der Brücke der L000 hielt er inne und erkundigte sich um 22.06 Uhr via WhatsApp bei Rh. Sp. mit „Und“. Kurz darauf traf er auf den Zeugen VBN..

105

Rh. Sp., der die Angeklagte OL. BB. für diejenige Frau hielt, mit der er die Verabredung getroffen hatte, und die Angeklagte OL. BB., die ihn in diesem Irrtum bestärkte, hatten ein Gespräch begonnen, in dessen Verlauf die Angeklagte OL. BB. mit Rh. Sp. in Richtung des Endes der Lo.straße und der Bahngleise ging. Rh. Sp. folgte ihr in Erwartung der ihm versprochenen sexuellen Kontakte, da er davon ausging, die Frau suche einen Platz, wo Störungen hierbei nicht zu erwarten seien. Beide hatte ihr Mobiltelefon in der Hand - OL. BB. hatte zuletzt um 22.01 Uhr die Angeklagte BR. via Facebook gefragt, ob Rh. Sp. ein Bild von der Angeklagten BR. übersandt erhalten hatte - und Rh. Sp. beantwortete die Nachricht des Zeugen TRE. um 22.06 Uhr mit „Alles ok“. Eine weitere Nachricht des Zeugen TRE. an Rh. Sp. um 22.08 Uhr wurde vom Mobiltelefon des Rh. Sp. noch empfangen, von diesem jedoch nicht mehr gelesen. Hiernach wurde das Mobiltelefon des Rh. Sp. ausgeschaltet, er ging offline; um 22.09 Uhr versandte Nachrichten des Zeugen TRE. erreichten das Mobiltelefon des Rh. Sp. nicht mehr. Der Zeuge TRE. konnte Rh. Sp. seither nicht mehr telefonisch erreichen. Er ging davon aus, Rh. Sp. wolle während des Zusammenseins mit seiner Verabredung ungestört sein, und setzte seinen Weg in die KBC Innenstadt fort, wo er für 22.20 Uhr mit seiner Mutter verabredet und bereits verspätet war.

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Die 158 cm große und 66 kg schwere Angeklagte OL. BB. und Rh. Sp. hatten sich gemeinsam von der Kreuzung bis zum Ende der Lo.straße begeben, wo im Bereich des quer zum Weg verlaufenden Geländers der Angeklagte JJ. BB., der sich zuvor in der Vegetation verborgen gehalten hatte, zu ihnen stieß. Auch der 120 kg schwere Angeklagte AB., der der Angeklagte OL. BB. und dem Geschädigten in kurzem Abstand gefolgt war, schloss zu ihnen auf. Er zog sich bei Kontakt mit dornigem Gebüsch oberflächliche Kratzer an Streckseite und Beugeseite des rechten Unterarmes sowie der rechten Handinnenfläche und am linken Arm im Bereich der Daumenseite des Ellbogens zu. Der 174 cm große und 68 kg schwere Angeklagte JJ. BB. schrie sinngemäß den völlig überraschten 171 cm großen und 68,6 kg schweren Rh. Sp. an „Ich bin Kalle. Ich habe dir doch gesagt, dass ich dich kriege. Die, die Du ficken wolltest ist meine Frau OL. BB. und die, die Du angeschrieben hast ist meine Tochter Aa.!“. Er schlug in Gegenwart des Angeklagten AB. Rh. Sp. mindestens einmal mit der Faust gegen die rechte Kopfseite, wobei der Geschädigte seine Brille verlor, die später im Gras neben dem Geländer sichergestellt werden konnte. Der Angeklagte JJ. BB. zog das Bajonett-Klappmesser AK 47 heraus und klappte es auf. Ob der Angeklagte JJ. BB. in Verfolgung des zuvor gemeinsamen gefassten Tatplanes sodann sofort einen Stich gegen den linken Arm des Rh. Sp. führte, konnte nicht sicher festgestellt werden, dies ist aber möglich. Der Angeklagte JJ. BB. forderte sodann von Rh. Sp. die Herausgabe seines Mobiltelefons, weil er kontrollieren wollte, ob sich auf diesem Nacktbilder seiner Tochter befanden. Er fand solche jedoch, nachdem Rh. Sp. sein Mobiltelefon an ihn herausgegeben hatte, nicht. Er schaltete es aus und behielt es sodann, um es als Erkenntnisquelle der folgenden polizeilichen Ermittlungen auszuschließen; dass es ihm oder einem anderen Angeklagten darum ging, sich oder anderen das Mobiltelefon zuzueignen, konnte nicht festgestellt werden. Hiernach versetzte der Angeklagte JJ. BB. dem Geschädigten Rh. Sp. weitere mit voller Wucht geführte Stiche gegen dessen Körper. Dieser erlitt durch insgesamt sieben Stiche insgesamt 14 Stichverletzungen. Ein Stich durchdrang den rechten Oberarm von außen nach innen und setzte sich in einem Einstich in die rechte obere Brustkorbseite fort, bevor er nach einer Mindeststichkanallänge von 17 cm und Durchsetzung des rechten Brustmuskels, des dritten Zwischenrippenraumes sowie Eindringens in die rechte Brusthöhle im rechten Lungenoberlappen endete. Ein weiterer Stich durchsetzte den linken Oberarm. Ein dritter Stich durchstieß den linken Oberarm etwas unterhalb von außen nach innen und drang sodann an der linken vorderen Brustkorbseite, durch den knöchernen Anteil der 6. Rippe und - nach oberflächlicher Anritzung der Zwerchfellkuppe - in die linke Seite des Mittelfellraumes nahe der Lungenwurzel bis zu einer Stichkanallänge von ca. 16 cm; der Mittelfellraum blutete massiv ein. Ein vierter Stich durchdrang den linken Arm im Bereich des Ellbogen durch den äußeren Rollhügel des linken Oberarmknochens unter Ankerbung und Abschneiden eines Knochenspanes zur Innenseite des linken Ellenbogengelenkes und drang hiernach in die linke Seite der Mittelbauchregion des Rumpfes ein, wo er blind nach ca. 2 cm im Unterhautfettgewebe endete. Ein weiterer (fünfter) Stich in die obere Brustkorbmitte durchdrang die Weichteile schräg nach links und endete innerhalb der Weichteile vor dem knöchernen Brustkorb nach ca. 3 cm ohne die Brusthöhle zu eröffnen. Ein sechster Stich verlief vom unteren mittleren Brustkorb von schräg vorne oben nach innen unten unter Ankerbung des knorpeligen Anteils des gemeinsamen Ansatzes der linken 6. und 7. Rippe am Brustbein, drang durch die Weichteile des Mittelfellraumes, eröffnete den Herzbeutel, die Kante der rechten Herzkammer auf 2 cm Länge, durchzog die Zwerchfellkuppe, den linken Leberlappen und endete nach einer Stichkanallänge von ca. 14 cm blind in den hinter dem linken Leberlappen liegenden Weichteilen. Ein siebter Stich drang in den rechten Oberschenkel des Geschädigten ein und endete blind nach 2 cm innerhalb des Unterhautfettgewebes. Eine Stichreihenfolge hat die Kammer hinsichtlich der sämtlich unterbluteten Verletzungen nicht zu bestimmen vermocht. Die Stichverletzungen durch den rechten Arm in die rechte Brustkorbseite, die im Lungenoberlappen endete, diejenige durch den linken Oberarm mit Eindringen in die linke Brustkorbseite mit Einblutung in die linke Brusthöhle sowie der Einstich in den vorderen unteren Brustkorbbereich mit Verletzung von Herz und Leber sind jede für sich tödliche Verletzungen. Sie alle drei haben schließlich zum Todeseintritt des Rh. Sp. durch Verbluten geführt. Die Stiche wurden dem Geschädigten zur Überzeugung der Kammer nicht sämtlich in unmittelbarer Nähe des Geländers zu den Bahngleisen beigebracht, sondern vielmehr - zumindest teilweise - während seines Versuchs, zum Kreuzungsbereich der Lo.straße zurückzukehren. Infolge seiner schweren und auch stark blutenden Verletzungen kam er auf diesem Weg mindestens einmal auf der Lo.straße zu Fall, wodurch eine größere Blutansammlungen entstand, bis er zum letzten Mal zu Boden ging und sich nur noch eine kurze Strecke über den Boden kriechend bewegen konnte. Rh. Sp., der zunehmend verblutete und wenige Sekunden nach Erleiden der tödlichen Verletzungen sein Bewusstsein verlor, blieb schließlich am von der Kreuzung Lo.straße/K.weg aus gesehen rechten Wegesrand quer zum Straßenverlauf auf seiner linken Körperseite liegen, Füße und Knöchel befanden sich auf dem asphaltierten Weg, der Rest des Körpers im daneben liegenden hochbewachsenen Grünstreifen. Er verstarb binnen weniger Minuten.

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Nach Beibringung der Stiche - dass auch die Angeklagten OL. BB. und AB. dem Geschädigten Verletzungen eigenhändig beigebracht haben, hat die Kammer nicht feststellen können - verließen die Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. den Tatort in Richtung der Kreuzung Lo.straße/K.weg. Der Zeuge VBN., der dem Zeugen TRE. in der Nähe der Bö.straße auf dem Fußweg zwischen dieser und der Kreuzung Lo.straße/K.weg gegen 22.07 Uhr begegnet war und sich gegen 22.11 Uhr im Kreuzungsbereich aufgehalten hatte, hatte diesen zwischenzeitlich verlassen und hielt sich bis gegen 23.00 Uhr im Bereich der Wiesen zwischen CV., Lo.straße und dem Fußweg zur Bö.straße auf dem Weg nach Hause auf. Von ihm unbemerkt verließen die Angeklagten den Fußweg der Lo.straße. Der Angeklagte JJ. BB. begab sich über den Fußweg bzw. die rechtsseitig gelegenen Flächen zum Söb.Bereichs und von dort zu seiner Wohnung, die Angeklagten OL. BB. und AB. gingen über die Lo.straße in Richtung WY. Straße. Die Angeklagten OL. BB. und AB. befanden sich um 22.24:09 Uhr noch auf ihrem Weg zum Wohnhaus der Angeklagten BB.. Zu diesem Zeitpunkt teilte der Angeklagte AB. dem Angeklagten JJ. BB. - offenbar als Reaktion auf dessen Anrufversuch um 22.23:56 Uhr - per SMS mit, er könne „jetzt nicht sprechen“, dieser möge ihm eine Nachricht senden. Hierauf fragte der Angeklagte JJ. BB. um 22.25:15 Uhr per SMS „Wo seid ihr“. Um 22.35:25 Uhr kam es zu einem kurzen Telefonat des Angeklagten JJ. BB. bei dem Angeklagten AB..

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Zuerst trafen die Angeklagten OL. BB. und AB. im Wohnhaus der Eheleute BB. ein, später auch der Angeklagte JJ. BB.. Die Angeklagten besprachen die Beseitigung des zwischenzeitlich mit Wasser gereinigten Tatmessers und ihrer bei der Tat getragenen Kleidung. Diese wollte der Angeklagte AB. übernehmen. Eine Durchsicht des Mobiltelefons des Geschädigten zeigte, dass sich auf diesem keinerlei Lichtbilder von Aa. BB. befanden. Der Angeklagte AB. nahm das Mobiltelefon hiernach an sich und deponierte es - die SIM-Karte fehlte, der Akku war entnommen - in seiner Wohnung, wo es später - wie auch das Schlag(stock)messer und der Würgedraht - sichergestellt werden konnte.

109

Am 15.08.2015 um 00.04 Uhr schrieb der Angeklagte JJ. BB. unter einem Facebook-Account „AA“ an die Angeklagte BR., „du ich hab dich entfernt ok ist besser und lösche alles von uns Handy und chat bei facebook ok“. Hierauf löschte die Angeklagte BR. auftragsgemäß die Korrespondenz.

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Kurz nach 12.00 Uhr entdeckte der Zeuge PÜ. Qä., der in der Bö.straße 36 wohnte, beim Spaziergang mit seinem Hund auf der Lo.straße ca. 16 Meter vor dem Geländer zu den Bahngleisen am rechten Wegesrand im hohen Gras die auf der linken Körperseite liegenden Leiche des Rh. Sp.. Da er kein Mobiltelefon mitführte, kehrte er unmittelbar zu seinem Wohnhaus zurück und alarmierte um 12.17 Uhr die Rettungsleitstelle. Der sodann entsandte Notarzt stellte um 12.48 Uhr den Tod des Rh. Sp. fest, der durch den mitgeführten Personalausweises schnell identifiziert werden konnte. Aufgrund der Aktivitäten von Rettungswagen, Notarzt und Polizei machte der Leichenfund trotz des abgelegenen Fundortes über Spaziergänger und die sozialen Netzwerke schnell die Runde. Bereits am Nachmittag des 15.08.2015 erhielten die Ermittlungsbehörden durch den Zeugen TRE. Nachricht davon, dass Rh. Sp. um 22.00 Uhr in der Nähe des Leichenfundortes mit einer Frau verabredet gewesen war.

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Die Angeklagte OL. BB. nahm am 15.08.2015 ab 14.08:29 Uhr per SMS mehrfach Kontakt zur Angeklagten BR. auf und forderte sie auf, „ans Handy zu gehen“. Um 14.19:25 Uhr nahm die Angeklagte BR., die bereits zuvor über Facebook vom Tod des Rh. Sp. erfahren hatte, ein Telefonat der Angeklagten OL. BB. an und führte mit dieser ein Gespräch über 1:10 Minuten. Die Angeklagte OL. BB. erklärte hierbei, sie hätten gar nichts gemacht. Am Nachmittag des 15.08.2015 gegen 17.00 Uhr suchte der Zeuge Ät. die Eheleute BB. erneut auf, um Aa. BB. Nachhilfe zu geben. Er traf den Angeklagten JJ. BB. fahrig und nervös, den Angeklagten AB. ungewöhnlich ruhig an. Die Angeklagten erklärten, am vorherigen Abend zu viel getrunken zu haben. Gegen 18.00 Uhr verließ der Zeuge Ät. die Wohnung BB. wieder. Um 21.35:33 Uhr teilte der Angeklagte AB. den Eheleuten BB. per SMS mit „Bin zuhause angekommen und hab die Wäsche getränt vorm waschen Gruß T.“, was die Angeklagte OL. BB. per SMS zustimmend zur Kenntnis nahm. In der Folgezeit vergrub der Angeklagte AB. das Bajonett-Klappmesser AK 47 in einem Tierbau in einem an der XC.straße in KBC gelegenen Waldstück und entsorgte den Rucksack des Angeklagten JJ. BB. sowie dessen bei der Tat getragene zwischenzeitlich gewaschene blaue Jeanshose „D. Skins 858 Jeans“ und ebenfalls gewaschenes kurzärmeliges schwarzes T-Shirt. Nach seiner Festnahme führte der Angeklagte AB. Polizeibeamte zu diesen Ablageorten, wo die Gegenstände - die Kleidung war noch nass - sichergestellt wurden. Der Angeklagte AB. entsorgte aber auch von ihm getragene Schuhe und ein langärmeliges Oberbekleidungsstück, die nicht sichergestellt werden konnten.

112

Am Morgen des 17.08.2015 erhielt der Angeklagte JJ. BB. - dies war bereits seit ein paar Tagen geplant und seine Arbeitsunfähigkeit war bei seinem Arbeitgeber angekündigt - eine Gipsschiene am linken Arm. Er wurde am Vormittag des Tages im Bereich seiner Wohnung festgenommen, nachdem seine Schwester Tzz. Po. am 17.08.2015 bei der Polizei ausgesagt hatte, der Ech. FR. habe am Tatabend gegen 22.00 Uhr die Angeklagten BB. und den Arbeitskollegen des JJ. BB. im Bereich um die Kreuzung Lo.straße/K.weg getroffen, wobei die Angeklagte OL. BB. aufreizend gekleidet gewesen sei. Hiernach wurden auch die Angeklagte OL. BB. in ihrer Wohnung und der Angeklagte AB. auf seinem Weg von der Arbeitsstelle zum Bus festgenommen. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten AB. fanden sich das Mobiltelefon des Geschädigten, das Schlag(stock)Messer und der Würgedraht. Bei der Angeklagte OL. BB. ergab ein am frühen Abend des 18.08.2015 in der Justizvollzugsanstalt durchgeführter Drogenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich THC und Amphetamin. Gegenüber dem Anstaltsarzt gab sie an, am Wochenende 0,2 Gramm Amphetamin und regelmäßig 0,5-1 Gramm Cannabis -THC- konsumiert zu haben, von Alkoholkonsum sprach sie nicht.

113

Bei einer Durchsuchung des von den Eheleuten BB. bewohnten Hauses befanden sich dort mindestens 50 Gramm „Pepp“ - Amphetamin -. Bei der Durchsuchung der von dem Angeklagten JJ. BB. gemieteten Garage befanden sich am 17.08.2015 im rechtsseitig abgestellten Schrank kleine Schnellverschlusstütchen und eine Pfeife, die Drogenreste aufwiesen.

114

Während der Angeklagte JJ. BB. bei seiner Vernehmung als Beschuldigter keine Angaben machte, sagten sowohl der Angeklagte AB. als auch die Angeklagte OL. BB. bei der Polizei aus.

115

Die Angeklagte OL. BB. schilderte bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am Nachmittag des 17.08.2015 verschiedene Darstellungen der Geschehnisse am 14.08.2015. Auch der Angeklagte AB. schilderte in verschiedenen Vernehmungen er wurde am 17.08.2015, 18.08.2015 und 15.10.2015 als Beschuldigter vernommen - verschiedene Versionen der Geschehnisse. Bei der ersten Vernehmung am 17.08.2015, bei der der Angeklagte AB. unter dem Einfluss von Amphetamin stand, mehrere Liter Wasser trank und mehrfach die Toilette aufsuchte, schilderte er zwei in Teilen abweichende Versionen, gab aber an, dem Geschädigten die Stiche eigenhändig versetzt zu haben. Am 18.08.2015 und 15.10.2015 behauptete er demgegenüber, der Angeklagte JJ. BB. habe dem Geschädigten die Stiche versetzt und er sei nur bis auf 8-10 Meter an den Geschädigten herangekommen - so am 18.08.2015 - bzw. habe sich nicht in der Nähe des Geschädigten aufgehalten - so am 15.10.2015 -.

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Der Angeklagte JJ. BB. schrieb am 21.09.2015 an die Angeklagte OL. BB. unter anderem „… Habe den Birk geschrieben das ich jetzt alles sagen will ich hätte dich nicht unter lügen mit dahin nehmen sollen und danach dich unter druck setzen sollen das Du für mich den Typ nach unten bringen sollst wo du doch nicht wolltest das zu machen sonnst hättest du was erlebt wenn wir heim gekommen währst scheiße wo du bist und ich maus. Du hast dem doch nicht dahin bestellt das war doch LL. BR. - N.str. 00 - WES. - gewesen sag es auch dein Anwalt … Ich denke viel an euch und mit den Briefen hab gedult das geht alles über die Staatsanwaltschaft die lesen die vorher maus … Wie gesagt sag deinem Anwalt wegen N bescheit sie hat mit dem geschrieben das sollen die jetzt wissen sehe nicht mehr ein zu schweigen und du die von nichts vorher wuste sollst drunter büssen nein dann sollen alle drann sein die es wusten Maus.“

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III.

118

Die zur Person getroffenen Feststellungen beruhen zum einen auf den Angaben des jeweiligen Angeklagten. Im Übrigen beruhen die zu den persönlichen Feststellungen getroffenen Feststellung hinsichtlich der Eheleute BB. auch auf den Angaben des jeweils anderen Ehepartners sowie unter anderem der Zeugin Pr.. Außerdem beruhen die getroffenen Feststellungen auch auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen und Urkunden.

119

Die Angeklagten haben - sofern sie sich zur Sache eingelassen haben - die Tatbegehung nur teilweise eingeräumt.

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Der Angeklagte JJ. BB. hat sich am 8. Verhandlungstag abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, er habe in der letzten Zeit vor der Tat monatlich ca. 500,00 Euro alleine für Drogen und Alkohol ausgegeben. Er habe zuletzt ca. 3 Gramm Paste pro Tag konsumiert und viel Holunderschnaps getrunken. Sein Alkohol- und Drogenkonsum sei zuletzt nicht mehr kontrollierbar gewesen und habe dazu geführt, dass er nicht realisiert habe, dass Männer Interesse an dem Profil einer volljährigen Frau haben könnten auch ohne pädophil zu sein. In den letzten 3-4 Tagen vor der Tat habe er nicht geschlafen. Bei Einrichtung des Facebook-Profils der Tochter sei von ihnen ein Alter über 18 Jahre angegeben worden, das wirkliche Alter seiner Tochter sei aber auf Fotos erkennbar gewesen. Er sei über „Bi Nana“ sehr wütend und verärgert gewesen, auf Bitten der Tochter sei ihr Profil nicht gelöscht worden. Als eine andere männliche Person Kontakt zu Aa. BB. gesucht habe, habe er diese schützen wollen und sich in den Kopf gesetzt, dass Aa. BB. Nacktfotos auch an diesen Mann geschickt habe. Trotz seiner Wut sei zunächst die Polizei informiert worden. Nach der Einstellung habe er nicht verstehen können, dass die Polizei nichts habe unternehmen können oder wollen; auf die Idee, dass die Vorwürfe nicht stimmten, sei er nicht gekommen. Er habe alles mit dem Angeklagten AB. besprochen, sie hätten aber nicht geplant, Rh. Sp. zu töten. Der Angeklagte AB. habe die Idee gehabt, Rh. Sp. ein „Grinsen ins Gesicht zu ritzen“. Er habe nicht gewusst, dass Rh. Sp. lernbehindert gewesen sei oder andere Beschränkungen gehabt habe. Er habe ca. eineinhalb Wochen vor der Tat mit dem Angeklagten AB. die Wohnanschrift des Geschädigten aufgesucht, sie hätten dort eine Stunde gewartet, bei dem Geschädigten geklingelt, ihnen sei aber nicht geöffnet worden. Nach diesem erfolglosen Versuch sei er noch verzweifelter gewesen, habe noch mehr Amphetamin und Alkohol konsumiert, nicht mehr schlafen können und nur noch an den Geschädigten und die Abreibung gedacht. Während er der Angeklagten BR. den Treffpunkt vorgegeben habe, habe die Angeklagte BR. den Zeitpunkt des Treffens bestimmt. Sie hätten nur Messer, Garotte und Schlagring mitführen wollen, nicht ein Schlagmesser, und das Handy des Geschädigten auf Nacktbilder von Aa. BB. kontrollieren wollen. Einen Tag vor der Tat habe er sich entschieden, die Angeklagte BR. durch die Angeklagte OL. BB. als Lockvogel zu ersetzen. Nachdem er - JJ. BB. - sie geschlagen habe, habe die Angeklagte OL. BB. sich hierzu bereit erklärt. Am 14.08.2015 habe er im Laufe des Arbeitstages ca. einen halben Liter Holunderlikör getrunken sowie nach dem Ende des Arbeitstages um 12.45 Uhr erneut ca. 3 Gramm Paste - Amphetamin - konsumiert und eine Flasche á 0,7 l Holunderlikör und zwei Flaschen Hugo-Sekt getrunken. Er habe am Abend in seinen Rucksack eine Flasche Hugo-Sekt gepackt, das Bajonett-Klappmesser AK 47 und einen Schlagring habe er in seine Hosentaschen gesteckt. Der Angeklagte AB. habe neben seiner Garotte wie üblich sein Klappmesser eingesteckt gehabt. Er habe sich von dem Angeklagten AB. getrennt, habe weiter aus der Flasche Hugo getrunken und sei wegen des Amphetaminkonsums völlig überdreht gewesen. Als die Angeklagte OL. BB. mit Rh. Sp. in Richtung der Bahngleise gekommen und er aus dem Gebüsch gesprungen sei, sei die Angeklagte OL. BB. weggelaufen. Den Angeklagten AB. habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen, er habe nicht auf ihn warten wollen. Er habe Rh. Sp. zunächst einen Stich in den linken Arm versetzt und dann dessen Handy gefordert. Nachdem Rh. Sp. ihm dies mit der rechten Hand übergeben gehabt habe, habe er - JJ. BB. - ihm einen Stich in den rechten Arm versetzt, wobei er nicht erwartet habe, dass die Stiche in die Arme in den Oberkörper eindringen würden. Er habe mehrfach zugestochen und dann in dem Handy nach Bildern suchen wollen. Als Rh. Sp. dann stark blutend auf ihn - JJ. BB. - zugekommen sei, habe er ihn wegstoßen wollen. Er sei völlig durcheinander gewesen, habe irgendwie jegliche Kontrolle verloren und habe Rh. Sp. das Messer vorne in den Oberkörper gestoßen, hierbei in Kauf nehmend, dass dieser getötet werde. Rh. Sp. sei auf ihn zugetorkelt, habe sich den Oberkörper gehalten, nichts gesagt, geröchelt und sei - als er einen weiteren Schritt nach vorne habe machen wollen - auf den Weg gefallen. Er - JJ. BB. - habe panisch das Messer in die Hosentasche gesteckt und sei zur Kreuzung gelaufen, wo die Angeklagten OL. BB. und AB. gewesen seien. Er habe erklärt, „wir müssen abhauen, ich habe zugestochen“, dann seien sie geflüchtet. Auf dem Weg in Richtung der Bö.straße habe er das vibrierende Mobiltelefon des Geschädigten ausgeschaltet und eine Person mit Taschenlampe bemerkt. Der Angeklagte AB. habe dann in der Wohnung BB. das Mobiltelefon des Geschädigten durchgesehen. Er - JJ. BB. - bedauere, die Mitangeklagten durch sein falsches Verhalten in die Sache hereingezogen zu haben. Er könne sein Verhalten und seinen Kontrollverlust nicht verstehen.

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Die Angeklagte OL. BB. hat sich zur Sache nicht und hinsichtlich ihres Alkohol- und Drogenkonsums am Tattag abweichend zu den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, dass sie zum Tatzeitpunkt körperlich und psychisch am Ende gewesen sei, sie habe zwei Tage so gut wie nicht geschlafen, über den Tag verteilt 2-3 Gramm Amphetamin konsumiert und in der Zeit von 14.00 Uhr bis zum frühen Abend ungefähr 375 ml einer Rum-/Holundersaft­mi­schung getrunken. Desweiteren gab die Angeklagte OL. BB. an, nicht sagen zu können, wie viel Geld die Eheleute BB. im Jahr 2015 durchschnittlich für den Erwerb von Cannabis und Amphetamin aufgewendet, aber dass sie im Schnitt 5,00 bis 10,00 Euro pro Gramm Amphetamin und 10,00 Euro pro Gramm Marihuana bezahlt hätten. Sie habe mehr Amphetamin als ihr Mann und zuletzt pro Woche 4-5 Gramm Amphetamin konsumiert. Ihre Angaben gegenüber dem Anstaltsarzt nach ihrer Einlieferung in der Justizvollzugsanstalt seien verharmlosend und unzutreffend gewesen.

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Der Angeklagte AB. hat sich am 2. Hauptverhandlungstag abweichend zu den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, dass sein Alkoholkonsum in den Wochen vor der Tat wegen des Drucks in der Wirtschaftsbetriebe KBC GmbH immer größer geworden sei.

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Es sei zu keiner Zeit geplant gewesen, den Geschädigten zu töten, ihm habe vielmehr für seine vermeintlichen Taten eine „Abreibung verpasst“ werden sollen, wobei er durchaus heftig körperlich attackiert nicht aber lebensgefährlich verletzt habe werden sollen. Es sei einige Zeit vor der Tat der Verdacht aufgekommen, der Geschädigte habe über eine gefälschte Identität Kontakt zu der 12-jährigen Aa. BB. aufgenommen und sich Nacktfotos von dieser verschafft, wobei es ihm - AB. - unbekannt gewesen sei, dass deren Alter im Facebook-Profil unzutreffend angegeben war. Er habe aufgrund dessen den Geschädigten für einen Pädophilen gehalten. Rh. Sp. sei von den Angeklagten BB. angezeigt worden. Es habe sich nach der Einstellung des Verfahrens gegen Rh. Sp. der Plan entwickelt, dem Geschädigten für sein Verhalten eine Abreibung zu verpassen. Sie hätten einige Tage vor der Tat den Geschädigten an seiner Wohnanschrift observiert und dort auch eine weitere Person beobachtet, die er später der Polizei wahrheitswidrig als Anwesenden am Tattag beschrieben habe. Die Angeklagte OL. BB. habe sich bei den Planungen, wie sie den Geschädigten in den Hinterhalt locken könnten, als Lockvogel letztlich angeboten. Er habe nach der Arbeit - während der Arbeitszeit habe er 0,3 bis 0,5 Liter, später: noch weitere 0,4 Liter, „Flimm“ - ein Wodka-Waldmeister-Mischgetränk mit 17 Vol.-% - und auf dem Nachhauseweg zwei Flachmänner á 0,1 Liter „Kleiner Feigling“ mit 20 Vol.-% getrunken - am Tattag zu Hause 1,5-2 Gramm Speed und bei den Eheleuten BB. noch ein weiteres Gramm Speed - Amphetamin - konsumiert. Er sei wegen der bevorstehenden Verabredung aufgeregt gewesen und habe sich Mut machen wollen. Im Haus der Eheleute BB. habe er etwas Rum-Holunderschnaps und eine halbe Flasche Hugo - ein Getränk mit 6,9 Vol.-% in der 0,75 l-Flasche - getrunken. Er habe „gut einen im Kahn gehabt“. Im Bereich der Kreuzung hätten sich der Angeklagte JJ. BB. und er getrennt voneinander bzw. im Gebüsch versteckt gehalten und hierbei die Angeklagte OL. BB. nicht aus den Augen gelassen. Er sei extrem nervös gewesen und habe stark geschwitzt. Er habe darauf achten sollen, dass der Geschädigte der Angeklagten OL. BB. „nichts tun konnte“ und ihn notfalls festzuhalten, wenn er vorzeitig weglaufen sollte. Er habe den Geschädigten und seinen Begleiter nicht herankommen sehen. Eine südländische Person mit Irokesenschnitt habe er lediglich an der Wohnanschrift des Geschädigten einige Tage zuvor wahrgenommen. Als die Angeklagte OL. BB. und der Geschädigte in Richtung der Bahngleise gegangen seien, habe er nicht gewusst, wo sich der Angeklagte JJ. BB. aufgehalten habe und was er - AB. - tun solle. Sein Herz habe vor Aufregung gerast und er habe außerordentlich stark geschwitzt. Er sei dann bis zur Kreuzung Lo.straße/K.weg gegangen und habe dort kurz gewartet in der Hoffnung, die Angeklagten JJ. BB. und OL. BB. dort zu sehen. Weil dies nicht der Fall gewesen sei, sei er noch nervöser geworden und habe gezweifelt, ob er fliehen oder beiden hinterherlaufen solle. Letztlich sei er - er habe die Angeklagte OL. BB. beschützen sollen - die Lo.straße hochgegangen und nach wenigen Metern sei ihm die Angeklagte OL. BB. entgegen gekommen. Diese habe so etwas wie, es habe geklappt, man hätte das Schwein bekommen, gesagt und er habe fast im selben Moment den Angeklagten JJ. BB. schreien hören: „Weißt Du überhaupt wer ich bin. Ich bin FF. BB. und die, die Du ficken wolltest, ist meine Frau OL. BB. und die, die Du angeschrieben hast ist, meine Tochter Aa.“. Während der Angeklagte JJ. BB. dies geschrien habe, hätten sie - OL. BB. und AB. - lautes Stöhnen und Schmerzensrufe des Geschädigten gehört. Die Angeklagte OL. BB. habe entsetzt gesagt „Das kann der doch nicht machen, einfach unsere Namen sagen“ und dass er - AB. - „dem L mal die Meinung sagen sollte, wenn wir wieder zuhause seien“. Es sei nicht abgemacht gewesen, dem Geschädigten die Namen mitzuteilen, sie hätten Angst gehabt, dass hierdurch die Tat aufgedeckt werden könnte. Er sei total perplex gewesen, die Angeklagte OL. BB. sei zurück zur Kreuzung gegangen und der Angeklagte JJ. BB. sei fast gleichzeitig auf ihn zugekommen. Er sei völlig verstört erschienen und habe erklärt „Alter ich hab zugestochen! Nimm Du OL., guck dass die nach Hause kommt!“. In dem Moment habe er den Geschädigten aus der Entfernung wegen seiner Schmerzen jammern gehört und Angst gehabt, dieser werde ihnen folgen und sie erkennen. Er - AB. - sei dann schnellstens zu der Angeklagten OL. BB. gelaufen und mit dieser zusammen vollkommen kopflos durch das Gestrüpp gelaufen, auch durch Rosen- und Brombeersträucher, an denen er sich verletzt habe. Der Angeklagte JJ. BB. habe ihn auf der Flucht angerufen und ihm erklärt, dass sie verfolgt würden. Er habe keinen Verfolger gesehen, sei aber davon ausgegangen, dass der Geschädigte im Bereich der Wohnhäuser um Hilfe rufe. Auf der indebrücke habe ihm die Angeklagte OL. BB. das Schlagstockmesser übergeben, das er unter sein T-Shirt gesteckt habe. Etwa in Höhe der F.straße habe er einen weiteren Anruf des Angeklagten JJ. BB. erhalten, der ihm mitgeteilt habe, er habe Personen mit Taschenlampen gesehen. Als er den Angeklagten OL. BB. und FR. nach ihrer Rückkehr im Wohnhaus der Eheleute BB. berichtet habe, dass der Angeklagte JJ. BB. erklärt habe, zugestochen zu haben, seien sie alle total entsetzt gewesen. Er habe mit dem Angeklagten FR. gemeinsam einen Flasche Hugo getrunken. 20-30 Minuten später sei auch der Angeklagte JJ. BB. nach Hause zurückgekehrt und total geschockt geschienen. Auf seine - AB. - Frage, was er da für eine Schieße gebaut habe, habe der Angeklagte JJ. BB. erklärt, dass er das auch nicht wisse, er hätte den Schlagring verloren und dann sei das einfach so passiert. Erst später habe er darüber nachgedacht, dass die Angeklagte OL. BB. den Schlagring gehabt habe. Sie hätten dann niedergeschlagen und ratlos im Keller gesessen. Der Angeklagte JJ. BB. habe dann gesagt, dass „die Sachen“ alle weg müssten. Dieser habe zunächst das Bajonett-Klappmesser und das Mobiltelefon des Geschädigten versteckt und am Samstagmorgen wieder herausgeholt, den Akku herausgenommen und ihm - AB. - gegeben. Er selbst habe sich mit dem Mobiltelefon erst am Sonntag beschäftigt und keine Bilder gefunden. Er habe das Mobiltelefon nicht für sich behalten, sondern am Montag nach der Arbeit entsorgen wollen. Am Samstagnachmittag habe er das Bajonett-Klappmesser, den Rucksack des Angeklagten JJ. BB. und die darin verstaute Kleidung entsorgt. Seine eigene am Tatabend getragene Kleidung habe er nicht entsorgt, weil diese nicht mit Blutanhaftungen versehen gewesen sei. Er würde den Tod des Geschädigten zu keinem Zeitpunkt akzeptiert haben und habe von seiner Behinderung nichts gewusst; er fühle sich gegenüber behinderte Personen übermäßig zum Schutz verpflichtet. Er verabscheue „eigentlich Gewalt und gehe dieser grundsätzlich aus dem Weg“. Sein bisheriges Einlassungsverhalten sei dadurch bestimmt gewesen, dass er geglaubt habe, eine drastische Schilderung durch ihn werde dazu führen, dass die Angeklagte OL. BB. nicht in Haft genommen und damit den Kindern nicht entrissen werde und sich die Ermittlungen auf ihn selbst und den Angeklagten JJ. BB. konzentrieren würden. Er habe am nächsten Tag eingesehen, dass dies dumm und naiv gewesen sei und „alles in seiner Macht stehende getan, um die Gesamtumstände aufzuklären“. Er habe sich ohne vorherige Absprache mit einem Rechtsbeistand seiner Verantwortung gestellt.

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Sämtliche Angeklagten haben keine Fragen der Prozessbeteiligten zur Sache zugelassen. Die Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. haben weitergehende Angaben zur Sache lediglich hinsichtlich ihres jeweiligen Alkohol- bzw. Drogenkonsums und der Angeklagte AB. zu seiner Bekleidung am Tatabend und den entsorgten Gegenständen gemacht.

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Die zur Person des am 13.07.1986 geborenen Rh. Sp. getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Wä., Wf., Qe. und Rie. TRE.. Die Zeugin Wä. war seit September 2013 die für die Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten (mit Einziehungsgungsvorbehalt) und Vertretung bei Behörden und Leistungsträgern gerichtlich bestimmte Betreuerin des lernbehinderten Rh. Sp.. Sie erlebte den Geschädigten als gutgläubig, naiv und wenig absprachefähig. Er hatte nach ihren glaubhaften Bekundungen Schwierigkeiten, sich an Regeln zu halten, was immer wieder zu Problemen des Geschädigten an seiner Arbeitsstätte mit Kollegen und Vorgesetzten führte, und kaum in der Lage, Konsequenzen seines Handelns für die Zukunft abzuschätzen. Da es dem Geschädigten auch mit umfangreicher Hilfe der Zeugin Wf., die ihm in Alltagsfragen unterstützte, nur gerade so gelang, in einer eigenen Wohnung zu leben, sollte er nach dem Wunsch der Betreuerin im Herbst 2015 Wohnung in einer betreuten Wohngruppe nehmen. Es gelang dem Geschädigten nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Wä. nur dann mit Geld umzugehen, wenn ihm dieses eingeteilt und von der Zeugin Wf. in kurzen Abständen übergeben wurde. Die Zeugin Wf., die im Rahmen eines ambulant betreuten Wohnens seit Juli 2013 mit dem Geschädigten zusammenarbeitete und ihn ungefähr zweimal wöchentlich traf, hat glaubhaft bekundet, der Geschädigte habe nur sehr wenig Selbstbewusstsein gehabt, sei extrem unsicher und sehr auf äußere Bestätigung angewiesen gewesen. Er sei ein sehr lieber und empfindsamer Mensch gewesen, habe aber verbal aggressiv reagiert, wenn er sich überfordert gefühlt und nicht mehr weiter gewusst habe. Der Geschädigte sei trotz seines Alters in seiner Entwicklung deutlich zurück geblieben und unreif gewesen, habe eine sehr intensive Betreuung gebraucht und erhalten und seine sehr begrenzten Möglichkeiten durch ein vorgeblich starkes Auftreten zu kaschieren versucht. Die Zeugin ordnete die Kommunikationsmöglichkeit des Geschädigten und seine Gesprächsformen auf dem untersten Niveau ein.

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Beide Zeuginnen haben bekundet, dass man dem Geschädigten seine geistigen Defizite anmerken konnte. Die Zeugin Wä. sprach von einem auffälligen Gangbild - einem vorgebeugten Gang -, auffälliger Ausdrucksweise und Gesprächsführung. Ob die Beschränkungen des Geschädigten auch bei bloßem Ansehen seiner Person für jedermann erkennbar waren, vermochte die Zeugin Wä. ihrer Aussage nach nicht zu beurteilen, allerdings ist davon auszugehen, dass zumindest das Gangbild zu bemerken war. Auch die Zeugin Wf. hielt die Persönlichkeit des Geschädigten für vielleicht nicht auf den ersten Blick einschätzbar, jedoch ohne weiteres im persönlichen Gespräch, in dem schnell erkennbar geworden sei, dass Rh. Sp. ein sehr einfach „gestrickter“ Mensch gewesen sei. Nach den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen Wä. und Wf. lebte der Geschädigte alleine in einer oberhalb einer Pferdemetzgerei gelegenen Wohnung in der Hc.Straße 0 in KBC. Er war bei dem Caritas Behindertenwerk GmbH (CBW) in KBC, Wy. Straße, einem Arbeitgeber für geistig und psychisch Behinderte, beschäftigt und zuletzt in der Schreinerei in KBC-Gi. eingesetzt. Er wurde von seinem Arbeitskollegen, dem Zeugen Qe., als pfiffig, hilfsbereit, aber nicht gewalttätig geschildert. Nach den glaubhaften Angaben aller vorgenannten Zeugen war es ein sehnlicher Wunsch des Rh. Sp., der seine Wünsche grundsätzlich direkt und unvermittelt kundtat, aber im sozialen Kontakt linkisch und Frauen gegenüber schüchtern war, eine Beziehung zu einer Frau aufzunehmen und zu unterhalten. Er äußerte immer wieder sein Bedauern darüber, dass er seit Jahren keine Freundin hatte. Seine diesbezüglichen Bemühungen waren immer wieder gescheitert, auch weil der Geschädigte - so die glaubhafte Aussage der Zeugin Wf. - einerseits unangemessen hohe Ansprüche an eine Partnerin hatte und sich andererseits sehr schnell unrealistische Hoffnungen machte.

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Der Geschädigte suchte immer wieder, auch über Facebook, Kontakt zu Frauen; Interesse an jüngeren oder gar minderjährigen Frauen hatte er nach glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen Wä. und Wf. jedoch nicht. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin Wf. hatte der Geschädigte vor acht Jahren eine Beziehung zu einer gleichaltrigen Frau gehabt und sich auch bei Interessebekundungen in Gesprächen mit ihr auf Frauen seines Alters bezogen. Auch die Korrespondenz des Geschädigten zu der Angeklagten OL. BB. oder der Angeklagten BR. belegen kein Interesse oder gar eine Präferenz für minderjährige, sondern vielmehr eine solche für gleichaltrige Frauen. Dies gilt auch für einen kurzen Kontakt zu der Tochter der Angeklagten BB. über Facebook am 30.07.2015, da Aa. BB. in ihrem Facebook-Profil ein unzutreffendes Alter von über 18 Jahren angab.

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Die Eheleute BB. richteten dem Wunsch ihrer 2002 geborenen Tochter Aa. entsprechend spätestens im Jahr 2014 einen Account bei Facebook ein, damit sie hierüber mit Freunden kommunizieren konnte. Hierbei gaben sie jedoch nicht das zutreffende Alter ihrer damals höchstens 12-jährigen Tochter an, sondern ein Alter von 22 Jahren, da sie ihrer Tochter eine völlig uneingeschränkte Nutzung von Facebook ermöglichen wollten. Diesen Umstand hat zum einen der Angeklagte JJ. BB. eingeräumt, wenn er auch angegeben hat, das konkret genannte Alter nicht zu erinnern, dieser Umstand ergibt sich darüber hinaus aber auch aus dem Einstellungsvermerk der Staatsanwaltschaft B im Ermittlungsverfahren 201 UJs 49/15, welcher in der Hauptverhandlung verlesen worden ist und auf Angaben der seinerzeitigen Anzeigenerstatterin, der Angeklagten OL. BB., beruhte. Anhaltspunkte dafür, dass ihre damaligen Angaben unzutreffend gewesen sein sollten, haben sich nicht ergeben. Auch hat der Zeuge Ät. nach seinen glaubhaften Bekundungen von dem Angeklagten JJ. BB. erfahren, dass für Aa. BB. in ihrem Facebook-Profil ein unzutreffendes Alter angegeben war.

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Der Geschädigte trat lediglich bei zwei Gelegenheiten und jeweils einseitig in Kontakt zur dem Facebook-Profil der Aa. BB.. Er versandte am 30.07.2015, wie sich aus der Korrespondenz ergab, die aus dem bei dem Angeklagten AB. sichergestellten Mobiltelefon des Geschädigten Rh. Sp. nach der Tat ausgelesen werden konnte, um 9.46:56 Uhr - soweit ausgelesene Zeiten in UTC+0 gespeichert sind, entspricht dies einer Ortszeit von ausgelesener Zeit zuzüglich 2 Stunden bei Sommerzeit - an die angeblich 22-Jährige die Nachricht „Hi wie geht’s dir“ und um 23.55:09 Uhr eine weitere mit „Guten Abend“, ohne dass Aa. BB. hierauf reagierte. Weitere Kontaktversuche unternahm Rh. Sp. nicht. Soweit die Auswertung des Mobiltelefons des Geschädigten weitere Korrespondenz zu dem Facebook-Account der Aa. BB. vom 10.08.2015 ergab, stammte diese - wie der später noch zu erörternde Inhalt der entsprechenden Textbeiträge unzweifelhaft ergibt - nicht von Aa. BB., sondern von der Angeklagten OL. BB., die ihrerseits an den Geschädigten herantrat und diesen zu Antworten auf ihre Nachrichten veranlasste.

130

Am 02.08.2015 um 18.18:16 Uhr sprach der Geschädigte - offensichtlich zufällig - über sein mit seinem tatsächlichen Namen geführtes Facebook-Profil die Angeklagte OL. BB. über deren Profil, welches gleichfalls ihren tatsächlichen Namen auswies, mit „Hi“ an. Im Verlaufe der sich entwickelnden Korrespondenz, die gleichfalls nach seinem Tode aus seinem Mobiltelefon ausgelesen werden konnte, teilte sie ihm unter anderem um 18.36:58 Uhr wahrheitswidrig mit, sie habe im Moment keinen Mann und sei Single, und sie könnten „ja hier oder da“ einander schreiben (19.22:01 Uhr), was Rh. Sp. mit der Bemerkung „Du bist süss“ kommentierte. Bei einer Korrespondenz am nächsten Tag erklärte Rh. Sp., nachdem er gefragt hatte, wie ihn die Angeklagte OL. BB. finde, um 22.46:36 Uhr, „ich möchte mich mal mit dir treffen“, worauf diese um 22.51:27 Uhr entgegnete „echt warum mit mir und was machen wir dann so“. Die Vorschläge des Rh. Sp., DVDs anzusehen oder im Wald spazieren zu gehen, lehnte die Angeklagte OL. BB. ab, auf seine Aufforderung, selbst etwas vorzuschlagen reagierte sie nicht; beide setzten jedoch ihre Korrespondenz in den folgenden Tagen fort. Angesichts des Umstandes, dass die Eheleute BB. weder getrennt lebten noch auch nur Trennungsabsichten der Angeklagten OL. BB. zu diesem Zeitpunkt bestanden, ist zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass die Angeklagte OL. BB. den Kontakt zu Rh. Sp. deshalb aufgriff, weil sie und der Angeklagte JJ. BB. die Überzeugung gewonnen hatten, dass es sich bei dem Rh. Sp. um einen Pädophilen handele, der in unsittlichen Absichten Kontakt zu der 12-jähriger Tochter Aa. gesucht hatte und sich in die Lage versetzen wollte, sich mit dem Geschädigten zu verabreden.

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Warum die Angeklagten BB. zu der Überzeugung fanden, dass Rh. Sp. ein Pädophiler sei, ist letztlich ungeklärt geblieben.

132

Die einseitig gebliebenen Kontaktversuche des Geschädigten vom 30.07.2015 konnten eine solche Überzeugung nicht stützen, selbst wenn man den den Eheleuten BB. bewussten Umstand außer Acht lässt, dass Aa. BB. in Facebook als erwachsene Frau bezeichnet war. Auch die Behauptung des Angeklagten JJ. BB., er habe weitere Kontakte geargwöhnt, weil Aa. BB. angegeben habe, „viele Fotos gelöscht“ zu haben, ist angesichts der Korrespondenz nicht nachvollziehbar.

133

Eine Identität zwischen Rh. Sp. und einer Person, die einige Monate zuvor unter dem Phantasie-Account „Bi Nana“ Kontakt über Facebook zu Aa. BB. unterhalten und vermutlich Fotos erhalten hatte, die Aa. BB. in mehr oder weniger unbekleideten Zustand zeigten, bestand nicht. Hiervon gingen die Eheleute BB. auch tatsächlich nicht aus, an diesbezüglichen Anhaltspunkten fehlte es gänzlich.

134

Zwar ergab der über Facebook zwischen dem 08.02.2015 und 13.02.2015 geführte Schriftverkehr zwischen dem Profil von Aa. BB. und dem Profil von „Bi Nana“, welcher im Verfahren 201 UJs 49/15 Staatsanwaltschaft B ausgelesen und in der Hauptverhandlung vor der Kammer durch Verlesen zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist, dass „Bi Nana“ von Aa. BB. bereits Lichtbilder erhalten hatte und von ihr auch noch Nacktfotos erhalten wollte, die Korrespondenz weist jedoch ohne Zweifel auch aus, dass es sich bei „Bi Nana“ nicht um Rh. Sp. gehandelt hat.

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Im Verfahren 201 UJs 49/15 StA B, welches sich gegen den Profil-Inhaber „Bi Nana“ richtete, dessen Identität seinerzeit und auch heute noch unbekannt war und ist, ergab eine Anfrage bei Facebook keine Auskunft. Die hinter dem Pseudonym „Bi Nana“ steckende Person konnte somit nicht ermittelt werden, da andere erfolgversprechende Ermittlungsansätze nicht bestanden. „Bi Nana“ gab sich in der Korrespondenz als in N wohnender 15-Jähriger aus, der vermeintlich zwischen Aa. BB. und einer „Modelagentur 24“ vermitteln und Aa. BB. helfen wollte. Ausweislich des vorliegenden Inhaltes der Korrespondenz waren diese Angaben von „Bi Nana“ jedoch unzutreffend und dienten allein dem Versuch, an Nacktbilder des jungen Mädchens zu gelangen. Hierbei ging „Bi Nana“ sowohl hartnäckig als auch durchaus geschickt vor und versuchte Aa. BB. mit Geld und der Möglichkeit, ihren Freund bzw. ihre Mitschüler zu beeindrucken, zu verlocken bzw. mit angeblichen Zahlungspflichten ihrer Eltern unter Druck zu setzen. Die Korrespondenz weist aber auch aus, dass Aa. BB. sich dem Ansinnen von „Bi Nana“ zu widersetzen wusste und ihm die Übersendung von (Nackt)Fotos zumindest zu diesem Zeitpunkt verweigerte.

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„Bi Nana“ schrieb an Aa. BB. am 08.02.2015 um 14.59 Uhr „Okay sollte dich noch was fragen und da brauche ich ne erliche Antwort hast du noch Interesse am modeln und Geld zu bekommen und dein Freund damit später zu beeindrucken“. Aa. BB. antwortete hierauf „Ne“ (14.30 Uhr) und - auf die Frage „Warum“ - „Weis nicht ich möchte irgend wie nich mehr“ (14.31 Uhr). Hierauf stellte „Bi Nana“ um 14.32 Uhr in Aussicht „Du würdest dafür 3.400€ bekommen kannst damit dein Freund dann ein Geschenk machen“. Auch dem stellte Aa. BB. ein „Ne Hab genug“ (14.33 Uhr) entgegen. Hierauf wechselte „Bi Nana“ seine Strategie und bat Aa. BB. um einen „Gefallen“ (14.34 Uhr), „Würdest du kurz ein Foto von dir jetzt machen“ (14.35 Uhr). Offensichtlich um abschätzen zu können, ob Aa. BB. die erbetenen Fotos ungestört und unentdeckt erstellen kann, fragte „Bi Nana“ um 14.40 Uhr „Cool was machen deine Eltern so meine sind weg“. Nachdem Aa. „Bi Nana“ mitgeteilt hatte, dass ihr Vater und ein 15-jähriger Cousin da seien, erfragte er von Aa. mit der Nachricht „… Ich gammel in mein Zimmer Rum ihr“ (14.44 Uhr) die Auskunft „Auch Aber in meins“ (14.46 Uhr) und damit die Bestätigung, dass Aa. BB. ungestört war. Hierauf teilte „Bi Nana“ Aa. BB. mit „Achja die Agentur hatte mir noch was geschrieben“ (14.46 Uhr) und „Du hast damals zu gesagt du musst die Test Fotos zu ende machen ansonsten musst du den Aufwand bezahlen von 699€ und wenn du danach nicht mehr willst lassen sie dich raus“. Dem Einwand von Aa. BB., „Ich will ja nicht mehr“ (14.48 Uhr) setzte er entgegen „Ja aber das musst du erst fertig machen“ (14.49 Uhr), „die Test Fotos“ (14.50 Uhr), „Wenn du die jetzt machst bist du danach draußen“ (14.52 Uhr), „noch ein parr vom Körper“ (14.54 Uhr). Auf die Frage von Aa. BB., „Mit oder ohne Klamotten“ (14.55 Uhr), schrieb „Bi Nana“ „Beides“ (14.57 Uhr). Als Aa. um 14.58 Uhr ablehnte sich nackt abzubilden, erklärte „Bi Nana“ „Dann musst du 699 bezahlen es geht ja schnell hast du damals ja auch hin bekommen“ (14.59 Uhr). Auf die erneute Weigerung von Aa. „… mich kann keiner zwingen Ich bin erst 12“ um 15.00 Uhr erhöhte „Bi Nana“ den Druck, indem er um 15.01 Uhr schrieb, „Aber die Rechnung geht dann an deine Eltern und ich denke die werden sauer deswegen. Will dir ja nur helfen“. Hierauf fragte Aa. „Bi Nana“ um 15.02 Uhr „Soll ich zur Polizei gehen das ihr hier versucht Kinder zu zwingen“, worauf sich „Bi Nana“ darauf zurückzog „Ich versuche gar nix ich habe das nur weiter gegeben Ich kann versuchen das mit den kläre“ (15.03 Uhr), worauf Aa. BB. ihn aufforderte „Dann sag das der scheiß argenthur“ (15.04 Uhr). „Bi Nana“, der um 15.04 Uhr schrieb „Aber ich bin selber 15“, erklärte um 15.05 Uhr „Ich versuche das zu klären okay“. Auch am folgenden Tag versuchte „Bi Nana“ erneut aber ohne Erfolg, Aa. zum Modeln zu überreden, um damit sie mobbende Mitschüler zu beeindrucken. Auf die Frage von Aa. BB. am 09.02.2015 um 22.08 Uhr „Wie heißt denn die Agentur dann kann ich mich selbst infirmieren“, entgegnete „Bi Nana“ um 22.09 Uhr „Modelagentur 24 die erreichst du nur per e-mail und wenn die dich nehmen bekommst du die erst Mein Vorschlag ist aber anders“ und um 22.13 Uhr „Du machst jetzt 10 Bilder für die Agentur hörst dann nie wieder was davon darfst aber so tun als wärst du dabei Also als wärst du Model“. Hierauf ging Aa. ebenfalls nicht ein, auch wenn „Bi Nana“ um 22.16 Uhr schrieb „Willst du es versuchen ja oder ne den Vorschlag bekommst du nur einmal meinte die Agentur“. Als Aa. BB. wieder darauf verwies, krank zu sein, entgegnete „Bi Nana“ „Ich versteh dich nicht man will dir helfen und das sind 10 blöde Fotos und du lässt dich lieber weiter mobben in der schule das versteh ich nicht Aber gut ist dein leben du hast selbst gesagt es ist scheiße willst aber nix dagegen tun das soll mal einer verstehen Ich wollte dir nur helfen den du bist ein nettes Mädchen“ (22.20 Uhr), „Davon stirbt man nicht aber egal du hast es damals auch hin bekommen Du liegst bestimmt im Bett oder“ (22.26 Uhr) und „du hättest die Bilder sogar im liegen machen können jetzt so wie du bist das ist ne sache von 3 min …“. Als Aa. BB. (erneut) drohte zur Polizei zu gehen, sie lasse sich nicht zwingen, schrieb „Bi Nana“ um 22.34 Uhr: „Das hat nix mit zwingen zu tun habe es dir nur gesagt und wenn du willst geh hin viel Spaß die lachen dich aus habe dir nur was erklärt zwingen ist was ganz anderes und wenn du dein leben so weiter leben willst bitte dann heil aber nicht immer so Rum alles wäre scheiße dann tuh auch was dafür und ich bin selbst mit Fieber und gebrochenen arm zu schule gegangen wer was im leben erreichen will muss was dafür tun und nicht Rum heulen ich wollte dir nur helfen weil ich dich so nett fand aber dann ist es halt dein Problem“. „Bi Nana“ schrieb um 22.38 Uhr „Bye also werde ich dich aus meiner liste löschen den ich habe nur versucht zu helfen z d du drehst ab dann viel Spaß in deinem leben bb Nacht Vor allem du warst mal so lieb nett cool und mutig zu gleich und jetzt ist nix mehr davon da naja Naja Nacht bb“ worauf Aa. mit „Bb“ - Bis bald bzw. bye bye - antwortete. In den folgenden Tagen gab es noch gelegentlichen Kontakt zwischen beiden, „Bi Nana“ forderte jedoch nicht mehr konkret die Übermittlung von Bildern. Aa. blieb unverbindlich und ließ, nachdem „Bi Nana“ ihr am 13.02.2015 um 22.31 Uhr auf entsprechende Frage von Aa. BB. mitgeteilt hatte, in SÜW zu wohnen, nach 22.37 Uhr den Kontakt abbrechen. Lediglich am 21.03.2015 schrieb sie abschließend „was willst du eig. von mir“, ohne dass „Bi Nana“ hierauf reagierte. Angesichts des Umstandes, dass die Angeklagte OL. BB. am 25.03.2015 Anzeige gegen „Bi Nana“ erstattete, nachdem sich Aa. BB. ihren Eltern anvertraut hatte, kann dieser Versuch, den Kontakt zu „Bi Nana“ herzustellen, auch ein vergeblicher Versuch der Eheleute BB. gewesen sein, von „Bi Nana“ Informationen zu erlangen, die sie gegen ihn verwenden könnten.

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Die Korrespondenz und das Vorgehen von „Bi Nana“ ist der noch im Einzelnen darzustellenden Korrespondenz des Geschädigten sicher nicht vergleichbar. Auch wenn die Nachrichten von „Bi Nana“ Rechtschreibfehler und Satzzeichenauslassungen enthalten weisen sie einen deutlich höheren Wortschatz und psychologisch geschickte Argumentations-, Manipulations- und Nötigungsmöglichkeiten des Absenders aus, über die der Geschädigte offensichtlich als Lernbehindderter, der in einer Werkstatt für geistig Behinderte arbeitete und unter umfassender Betreuung stand, nicht verfügte. Wie unbedarft und sozial ungeschickt der Geschädigte agierte wird zum Beispiel in dem Umstand deutlich, dass er, als er am 02.08.2015 ab 18.18:16 Uhr via Facebook in Kontakt zu der ihm persönlich unbekannten Angeklagten OL. BB. trat, bereits nach fünf Minuten und in der dritten Nachricht im Anschluss an seine Frage, wie es OL. BB. gehe, mitteilte, dass es ihm selbst nicht gut gehe und er Schmerzen habe. Auch die folgende Konversation, in der der Geschädigte um 18.34:56 Uhr nach dem Mann der OL. BB. fragt, nach deren Antwort um 18.36:30 Uhr, dass sie im Moment keinen Mann habe, sein Alter nennt und um 18.50:13 Uhr erfragt, ob OL. BB. Single sei, worauf er - nachdem die Angeklagte OL. BB. um 18.50:13 Uhr dies bejaht hatte, um 18.57:54 Uhr fragt, ob OL. BB. ihn „denn kennen lernen“ wolle, verrät eine große Einfachheit im Denken und Schreiben. Dies gilt auch für die Erklärung des Geschädigten um 19.26:36 Uhr „Du bist süß“, nachdem die Angeklagte OL. BB. um 19.22:01 Uhr - als Antwort auf seine Frage von 19.20:27 Uhr „Wisst du denn mit mir schreiben“ - erklärt hatte „Können wir ja hier oder da machen“. Ungeachtet dessen ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Geschädigte einerseits unter einem Pseudonym aufgetreten, andererseits aber zu Aa. BB. am 30.07.2015 unter seinem echten Namen über Facebook in Kontakt getreten sein sollte.

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Letztlich hat auch der Angeklagte JJ. BB. eingeräumt, dass „Bi Nana“ nicht mit Rh. Sp. identisch war und er für seine von ihm behauptete frühere anderslautende Überzeugung keine belastbaren, ja nachvollziehbaren Hinweise gehabt hat.

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Trotzdem hat der Angeklagte JJ. BB. dem Angeklagten AB., aber auch den Zeugen Ät. und Shw. gegenüber erklärt, die Person, die bereits einmal von Aa. BB. Nacktfotos habe erlangen wollen, sei erneut an diese mit entsprechendem Interesse herangetreten. Hiermit wurde seitens des Angeklagten JJ. BB. der Eindruck vermittelt, bei Rh. Sp. handele es sich um „Bi Nana“. Dies geht auch aus der Behauptung des Angeklagten hervor, die Eheleute BB. hätten Rh. Sp. angezeigt, das Ermittlungsverfahren sei jedoch ohne Ergebnis geblieben, sei „aus formalen Gründen nicht abgeschlossen worden“ - so der Angeklagte AB. - oder habe - so der Zeuge Shw. - nicht erwiesen werden können. Tatsächlich richtete sich das im März 2015 durch Anzeige initiierte Ermittlungsverfahren gegen „unbekannt“, nicht gegen Rh. Sp.. Gegen diesen gerichtete Beweise wurden nicht erhoben und konnten damit auch nicht unzureichend sein und die Einstellung mangels Beweises betraf unzweifelhaft - da hinsichtlich des Accounts „Bi Nana“ keine weiteren Hinweise vorlagen - gleichfalls nicht die Person des Rh. Sp.. Dessen ungeachtet versteifte sich der Angeklagte JJ. BB. auf Rh. Sp., ohne dass er gegenüber irgend jemandem eine Erklärung für diese Überzeugung geben konnte. So ließ er ausdrückliche diesbezügliche Fragen des Zeugen Shw. unbeantwortet und beließ es lediglich bei dem Hinweis auf die beiden Facebook-Accounts von „Bi Nana“ einerseits und Rh. Sp. andererseits.

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Soweit aus späteren Nachrichten an den Geschädigten erkennbar wird, dass die Angeklagten JJ. BB. und OL. BB. Anstoß an dem Umstand nahmen, dass Rh. Sp. zu einer späten Stunde - 23.55 Uhr - an Aa. BB. geschrieben hat, ist dies nicht nachvollziehbar, war Aa. BB. doch offenbar häufiger zu entsprechenden Uhrzeiten noch auf, wie ihre Korrespondenz mit „Bi Nana“ am 09.02.2015 und 13.02.2015 ausweist. Da Aa. BB. auf die Nachricht um 23.55 Uhr nicht einmal reagiert hat, ist die Entrüstung der Eheleute BB. über diesen Kontaktversuch des Geschädigten nicht nachvollziehbar und erscheint vorgeschoben. Hieraus auf eine Identität von „Bi Nana“ und Rh. Sp. schließen zu wollen, ist nicht möglich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des seitens des Angeklagten JJ. BB. vorgetragenen massiven Alkohol- und Drogenkonsums. Dieser kann - entgegen den Darstellungen des Angeklagten JJ. BB. - bereits deshalb nicht in dem von diesem behaupteten Umfang vorgelegen haben, weil die Arbeitsleistung des in Vollzeit in der Gartenkolonne der WWW tätigen Angeklagten JJ. BB. von allen Kollegen bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme als unbeeinträchtigt geschildert wurde. Es wurden keine alkoholbedingten oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen oder Auffälligkeiten berichtet, so dass es - unter Bezugnahme auch auf die noch zum Drogen- und Alkoholkonsum auszuführenden Erwägungen - zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte JJ. BB. auch nur zeitweise in einem Zustand befunden hat, in dem ihm eine rationale Überzeugungsbildung nicht mehr möglich gewesen wäre.

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Als Grund für die von den Angeklagten BB. und AB. gefasste und auch der Angeklagten BR. vermittelte - tatsächlich unbegründete - Überzeugung, der Geschädigte Rh. Sp. sei ein Pädophiler und habe sich mit Aa. BB. - erneut - in unlauterer Absicht in Verbindung gesetzt und verfüge über Nacktbilder von dieser kommt zur Überzeugung der Kammer nur das Bestreben insbesondere der Angeklagten JJ. BB. und OL. BB. in Betracht, in dem Versuch, ihre eigene Verantwortung an den Kontakten von „Bi Nana“ zu Aa. BB., die aus der falschen Altersangabe und Einrichtung eines unbeschränkten Facebook-Accounts erwachsen war, abzuschwächen und - statt weitere entsprechende Kontaktversuche durch eine Beschränkung des Facebook-Zugangs ihrer Tochter zu verhindern - durch die Bestrafung des vermeintlichen Täters zu kompensieren. So versuchten die Eheleute BB. nicht etwa, weitere Kontaktversuche bezüglich Aa. BB. durch Einschränkungen deren Internetnutzung oder jedenfalls eine Anpassung des Facebook-Accounts an das tatsächliche oder ein jedenfalls nur unerheblich höheres Alter von Aa. BB. zu erschweren oder auszuschließen, sondern sahen Aktionen gegen den vermeintlichen Schädiger als Schutz ihrer Tochter an. Sie instrumentalisierten damit eine vermeintlich gute Tat, die Verfolgung eines vermeintlichen Pädophilen, dessen Verfolgung den Ermittlungsbehörden aus vermeintlich nicht hinnehmbaren Gründen nicht gelungen war, um den von ihnen ermöglichten und mangels Kontrolle des Internetverhaltens ihrer Tochter nicht verhinderten Zugriff aus der Welt zu schaffen. Hierbei fühlten sie sich offenbar durch die allgemein verbreitete Verachtung gegenüber Pädophilen bestätigt, die im Freundes- wie Kollegenkreis der Angeklagten - dies belegen die glaubhaften Bekundungen der Arbeitskollegen und die Einlassung der Angeklagten BR. - bestand und dazu geführt hat, dass keiner Äußerungen der Angeklagten, sie würden gegen einen Pädophilen vorgehen und ihm einen Abreibung verpassen, entgegen getreten ist.

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Die Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. vertraten grundsätzlich die Auffassung, gegen den Geschädigten angesichts der von ihnen angenommenen Verfehlungen mit eigenen Vergeltungsmaßnahmen vorgehen zu dürfen, mithin das Recht in die eigenen Hände zu nehmen. So hat zum Beispiel der Angeklagte AB. erklärt, zunächst sei „sonst nichts weiter unternommen worden“ im Vertrauen darauf, dass „die Justiz … mit der gebotenen Härte vorgehen würde“, so dass die Mitteilung von der Einstellung des von den Eheleuten BB. angestrengten Verfahrens „sie alle“ entsetzt und sich hiernach der Plan entwickelt habe, „Herrn Sp. für sein Verhalten eine Abreibung zu verpassen“. Wenn der Angeklagte AB. darauf hinweist, er habe nie daran gezweifelt, dass der Geschädigte Täter einer strafbaren Handlung und ein Abschluss des Verfahrens nur aus „formalen Gründen“ nicht möglich gewesen sei, dann belegt dies seine Überzeugung, Straftaten eines angenommenen Pädophilen selbst ahnden und damit Selbstjustiz üben zu dürfen, (selbst) wenn rechtsstaatliche Gründe einer Strafverfolgung entgegenstehen. Damit stellte der Angeklagte AB. seine Rechtsauffassung über diejenige der Strafverfolgungsbehörden und sich selbst außerhalb der Rechtsordnung. Auch der Angeklagte JJ. BB. hat eine solche Ansicht zu erkennen gegeben, wenn er ausführt, zunächst trotz ihrer Wut auf den Kontakt erwachsener Männer zunächst die Polizei informiert zu haben, und - weil er das fehlende Vermögen oder den fehlenden Willen der Polizei nicht habe verstehen können - selbst die Initiative ergriffen zu haben. Deutlich wird dies auch in der Korrespondenz zwischen der Angeklagten OL. BB. und dem Angeklagten AB. am 23.07.2015, mithin zwei Tage nach der Einstellung des am 25.03.2015 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. Am Nachmittag des 23.07.2015 schrieb die Angeklagte OL. BB. um 15.15:10 Uhr auf die Frage des Angeklagten AB., wie es ihnen gehe, „Gut bis auf dem Niederschlag mit der Staatsanwaltschaft“ und auf dessen Frage „Braucht ihr einen zum reden oder wollte ihr heute unter euch sein“ um 15.31:51 Uhr „Wenn du rein kommen möchtest gerne reden bringt eh nichts kalle will jetzt handeln bevor was schlimmeres passieren tut“. Welche Vorstellungen die Angeklagten Eheleute BB. hinsichtlich des zu befürchtenden Schlimmeren gehabt haben könnten, konnte nicht festgestellt werden. Der Kontakt von Aa. BB. zu „Bi Nana“ war bereits seit mehreren Monaten beendet, weil sich Aa. BB. dem Begehren von „Bi Nana“ verweigert hatte. Andere Kontaktversuche, die sie hätten zum Handeln motivieren können, haben die Ermittlungen nicht ergeben und sind auch von dem Angeklagten JJ. BB. nicht geltend gemacht worden. Der Kontakt des Geschädigten zu Aa. BB. am 30.07.2015 war von dieser nicht aufgenommen worden. Zum Handeln konnte sich der Angeklagte JJ. BB. daher nur durch eine allgemeine Verachtung von Pädophilen veranlasst sehen, die er mit den Angeklagten OL. BB. und AB. teilte. Dass auch die Angeklagte OL. BB. diese Auffassung teilte ergibt sich unter anderem aus einer Nachricht von ihr an den Geschädigten am 06.08.2015 um 19.22:20 Uhr via Facebook, in der sie Rh. Sp. vorwirft „Ok aber die Eier in der Hose hattest du nicht um das meinen noch Ehemann zu schreiben der war voll abgefuckt weil wenn es um die Kinder geht geht er über Leichen. Kann ich voll verstehen und dahinter stehen“.

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In ihrer Ablehnung von Pädophilen und zur Vergeltung angeblich begangenen Unrechtes suchten die Angeklagten BB. spätestens ab dem 06.08.2015 den Kontakt zu dem Geschädigten mit dem Ziel, diesen zu einem persönlichen Treffen zu motivieren. Die Eheleute BB. verwandten erhebliche Energie darauf, den Geschädigten mit seiner angeblichen Tat zu konfrontieren und sodann zu einem Treffen zu veranlassen.

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Zunächst trat der Angeklagte JJ. BB. zu Rh. Sp. über Facebook in Kontakt. Seine Erklärungen Rh. Sp. gegenüber sind nicht unmittelbar bekannt geworden, Rh. Sp. zitierte sie der Angeklagten OL. BB. gegenüber jedoch am 06.08.2015 um 19.40:12 Uhr mit den Worten: „Er hat zu mir gesagt wenn ich das noch mal mache worde er kommen aber ich mache das ja nicht mehr er hat mich erst mal nur gewarnt“. Der Geschädigte fühlte sich hierdurch jedoch bedroht und blockierte den Angeklagten JJ. BB.. Die Eheleute BB. entschlossen sich hiernach, den bereits bestehenden Kontakt zwischen der Angeklagten OL. BB. und Rh. Sp. bei Facebook zu nutzen, um den durch das Blockieren unterbrochenen Kontakt zwischen dem Angeklagten JJ. BB. und Rh. Sp. zu ersetzen.

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Am 06.08.2015 um 19.12:33 Uhr teilte die Angeklagte OL. BB. dem Rh. Sp. via Facebook mit „Ich hatte eben meinen noch ehe Mann hir an der türe gehabt meinte stress zu machen du solltest unsere tochter nachts angeschrieben haben“ und forderte ihn um 19.14:57 Uhr auf „Ja was sagtst du denn dazu“. Hierauf teilte Rh. Sp. um 19.16:02 Uhr mit „Das es mir leit tuht und das ich es nicht mehr mache“, er habe sie - so um 19.18:03 Uhr - „nur so“ angeschrieben, „mache das nicht mehr“, er „habe die auch nicht mehr trin in der liesste“, und fragte um 19.18:30 Uhr „Ferseist du mir bitte“. Nachdem die OL. BB. um 19.19:59 Uhr erklärt hatte, „Aber man sieht doch das sie minderjährig ist“, schrieb Rh. Sp. um 19.20:27 Uhr „Ja das tuht mir leit“. Hierauf warf die OL. BB. ihm um 19.22:20 Uhr vor „Ok aber die Eier in der Hose hattest du nicht um das meinen noch Ehemann zu schreiben der war voll abgefuckt weil wenn es um die Kinder geht geht er über Leichen. Kann ich voll verstehen und dahinter stehen“ und um 19.23:45 Uhr „Das sieht für ihn so aus als wolltest du über mich an die kleine kommen“, was Rh. Sp. sofort um 19.25:59 Uhr abstritt „Das ich an die Tran will das stimmt icht und os was worde ich niemals machen“. Auf die Frage der OL. BB. um 19.27:32 Uhr „Ja was denkt sich denn ein Erwachsener wenn er bewusst um eine äußerst späte Uhrzeit ein kleines Mädchen anschreibt???“ entgegnet Rh. Sp. „Das tuht mir so richtig leit“ (19.26:52 Uhr), „Ich wollte wiesen wie es ihr geht“ (19.30:40 Uhr) und „Ich mache das auch nicht mehr das ferspresse ich“ (19.32:22 Uhr). Die Angeklagte OL. BB. entgegnete hierauf um 19.33:16 Uhr „Mein ex macht nur palaber weil du nix gesagt hast und ihn dann geblockt hast und das was für ihn ein schuld Eingeständnis“, „Da kann ich nix mehr machen dran“ (19.33:53 Uhr), „Hättest du ihm mal lieber schreiben sollen“ (19.34:11 Uhr) und „Jetzt ist es eh zu spät dafür er kennt genug aus KBC und so wie ich ihm kenne würde er deine Adresse raus bekommen und dich Besuchen kommen“ (19.36:21 Uhr). Dem hielt Rh. Sp. um 19.40:12 Uhr entgegen „Er hat zu mir gesagt wenn ich das noch mal mache worde er kommen aber ich mache das ja nicht mehr er hat mich erst mal nur gewarnt“, worauf die Angeklagte OL. BB. um 19.43:01 Uhr entgegnete „Ja sei dir da mal nicht so sicher. Wenn es um die Kids geht, holt er sich die Leute. Also doch keine Eier in der Hose“ und um 20.08:22 Uhr erklärte „Ja weißt du wenn man sich etwas aufbauen will ob freundschaftlich oder beziehungsmäßig sollte man von vorne herein ehrlich sein damit man vertrauen aufbauen kann und gestern hatte ich echt überlegt ob ich dir nicht doch noch ne Chance geben soll. Jetzt weiß ich es leider nicht mehr so genau. Wenn du mir nicht mal eine ehrliche Antwort geben kannst und meinem ex nicht mal ein klärendes Gespräch bieten kannst meinste das hätte Zukunft? Der Mann und meine Kinder werden immer ein Teil von meinem Leben sein auch wegen der Kinder“. Rh. Sp. stimmte OL. BB. zu und erkundigte sich nach dem Namen ihres „Ex“, worauf diese um 20.14:56 Uhr fragte „warum du hattest doch eine antwort von dem bekommen“. Rh. Sp. schrieb um 20.16:40 Uhr hierauf „ich wollte mich in schuldigen“, worauf OL. BB. um 20.18:54 Uhr entgegnete „Schau in mein Profil da steht er drin aber du hast den doch geblockt weiß nicht op du ihm jetzt deswegen noch sehen kannst“. Nachdem Rh. Sp. bestätigt hatte, dass der Angeklagte JJ. BB. für ihn nicht mehr sichtbar war, erklärte er OL. BB. auf ihre Frage „Ok wie kommt jetzt der Gedanke deswegen“ (20.20:07 Uhr): „Weil ich keinen Stress haben möchte“ (20.20:54 Uhr). Nachdem sie dem Rh. Sp. um 20.30:35 Uhr den Namen „JJ. BB.“ genannt und ihn aufgefordert hatte, ihre Fragen zu beantworten, erklärte Rh. Sp. um 21.14:43 Uhr „Ich wollte nur wiesen wie es hir geht mehr nicht aber ich werde ihr nie mehr schreiben weil ich keinen Stress haben will“. Auf den Vorwurf der Angeklagten OL. BB. um 21.15:04 Uhr „Das ist keine Antwort du hast gesehen das es ein Kind ist und trotzdem angeschrieben hast also“ wies Rh. Sp. darauf hin „Ich wusste nicht das sie 12 ist“ (21.18:01 Uhr), „Ich werde so was auch nicht mehr machen bei keiner mehr“ (21.17:35 Uhr). Um 21.57:47 Uhr forderte die Angeklagte OL. BB. den Rh. Sp. auf „„Ja ok aber ich geb dir noch ne Chance kläre das mit meinem ex bitte persönlich das ich hier weniger ärger habe sonst kannst du das vergessen und ich will wissen was da bei euch dann raus gekommen ist. Er ist kein unmensch aber war schon komisch.“ Hierauf schrieb Rh. Sp. erneut „Weil ich nicht wusste wie alt die ist des wegen schreibe ich keinen mehr so welchen Leuten die so jung sind“ (21.59:12 Uhr). In dem Bemühen, die Eheleute BB. zufrieden zu stellen und die Drohungen zu beenden, schrieb um 22.24:11 Uhr der erkennbar intellektuell mit dem Ansturm der Angeklagten BB. überforderte Rh. Sp. „Ich wollte mich in schuldigen das ich ihr geschrieben habe und das werde ich nie mehr machen und ich werde denn raht von inhen die sie mir gesagt haben mich tran halten und ihr nicht mehr schreiben" an einen unbekannten Empfänger in der irrtümlichen Annahme, bei diesem handele es sich um den Angeklagten JJ. BB., und um 22.43:36 Uhr an die Angeklagte OL. BB., nachdem er dieser um 22.33:46 Uhr geschrieben hatte „Ich habe mich in schuldig bei deinen ex“ und von dieser um 22.42:20 Uhr aufgefordert worden war, „schick mir mal ein screenshot von eurer unterhaltung bitte …“. Um 22.53:29 Uhr teilte die Angeklagte OL. BB. dem Rh. Sp. über den Facebook-Account des Angeklagten JJ. BB. mit „Na ich kann hier aber nichts lesen von Entschuldigung oder so was du mir geschrieben hast ich ruf dem jetzt an das ich geschrieben und geguckt habe da scheinst du aber nichts wert zu sein kack auf Leute die Fehler machen nicht dazu stehen und keiner Eier in der Hose hat um das zu klären und belügen lasse ich mich nicht da hatte er auch recht mit das du ein komischer vogel bist und du meinst echt ich lass dich in mein haus und in die nähe meiner kinder und jetzt viel Spaß noch mit dem.“ „Gruß OL.“ (22.53:36 Uhr). Hierauf schrieb Rh. Sp. um 23.33:52 Uhr erneut - nunmehr tatsächlich an den Account des Angeklagten JJ. BB. - „Ich wollte mich in schuldigen das ich ihr geschrieben habe und was sie mir gesagt haben zhmit euch dir und OL. ist mir egal aber es geht um eine 12 jährige sei mal ein man und las uns mal treffen und das aus diskutieren ansonsten bist du in meine Augen nur ein kinder ficker und wenn ich dich dann habe kommst du mir nicht so leicht weg versprochen“ und am 07.08.2015 um 00.00:05 Uhr - obwohl der Geschädigte um 23.54:19 Uhr wiederholte hatte „Ich halte mich tran was sie mir gesagt haben das ich sie nie mehr mit ihr schreibe“ - „Mir egal was du jetzt schreibst du keine sorgen ich bekomm deine Adresse das ist kein tema kostet nur 8 Euro gebühren und dann machen wir zusammen eine Party schau das noch 2 mann bei dir sind als Unterstützung so hast du wenigstens eine kleine schanchse hast by by du“. Nachdem es dem Angeklagten JJ. BB. gelungen war, mit Hilfe des Zeugen Shw. die Wohnanschrift des Rh. Sp. in Erfahrung zu bringen, nahm JJ. BB. seine Konversation mit Rh. Sp. am 07.08.2015 über Facebook abschließend wieder auf und teilte ihm um 7.30:29 Uhr mit „hc-strasse über Pferde Metzger wir sehen uns du Asie“ und um 08.00:20 Uhr „Schreinerei von der Caritas in Gi. arbeitest du wie gesagt ich kenne eine menge Leute ich weiß wie du aussiehst du aber wer ich bin danach weist du es endlich“.

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Diese letzte Nachrichte des Angeklagten JJ. BB. an den Geschädigten belegt eindeutig, dass dem Angeklagten JJ. BB. die Behinderung des Geschädigten bekannt war, unabhängig davon, ob ihm dies nicht bereits aufgrund seiner unbeholfenen Reaktionen auf die Vorwürfe am 06.08.2015 durch die Eheleute BB. klar geworden war. Der Angeklagte JJ. BB. sagte selbst, dass der Geschädigte in einer Werkstatt für geistig Behinderte bei dem Caritas Behindertenwerk GmbH arbeitete, an der der Angeklagte JJ. BB. ausweislich einer Nachricht am 10.08.2015 an die Angeklagte BR. mit Kollegen vorbeifuhr und dort den Geschädigten beobachtete. Außerdem nannte er den Geschädigten in einer anderen Nachricht an die Angeklagte BR. vom 10.08.2015 um 14.41:57 Uhr „Spastie“, eine landläufige Bezeichnung für Personen mit Behinderungen. Die Angeklagten OL. BB. und AB. verfügten über den gleichen Kenntnisstand. Wie bereits die Korrespondenz der Angeklagten JJ. BB. einerseits und OL. BB. andererseits eindrücklich belegt, handelten beide in engem Zusammenwirken und mit gleicher Zielrichtung, auch wenn die Angeklagte OL. BB. gegenüber dem Geschädigten vorgab, eine mehr oder weniger „neutrale“ und vermittelnde Position einnehmen zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusammenarbeit nach dem 06.08.2015 ihr Ende gefunden hätte, sind nicht erkennbar geworden. Der Umstand, dass für die Folgezeit nur die Korrespondenz mit der Angeklagten BR. bekannt geworden ist, die alleine der Angeklagte JJ. BB. geführt hat, ist kein Hinweis, darauf dass die Angeklagte OL. BB. nicht mehr informiert und involviert war. Vielmehr ist der alleinige Kontakt des Angeklagten JJ. BB. zur Angeklagten BR. dem Umstand geschuldet, dass es sich bei dieser um eine alte Bekannte des Angeklagten BB., nicht aber seine Ehefrau handelte. Und auch der Angeklagte AB. ist zur Überzeugung der Kammer von den Angeklagten BB. über den Arbeitsplatz des Geschädigten informiert worden und wusste von dessen intellektuellen Einschränkungen. Nach den Einlassungen der Angeklagten JJ. BB. und AB. waren diese in ihrer Wut über das angebliche Vergehen des Geschädigten und ihr Vorhaben, diesen zu bestrafen, verbunden und haben - hiervon ist nach der Lebenserfahrung auszugehen - den Stand ihrer Versuche, des Geschädigten habhaft zu werden, immer wieder thematisiert. Es ist daher auch sicher davon auszugehen, dass der Angeklagte JJ. BB. den Angeklagten AB. über Wohnort und Arbeitsplatz des Geschädigten informiert hat. Dies - wie auch die Information der Angeklagten OL. BB. - wird mittelbar auch dadurch belegt, dass der Angeklagte AB. am 10.08.2015 ohne weitere Informationen die Nachricht der Angeklagten OL. BB. um 15.33:12 Uhr „FF. fragt ob du um viertel vor vier Matratzen Concorde sein könntest und mit ihm dann da ne halbe Stunde warten könntest auf den Vogel“ verstand und lediglich mit einem „Werde da sein“ antwortete.

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Die Eheleute BB. gaben sich mit den Erklärungen des Rh. Sp., nichts von dem richtigen Alter der Tochter gewusst zu haben und diese nicht mehr kontaktieren zu wollen, und auch dessen Entschuldigung für die Kontaktversuche am 30.07.2015 nicht zufrieden. Ohne dass es hierfür einen nachvollziehbaren Anhalt gab, gingen beide weiterhin davon aus, bei Rh. Sp. handele es sich um einen Pädophilen, vor dem ihre Tochter Aa. geschützt werden müsse und dessen Vergehen Bestrafung verdiene. Sie beschlossen daher spätestens jetzt, den Rh. Sp. in die Falle zu locken, um eine Konfrontation herbeizuführen. Ob die Angeklagten BB. bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss fassten, den Geschädigten Rh. Sp. bei diesem Treffen umzubringen, konnte nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls aber war geplant, Rh. Sp. eine „Abreibung“ zu verpassen und ihn schwer zu verletzen. In diese Planung war auch der mit ihnen und ihren Kindern befreundete Angeklagte AB. einbezogen, der ebenfalls Pädophile verabscheute. Er wollte dem Angeklagten JJ. BB. bei seinem Vorhaben - wie er im Rahmen seiner Einlassung auch eingeräumt hat - zur Seite stehen.

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Da Rh. Sp. durch die aggressive Korrespondenz sowohl mit der Angeklagten OL. BB. als auch dem Angeklagten JJ. BB. verschreckt war, gingen diese wie auch der Angeklagte AB. davon aus, dass es ihnen selbst nicht gelingen werde, mit dem Rh. Sp. ein Treffen zu vereinbaren. Ihre bisherigen Versuche, den Geschädigten zu einem persönlichen Treffen zu veranlassen, hatte dieser nicht aufgegriffen. Sie fassten daher den Entschluss, eine Person ausfindig zu machen, die Kontakt zu Rh. Sp. herstellen, dessen Vertrauen gewinnen und mit ihm ein Treffen vereinbaren sollte, bei dem sie - die Angeklagten BB. und AB. - sodann auf den Rh. Sp. treffen würden. Da sie aus der Korrespondenz der Angeklagten OL. BB. mit Rh. Sp. erkannt hatten, dass dieser darum bemüht war, Frauen kennen zu lernen, und hierbei einfach zufrieden zu stellen erschien, beschlossen sie, sich der Hilfe einer Frau zu versichern, die dem Rh. Sp. signalisieren sollte, an ihm interessiert zu sein. Hierfür erschien ihnen die Angeklagte BR. geeignet. Diese war - nach den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten JJ. BB. und BR. - in ihrer Jugend für einige Wochen mit dem Angeklagten JJ. BB. befreundet gewesen, hatte dann aber keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt, dieser war erst vor wenigen Monaten über die sozialen Medien wieder aufgelebt. Die Angeklagte BR. wohnte in WES. und gehörte nicht zum Freundes- bzw. Bekanntenkreis der Familie BB.. Die Angeklagten BB. und AB. konnten daher davon ausgehen, dass Rh. Sp. bei einer Kontaktaufnahme der Angeklagten BR. keine Verbindung zu ihnen - der Familie BB. - herstellen und keinen Verdacht schöpfen werde. Die Angeklagten gingen davon aus, dass es der Angeklagten BR. wegen der erkannten intellektuellen Defizite des Rh. Sp., dieser arbeitete wie sie wussten in einer Werkstatt für geistig Behinderte bei dem Caritas Behindertenwerk GmbH, gelingen werde, ihn mit dem Versprechen auf sexuelle Kontakte zu einem Treffen zu locken.

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Der Angeklagte JJ. BB. wandte sich noch am Abend des 08.08.2015 (Samstag) über Facebook an die Angeklagte BR. und bat sie um ihre Mithilfe; möglicherweise aber nicht feststellbar gab es zwischen beiden auch telefonische Kontakte. Über WhatsApp wies er sie um 00.00:58 Uhr am Morgen des 09.08.2015 auf seine Nachricht über Facebook hin und bat sie, ihm über Whats­App mitzuteilen, ob sie seinem Vorschlag zustimme. Er teilte der Angeklagten BR. um 00.04:00 Uhr über WhatsApp mit „Das selbe wollte ich letztens auch von dir hab zwar Adresse und Arbeitsstelle von dem aber ich will ihm haben eben“. Nach bzw. während einer offenbar anderweitig geführten Kommunikation zwischen den Angeklagten JJ. BB. und BR. erklärte letztere über WhatsApp um 00.04:35 Uhr „Okay“ und fragte um 00.07:09 Uhr „wo finde. ich den Typen denn nochmal“. Bereits um 00.16:52 Uhr meldete sich die Angeklagte BR. über Facebook bei Rh. Sp. mit „huhu“, „na du alles klar“ (00.22:56 Uhr) und erklärte auf dessen Nachfrage, wer sie sei, um 00.25:10 Uhr „bin die M ich hab dein Bild gesehen und fand dich direkt symphatisch und habe gedacht den muss ich mal anschreiben“. Rh. Sp. ließ sich auf eine Korrespondenz mit der Angeklagten BR. ein. Nachdem sie dies dem Angeklagten JJ. BB. mitgeteilt hatte, bedankte sich dieser in einer WhatsApp-Nachricht um 00.27:34 Uhr. Nachdem Rh. Sp. und die Angeklagte BR. ihre Telefonnummern ausgetauscht und ihren Kontakt auf WhatsApp verlagert hatten, teilte die Angeklagte BR. dem Angeklagten JJ. BB. am 09.08.2015 (Sonntag) um 15.32:34 Uhr mit, dass Rh. Sp. „gut angebiessen“ habe, und um 15.36:48 Uhr „er fragt gerade wann“ ein Treffen stattfinden könne. Der Angeklagte JJ. BB. wies die Angeklagte BR. an „mach so in 3 Tagen Rum“ (15.47:38 Uhr) und, auf die Frage „und wie spät“, „Keine Ahnung muß ja ap morgen wieder arbeiten Abend Rum“. Da der Angeklagte JJ. BB. das Wochenende für besser geeignet hielt, schlug die Angeklagte BR. um 15.59:03 Uhr vor „dann mach ich Samstag ab zehn uhr abends“, womit der Angeklagte JJ. BB. einverstanden war und sie bat, das Treffen in KBC zu vereinbaren. Er kündigte an, der Angeklagten BR. noch einen Treffpunkt zu nennen: „Sag ich dir morgen ich schau mich morgen um für einen platz ok“ (18.07:05 Uhr). Als die Angeklagte BR. um 18.10:15 Uhr einwandte, „warum denn nicht hier bei mir in der nähe weil ich habe mich schon mit ihm am samstag abend ab zehn uhr verabredet bei mir er will mir aber noch bescheid geben ob er kann“, erklärte der Angeklagte JJ. BB. „Nicht in Wohnungen“ (18.11.15 Uhr) und meinte zu der Mitteilung der Angeklagten BR., sie könne sich mit Rh. Sp. ja vor ihrer Haustüre treffen, um 18.16:32 Uhr „Ja ok aber da sind mir zu viele Augen dann die was sehen können das ist mir zu heiß eben sorry“. Die Angeklagte BR. erklärte sich dann bereit, „… wenn du lieber in KBC willst dann versuch ich es in KBC“ (18.19:42 Uhr), worauf der Angeklagte JJ. BB. entgegnete, „Ja ist mir lieber schon wegen verschwinden“ (18.20:45 Uhr). Im weiteren Verlauf des Abends blockierte Rh. Sp. die Angeklagte BR., ohne dass für diese ein Grund erkennbar war; sie teilte deshalb dem Angeklagten JJ. BB. um 23.03:00 Uhr mit „der idiot hat mich geblockt“ und um 23.04:34 Uhr „ich versteh es auch nicht“. Auf die Erklärung des Angeklagten JJ. BB. um 23.05:13 Uhr „Ok da kann mann nichts machen egal ich bekomm dem schon“, riet ihm die Angeklagte BR. um 23.09:46 Uhr „kann aber auch sein das das nur eine phase von ihm ist ich warte mal ab du kannst mir aber trotzdem den ort morgen sagen bis am we ist es ja noch hin“. Die Angeklagte BR. fragte am nächsten Tag, dem 10.08.2015, einem Montag, um 12.41:27 Uhr, ob dem Angeklagten JJ. BB. schon ein Treffpunkt eingefallen sei, worauf dieser um 12.43:07 Uhr erwiderte „Nicht wirklich wahren Grad an seiner Arbeitsstelle vorbei gefahren und er saß da draußen und haben Pause gemacht ich schau mal gleich rum“, Rh. Sp. arbeite „In Gi. Schreinerei“ (12.43:55 Uhr) und er - BB. - sei mit seinen Kollegen vorbeigefahren (12.45:20 Uhr).

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Spätestens an diesem Abend beschlossen die Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB., Rh. Sp. an den Angelweiher an der Kreuzung Lo.straße/K.weg zu locken, eine einsam gelegene, jedoch auch zu Fuß ohne weiteres gut erreichbare Gegend von KBC. Wie die Korrespondenz mit der Angeklagten BR. ausweist, kam es den Angeklagten auch in besonderem Maße darauf an, dass sie die vorgesehene Örtlichkeit nach dem Zusammentreffen mit dem Geschädigten ungesehen und ungehindert würden verlassen können.

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Nachdem Rh. Sp. die Blockierung der Angeklagten BR. zurückgenommen und erklärt hatte, „das wäre ausversehen gewesen“, hatten beide ihre Kommunikation über WhatsApp erneut aufgenommen. Die Ankündigung der Angeklagten BR., sich mit ihm treffen zu wollen, führte bei Rh. Sp. zu der Vorstellung, diese sei an sexuellen Kontakten zu ihm interessiert. Die von ihm geäußerten Erwartungen veranlassten die Angeklagte BR. am 10.08.2015 um 14.41:04 Uhr zu der Mitteilung an den Angeklagten JJ. BB. „ich kann nicht mehr der ist mich volle kanne an am graben und will mich unbedingt so schnell wie möglich f….“, also ficken, sie trat den Vorstellungen des Rh. Sp. jedoch nicht entgegen. Ihre Mitteilung an den Angeklagten JJ. BB. quittierte dieser um 14.41:57 Uhr mit „Hahaha der spastie hat er dich wieder entblock“ und der Aufforderung um 14.48:53 Uhr, „… las ihm heute um 22 zum angelweier Lo.-strasse hin kommen gegen über MC donalds die Straße runter“ und hakte um 15.07:24 Uhr nach, was Rh. Sp. dazu sage. Die Angeklagte BR. schrieb um 15.09:33 Uhr, dieser wisse „… wo das ist jetzt warte ich nur auf antwort ob er dort hin kommt“, und auf weitere Nachfrage des Angeklagten JJ. BB. um 18.28:58 Uhr „ne mausi der gibt mir leider keine antwort er war um 15.27 uhr das letzte mal on“, sie hoffe, dass sich Rh. Sp. gleich noch melde. Der Angeklagte JJ. BB. wies die Angeklagte BR. um 18.30:14 Uhr an, „…dann schreib mal erst einen heiß machen und dann nicht mehr melden“, worauf die Angeklagte BR. um 18.30:14 Uhr Rh. Sp. über WhatsApp fragte, „Bleibt es dabei mit heute Abend süsser“ und ihm um 18.32:05 Uhr eine SMS mit dem Inhalt „Huhu ließ mal bitte WhatsApp und gib mir Antwort bitte“. Die Angeklagte BR. bestätigte dem Angeklagten JJ. BB. um 18.32:51 Uhr, Rh. Sp. schon seiner Aufforderung entsprechend angeschrieben zu haben. Rh. Sp. vermochte zunächst mit der SMS der Angeklagten BR. nichts anzufangen und fragte um 18.32:27 Uhr, wer sie sei. Worauf die Angeklagte BR. per SMS um 18.35:06 Uhr antwortete, „Das weisst du ganz genau dann schau WhatsApp nach ich bin die Frau die du erst heiss machst und dann dich nicht mehr meldest“. Hierauf reagierte Rh. Sp. zunächst nicht. Die Angeklagte BR. versuchte wiederholt, Rh. Sp. per SMS-Nachrichten und über Whats­­­­App zu einer Reaktion zu bewegen. Sie schrieb ihm um 19.05:58 Uhr, „Hallo kannst du mal bitte antworten weil ich muss das wissen weil sonst brauch ich nicht zu kommen“ und um 19.25:57 Uhr „Ich will dich“. Dies veranlasste Rh. Sp. schließlich wieder in Kontakt zur Angeklagten BR. zu treten, er ging aber auf das ihm angebotene Treffen mit der Angeklagten BR. nicht ein. Der Angeklagte JJ. BB. war über das Zögern des Rh. Sp. ungehalten und schrieb der Angeklagten BR. um 20.04:54 Uhr „Mir egal ansonsten las sein und vergesse das ganze was ich dir sagte ich bekomm den so oder so“. Die Angeklagte BR. teilte ihm mit, „jetzt kann er nicht weil er keine zeit hat“ (20.25:52 Uhr), und äußerte dann um 22.19:21 Uhr ihre Vermutung, „ich glaube ich bin aufgeflogen mausi“, „er glaubt das ich ihn verarschen würde habe ihn aber klar gemacht das es nicht so ist und da meinte er braucht zeit“ (22.19:52 Uhr), was der Angeklagte JJ. BB. mit „Jetzt auf einmal“ (22.20:37 Uhr) quittierte. Nachdem dieser gegen 23.20 Uhr nach Hause zurückgekehrt war besprach er sich mit der Angeklagten OL. BB.. Beide beschlossen, da sie unbedingt kurzfristig ein Treffen mit Rh. Sp. arrangieren wollten und dies über die Angeklagte BR. nicht mehr möglich zu sein schien, dass die Angeklagte OL. BB. noch einmal versuchen sollte, in Kontakt mit Rh. Sp. zu treten. OL. BB. schrieb diesem - sie nutzte hierfür das Facebook-Account ihrer Tochter Aa., da der Geschädigte ihr eigenes Profil blockiert hatte - am 11.08.2015 um 00.26:16 Uhr „du ich hab da mal eine Frage hier ist OL. warum blockst du mich obwohl ich versuche das zu schlichten ich sehe ja hier über fb das du ihm angeschriebnm hast er stellte alles was schlimmer hin wie es war und versuche jetzt das er dich in ruhe lässt und du blockst mich? mittlerweile ist ihm das auch egal aber hey Danke da zeigt man interesse und bemüht sich und dann wird man geblockt. Ich hatte vor mich mit dirzu treffen hab ja sonst keinen wollte auch mal mein stress vom Ohr labern aber egal nur zum reden mal aber hast ja anscheinend besseres zu tun.oder warum hast du mich geblockt ? gruß OL.“ und um 00.28:34 Uhr „denke dran hierüber nicht zu antworten wenn du dich melden willst kein ding kennst ja mein profil wenn nicht ok hab ich verständnis dafür aber normal texte ich keinen typen hinterher also entweder meldest du dich oder ich hab halt verkackt bei dir“. Rh. Sp. antwortete zunächst weder der Angeklagten OL. BB. noch der Angeklagten BR., die ihm um 00.23:16 Uhr über WhatsApp schrieb „Hallo schatzi bist du mir böse jetzt“.

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Da es den Angeklagten OL. BB. und BR. nicht gelungen war, mit dem Rh. Sp. ein Treffen zu verabreden, wollten die Angeklagten JJ. BB. und AB. Rh. Sp. habhaft werden. Sie verabredeten daher - gemeinsam mit der Angeklagten OL. BB. - dazu, beide die Wohnanschrift des Rh. Sp. aufzusuchen. Die Angeklagte OL. BB. fragte in diesem Zusammenhang den Angeklagten AB. per SMS um 15.33:12 Uhr „L fragt ob du um viertel vor vier Matratzen Concorde sein könntest und mit ihm dann da ne halbe Stunde warten könntest auf den Vogel“, was dieser um 15.36:07 Uhr mit der SMS „Werde da sein“ beantwortete. In der hc.-strasse in KBC befindet sich im Haus Nr. 22, schräg gegenüber der Wohnung des Geschädigten, eine Filiale der Ladenkette „AT.-O.“. Beiden Angeklagten trafen sich dort zum vereinbarten Zeitpunkt - dies bestätigte auch der Angeklagte AB. glaubhaft - und beobachteten Rh. Sp., konnten jedoch nicht zu Rh. Sp. in Kontakt treten. Der Angeklagte JJ. BB. hat insoweit angegeben, ihnen sei bei einem Klingeln an der Wohnungstüre des Geschädigten nicht geöffnet worden.

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Während dessen suchte die Angeklagte BR. weiterhin den Kontakt zu Rh. Sp., der aufgrund der vorangegangenen Kontakte zu den Eheleuten BB. Angst hatte, der Angeklagte JJ. BB. könnte seine Drohung wahrmachen und ihm zu schaden versuchen. Er hatte diffuse Ängste, auch der Kontakt zu der Angeklagten BR. könne hiermit in Zusammenhang stehen, hierfür aber keinen tatsächlichen Anhalt. Er zögerte jedoch dieser Ängste wegen, mit der Angeklagten BR. eine Verabredung zu treffen. Die Angeklagte BR. schrieb ihm um 15.37:24 Uhr „Ich vermiss dich so“. Um 16.42:10 Uhr teilte die Angeklagte BR. dem Angeklagten JJ. BB. mit, sie habe was von Rh. Sp. gehört und sei „… wegen dem treffen … noch mit ihm am verhandeln …“ und erklärte dem Angeklagten JJ. BB. die Schwierigkeiten des Kontaktes zu Rh. Sp. damit, dass dieser „… nicht mehr soviel antwortet“ (16.49:30 Uhr). Der Angeklagte JJ. BB. forderte die Angeklagte BR. um 17.35:30 Uhr auf, Rh. Sp. zu fragen, wie lange er am Freitag arbeiten müsse. Diese schrieb Rh. Sp. daher um 17.39:05 Uhr „… weil ich dich unbedingt sehen möchte“ und stellte ihm dann um 17.44:49 Uhr die vom Angeklagten JJ. BB. vorgegebene Frage, die Rh. Sp. mit „Weiß nicht“ (17.51:41 Uhr) beantwortete. Der Angeklagte JJ. BB. war frustriert, dass die Korrespondenz der Angeklagten BR. mit Rh. Sp. nicht zu einem Ergebnis führte. Als die Angeklagte BR. ihn um 17.55:40 Uhr fragte, warum er wissen wolle, wie lange Rh. Sp. am Freitag arbeiten müsse, fuhr JJ. BB. sie um 17.59:55 Uhr an „Komm las gut sein dumme Gegenfrage kriesch dem weiter in den arsch kein tema ich frag jetzt einen anderen der es auch weiß und ap jetzt belästigt mich nicht mehr ok ich scheiß dich aus der Liste und block dich ist jetzt dein Kinder ficker“, worauf die Angeklagte BR. um 18.02:48 Uhr ihm vorwarf, „das finde ich jetzt nicht fair von dir ich mach die ganze scheisse doch wegen dir mit“. Der Angeklagte JJ. BB. entschuldigte sich schließlich bei der Angeklagten BR., die sich um 18.19:39 Uhr bei ihm beschwerte, „ich wusste aber nicht das das so ein assi ist der fragt mich ständig was wir machen wenn wir uns treffen und wenn ich ihn dann frage wegen treffen dann kommt auf einmal keine Zeit oder wo drauf ich so stehen würde“.

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Dessen ungeachtet suchte die Angeklagte BR. weiterhin den Kontakt zu Rh. Sp., der in der folgenden Konversation Distanz hielt, wenn er auch um 23.32:18 Uhr und 23.37:37 Uhr mitteilte, er sei „am saufen“ und „geil“. Erst am 12.08.2015 (Mittwoch) um 00.06:13 Uhr schrieb Rh. Sp. „Ich habe angst das du mir Leute sickst“, ohne die Frage der Angeklagten BR. um 00.15:53 Uhr „Wen denn bitte und warum sollte ich das tun“ konkret beantworten zu können, und um 00.21:05 Uhr, „Ich habe angst aufs Maul zu bekommen“. Diese Angst, deren Berechtigung sie genau kannte, suchte die Angeklagte BR. in der Folge zu zerstreuen und schrieb Rh. Sp. um 00.24:42 Uhr „das glaub ich dir aber warum sollte ich dir Leute auf den Hals hetzen du hast doch nichts gemacht oder bist doch ein ganz lieber“. Es gelang der Angeklagten BR., Rh. Sp. soweit zu beruhigen, dass dieser um 00.27:41 Uhr erklärte „Ich habe Bock zu ficken“, worauf die Angeklagte BR. um 00.29:20 Uhr erklärte „Das glaub ich dir deswegen wollte ich ja wissen wie lange du am Freitag arbeiten musst“. Sie teilte Rh. Sp. mit, sie könne sich am Freitagabend mit ihm treffen, weil da Wochenende sei, worauf Rh. Sp. seinen sexuellen Phantasien freien Lauf ließ. Er teilte der Angeklagten BR. unter anderem mit „Ich will dich rischtig hart ficken in dein arsch“ (00.31:13 Uhr), er hole sich „… grade einen runter“ (00.32:17 Uhr), forderte sie auf, „Spiel dir jetzt an deine muschi“ (00.34:54 Uhr) und fragte sie, ob sie „auch geil“ sei (00.35:30 Uhr), worauf die Angeklagte BR. schrieb „Ne das lass ich dir machen wenn du bei mir bist oder ich bei dir“ (00.36:00 Uhr). Rh. Sp. kündigte hierauf an, ihre „… muschi“ so heftig lecken zu wollen, bis sie sage, dass er aufhören solle, und forderte um 01.08:24 Uhr, die Angeklagte BR. solle zu ihm kommen. Diese schrieb ihm hierauf um 01.09:51 Uhr „Du weisst das würde ich gerne aber es geht leider nicht“ und fragte, „Wie sieht es am Freitag Abend um zehn Uhr mit dir aus“. Unter dem Eindruck des bevorstehenden sexuellen Kontaktes, der seine diffusen Ängste zumindest kurzfristig zurückdrängte, forderte Rh. Sp. die Angeklagte BR. auf, einen Treffpunkt zu benennen, worauf diese ihm antwortete „Am angelweiher in KBC da wo ich dir schon mal gesagt habe“ (01.56:47 Uhr). Sie begründete die späte Uhrzeit des Treffens auf entsprechende Nachfrage Rh. Sp. um 02.01.57 Uhr damit, dass sie „… vorher meine kids noch im Bett bringen muss und die schlafen so spät erst ein“ und auf diese eine Freundin aufpassen werde, die „… erst um neun Uhr zu mir“ komme. Unter dem Einfluss seines dringenden Bedürfnisses nach dem Kontakt zu einer sexuell an ihm interessierten Frau, für die er die ihn bestärkende Angeklagte BR. hielt, erklärte sich Rh. Sp. schließlich um 02.04:35 Uhr mit dem vorgeschlagenen Treffen einverstanden. Seinem um 02.07:17 Uhr geäußerten Wunsch „Wenn ich dich richtig hart ficken darf in feinen arsch und wenn dir da raus ist nimmst du denn in denn Mund“ stimmte die Angeklagte BR. mit „Klar“ zu und entgegnete auf die Frage des Rh. Sp. „und wie oft“ (02.08:48 Uhr) mit „Mal schauen so oft wie es geht“ (02.09:45 Uhr), worauf dieser ankündigte „Ja oft“ (02.10:01 Uhr). Er schwelgte weiter in seinen sexuellen Fantasien, äußerte um 03.15:36 Uhr aber auch den Wunsch „Leist du mir 20 Euro am Freitag“, worauf sich die Angeklagte BR. nach einem über WhatsApp geführten Telefonat einließ. Während des weiteren über WhatsApp geführten Kontakts äußerte Rh. Sp. weitere sexuelle Wünsche und erklärte um 03.41:53 Uhr „Ich bin geil auf dich“ und um 03.42:56 Uhr „Ich will das du bei mir schläffst“, kündigte um 03.46:00 Uhr an „Erst ficken ich dich trausen und dann bei mir in der dusche und dann auf der kautsch“, bestätigte auf die Frage der Angeklagten BR. „Oh bist du sicher das du sooft schafft schatzi“ (03.47:21 Uhr) und erklärte „Wenn du geses mal mir einem blassen tuhst“ (03.48:49 Uhr).

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Am frühen Morgen des 13.08.2015 - Donnerstags - schrieb die Angeklagte BR. um 01.38:13 Uhr Rh. Sp., sie freue sich schon auf Freitag und vergewisserte sich um 16.02.39 Uhr, ob dieser sich noch mit ihr treffen wolle, was dieser um 16.05:45 Uhr mit „Doch“ bestätigte.

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Die Angeklagte BR. teilte dem Angeklagten JJ. BB. um 17.20:00 Uhr per WhatsApp mit, „das treffen ist morgen abend um zehn Uhr angelweiher“. Am Abend des 13.08.2015 versicherte die Angeklagte BR. Rh. Sp. auf die Frage „Wie oft willst du denn zu mir kommen“ (23.37:49 Uhr), „So oft wie du willst“ (23.35:30 Uhr), gerne auch „Gehdes wochenende“ (23.40:35 Uhr). Auf die Frage der Angeklagten BR. um 23.50:37 Uhr „Es bleibt aber dabei nicht das ich um sonst einen babysitter beauftragt habe und umsonst zu dem angelweiher komme“ erklärte Rh. Sp. um 23.51:20 Uhr „Ich bin da“.

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Am Freitag, den 14.08.2015, begab sich der Angeklagte JJ. BB. wie üblich zur Arbeit. Er arbeitete an diesem Tag mit dem Angeklagten AB. in einer Kolonne zusammen, zu der auch der Zeuge Shw. gehörte.

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Der Angeklagte JJ. BB. fragte um 08.34:22 Uhr bei der Angeklagten BR. nach „Unter welchen Vorwand hast du ihm dahin bestellt zum kennen lernen oder so weil hab eine die sich für dich dann ausgibt damit es nicht auffällt“, worauf diese um 09.11:08 Uhr erklärte „ja und er will mich direkt f……“. Hierauf kündigte der Angeklagte JJ. BB. um 09.24:30 Uhr an, „dem nacher in den arsch“ zu ficken. Die Angeklagte BR. vergewisserte sich bei Rh. Sp. um 09.26:31 Uhr „Und heute Abend komme ich ja zum angelweiher und dann sehen wir uns ja“, was dieser bestätigte und um 11.27:42 Uhr mitteilte, „Ich habe woll den truk“.

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Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Shw. äußerte der Angeklagte JJ. BB. am Freitagvormittag, dem 14.08.2015, während einer Arbeitsfahrt in Gegenwart des Zeugen zu dem Angeklagten AB. sinngemäß „Heute Abend um 22.00 Uhr bekommt der was auf die Fresse“. Der Angeklagte AB., der eigentlich an diesem Abend zu einem Treffen seines Schützenvereines hatte gehen wollen, habe hierauf erklärt, „wie heute abend? das lasse ich mir nicht entgehen, ich komme mit!“. Der Angeklagte JJ. BB. habe sodann erklärt, das sei gut, dann könne er - JJ. BB. - sich um den Typen kümmern und der Angeklagte AB. sich um seine - JJ. BB.s - Frau, und auf die Nachfrage des Zeugen Shw., was die Angeklagte OL. BB. damit zu tun habe, dass diese der Lockvogel sei. Ausweislich seiner glaubhaften Bekundungen habe der Zeuge Shw. hierauf dem Angeklagten JJ. BB. geraten, den nicht totzuschlagen, sei dann aber durch einen Telefonanruf abgelenkt worden. Danach sei die Angelegenheit nicht weiter besprochen worden. Der Angeklagte JJ. BB. habe ihm bereits deutlich früher berichtet gehabt, dass ein Mann unter einem „Phantasie Account“ mit seiner minderjährigen Tochter gechattet habe, um von ihr Sexfotos zu erhalten, und ihm später auch das Facebook-Account des Rh. Sp. als desjenigen gezeigt, der bereits früher Nacktbilder der Tochter habe haben wollen. Er habe dem Zeugen Shw. weiter berichtet, es sei gegen Rh. Sp. Anzeige erstattet, es habe aber nichts erwiesen werden können; er werde sich jetzt selbst drum kümmern. Auch der Zeuge Lop. erfuhr von einem Treffen an diesem Abend mit dem Mann, der im Kontakt zu Aa. BB. stand, ohne jedoch nähere Einzelheiten zu erfahren.

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… Ende Arbeit der Angeklagten JJ. BB. und AB. …

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Erscheinen den Zeugen … zur Nachhilfe von Aa. …

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Nachdem die Angeklagte OL. BB. um 17.05:10 Uhr per SMS bei dem Angeklagten AB. angefragt hatte „Na liebelein schon unterwegs“ erschien dieser gegen … im Wohnhaus der Eheleute BB.. …

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Erscheinen des Angeklagten FR. …

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Nachdem sich die Angeklagte BR. am Nachmittag bereit erklärt hatte, Rh. Sp. eine große Dose Tabak mitzubringen, vergewisserte sich nunmehr dieser um 17.02:20 Uhr bei der Angeklagten BR. „Aber das für heute Abend steht“, was diese um 17.16:07 Uhr mit „Ja klar was denkst du denn“ bestätigte und um 17.42:02 Uhr mit „Ich bin um neun Uhr bei meiner Freundin und sie setzt mich dann da ab so das ich um zehn da bin“ ergänzte. Um 18.12:40 Uhr vereinbarte die Angeklagte BR. mit Rh. Sp. konkret, sich am Weiher selbst zu treffen, und verabschiedete sich von diesem um 18.13:32 Uhr mit „OK dann bis heute Abend mein süsser“ von ihm.

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Kurz nach 21.00 Uhr bemerkte die Angeklagte BR., dass Rh. Sp. sie geblockt hatte und schrieb ihm um 21.06:01 Uhr eine SMS „Warum hast du mich auf block“. Es gelang der Angeklagten BR. zunächst nicht mehr, mit Rh. Sp. über WhatsApp zu kommunizieren, was sie auch den Eheleuten BB. mitteilte, denn die Angeklagte OL. BB. schrieb ihr daraufhin via Facebook „Huhu Mausi du wie der hat dich geblockt? Ich schick dir die Nummer schreib dem ne SMS was das soll du wärst ja schon am Treffpunkt ok? 0100 000 0003 Bitte das ist komisch oder der hat das extra gemacht Ausversehen meinte ich sorry bin voll aufgeregt Sag mir bitte dringend Bescheid wenn du das gemacht hast“. Hierauf sandte die Angeklagte BR. Rh. Sp. um 21.37:13 Uhr per SMS „Wo bist du ich bin schon da“, worauf dieser irritiert per SMS antwortete „Wie“ (21.37:39 Uhr), „Ich denke um 22uhr“ (21.37:52 Uhr). Um 21.39:02 Uhr wies die Angeklagte OL. BB. die Angeklagte BR. nunmehr per SMS an, Rh. Sp. per SMS mitzuteilen, dass sie bereits am Treffpunkt sei, und bat sie um 21.39:55 Uhr „Sag mir dringend Bescheid bitte“. Die Angeklagte BR. wandte sich hiernach erneut per SMS an Rh. Sp. und fragte ihn um 21.41:00 Uhr, warum dieser sie geblockt habe. Rh. Sp., der sich kurz nach 21.30 Uhr von seiner Wohnung in Begleitung des Zeugen Rie. TRE. zu Fuß auf den Weg zu dem mit der Angeklagten BR. vereinbarten Treffpunkt gemacht hatte, forderte von dieser mit einer SMS um 21.43:31 Uhr „Sick mal Bild wo du da bist“ und über WhatsApp um 21.47:39 Uhr auf „Sick mal Bild wo du grade bist“. Die Angeklagte BR. antwortete mit SMS von 21.47:48 Uhr „Geht leider nicht es ist dunkel und ich hab kein Blitzlicht ich kann im dunkel kein Bild machen“ und über WhatsApp um 21.48:13 Uhr „Süsser kann ich leider nicht“. Auf die Frage der Angeklagten BR. um 21.48:25 Uhr über WhatsApp, ob Rh. Sp. ihr nicht glaube, erklärte dieser um 21.48:42 Uhr „Doch bin auf wenn weg“. Währenddessen hatte die Angeklagte BR. die Angeklagte OL. BB. darüber informiert, dass Rh. Sp. Fotos von ihr am Treffpunkt sehen wollte. Die Angeklagte OL. BB. fertigte deshalb mit ihrem Mobiltelefon zwei Fotos an, die sie an der Kreuzung Lo.straße/K.weg zeigen, wobei nicht ihr Gesicht, sondern nur ihr Brust- und Halsbereich mit ihrem tief ausgeschnittenen Dekolleté zu sehen ist. Sie kündigte der Angeklagte BR. über Facebook um 21.48 Uhr an, dieser die soeben gefertigten Fotos zu schicken, und forderte sie dort um 21.49 Uhr auf, „Schick dem die und sag du stehst am Teich über die Brücke drüber …“, setzte jedoch, nachdem die Angeklagte BR. ihr um 21.50:31 Uhr per SMS mitgeteilt hatte, dass Rh. Sp. auf dem Weg sei, hinzu „… Schick nix warte wenn der jetzt kommt“. Noch ein letztes Mal versuchte Rh. Sp. die Angeklagte BR. dazu zu bewegen, den Treffpunkt von der einsamen Kreuzung Lo.straße/K.weg an einen belebten Ort zu verlegen,indem er um 21.53:17 Uhr schrieb „Komm bis MC donalds. Die Angeklagte BR. fragte um 21.57:36 Uhr zurück „Warum das denn“ und schrieb auf die neuerliche Bitte des Rh. Sp. um 21.59:35 Uhr „Nein geht nicht komm bis zum Weiher bitte“. Die Frage des Rh. Sp., warum das nicht gehe, beantwortete die Angeklagte BR. um 22.00:21 Uhr mit „Weil ich jetzt am Weiher stehe“ und die Frage des Rh. Sp. um 22.00:54 Uhr „Aleine“ um 22.01:02 Uhr mit „Ja klar“, obwohl sie wusste, dass nicht sie, statt ihrer aber die beiden Angeklagten JJ. BB. und OL. BB. am Treffpunkt auf Rh. Sp. warteten. Dass sie davon wusste, dass auch der Angeklagte AB. bei der Tat beteiligt sein würde, hat die Kammer nicht feststellen können. Um 22.02:30 Uhr fragte die Angeklagte BR. noch bei Rh. Sp. an „Und wo bist du denn jetzt“, erhielt aber von Rh. Sp. keine schriftliche Erwiderung mehr. Dieser traf vielmehr kurz darauf am vereinbarten Treffpunkt ein, wo er auf die Angeklagte OL. BB. traf, die ihn an Betonpollern im Bereich der Kreuzung Lo.straße/K.weg erwartete.

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Die zu den Geschehnissen in der Zeit vor dem Eintreffen des Geschädigten am vereinbarten Treffpunkt getroffenen Feststellungen beruhen zum einen auf den vorstehend dargelegten Nachrichten und zum anderen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen TRE.. Dieser hat ausgesagt, mit dem Geschädigten gemeinsam den Nachmittag und Abend des 14.08.2015 verbracht zu haben und kurz nach 21.30 Uhr von der Wohnung des Geschädigten aufgebrochen zu sein, nachdem sie zuvor ferngesehen, kurz nach 21.26 Uhr die Wohnung verlassen und eine Zigarette geraucht hatten. Dass der Geschädigte und der Zeuge TRE. erst nach 21.26 Uhr die Wohnung des Geschädigten verließen, ist erwiesen durch eine um 21.26 Uhr für seine Mutter erstellte Sprachnachricht des Zeugen TRE., in der im Hintergrund ein laufender Fernseher zu hören ist. Hiernach hätten sie zunächst eine Zigarette vor der Wohnung des Geschädigten geraucht und hätten sich dann - auf entsprechende Bitten des Geschädigten - gemeinsam eher langsam auf den Weg zu dem vereinbarten Treffpunkt gemacht. Seine Aussage, er habe angeregt, der Geschädigte sollte sich darum bemühen, seine Verabredung zu „McDonald‘s“ zu bestellen, wird durch die entsprechenden Anfragen des Geschädigten bei der Angeklagten BR. bestätigt. Bei lebensnaher Betrachtungsweise hatten der Zeuge TRE. und der Geschädigte zum Zeitpunkt dieser Anfrage die „McDonald‘s“-Filiale noch nicht erreicht, jedenfalls aber bis zur Absage der Angeklagten BR. um 21:59:35 Uhr den Bereich der Filiale noch nicht wieder verlassen, da sie anderenfalls zu der „McDonald‘s“-Filiale hätten zurückgehen müssen. Beide befanden sich damit gegen 22.00 Uhr noch im Bereich der „McDonald‘s“-Filiale an der B Straße, eine Gehstrecke von ungefähr 300 Meter von der Kreuzung Lo.straße/K.weg entfernt. Dies passt auch zu den weiteren Nachrichten, die ausweisen, dass der Geschädigte die Nachricht der Angeklagten BR. um 22.02:30 Uhr nicht mehr beantwortete, er also davon ausging, die Angeklagte BR. wisse bereits aus eigenem Erleben oder werde es unmittelbar danach erkennen, wo er sei, und eine diesbezügliche Nachricht mithin nicht mehr erforderlich sei. Um 22.06 Uhr, bei Absetzung seiner Mitteilung „Alles ok“ an den sich bereits von ihm getrennten Zeugen TRE., hatte der Geschädigte sich bereits mit der der Angeklagten OL. BB. an der Kreuzung Lo.straße/K.weg getroffen. In einer Gehzeit von vier Minuten war die Entfernung gut zurückzulegen.

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Der Zeuge TRE. hat gleichfalls glaubhaft bekundet, dass sich bei ihrem Eintreffen an der Kreuzung Lo.straße/K.weg an einem Poller lediglich eine Frau aufhielt, die er für die Frau hielt, mit der sich der Geschädigte verabredet hatte. Andere Personen sah er nicht. Er ging seinen Angaben zufolge davon aus, dass seine Befürchtungen unbegründet gewesen waren, und verließ ohne seine Zugehörigkeit zu dem Geschädigten zu erkennen zu geben und ohne Absprache mit diesem die Kreuzung über den Fußweg in Richtung Bö.straße und der KBC Innenstadt, um sich dort mit seiner Mutter zu treffen.

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Die Tatsache, dass die Angeklagte OL. BB. statt der Angeklagten BR. den Geschädigten am vereinbarten Treffpunkt erwartete, ist zum einen belegt durch die Einlassungen der Angeklagten JJ. BB. und AB., aber auch den Nachrichtenverkehr zwischen den Angeklagten OL. BB. und BR. unmittelbar vor dem Eintreffen des Geschädigten am vereinbarten Treffpunkt. Auch eines der von der Angeklagten OL. BB. an die Angeklagte BR. übersandten Lichtbilder belegt unzweifelhaft die Anwesenheit der Angeklagten OL. BB. an der Kreuzung, da zwar das Gesicht der Angeklagten OL. BB. nicht erkennbar ist, eindeutig jedoch die Örtlichkeit, an der eines der Lichtbilder aufgenommen wurde; dieses Bild (Bl. 652 d.A.) zeigt den Blick von der Kreuzung Lo.straße/K.weg in die Lo.straße in Richtung B Straße, wie er sich - insbesondere hinsichtlich des Straßenschildes - Fahrbahnverengung in 25 m - auch aus dem Lichtbild Nr. 7 auf Bl. 6 des Sonderbandes Tatortbefundbericht/Obduktion ergibt. Bestätigt wird die Anwesenheit der Angeklagten OL. BB. im Bereich der Kreuzung Lo.straße/K.weg desweiteren durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin LOP: und der Eheleute QWE.. Der Umstand, dass die Zeugen TRE. und QWE. die Angeklagte OL. BB. nicht wiedererkannt haben, ist insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

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Der Zeuge TRE. hat bekundet, er habe sich der Frau im Kreuzungsbereich zwar bis auf ca. fünf Meter genähert, von ihrem Gesicht aber nur wenig gesehen und könne auch ihr Alter nicht einschätzen. Er hielt es in der Hauptverhandlung für möglich, dass es sich bei der Angeklagten BR. um die auf den Geschädigten wartende Frau gehandelt hat, obwohl diese stark übergewichtig und die Angeklagte OL. BB. eher schlank ist. Er hat die am Treffpunkt gesehene Frau als nicht groß, kräftig und mit langen dunklen Haaren beschrieben, die den Kopf zu ihrem Mobiltelefon herunter geneigt gehabt habe. Sie sei dunkel gekleidet gewesen, das Oberteil langärmlig gewesen. Diese Beschreibung passt eher zu der Angeklagten OL. BB. als zur Angeklagten BR., insbesondere trägt OL. BB. die Haare lang, nicht aber die Angeklagte BR.. Wie der Zeuge TRE. selbst eingeräumt hat, hat er die wartende Frau nicht näher beachtet, sondern hat sich, als er wahrnahm, dass diese alleine auf den Geschädigten zu warten schien, auf seine eigene Verabredung mit seiner Mutter konzentriert.

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Der in L, einer zwischen B Straße und CV. parallel zur CV. verlaufenden Querstraße der Lo.straße, wohnende Zeuge ZU. QWE. hat glaubhaft bekundet, am Abend des 14.08.2015 mit seiner Frau und dem Hund nach seinem Dienstschluss zwischen 21.15 Uhr und 21.30 Uhr einen Spaziergang über die Lo.straße und CV.brücke zu Kreuzung Lo.straße/K.weg gemacht zu haben. Dort seien sie in den K.weg eingebogen und ein Stück entlang in Richtung des dort allein stehenden Hauses gegangen. Hier hätten sie ca. 50 Meter von dem Haus entfernt einen junger Mann auf dem K.weg stehend bemerkt, der geraucht, sich von ihnen abgewendet und einen Parka getragen habe. Sie seien dann wieder zur Kreuzung Lo.straße/K.weg zurückgegangen, nach rechts über die Lo.straße bis zur Absperrung zu den Bahngleisen entlang und wieder zurückgegangen. An der Kreuzung habe sich während der ganzen Zeit eine Frau aufgehalten, die dem Zeugen QWE. auf jemanden zu warten schien. Der Mann, den er zuvor auf dem K.weg gesehen habe, habe sich nun auf der Wiese zwischen Lo.straße, CV. und Fußweg zur Bö.straße aufgehalten. Nachdem sie den Hund auf der Wiese hätten laufen lassen, seien sie über die CV.brücke nach Hause zurückgegangen. Sie seien dort nach ungefähr 30 Minuten ungefähr gegen 21.45 Uhr eingetroffen. Die Frau sei etwas auffällig angezogen und auf jung getrimmt gewesen, er habe nicht näher auf sie geachtet. Der Zeuge QWE. konnte, wie bereits bei einer Lichtbildvorlage am 20.08.2015, den Angeklagten AB. als den von ihm gesehenen jungen Mann identifizieren. Ihrer Figur nach könnte es sich nach seinen Angaben bei der an der Kreuzung wartenden Frau um die Angeklagte OL. BB. gehandelt haben, eine Identifizierung war ihm in der Hauptverhandlung wie bereits bei der früheren Wahllichtbildvorlage aber nicht möglich.

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Die Zeugin LOP. QWE. hat die Angaben des Zeugen ZU. QWE. bestätigt, wonach ihr auf dem K.weg ein junger telefonierender, sich von ihnen wegdrehender Mann und hinter der CV.brücke in der Kreuzung an den Pollern eine junge Frau mit extrem blasser Gesichtshaut und streng nach hinten zusammengefassten blonden Haaren aufgefallen sei. Die Zeugin und ihr Mann seien dann die Lo.straße bis zu den Bahngleisen und zurück gegangen. Die junge Frau habe noch immer in der Kreuzung gestanden und nun ebenfalls telefoniert, der junge Mann habe sich nun auf der Wiese zwischen CV. und dem zur Bö.straße führenden Fußweg aufgehalten. Die Zeugin QWE. vermochte in der Hauptverhandlung keine Person zu identifizieren, hatte aber im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage am 20.08.2015 angegeben, es könne sich bei der Angeklagten OL. BB. um die Frau bei den Pollern an der Kreuzung gehandelt haben. Nach ihren Angaben trug der von ihr beobachtete junge Mann eine Shw.e gemusterte Hose mit möglicherweise kurzem Bein, eine Schlägermütze und Stoffslipper sowie einen Pullover, er sei passend gekleidet gewesen.

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Die Zeugin LOP:, die mit dem Ech. FR., dem Sohn des Angeklagten FR. und Neffen des Angeklagten JJ. BB. befreundet ist, hat glaubhaft bekundet, die Angeklagten JJ. BB. und OL. BB. am Abend des 14.08.2015 bei einem gemeinsamen Spaziergang mit Ech. FR. und ihrem fünfjährigen Bruder in der Nähe des Tatortes getroffen zu haben. Ech. FR. und sie selbst seien von der Bö.straße aus kommend über den Fußweg parallel der CV. in Richtung der Kreuzung Lo.straße/K.weg gegangen und hätten dort - unter der Brücke der L000 - zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr eine etwas kräftigere Frau mit langen dunklen zum Zopf gebundenen Haaren, bekleidet mit einem weißen Oberteil mit kleinen blauen Blümchen, getroffen und in etwas Entfernung auch einen sich in Richtung der Bahngleise entfernenden Mann, der eine Bierflasche in der Hand gehalten habe. Ech. FR. habe erklärt, da sei seine Tante, und diese - bezogen auf den sich entfernenden Mann - gefragt, wohin denn sein Onkel gehe. Die Frau, die die Zeugin LOP: in der Hauptverhandlung als die Angeklagte OL. BB. identifiziert hat, habe erklärt, es sei egal, wo der hingehe, und ihrerseits Ech. FR. gefragt, ob sie - LOP: - seine Freundin sei, was Ech. FR. bejaht habe. Die Angeklagte OL. BB., bei der die Zeugin keinen Alkoholgeruch oder andere Auffälligkeiten bemerkt habe, habe erklärt, „ein bisschen spazieren zu gehen“ und sie beide dann bis über die CV.brücke der Lo.straße begleitet, nach dem Eindruck der Zeugin habe die Angeklagte OL. BB. sie wegbringen wollen, bevor sie dann in Richtung der Kreuzung zurückgegangen sei. Sie - LOP: und Ech. FR. - seien dann über Lo.straße und B Straße zur Wohnung der Zeugin zurückgegangen. Die Zeugin LOP: vermochte sich zwar vor der Kammer nicht an den Namen des fraglichen Onkels des Ech. FR. zu erinnern, in Anbetracht der Einlassung des Angeklagten JJ. BB. jedoch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich um den Angeklagten JJ. BB. gehandelt hat. Die Zeugin LOP: hat darüber hinaus auch glaubhaft bekundet, einige Meter von der Angeklagten OL. BB. entfernt habe noch ein anderer Mann an einem Brückenpfeiler gestanden, über den Ech. FR. gesagt habe, er sei ein Arbeitskollegen des Onkels. Dieser habe - so auch die Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17.08.2015 - eine Jacke angehabt.

173

Auch die Zeugin U BB., eine Nichte der Angeklagten JJ. BB. und FR., hat glaubhaft bekundet, von ihrem Cousin Ech. FR. am Tag nach der Tat, mithin am Samstag den 15.08.2015, bei einem Besuch bei der Zeugin und deren Großmutter, der Zeugin Pr., erfahren zu haben, dass dieser die aufreizend mit kurzem Minirock bekleidete Angeklagte OL. BB. am Vortag abends an dem Weiher an der Lo.straße in KBC angetroffen hatte. Er habe seinen Onkel „M“ dort getroffen und mehrfach „Onkel M, Onkel M“ hinter dem sich entfernenden Mann hergerufen. Zum Zeitpunkt des Berichtes des Ech. FR. habe sie von dem Tötungsdelikt in diesem Bereich noch nichts gewusst. Sie habe nach der Schilderung der Bekleidung der Angeklagten OL. BB. die Vermutung gehabt, dass diese sich dort habe prostituieren wollen, da sie sie sonst nur in sportlicher Kleidung gekannt habe. Die Schilderungen des Ech. FR. wurden ebenfalls durch die Zeugin Pr., die Mutter des Angeklagten JJ. BB., glaubhaft bestätigt. Nach ihren Angaben hat ihr Enkel Ech. FR. ihr am Sonntagvormittag (16.08.2015) berichtet, die Angeklagte OL. BB. im Minirock am Angelweiher in KBC gesehen zu haben. Dort habe er auch deren Mann in einer Ecke und dessen Freund hinter einem Baum gesehen. Ech. FR. und seine Freundin hätten „Guten Tag“ gesagt und seien weitergegangen.

174

Da die Zeugin LOP: angab, sie hätten ihre damalige Wohnung in de Jstraße 5 in KBC gegen 21.00 Uhr verlassen und seien ungefähr eine Stunde unterwegs gewesen, ist davon auszugehen, dass sie gegen 21.25 Uhr auf die Angeklagte OL. BB. trafen. Die Wohnung der Zeugin LOP: lag gut 1 km von der Unterführung unter der L000 entfernt, so dass von einer Gehstrecke - insbesondere wenn zwei Jugendliche mit einem fünfjährigen Kind einen abendlichen Spaziergang ohne zeitliche Vorgaben machen und Spielpausen einlegen - von ungefähr 25 Minuten auszugehen ist. Diese zeitliche Einordnung wird auch dadurch bestätigt, dass die Zeugin LOP: nach Verabschiedung durch die Angeklagte OL. BB. auf ihrem weiteren Weg entlang der Lo.straße in Richtung B Straße nach ihren glaubhaften Angaben keine weiteren Personen getroffen hat. Ausgehend davon, dass sich die Zeugin LOP: und Ech. FR. höchstens 5 Minuten mit der Angeklagten OL. BB. zusammen im Gespräch und auf ihrem gemeinsamen Weg über die CV.brücke befunden haben, hatten sie spätestens nach fünf weiteren Minuten - mithin gegen 21.35 Uhr - die B Straße, eine belebte Durchgangsstraße, erreicht. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich der Geschädigte und der Zeuge TRE. noch in der Nähe der in der Kochsgasse gelegenen Wohnung des Geschädigten, die diese erst nach 21.26 Uhr und einer Zigarettenpause verlassen haben, am Beginn ihres Weges über die B Straße. Sie brauchten für die Strecke zwischen der Wohnung des Geschädigten und der Kreuzung Lo.straße/K.weg von knapp 2 km mindestens 25 Minuten - nach den Angaben des Zeugen TRE. waren sie sogar langsam und zwischen 30 und 40 Minuten unterwegs - und sind zwischen 22.02 Uhr und 22.06 Uhr im Kreuzungsbereich eingetroffen. Selbst wenn die beiden Parteien - wie nach dem Streckenverlauf des jeweiligen Weges möglich - einander im Verlauf der B Straße zwischen Lo.straße und CV.straße passiert hätten, wäre dies für keine der Personen von Bedeutung gewesen und muss daher weder bemerkt noch gar erinnert worden sein. Für diese zeitliche Einordnung des Treffens der Zeugin LOP: und der Angeklagten spricht auch, dass es zu diesem Zeitpunkt nach den Angaben der Zeugin noch nicht stockfinster gewesen aber etwas gedämmert hat, der Sonnenuntergang um 20.58 Uhr also noch nicht so lange zurückgelegen hat.

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Unter Berücksichtigung der Einlassungen der Angeklagten JJ. BB. und AB. einerseits und den Bekundungen der Zeugen LOP: und QWE. andererseits steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese neben der Angeklagten OL. BB. im Umkreis der Kreuzung Lo.straße/K.weg auch die Angeklagten JJ. BB. und AB. gesehen haben. Bei dem Onkel des Ech. FR., der sich unter der Brücke der L000 in Richtung der Bahngleise entfernte, handelte es sich um den Angeklagten JJ. BB.. Der weitere Mann, den die Zeugin LOP: gleichfalls unter der Brücke gesehen und den der Ech. FR. ihr gegenüber als einen Arbeitskollegen des Onkels bezeichnet hatte, war demgegenüber der Angeklagte AB., der - an anderer Stelle und zu etwas anderer Uhrzeit - von den Zeugen QWE. auf an die CV. angrenzenden Wiesen gesehen worden ist. Diese haben kurz vor dem Eintreffen des Geschädigten sowohl die Angeklagte OL. BB., die am vereinbarten Treffpunkt an der Kreuzung auf ihn wartete, als auch den Angeklagten AB. gesehen, der sich zu diesem Zeitpunkt gleichfalls auf den Geschädigten wartend noch in der Nähe der Angeklagten OL. BB. aufhielt. Dies hat der Angeklagte AB. auch im Anschluss an die Aussagen der Zeugen QWE. bestätigt.

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Unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen QWE., aber auch der Zeugin LOP: ist davon auszugehen, dass die Zeugen QWE. die Angeklagten OL. BB. und AB. in der Zeit zwischen ungefähr 21.35 Uhr und 21.55 Uhr beobachtet haben. Beide Zeugen QWE. konnten die Zeiten ihrer Anwesenheit im Kreuzungsbereich nicht konkret angeben, der Zeuge QWE. erklärte jedoch, er habe um 21.00 Uhr Dienstschluss gehabt, sei nach einer Wegstrecke von 15 Minuten zu Hause in KBC eingetroffen und danach mit seiner Frau, nachdem diese sich etwas übergezogen habe, losgegangen. Hieraus ergibt sich, dass sich die Zeugen QWE. eher kurz vor 21.30 Uhr als gegen 21.15 Uhr auf den Weg gemacht haben, da neben der reinen Wegstrecke des Zeugen QWE. zwischen Arbeitsstelle und Wohnung noch Zeiten für das Verlassen der Arbeitsstelle und das Erreichen seines Fahrzeugs und die Vorbereitungen vor dem Verlassen des Hauses zu berücksichtigen sind. Nach wenigen Minuten konnten sie die Kreuzung Lo.straße/K.weg erreichen, wobei sie nicht mehr auf die Zeugin LOP: und Ech. FR. getroffen sind, die sich gegen 21.30 Uhr von der Angeklagten OL. BB. zwischen der CV.brücke und der Einmündung L verabschiedet haben. Auch hatte sich die Angeklagte OL. BB. bereits zu den Betonpollern im Kreuzungsbereich (zurück) begeben. Angesichts der Wegstrecken der Zeugen QWE. ist anzunehmen, dass diese spätestens gegen 21.55 Uhr den Bereich südlich der CV. wieder verlassen hatten, auch weil sie von dem Zeugen TRE., der sich um 22.00 Uhr der Kreuzung näherte, nicht mehr bemerkt worden sind.

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Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen TRE. und VBN. ist erwiesen, dass beide kurz nach 22.06 Uhr auf dem Fußweg zwischen der Kreuzung Lo.straße/K.weg und Bö.straße aufeinander getroffen sind. Der Zeuge VBN. - seinerzeit wohnhaft Bö.straße 36 - war mit seinen Hunden in Richtung der Kreuzung unterwegs, der Zeuge TRE. dagegen in Gegenrichtung zur Bö.straße. Der Zeuge TRE. hat angegeben, er habe sich den Weg - es sei dunkel gewesen und er habe den Zustand des Fußweges nicht mehr erkennen können - mit dem Mobiltelefon beleuchtet und der andere habe ihm im Bereich eines Fußballtores auf einer Wiese in der Nähe der Bö.straße mit der Taschenlampe ins Gesicht geleuchtet, während der Zeuge VBN. angegeben hat, eine Person angeleuchtet zu haben, deren Handydisplay zuvor unter der Brücke - der Zeuge meinte die über die Wiesen verlaufende Brücke der L000 - geleuchtet habe. Der Zeuge VBN. vermochte auch am folgenden Tag Polizeibeamten, die die Wohnung des Geschädigten aufgesucht hatten, den Zeugen TRE. als die Person zu bezeichnen, die ihm am Vorabend auf dem Weg entgegen gekommen war. Dass der Zeuge TRE. den Zeugen VBN. demgegenüber nicht erkannt hat, ist ohne weiteres dadurch erklärlich, dass er durch das in sein Gesicht fallende Taschenlampenlicht geblendet war. Da der Zeuge TRE. glaubhaft ausgesagt hat, er habe die Nachricht „Und“ vor dem Treffen mit dem Zeugen VBN. gesendet und die Nachricht des Geschädigten „Alles ok“ nach diesem Zusammentreffen gelesen, kann festgestellt werden, dass sich beide Zeugen zwischen 22.06 Uhr und 22.08 Uhr - um diese Uhrzeit versandte der Zeuge TRE. dem Geschädigten eine weitere Nachricht - auf dem Fußweg zwischen Bö.straße und der Kreuzung Lo.straße/K.weg nicht weit von der Bö.straße und aus Sicht der Kreuzung jenseits der Unterführung der Straßenbrücke der L000 befunden haben. Nach diesem Zusammentreffen begab sich der Zeuge VBN. über den Fußweg in Richtung der Kreuzung Lo.straße/K.weg weiter und versuchte, eine Bekannte anzurufen. Ein fehlgeschlagener Versuch, die Bekannte zu erreichen, fand um 22.11 Uhr statt; zu diesem Zeitpunkt befand sich der Zeuge VBN. im Bereich der Kreuzung und setzte sich zumindest kurzzeitig auf einen der Betonpoller, an denen zuvor die Angeklagte OL. BB. auf den Geschädigten gewartet hatte. Der Zeuge VBN. sah seinen glaubhaften Bekundungen folgend weder im Kreuzungsbereich noch im Bereich der Lo.straße Personen. Dies steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, da sich der Geschädigte und die Angeklagte OL. BB. bereits vor 22.06 Uhr getroffen und genug Zeit gehabt hatten, die Lo.straße bis zum Geländer an den Bahngleisen - ein Strecke von ca. 125 Metern - entlang zu gehen. Selbst wenn sie zunächst noch kurz im Kreuzungsbereich gestanden haben sollten, waren sie bereits um 22.11 Uhr hinter dem leichten Linksknick der Lo.straße und dem dichten Randbewuchs für den Zeugen VBN. außer Sicht geraten. Der Zeuge VBN. saß sodann eine gewisse Zeit auf einem der Betonpoller und beobachtete seine auf der Wiese zwischen Fußweg und CV. herumlaufenden Hunde, bevor er sich ebenfalls auf diese Wiese begab. Über diese ging er schließlich wieder zur Bö.straße zurück. Dem Zeugen VBN. gelang es schließlich um 22.44 Uhr seine Bekannte zu erreichen und beendete das Gespräch kurz vor Eintreffen an seiner Wohnanschrift.

178

Der Geschädigte fand wenige Minuten nach 22.06 Uhr den Tod. Sein Mobiltelefon ging um 22.08 Uhr offline und war ab 22.09 Uhr ausgeschaltet. Dies geschah im Zusammenhang mit der Tatbegehung, da der Geschädigte nach der glaubhaften Aussage des Zeugen TRE. sein Mobiltelefon grundsätzlich eingeschaltet hatte und im Regelfall auch unmittelbar auf Nachrichten antwortete. Der Geschädigte, der kurz vor 22.06 Uhr mit der Angeklagten OL. BB. zusammen getroffen war und sich mit ihr über die Lo.straße in Richtung der Bahngleise begab, kam dort - ca. 125 Meter entfernt - nur ca. zwei Minuten später an. Er traf dort auf den Angeklagten JJ. BB., der ihm - seiner eigenen Einlassung nach - Faustschläge ins Gesicht versetzte, sein Mobiltelefon abforderte und ihn schließlich mit mehreren Messerstichen tötete.

179

Der Angeklagte JJ. BB. gelangte in den Besitz des Mobiltelefon des Geschädigten wie sich aus dem Umstand ergibt, dass es in der Wohnung des Angeklagten AB. sichergestellt werden konnte, und dem von dem Angeklagten AB. eingeräumten Umstand, dass ihm das Mobiltelefon des Geschädigten nach der Tat am 00.00.0000 von dem Angeklagten JJ. BB. überlassen wurde. Der Angeklagte JJ. BB. erlangte den Besitz des Mobiltelefons auch im Zusammenhang mit der Tat, da es sich noch um 22.06 Uhr im Besitz des Geschädigten befunden hatte.

180

Nach den Feststellungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Si.-Oc und den durch Inaugenscheinsnahme eingeführten nach der Tat am Tatort und deren Umgebung gefertigten Lichtbilder sowie der Sicherstellung der Brille des Geschädigten am Geländer zwischen der Lo.straße und den Bahngleisen ist festzustellen, dass sich der Geschädigte an dem Geländer befunden hat, als ihm die ersten Verletzungen zugefügt wurden. Hierbei verlor er seine Brille, die er ausweislich seines bei WhatsApp verwandten Profilbildes trug. Dies steht sowohl im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten JJ. BB., der dem Geschädigten zunächst Schläge versetzt haben will, als auch den Feststellungen der Sachverständigen Dr. Si.-Oc., wonach sich im Rahmen der Obduktion im Gesicht des Geschädigten Schürfungen und Blutunterlaufungen an der rechten Kopfseite, insbesondere im rechten Unterkiefer- sowie Schläfenbereich und dem rechten Jochbein, fanden, die am ehesten Schlagfolgen waren, aber auch Sturzfolgen hätten sein können. Ein ebenfalls festgestelltes Monokelhämatom am rechten Auge ist demgegenüber ein sicherer Hinweis auf einen Schlag. Im Zusammenhang mit dem Verlust der Brille ist daher zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass dem Geschädigten mindestens ein Faustschlag gegen die rechte Gesichtsseite versetzt wurde. Hierbei und/oder bei ersten Stichen wurden Blutungen des Geschädigten hervorgerufen und Blut tropfte in der Nähe der auf der Grasnarbe liegenden Brille vor der Grasnarbe zwischen dem geteerten Weg (Lo.straße) und dem Geländer und verursachte dort Blutspuren auf den geteerten Boden (ST 5). Sodann verlagerte sich das Geschehen in Richtung der Kreuzung Lo.straße/K.weg. Zwischen dem Bereich ST 5 und dem Fundort der Leiche des Geschädigten ca. 16 Meter in Richtung der Kreuzung Lo.straße/K.weg nebst umliegender Blutspuren (ST 1) fanden sich mehrere Bereiche, die ebenfalls Blutspuren aufwiesen. Während der Bereich ST 4 in der Nähe des Endes des Teerweges nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. Si.-Oc. als Auftropfspur imponierte, fanden sich an den in Richtung des Leichenfundortes liegenden deutlich abgrenzbaren Bereichen ST 3 und ST 2 größere Blutlachen, wobei die Blutlache im Bereich ST 3 spritzerartige Ausziehungen nach rechts zeigte, die dadurch verursacht worden sein können, dass der Geschädigte in eine durch zeitweiliges Verweilen hervorgerufene Blutlache gefallen ist oder ihm an dieser Stelle Verletzungen beigebracht worden sind. Auch im Bereich zu Füßen der Leiche des Geschädigten (ST 1) befand sich eine große Blutlache, offenbar ein Ort, an dem der Geschädigte zu Boden gestürzt und vermutlich von dort in den rechts neben der Lo.straße liegenden Grünstreifen gekrochen ist, wo er schließlich verstarb. In den geschlossenen Händen des Geschädigten fanden sich abgerissene Grasbüschel, lediglich seine Füße lagen noch auf dem geteerten Weg der Lo.straße.

181

Die Feststellungen zu den dem Geschädigten mit 7 Stichen beigebrachten 14 Stichverletzungen beruhen ebenfalls auf den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. Si.-Oc.. Er verstarb durch Verbluten infolge mehrfacher scharfer Gewalteinwirkung, wobei ihr Feststellungen hinsichtlich der Reihenfolge der Verletzungsbeibringung nicht möglich waren, da alle Stichverletzungen unterblutet und damit bei noch intaktem Blutkreislauf beigebracht worden waren. Drei der sieben Stiche - die in den Feststellungen als erster, dritter und sechster Stich genannt sind - waren nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. Si.-Oc. jeweils für sich genommen tödlich, in welcher Reihenfolge und wo im Bereich von ST 5 bis ST 1 genau diese tödlichen Verletzungen dem Geschädigten jeweils zugefügt wurden, steht nicht fest. Festzustellen war jedoch, da Stiche die 6. Rippe und den knorpeligen Anteil von 6. und 7. Rippe durchtrennt und den äußeren Rollhügel des linken Oberarmknochens durchstoßen und einen Knochenspan abgeschnitten haben und der längste Stichkanal mindestens 17 cm lang war, dass die Stiche mit großer Wucht ausgeführt wurden.

182

Unter Berücksichtigung der Verletzungen des Geschädigten einerseits und der am Ende der Lo.straße vorgefundenen Spuren, die die Sachverständige am 00.00.0000 selbst in Augenschein genommen und untersucht hatte, vermochte sie lediglich sicher festzustellen, dass die Verletzungshandlungen gegen den Geschädigten im Bereich der Grasnarbe am Ende der Lo.straße zu dem Geländer an den Bahngleisen begonnen haben. Sie konnte nicht ausschließen, dass dem Geschädigten alle Verletzungen sowohl mit stumpfer als auch scharfer Gewalt in den Bereichen ST 5 und ST 4 zugefügt und die bis zum Leichenfundort befindlichen Blutspuren verursacht wurden, als sich der bereits tödlich verletzte Geschädigte zu seinem Sterbeort schleppte. Nach ihren Ausführungen trat insbesondere nach Beibringung der tödlichen Verletzungen ein rascher erheblicher Blutverlust ein und bestand nach Beibringung der Verletzung von Herz und Leber nur noch eine kurzzeitige Handlungsfähigkeit von maximal noch 20 Sekunden, sie konnte jedoch nicht ausschließen, dass der tödlich verletzte Geschädigte die Strecke bis zu seinem Sterbe- und Fundort noch zu bewältigen vermochte. Verletzungen wie vorgefundene Blutspuren ließen jedoch auch die Möglichkeit zu, dass ihm einige Verletzungen im Bereich ST 5 und ST 4 und weitere Verletzungen auch in den weiteren Bereichen ST 3 bis ST 1 beigebracht worden sind. Aufgrund der insgesamt drei größeren Blutlachen - ST 3, ST 2 und ST 1 - und der von der Sachverständigen Dr. Si.-Oc. genannten dem Geschädigten für Handlungen noch zur Verfügung stehenden Zeit von maximal noch 20 Sekunden geht die Kammer davon aus, dass dem Geschädigten nicht sämtliche, insbesondere nicht die tödlichen Verletzungen im Bereich ST 5 und ST 4 beigebracht worden sind, da es ihr nicht lebensnah erscheint anzunehmen, dass der tödlich verletzte Geschädigte sich nach zwei Stürzen und zeitweiligem Verweilen in den Bereichen der Blutlachen ST 3 und ST 2 jeweils hat noch erheben und bis zum Bereich der dritten Blutlachen ST 1 hat gehen können, bevor er zum letzten Mal dort zu Boden ging und bis zu seiner Endstellung kroch. Sie geht daher davon aus, dass dem Geschädigten jedenfalls auch noch im Bereich ST 3 Stichverletzungen beigebracht worden sind, er im Bereich ST 2 zu Boden gegangen und sich erhoben hat und schließlich endgültig im Bereich ST 1 zu Boden fiel. Dafür dass der Geschädigte gestürzt ist, sprechen die Schürfungen im Gesicht und an der Stirn, aber auch oberflächliche Schürfungen am Ellenköpfchen des rechten Handgelenks, den Handrücken und beiden Knien. Der Tod durch Verbluten ist schließlich nach einer Zeit der Bewusstlosigkeit nach wenigen Minuten eingetreten.

183

Nach den weiteren Feststellungen der Sachverständigen Dr. Si.-Oc. kommt das sichergestellte Bajonett-Klappmesser AK 47 als Tatwerkzeug in Betracht. Dieses weist zwar nur eine Klingenlänge von ca. 15 cm auf, trotzdem kann bei seinem wuchtigem Einsatz und bei Komprimierung von Weichteilen auch ein Stichkanal von 17 cm erreicht werden. Dies gilt umso mehr als es sich bei dem Bajonett-Klappmesser AK 47 um ein äußerst stabiles Messer handelt. Hinweise dafür dass bei der Tat ein weiteres Messer eingesetzt worden ist, hat die Sachverständige Dr. Si.-Oc. nicht feststellen können. Dies gilt auch für Hinweise auf Tritte gegen den Körper des Geschädigten oder den Einsatz eines Schlagringes, da weder musterförmige Einblutungen noch Riss-/Quetschwunden festgestellt werden konnten. Auch für den Einsatz eines Würgedrahtes oder die Beibringung von Verletzungen des Geschädigten durch eine zweite Person haben sich aufgrund der Verletzungen keine Hinweise ergeben. Die Sachverständige Dr. Si.-Oc. vermochte auch nicht festzustellen, dass der Geschädigte besondere Schmerzen gelitten hat, da Schnittverletzungen, auch wenn sie schwerwiegend sind, regelmäßig nur als Schlag wahrgenommen werden und erst bei Bewegungsproblemen oder infolge des Blutaustritts als solche erkannt werden.

184

Die zu den Verletzungen der Angeklagten BB. und AB. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Wissenschaftlichen Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Uniklinik L, Institut für Rechtsmedizin, vom 06.09.2015, welches auf der Untersuchung der Angeklagten am 18.08.2015 beruht. Hiernach hat der Angeklagte AB. Kratzer erlitten, die durch den Kontakt mit Vegetation entstanden sind.

185

Auch wenn die objektiven Tatspuren wie auch die Erkenntnisse aus der Telekommunikation der Angeklagten keine objektiven Hinweise darauf ergeben haben, dass sich die Angeklagten OL. BB. und AB. mit dem JJ. BB. während der Tötungshandlung um den Geschädigten aufgehalten haben, steht dies jedoch unter Würdigung aller erhobenen Beweise und der Einlassungen der Angeklagten JJ. BB. und AB. sowie der Bekundungen der Angeklagten OL. BB. und AB. in polizeilichen Vernehmungen zu sicheren Überzeugung der Kammer fest. Entgegen der Einlassungen der Angeklagten JJ. BB. und AB. war auch bereits vor dem Aufsuchen des Tatortes am 14.08.2015 zwischen den Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. geplant, den Geschädigten zu töten, und nicht nur, ihn körperlich zu attackieren und ihn zu verletzen. Bei den abweichenden diesbezüglichen Einlassungen handelt es sich um Schutzbehauptungen, die widerlegt sind.

186

Die Einlassungen der Angeklagten und auch ihre Bekundungen in Beschuldigtenvernehmungen sind widersprüchlich und mit den objektiven Beweisen nicht in Einklang zu bringen. Das Aussageverhalten sowohl der Angeklagten OL. BB. als auch des Angeklagten AB. im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmungen belegt, dass beide nicht wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben, sondern versucht haben, das Tatgeschehen und ihre Beteiligung hieran möglichst in Abrede zu stellen, jedenfalls aber soweit als möglich abzuschwächen. Eine (umfassende) Aufklärung des tatsächlichen Geschehens beabsichtigten beide nicht.

187

Die Angeklagte OL. BB. gab ausweislich der glaubhaften Bekundungen des sie seinerzeit vernehmenden Zeugen KOK VBN bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am 17.08.2015 verschiedene Darstellungen des Tatgeschehens ab. Zunächst gab sie an, sie sei nicht bei der Tötung dabei gewesen. Auf den Vorhalt, sie sei zur Tatzeit am Tatort gewesen, erklärte sie, sie habe sich zwar am Angelweiher befunden, sei dort aber alleine und bis spätestens 21.45 Uhr gewesen und später von dem Angeklagten AB., auf den sie gewartet habe, abgeholt worden. Sie sei mit ihrem Mann unterwegs gewesen, um in der Bö.straße Gras zu kaufen. Da ihr Mann nicht habe zeigen wollen, woher er den Stoff beziehe, hätten sie sich im Söb.Bereichs getrennt, ihr Mann sei vorgegangen und sie zum Angelweiher gegangen, um dort auf ihren Mann zu warten. Dieser habe sie dann angerufen, habe ihr gesagt, es sei etwas dazwischen gekommen und der Angeklagte AB. werde sie abholen. Das sei auch geschehen und sie mit dem Angeklagten AB., der über die Brücke mit Holzboden (der CV.brücke) gekommen sei, nach Hause gegangen. Ihrem Neffen Ech. FR., der noch vor 21.30 Uhr bei ihr an den Pollern vorbeigekommen sei, habe sie erklärt, sie habe da ein Date, sie habe ihn verarschen wollen, dann aber erklärt, auf den Angeklagten AB. zu warten. Danach sein ein Paar mit einem Hund gekommen. Auf den Vorhalt, woher sie wisse, was der Tatort sei, erklärte sie, PLÜ. BB. habe erklärt, ihr Mann - JJ. BB. - sei der Haupttäter in einem Mordfall, der solle das Opfer angeschrieben und abgestochen haben, welches in diesem Bereich gefunden worden sei. Am Samstagabend habe ihre Schwiegermutter angerufen und gefragt, was sie gemacht hätten. In ihrem Handy sei nichts mehr nachvollziehbar, weil ihr dies „heute abgekackt“ sei. Auf den Vorhalt, sie sei mit dem Angeklagten AB. zum Angelweiher gegangen und nicht dort abgeholt worden, erklärte die Angeklagte OL. BB., sie seien zu Dritt dorthin gegangen, sie - der Angeklagte JJ. BB. - hätte Stoff besorgen und sie hätten zu Dritt danach im Gebüsch am Weiher sexuell verkehren wollen. Sie habe sich dann aber geschämt, weil da zu viele Leute gewesen seien. Auf Vorhalt der Aussage des Angeklagten AB., sie hätten zu Dritt den Drogendealer, den Geschädigten, und eine weitere Person getroffen, stritt sie dies ab und erklärte, den „Rh.“ überhaupt nicht gesehen und nur auf den Angeklagten AB. gewartet zu haben. Sie sei zwischen 22.15 Uhr und 22.30 Uhr zu Hause angekommen. Sodann wiederholte sie wieder ihre erste Version und erklärte, nicht gewusst zu haben, dass der Rh. dahin komme. Dass der da gewesen sei, habe sie aus Facebook erfahren. Ihr Mann habe den Geschädigten ein paar Tage vorher, vielleicht auch drei bis vier Wochen vorher angeschrieben, weil der Geschädigte ihre Tochter zu später Uhrzeit angeschrieben hatte. Sie habe Angst gehabt, weil „Bi Nana“ nie ermittelt worden sei. Sie habe sich mit dem Geschädigten geschrieben und auf den Vorfall angesprochen. Ihr Mann habe dem Geschädigten geschrieben, es sei ihm egal, wenn er sich an OL. BB. ranmache, er solle aber seine Tochter in Ruhe lassen. Sie habe kein Date mit dem Geschädigten gehabt. Dann erklärte die Angeklagte OL. BB., die Wahrheit sagen zu wollen, und berichtete von dem Vorhaben, am Angelweiher einen flotten Dreier schieben zu wollen; sie habe sich deshalb Hotpants und ein schwarzes Oberteil mit tiefem Ausschnitt angezogen. Ihr Mann habe ihr unterwegs gesagt, sie solle sich auf die Poller als Lockvogel setzen, er habe den Rh. Sp. dorthin bestellen lassen und wolle ihn zur Rede stellen. Sie habe sich an der Schwimmhalle von den Angeklagten JJ. BB. und AB. getrennt und wisse nicht wo die hingegangen seien. Sie habe dann an den Pollern gewartet, es sei keiner gekommen und sie sei um 21.45 Uhr gegangen. Kurz hinter der Holzbrücke sei sie zwei miteinander diskutierenden Männern begegnet, der Angeklagte AB. sei angelaufen gekommen und habe gesagt, ihr Mann werde nachkommen. Sie seien nach Hause gegangen, es habe schon angefangen zu dämmern, und dort um 22.30 Uhr angekommen. Der Angeklagte JJ. BB. sei 10 Minuten später gekommen und gehetzt gewirkt, habe aber nichts erzählt. Auf weiteren Vorhalt gab die Angeklagte OL. BB. zu, von Anfang an gewusst zu haben, warum sie Lockvogel habe spielen sollen. Der Typ sei auf sie zu gekommen, ein anderer sei an ihr vorbeigegangen. Sie sei dann mit dem einen Mann ein paar Meter in Richtung Gleise gegangen, dann sei plötzlich ihr Ehemann aus Richtung der Bahngleise gekommen, habe direkt rumgebrüllt, den Geschädigten am Kragen gepackt und weggeschubst. Sie habe Angst bekommen und sei weggelaufen in Richtung „McDonald‘s“. Warum sie mit dem Mann gesprochen und ein paar Schritte gegangen sei, könne sie nicht sagen. Ihr Mann habe geschrien, er - der Geschädigte - solle ihre Tochter nicht mehr anpacken. Wo der Angeklagte AB. gewesen sei, wisse sie nicht. Der sei aus der anderen Richtung gekommen und mit ihr über die Brücke gelaufen. Auf weiteren Vorhalt erklärte sie, nunmehr die ganze Wahrheit zu sagen. Die Hose, die sie an dem Abend getragen habe, liege gewaschen im Schrank, wo das Top sei, wisse sie aber nicht. Wo die Kleidung des Angeklagten JJ. BB. sei, wisse sie nicht. Sie hätten keine Messer, die brauche ihr Mann auch nicht, der regele alles mit den Fäusten. Als sie zu Hause angekommen seien, habe sich ihr Mann umgezogen, der Angeklagte AB. habe noch die gleichen Sachen getragen, die seien sauber gewesen. Was passiert sei, habe sie zu dem Zeitpunkt noch nicht gewusst. Auf Vorhalt, dass der Begleiter des Geschädigten mit diesem geschrieben habe und sie - OL. BB. - und der Geschädigte sich mindestens mehrere Minuten unterhalten haben müssten, erklärte die Angeklagte OL. BB., sie hätten ein wenig gequatscht und seien von den Pöhlen - den Betonpollern - in Richtung Brücke gegangen. Der Geschädigte habe mit seinem Handy hantiert. Als sie dann da gestanden hätten, sei ihr Mann gekommen und habe herumgeschrien. Sie erklärte, mit dem Geschädigten nur ein paar Meter, genau wisse sie das nicht, gegangen zu sein. Sie habe zwar gewusst, das ihr Mann da auf den Geschädigten lauere, sein lautes Schreien habe sie aber verstört. Der habe dem doch nur eine Lektion erteilen wollen, von dem Messer habe sie nichts gewusst. In dem Moment sei der Angeklagte AB. nicht dabei gewesen, er sei ihr, als sie weglief, entgegen gekommen. Sie habe erst an dem Tag erfahren, dass dem Geschädigten eine Falle gestellt werden solle, sie habe sich ja nett angezogen, um mit ihrem Mann und dem Angeklagten AB. ein wenig Spaß zu haben. Ihr Mann habe erst den Geschädigten dahin locken und zur Rede stellen wollen und dann hätten sie danach noch zu Dritt ein wenig Spaß haben können. Als sie ihren Mann, nachdem sie von dem Toten gehört habe, angesprochen habe, habe dieser erklärt, den Geschädigten nicht umgebracht zu haben. Der sei völlig abwesend gewesen, sie habe noch versucht, ihn abzulenken und etwas nettes angezogen, aber da sei nix mehr gelaufen, der habe ihr nur noch nen Knutschfleck am Hals gemacht. Als sie unter der Autobahnbrücke (gemeint ist die Brücke der L000) den Ech. FR. und seine Freundin getroffen habe, sei sie alleine gewesen; wo die Angeklagten JJ. BB. und AB. gewesen seien, wisse sie nicht. Ihr Mann habe nicht bei ihr gestanden, auch wenn Ech. FR. gesagt habe, dass er ihn gesehen habe. Sie habe jetzt die Wahrheit gesagt, sie habe von Waffen nichts gewusst, es sei nur die Rede davon gewesen, dem Geschädigten einen Denkzettel zu verpassen.

188

Der Angeklagte AB. wurde mehrfach als Beschuldigter vernommen.

189

In seiner ersten Vernehmung im Anschluss an seine Festnahme am 17.08.2015 berichtete er nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KOK HJK. zwei Versionen des Geschehens.

190

Er schilderte zunächst, nach dem Ende der Arbeit um 12.45 Uhr sei er mit dem Bus nach Hause gefahren, habe sich gewaschen und ferngesehen und zu der Fahrt nach KBC entschlossen. Er habe Drogen - Speed - kaufen wollen, aber nur 22,00 Euro bei sich gehabt. Da er im Söb.Bereichs bereits einmal verprügelt worden sei, habe er ein Bajonett-Klappmesser AK 47 und einen schwarzen Schlagring eingesteckt. Er sei nach KBC gefahren und dort zu einem Aldi-Parkplatz gegangen, wo er die Angeklagten BB. getroffen habe, die einkaufen wollten. Sie hätten verabredet, sich nach dem Einkauf der Angeklagten BB. in deren Haus zu treffen. Bis zu diesem Treffen sei der Angeklagte AB. durch KBC gelaufen und habe Speed konsumiert, dann habe er die Angeklagten BB. aufgesucht, es sei geraucht, gesprochen und getrunken worden. Die Kinder hätten oben gespielt, die Angeklagte OL. BB. habe Sport im Wintergarten gemacht, sich geduscht und umgezogen. Sie habe ein buntes Top mit Ausschnitt und Jeans-Hotpants angezogen, sie hätten noch zu Dritt Sex im Freien nach dem Drogenkauf vorgehabt. Sie seien so ins Söb.Bereichs zum Drogenkauf gegangen, eine Weile rumgestanden, die Lo.straße in Richtung der Bahngleise gegangen und am Metallgitter zwei Personen getroffen, von denen er einen anhand eines Fotos aus dem Internet als Pädophilen erkannt habe. Er - AB. - habe gesagt, „du dreckiger Pädophiler, jetzt kriegst du sie“, dann sei der zweite Mann mit dunklen Haaren, Irokesenschnitt und Kapuze, weggelaufen. Der Geschädigte habe zu fliehen versucht, der Angeklagte JJ. BB. habe ihm einen Faustschlag gegen den Kopf und einen gegen Brust oder Torso versetzt und dann zweimal vergeblich den Schlagring aus der Hosentasche zu holen versucht, wobei dieser jedoch zu Boden gefallen sei. Darauf habe er - AB. - das Messer aus der Hosentasche genommen und zweimal in den linken Arm, einmal in den Torso, einmal in Brust oder Bauch und zweimal in die linke Hüfte bzw. Oberschenkel des Geschädigten gestochen. Nach dem 2. Stich habe er den Geschädigten aufgefordert, das Mobiltelefon zu übergeben, was dieser getan habe. Danach habe er dem nach vorne gebeugten Geschädigten die weiteren Stiche versetzt und sie hätten sich vom Tatort entfernt. Hiernach schilderte der Angeklagte AB., die Angeklagten BB. und er hätten an rot-weißen Pollern an der Kreuzung gewartet und die vermeintlichen Drogenhändler seien aus Richtung der Bahn zu ihnen gekommen. Sie - die Angeklagten - seien ihnen entgegen gegangen und hätten den Geschädigten als vermeintlichen Pädophilen erkannt. Dann habe der Angeklagte AB. das Geschehen wie bereits zuvor geschildert, den Tatort aber um einige Meter verlagert.

191

In einer zweiten Version habe er berichtet, die Angeklagten JJ. BB. und OL. BB. hätten vorher unter sexuellen Versprechungen Kontakt zum Geschädigten aufgenommen gehabt und diesen zum Tatort gelockt. Sie hätten da auf den Geschädigten gewartet mit dem Ziel, diesem eine Tracht Prügel zu versetzen, einen Denkzettel zu verpassen, ihm einige Knochen zu brechen. Ein bis zwei Tage vor der Tat hätten sich die Angeklagten JJ. BB. und AB. in der hc.-strasse bei „AT.-O.“ getroffen, um den Geschädigten abzupassen und ihn zu verprügeln. Der Geschädigte sei aber nicht aufgetaucht, es seien auch zu viele Personen da gewesen, um das umzusetzen. Sie hätten das vertagt. Bei dieser Gelegenheit sei ihm ein junger Mann auf einem Fahrrad aufgefallen, den er als Person am Tatort beschrieben habe, tatsächlich am Tatort aber nicht gesehen habe. Ihm sei nur davon berichtet worden. Die Angeklagte OL. BB. habe sich aufreizend gekleidet, sie seien zum Fischteich gegangen, er - AB. - sei mehrfach herumgelaufen, erst in Richtung des Hauses an dem K.weg, hauptsächlich aber auf der Wiese zwischen der CV. und dem Weg links von der CV.brücke, die Angeklagte OL. BB. habe an den Pollern an der Kreuzung gewartet. Wo der Angeklagte JJ. BB. gewesen sei, wisse er nicht. Es sei vereinbart gewesen, die Angeklagte OL. BB. nicht aus den Augen zu lassen. Der Geschädigte und sein Begleiter, den er nicht gesehen habe, seien über die Brücke gekommen und der Geschädigte mit der Angeklagten OL. BB. nach kurzer Unterhaltung zur Bahnlinie gegangen. Er sei ihnen im sicheren Abstand gefolgt. Der Angeklagte JJ. BB. habe dem Geschädigten Faustschläge versetzt und dabei den Schlagring verloren. Dann sei er - AB. - von hinten dazu gekommen und habe - wie bereits geschildert - zugestochen. Er - AB. - habe die Kleidung der Angeklagten BB. sowie in einen öffentlichen Mülleimer an einer Bushaltestelle seine eigenen Schuhe entsorgt, identische Schuhe habe er noch zu Hause, und das Messer vergraben. Der Angeklagte AB. habe in der Vernehmung glasige Augen gehabt und das Geschehen sehr zufrieden geschildert, er habe dem Angeklagten JJ. BB., der ihn nur als „Teddibär“ gekannt habe, zeigen wollen, dass er auch ein Monster sein könne.

192

Am nächsten Tag, dem 18.08.2015, habe der Angeklagte AB. die Polizeibeamten zu dem vergrabenen Messer geführt, die Schuhe hätten sie am bezeichneten Ort, dem Mülleimer an einer Bushaltestelle, nicht auffinden können.

193

In einer anschließenden Vernehmung habe der Angeklagte AB., auf Vorhalt, dass seine Schilderung am Vortag nicht den Fakten entspreche, erklärt, es habe eine Verabredung mit der Familie BB. gegeben, die den Geschädigten unter sexuellen Versprechungen zum Treffpunkt gelockt habe. Ursprünglich habe der Angeklagte JJ. BB. geplant, „eine Schlampe aus KBC als Lockvogel vor Ort einzusetzen“. Diese habe zwar gewollt, sei aber zu dick gewesen, und die Angeklagte OL. BB. habe dann vorgeschlagen, sie könne es stattdessen machen. Sie seien einverstanden gewesen und der Angeklagte JJ. BB. habe ein Messer mitnehmen wollen, um dem Rh. Sp. „damit ein Grinsen ins Gesicht zu schneiden“. Man habe sich in KBC erzählt, dies sei einem der Mörder der KBC Kinder „A und A“ im Knast geschehen. Die Angeklagte OL. BB. habe Bedenken gehabt, er - AB. - habe die Idee gut gefunden. Der Angeklagte JJ. BB. habe vor der Tat den Rucksack gepackt, den er - AB. - in dem Glascontainer entsorgt und den Polizeibeamten gezeigt habe. JJ. BB. habe das ihm gehörende Tatmesser dort in seinem Beisein verstaut, ebenso ein ihm gehörendes Schlag(stock)messer von ca. 50 cm Länge, schwarz mit silbernen Druckknöpfen und mit herausnehmbarem Messer. Diese später nicht eingesetzte Waffe habe er - AB. - nach der Tat zu sich nach Hause genommen. Die Angeklagte OL. BB. habe zur Selbstverteidigung einen Schlagring des Angeklagten AB. eingesteckt. Er selbst habe einen Sägedraht in der Hosentasche gehabt, um damit den Geschädigten zu würgen, wenn es nötig wäre, um ihn festzuhalten, während der Angeklagte JJ. BB. das Grinsen ritze oder ihn schlage. Er habe den Draht nicht benutzt. Die Angeklagte OL. BB. habe sich chic gemacht und sie seien zur Lo.straße gegangen. Sie seien dort 21.20 Uhr eingetroffen und hätten ihre Positionen bezogen. Er - der Angeklagte AB. - sei herum gelaufen zu dem einsamen Haus und auf Wiesen an der CV.. Die Angeklagte OL. BB. habe an der Kreuzung gewartet, der Angeklagte JJ. BB. habe sich an einem unbekannten Ort aufgehalten. Er habe den Geschädigten nicht kommen sehen auch nicht seinen Begleiter, von dem ihm später die beiden Angeklagten BB. erzählt hätten. Er habe in der Vernehmung am Vortag nur zufällig die Person als Begleiter beschrieben, die er in der hc.-strasse einige Tage zuvor gesehen gehabt habe. Die Angeklagte OL. BB. habe vereinbarungsgemäß einige Sekunden mit dem Geschädigten gesprochen, dann seien beide die Lo.straße in Richtung der Bahnlinie gegangen, er - AB. - sei ihnen gefolgt. Er habe sich etwa in Höhe der Poller versteckt und der Abstand zu der Angeklagten OL. BB. und dem Geschädigten sei von anfänglich 20 Meter immer größer geworden. Als er die Angeklagte OL. BB. nicht mehr habe sehen können, sie sei ungefähr in Höhe eines seitlich abgestellten Anhängers gewesen, sei er ihr schnellen Schrittes gefolgt. Als er in Höhe des Anhängers gewesen sei, sei ihm die Angeklagte OL. BB. entgegen gekommen und habe sinngemäß gesagt, es habe geklappt, jetzt hätten sie das Schwein. Er - AB. - sei weiter in Richtung der Bahngleise gegangen, die Angeklagte OL. BB. in Richtung der Poller. Er - AB. - habe aus der Dunkelheit ein Stöhnen - Aua, Aua - und den Angeklagten JJ. BB. rufen gehört „Gib mir dein Handy!“ und irgendwas über Fotos seiner Tochter sowie „Ich bin FF., und das ist meine Frau OL.!“. Er - AB. - sei weiter gegangen und habe schließlich Schatten erkennen können. In vielleicht 8-10 Metern Entfernung habe eine Person am Boden gelegen, eine andere Person daneben gestanden und auf den am Boden liegenden Körper eingetreten. Der Angeklagte JJ. BB. habe ihn dann bemerkt und gesagt „Weg hier“; seit die Angeklagte OL. BB. zu ihm - AB. - in der Nähe des Anhängers gestoßen gewesen sei, seien ca. 30 Sekunden vergangen gewesen. Sie seien zu den Pollern gelaufen und dort auf die Angeklagte OL. BB. getroffen. Der Angeklagte JJ. BB. habe ihn - AB. - aufgefordert, sich um OL. BB. zu kümmern. Offenbar habe er dabei seiner Frau das Schlag(stock)messer übergeben, bemerkt habe er - AB. - das aber nicht. Der Angeklagte JJ. BB. sei in Richtung Söb.Bereichs gelaufen, er - AB. - und OL. BB. über die CV.brücke, wo diese ihm das Schlag(stock)messer gegeben habe, und in Richtung GE.-Straße. Sie seien nacheinander in zwei nach rechts abzweigende Sackgassen gegangen und sich schließlich durch Dornengestrüpp geschlagen, wobei er sich verletzt habe. Der Angeklagte JJ. BB. habe angerufen, um mitzuteilen, dass sie verfolgt würden. Gesehen habe er aber keinen Verfolger. Etwa eine halbe Stunde später habe der Angeklagte JJ. BB. erneut angerufen, weil er Angst gehabt habe, die Angeklagten AB. und OL. BB. seien erwischt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er am Talbahnhof, der Angeklagte JJ. BB. in Höhe des Schwimmbades gewesen. Als sie alle bei BB.s zu Hause gewesen seien, habe der Angeklagte JJ. BB. gesagt „Alter ich hab den kaputt gemacht“, das Bajonett-Klappmesser AK 47 im Waschbecken gereinigt und ihn - AB. - aufgefordert, die Sachen - Waffe und Kleidung - zu entsorgen. Sie hätten ihre Kleidung in der Waschmaschine gewaschen, das Handy des Geschädigten habe der Angeklagte JJ. BB. nach Herausnahme des Akkus in der Wohnung versteckt. Der Angeklagte JJ. BB. habe ihm die Tötung des Geschädigten so geschildert, wie er - AB. - sie am Vortag geschildert habe, das habe sich so entwickelt, er habe sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt. Er - AB. - und die ihn zur Tarnung begleitende Angeklagte OL. BB. hätten das Bajonett-Klappmesser AK 47 Samstagmittag entsorgt. Das Handy des Geschädigten habe er am Samstagabend mit zu sich nach Hause genommen und die Kleidung und Rucksack auf dem Weg in C.-Ag. entsorgt. In einem Container habe er die Tüte vom Transport des Bajonett-Klappmesser AK 47 entsorgt, in einem Glascontainer in C.-Ag. den Rucksack des Angeklagten JJ. BB. und in einem Kleidercontainer Hose und Oberteil des Angeklagten JJ. BB.. Von der Angeklagten OL. BB. habe er nur die Bluse entsorgt. Seine eigene Kleidung sei in seiner Wohnung, der Schlagring sei am Tatort geblieben. Er - AB. - habe den Angeklagten JJ. BB. am Vortag gedeckt, wegen dessen Vorstrafen, damit dieser nicht so lange inhaftiert werde. Jetzt sei ihm aber wichtiger, dass die Angeklagte OL. BB. nicht für die Tat des Angeklagten JJ. BB. ins Gefängnis komme. Seine Verletzungen habe er - AB. - bei der Flucht über einen Wall aus der zweiten Sackgasse erlitten, die sie von der Lo.straße aus durchlaufen hätten.

194

Bei einer dritten Aussage am 15.10.2015 erklärte der Angeklagte AB. ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK Bnm., er habe sich in Verfolgung der Angeklagten OL. BB. und des Geschädigten nur bis zur Kreuzung Lo.straße/K.weg begeben, habe dort geraume Zeit gewartet, weil er Panik gehabt und nicht gewusst habe, was er tun solle. Er habe sich dann - es könnten 2-10 Minuten vergangen sein - entschieden, den beiden zum Schutz von OL. BB. zu folgen. Er sei „hinterher getrottet“, nach einigen Metern sei ihm die Angeklagte OL. BB. entgegen gekommen, die ihm gesagt habe, dass es geklappt habe. Sie hätten da JJ. BB. schreien gehört „Weißt du überhaupt, wer ich bin? Ich bin FF. BB., und die, die du ficken wolltest, ist meine Frau OL. BB.. Und die, die du angeschrieben hast, ist meine Tochter Aa..“ Währenddessen hätten sie das Stöhnen und das „Aua“ des Geschädigten hören können. Die Angeklagte OL. BB. habe zu ihm gesagt, das könne der doch nicht machen, einfach ihre Namen zu sagen, und ihn - AB. - aufgefordert, später JJ. BB. die Leviten zu lesen. Es sei nicht abgemacht gewesen, Namen zu nennen. Danach sei OL. BB. weiter in Richtung der Kreuzung gegangen. Dann sei der Angeklagte JJ. BB. zu ihnen - später auf Nachfrage zu ihm - gekommen und habe gesagt, er habe zugestochen, und AB. und OL. BB. sollten sehen, dass sie nach Hause kämen. Sie seien dann abgehauen, über die CV., der Angeklagte JJ. BB. in eine andere Richtung. Es sei nur vereinbart gewesen, dem auf die Schnauze zu hauen, der Angeklagte JJ. BB. habe das durch seinen Alkoholkonsum an dem Tag viel zu weit übertrieben. Er - AB. - habe JJ. BB. in der Nacht gefragt, was für eine Scheiße er gebaut habe, und der habe ihm erklärt, das wisse er auch nicht, ihm sei der Schlagring weggeflogen, dann sei das einfach so passiert. Der sei komplett schweißgebadet, total blass gewesen und habe riesige Pupillen gehabt. Er habe geschildert, dass er dem Geschädigten zwei Stiche oben im Bereich der linken Schulter, einen Stich im Torsobereich und zwei Stiche in die linke Hüfte versetzt habe.

195

Sowohl die Angeklagte OL. BB. als auch der Angeklagte AB. haben hiernach in ihren Beschuldigtenvernehmungen und/oder ihren Einlassungen in der Hauptverhandlung widersprüchliche Angaben gemacht, die darüber hinaus auch zumindest in entscheidenden Punkten nicht mit anderweitig erwiesenen Tatsachen übereinstimmen.

196

Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Verletzungs- und Tötungshandlungen zum Nachteil des Geschädigten Rh. Sp. im Bereich zwischen dem an Ende der Lo.straße zu den Bahngleisen befindlichen Geländer nebst vorgelagerter Grasnarbe und dem Leichenfundort 16 Meter von diesem entfernt erfolgt sind, wobei das Geschehen im Bereich des Geländers begann und sich dann in Richtung der Kreuzung Lo.straße/K.weg bis zum Leichenfundort hinzog. Dieser liegt ca. 109 Meter von der Kreuzung entfernt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte den Ausgangspunkt der Auseinandersetzung mit dem oder den Angeklagten nicht freiwillig erreicht hätte, haben sich weder anhand der Örtlichkeiten noch den Einlassungen der Angeklagten oder aus deren früheren Angaben in einer Beschuldigtenvernehmung ergeben. Da der Geschädigte Rh. Sp. jedoch zu dem mit ihm vereinbarten Treffen um 22.00 Uhr an der Kreuzung Lo.straße/K.weg - am Angelweiher - ging, um dort eine Frau kennen zu lernen, die sich an ihm stark interessiert gezeigt und ihm die Erfüllung aller seiner sexuellen Wünsche in Aussicht gestellt hatte, ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass der Geschädigte, nachdem er am vereinbarten Treffpunkt auf die Angeklagte OL. BB. getroffen war und diese für die Frau halten musste, mit der er die Tage zuvor korrespondiert hatte, diese nicht verlassen würde. Es ist ausgeschlossen, dass sich der Geschädigte, der davon ausging, in Kürze mit der ihn erwartenden Frau intim werden zu können, von dieser getrennt und aus eigenem Antrieb in den nicht mehr beleuchteten, als Sackgasse an Bahngleisen endenden Fußweg der Lo.straße begeben hat. Verstärkt wird diese Überzeugung dadurch, dass der Geschädigte noch unmittelbar vor dem Treffen diffuse Ängste davor gehabt hatte, dass sich die Verabredung an der abgelegenen Kreuzung als Falle der Eheleute BB. herausstellen könnte, und sich deshalb der Begleitung des Zeugen TRE. versichert und noch kurz vor Eintreffen am Treffpunkt versucht hatte, das Zusammentreffen an einen belebten Ort, die nur wenige Minuten entfernte „McDonald‘s“-Filiale an der GE- Straße, zu verlegen. Diese Ängste, die immer wieder in der Korrespondenz des Geschädigten mit der Angeklagten BR. erkennbar geworden und dem Angeklagten JJ. BB. berichtet worden waren, konnten nur dadurch zerstreut werden, dass der Geschädigte am vereinbarten Treffpunkt alleine von einer Frau erwartet wurde. Dies war auch den Angeklagten bekannt, denn die Angeklagte BR. hatte noch am selben Tag dem Angeklagten JJ. BB. berichtet, dass sie dem Geschädigten zugesagt hatte, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, ohne dass dies in Anwesenheit Dritter vereinbart worden wäre; die Angeklagte BR. bestätigte dem Geschädigten auch noch wenige Minuten vor seinem Eintreffen am Treffpunkt auf dessen Befragen, dass sie ihn alleine am Angelweiher erwarte. Hat sich der Geschädigte daher in Begleitung der ihn dort erwartenden Angeklagten OL. BB. befunden und auf die Nachfrage des Zeugen TRE. um 22.06 Uhr geantwortet, „alles okay“, so belegt dies, dass der Geschädigte keinen Verdacht (mehr) hegte, in eine Falle gelaufen zu sein, sondern dass sich das Treffen wie zugesagt entwickeln werde. Hieraus folgt auch, dass die Angeklagte OL. BB. nichts unternommen hatte, diesen Eindruck des Geschädigten zu beeinträchtigen, sondern ihn im Gegenteil in seiner Vorstellung bestärkt hatte. Anderenfalls ist nicht erklärlich, dass der Geschädigte mit der Angeklagten OL. BB. bis zum Ende der Lo.straße und damit eine Strecke von ca. 125 Metern gegangen ist. Ohne weiteres nachvollziehbar ist dies jedoch dann, wenn der Geschädigte bestärkt durch das Verhalten der Angeklagten OL. BB. davon ausging, beide zögen sich in einen wenig frequentierten und dunkleren Bereich zurück, um dort unbeobachtet die dem Geschädigten zuvor über Tage in Aussicht gestellten sexuellen Kontakte zu vollziehen. Die Angeklagte OL. BB. ist daher gemeinsam mit dem Geschädigten bis zum Ende des Fußweges (Lo.straße) gegangen. Auch ein Hinweis auf eine am Ende des Weges auf den Geschädigten wartende Frau wäre nicht geeignet gewesen, den Geschädigten dazu zu bringen, das Ende der Lo.straße aufzusuchen, hatte doch die Angeklagte BR. auf Anweisung der Angeklagten OL. BB. dem Geschädigten mitgeteilt, sie befinde sich bereits am vereinbarten Treffpunkt, nämlich am Angelweiher hinter der (CV.-)Brücke. Auch hatte sich die Angeklagte OL. BB. in diesem Bereich an der Kreuzung abgelichtet, um zu beweisen, dass sie sich bereits am Treffpunkt befinde, ohne dass in Rede stand, dass es sich bei ihr nicht um die Verabredung des Geschädigten handele. Für die Anwesenheit der Angeklagten OL. BB. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte JJ. BB. auf den Geschädigten stieß, spricht auch der von dem Angeklagten AB. berichtete Ausruf des JJ. BB., das sei sein Frau OL., die der Geschädigte habe ficken wollen. Dafür dass diese Äußerung, die der Angeklagte JJ. BB. selbst nicht genannt hat, tatsächlich gefallen ist, spricht insbesondere, dass Rh. Sp. ausweislich der Telekommunikationsdaten nicht nur mit Aa. BB., sondern auch mit OL. BB. korrespondiert und über Treffen geschrieben hatte und darüber hinaus am Ende der Lo.straße mit dieser erschienen war, mit dem dem Angeklagten JJ. BB. bekannten Ziel, mit der ihn erwartenden Frau den Geschlechtsverkehr auszuführen.

197

Mit diesen Feststellungen stehen die Aussagen der Angeklagten OL. BB. in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 17.08.2015, sie sei mit dem Geschädigten ein paar Meter in Richtung der Gleise gegangen, dann sei bereits ihr Ehemann auf sie zugekommen, habe herumgebrüllt und den Geschädigten weggeschubst, in unauflösbarem Widerspruch. Nach ihren Angaben hätte sich die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten JJ. BB. und dem Geschädigten sodann in Sicht- und Hörweite des Kreuzungsbereiches abgespielt, was aber weder zu den Tatspuren passt, noch zu den Einlassungen der Angeklagten JJ. BB. und AB., noch mit dem Umstand in Einklang zu bringen ist, dass sich der Zeuge VBN. um 22.11 Uhr im Kreuzungsbereich aufgehalten und keine Beobachtungen gemacht hat. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, hätten die Angeklagten den widerstrebenden, aber noch unverletzten Geschädigten - Blutspuren fanden sich alleine im Bereich der letzten Meter vor dem Geländer zu den Bahngleisen - zunächst gewaltsam zum Ende der Lo.straße geschleppt und ihn sodann umgebracht. Gegen ein solches Geschehen spricht auch, dass der Geschädigte Folgen stumpfer Gewalteinwirkung, die nicht als Sturzfolgen anzusehen sind, nur im Gesicht erlitten hat, ein zwangsweises Verbringen über 100 Meter aber weitere Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung insbesondere am Oberkörper und den Armen hätte erwarten lassen. Aber auch die Behauptung, sie wisse gar nicht, warum sie mit dem Geschädigten gesprochen und ein paar Schritte gegangen sei, war nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffend.

198

Die Angaben der Angeklagten OL. BB. in ihrer Beschuldigtenvernehmung sind aber auch in weiteren Punkten widerlegt, unabhängig davon dass sie bereits eine Vielzahl sich widersprechender Geschehnisse berichtet hat. Weder haben sich die Angeklagten in den Bereich des Söb.Bereichss begeben, um Drogen zu kaufen, noch hat sich die Angeklagte OL. BB. zum Angelweiher begeben, um dort auf den Angeklagten JJ. BB. zu warten oder sich von dem Angeklagten AB. abholen zu lassen. Sowohl die Korrespondenz der Angeklagten BR. mit dem Geschädigten als auch diejenige zwischen den Angeklagten BR. und OL. BB. unmittelbar vor dem vereinbarten Treffen lassen keinen Raum für die Annahme, dass sich die Angeklagte OL. BB. an der Kreuzung Lo.straße/K.weg lediglich deshalb aufgehalten hat, um allein einen der anderen Angeklagten zu erwarten. Es ging unmissverständlich um ein Treffen mit dem Geschädigten. Die Angeklagte OL. BB. hat auch wahrheitswidrig angegeben, bereits um 21.45 Uhr mit dem Angeklagten AB. den Kreuzungsbereich verlassen zu haben, was bereits durch die nach 21.47 Uhr von der Angeklagten OL. BB. im Kreuzungsbereich angefertigten Lichtbilder und dem Umstand widerlegt ist, dass die Zeugen QWE. beide Angeklagten noch nach 21.45 Uhr im Kreuzungsbereich beobachtet haben. Darüber hinaus haben weder der Angeklagte JJ. BB. noch der Angeklagte AB. die vorgenannten Angaben der Angeklagten OL. BB. bestätigt.

199

Auch hat die Angeklagte OL. BB. nach der glaubhaften Aussage der Zeugin LOP: nicht dem Ech. FR. erklärt, dort ein Date zu haben. Und ihre Behauptung, den Geschädigten im Bereich der Kreuzung gar nicht getroffen zu haben, ist gleichfalls aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen TRE., aber auch der Angaben der Angeklagten JJ. BB. und AB. widerlegt. Angesichts dessen ist auch ihre seinerzeitige Behauptung, sie sei zwei Männern - offenbar dem Geschädigten und dem Zeugen TRE. - nach Überqueren der CV.brücke auf ihrem Heimweg begegnet, falsch.

200

Auch die Angaben des Angeklagten AB. sind mit der Tatsache, dass die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten am Ende der Lo.straße stattgefunden hat, in weiten Teilen nicht vereinbar.

201

Er hat zwar bei seiner ersten Schilderung der Geschehnisse als Ort der Auseinandersetzung das Ende der Lo.straße benannt, wenn er auch im weiteren unrichtigerweise behauptet hat, sie hätten den Geschädigten zufällig getroffen und als Pädophilen erkannt und auch der Zeuge TRE. habe sich dort befunden und sei von dort geflüchtet, in sämtlichen weiteren Versionen jedoch den Tatort weiter in Richtung der Kreuzung Lo.straße/K.weg verlagert. Einmal sollen sich der Geschädigte und sein Begleiter von der Bahn aus den Angeklagten und dem Kreuzungsbereich genähert haben und ihnen die Angeklagten entgegen gegangen sein, dann sei er - so am 18.08.2015 - der Angeklagten OL. BB. und dem Geschädigten schnellen Schrittes bis zur Höhe eines Anhängers gefolgt, nachdem diese den Anhänger passiert hatten, und am Anhänger auf die zurückkommende Angeklagte OL. BB. getroffen, die erklärt habe, es habe geklappt, dann - so am 15.10.2015 - er habe sich zur Kreuzung Lo.straße/K.weg begeben, nachdem die Angeklagte OL. BB. und der Geschädigten diese verlassen hätten, habe sich nach 2-10 Minuten entschlossen, ihnen zu folgen, sei hinterhergetrottet und bereits nach wenigen Metern auf die Angeklagte OL. BB. getroffen, die berichtet habe, es habe geklappt. Insbesondere die beiden letzten Schilderungen sind unvereinbar mit den Tatspuren und den weiteren erwiesenen Umständen. Der Angeklagte AB. bezog sich bei seiner Schilderung am 18.08.2015 auf den Umstand, dass einige Meter links des Fußweges der Lo.straße ca. 58 Meter von den Pollern im Kreuzungsbereich entfernt ein Tränke-Anhänger stand, wie sich aus nach der Tat gefertigten Lichtbildern und späteren Messungen ergab. Hatte die Angeklagte OL. BB. diesen Bereich passiert gehabt und der Angeklagte AB. schließlich diesen Weg schnellen Schrittes zurückgelegt, ist nicht nachvollziehbar, wie die Angeklagte OL. BB. die Wegstrecke von insgesamt ungefähr 120 Metern von dort bis zum Geländer und wieder zum Tränke-Anhänger zurück in gleicher Zeit hätte zurücklegen können. Der Angeklagte AB. behauptete mithin, dass die Konfrontation zwischen dem Angeklagten JJ. BB. und dem Geschädigten in einem näher an dem Tränke-Anhänger liegenden Punkt der Lo.straße stattgefunden hat. Dies gilt umsomehr für seine Schilderung am 15.10.2015, wonach er sich 2-10 Minuten im Bereich der Kreuzung aufgehalten haben will, nachdem sich OL. BB. und der Geschädigte in die Lo.straße begeben hätten, und dann bei seinem Weg in die Lo.straße nach einigen Metern bereits auf die Angeklagte OL. BB. getroffen sei. Sie hätten beide dann den Angeklagten JJ. BB. schreien und den Geschädigten stöhnen hören. Hiernach wäre nach der Schilderung des Angeklagten AB. der Tatort unweit der Kreuzung anzunehmen, was allerdings aus den vorstehend erörterten Gründen nicht zutreffend ist. Ganz offensichtlich dient dieses Aussageverhalten des Angeklagten AB. dem Zweck zu belegen, dass er zum Zeitpunkt der Verletzungs- bzw. Tötungshandlung nicht in der Nähe des Angeklagten JJ. BB. und des Geschädigten gewesen sei. Dafür, dass der Angeklagte AB. mehrere Minuten in der Kreuzung verharrt haben sollte, bevor er sich in den Fußweg der Lo.straße begeben hat, gibt es ebenso wenig Anhaltspunkte wie für seine Einlassung, er habe an der Kreuzung kurz gewartet, weil er nicht gewusst habe, was er tun solle. Eine Wartezeit von 10 Minuten oder auch nur fast 10 Minuten ist jedenfalls ausgeschlossen, da der Zeuge Wagener um 22.11 Uhr im Kreuzungsbereich niemanden begegnet ist.

202

Nach den Angaben des Angeklagten AB. in seinen Vernehmungen vom 17.08.2015 und 18.08.2015 sollte ihm bei der Konfrontation des Angeklagten JJ. BB. mit dem Geschädigten eine aktive Rolle zufallen, wie seine Beteiligung an dem Versuch der beiden Angeklagten am 11.08.2015, des Geschädigten habhaft zu werden, belegt. Auch hat er in seiner Vernehmung am 18.08.2015 bekundet, er habe einen Sägedraht in der Hosentasche gehabt, um damit den Geschädigten zu würgen, wenn es nötig wäre, um ihn festzuhalten, während der Angeklagte JJ. BB. das Grinsen ritze oder ihn schlage. Bei beidem hätte der Angeklagte AB. eine aktive Rolle übernommen. Dass ihm daran gelegen war, belegt auch der Umstand, dass er den Besuch einer Veranstaltung des Schützenvereins, zu dem er nahezu verpflichtet war, weil von ihm geworbene neue Mitglieder erscheinen sollten, am 14.08.2015 unterließ und statt dessen die Angeklagten zu dem Treffen mit dem Geschädigten begleitete. Dieser Umstand ist erwiesen durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Shw., wonach der Angeklagte AB., nachdem ihm der Angeklagte JJ. BB. von dem abendlichen Treffen berichtet hatte, erklärte, mitgehen zu wollen, obwohl er zu einer Versammlung seines Schützenvereins habe gehen wollen. Der seinerzeit gezeigte Wille, mit dem Angeklagten JJ. BB. zusammen wirken zu wollen, steht auch im unauflösbaren Widerspruch zu der Behauptung, er habe sich vor dem Treffen mit dem Konsum von Amphetamin Mut verschaffen müssen, aber auch dass er eigentlich Gewalt verabscheue und dieser grundsätzlich aus dem Weg gehe. Auch die von dem Zeugen Shw. bekundete Erklärung des Angeklagten JJ. BB., wenn der Angeklagte AB. mitgehe, könne er sich um die Angeklagte OL. BB. kümmern, während er mit dem Geschädigten befasst sei, wies dem Angeklagten AB. eine aktive Rolle im Geschehen zu, wie im übrigen auch die von dem Angeklagten AB. selbst - auch in seiner Einlassung - angegebene Aufgabe, eine Flucht des Geschädigten wie auch eine Gefährdung der Angeklagten OL. BB. zu verhINDErn. Insbesondere letzteres setzte voraus, dass sich der Angeklagte in Sichtweite der Angeklagten OL. BB. wie des Geschädigten aufhielt und der Abstand zwischen ihm und den anderen ihm ein rechtzeitiges Eingreifen ermöglichte. In Ermangelung einer Distanzwaffe hätte der Abstand des Angeklagten AB. zur Angeklagten OL. BB. daher allenfalls wenige Meter betragen dürfen. Weshalb der Angeklagte AB. daher - selbst auf der Grundlage seiner eigenen Angaben - bei der Entfernung der Angeklagten OL. BB. und des Geschädigten in Richtung der Bahngleise hätte nervös und unentschlossen sein sollen oder gar in Panik gewesen und nicht gewusst haben sollen, was er tun solle, ist nicht nachvollziehbar. Der diesbezügliche Vortrag des Angeklagten AB. ist zur Überzeugung der Kammer entgegen seiner Behauptung, sein Fehlverhalten umfänglich einräumen zu wollen, unzutreffend und allein dem Ziel geschuldet, sich von der Tat räumlich wie subjektiv soweit wie möglich zu distanzieren. Hatte er sich am 17.08.2015 noch in Gesellschaft des Angeklagten JJ. BB. und des Geschädigten aufgehalten, näherte er sich am 00.00.0000 beiden nur noch auf 8-10 Meter, wo er den Angeklagten JJ. BB. auf den Geschädigten eintreten sah, und hatte am 00.00.0000 auf beide keine Sicht mehr, sondern hörte sie nur noch.

203

Die Einlassung des Angeklagten AB. in der Hauptverhandlung ist auch insoweit nicht nachvollziehbar, als er angegeben hat, er habe kurz an der Kreuzung gewartet und gehofft, die Angeklagten BB. von dort sehen zu können, sei noch nervöser geworden, letztlich die Lo.straße hochgegangen und nach einigen Metern auf die Angeklagte OL. BB. getroffen, die von dem Erfolg berichtet habe. Nach dieser Darstellung hätten sich die Angeklagten AB. und OL. BB. bei ihrem Zusammentreffen nur einige Meter von der Kreuzung entfernt auf der Lo.straße aufgehalten. Der Angeklagte AB. will allerdings von dieser Position aus sowohl Schreie des Angeklagten JJ. BB. als auch Stöhnen und Schmerzensrufe des Geschädigten gehört haben. Dies erscheint angesichts einer Entfernung von mehr als 100 Metern bis zum Ende der Lo.straße unwahrscheinlich, auch wenn als wahr zu unterstellen ist, dass von der Nie.straße aus wegen deren unterdurchschnittlichen Frequentierung keine Lärmbeeinträchtigungen am Leichenfundort verursacht werden (Hilfsbeweisantrag 2). Jedenfalls aber spricht seine Behauptung, er habe in Anwesenheit der Angeklagten OL. BB. das Rufen des Angeklagten JJ. BB. und Stöhnen und Schmerzrufe des Geschädigten gehört, die Angeklagte OL. BB. sei zurück zur Kreuzung gegangen und fast gleichzeitig sei auch der Angeklagte JJ. BB. wieder auf ihn zugekommen, dafür, dass sich die drei Angeklagten nicht weit voneinander und dem Aufenthaltsort des verletzten Geschädigten aufgehalten haben; dies allerdings nicht in der Nähe der Kreuzung sondern der Bahngleise. Auch nach der Einlassung des Angeklagten JJ. BB. war geplant, dass der Angeklagte AB. an der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten beteiligt sein sollte, wenn er angab, er habe - aufgeregt und wütend - nicht (mehr) auf den Angeklagten AB. warten wollen und begonnen auf den Geschädigten einzuschlagen und zu -stechen.

204

Dafür dass sich der Angeklagte AB. - anders als von ihm behauptet - tatsächlich zum Zeitpunkt der Tötung des Geschädigten im Bereich vor dem Geländer am Ende der Lo.straße aufgehalten hat, spricht zur Überzeugung der Kammer auch, dass der Angeklagte AB. entgegen seiner Einlassung und auch früheren Vernehmungen nicht nur Kleidung der Angeklagten BB. entsorgt hat, wobei er den Entsorgungsort von Kleidung der Angeklagten OL. BB. zu keinem Zeitpunkt benannt oder Polizeibeamte zu diesem geführt hat, sondern auch eigene Kleidung und Schuhe. Er hat angegeben, nur mit einem kurzärmligen dunklen T-Shirt mit der Aufschrift „Krawallbrüder“ und einer Hose bekleidet gewesen zu sein, die in seiner Wohnung nach seiner Festnahme sichergestellt wurden, jedoch keine weitere Oberbekleidung getragen zu haben. Auch seine am Tatabend getragenen Schuhe hätten sich nach seiner Festnahme in seiner Wohnung befunden und seien dort sichergestellt worden. Der Angeklagte AB. hat sich hierzu dahingehend eingelassen, dass er an dem Tatabend sowohl vor dem Erscheinen des Geschädigten extrem nervös gewesen und stark geschwitzt habe als auch nach seinem Erscheinen und dem Aufbruch in Richtung der Bahngleise mit vor Aufregung rasendem Herzen außerordentlich stark geschwitzt habe. Damit soll belegt werden, dass er am Tatabend keinerlei Anlass hatte, über einem T-Shirt noch ein langärmliges Kleidungsstück zu tragen. Tatsächlich haben aber mehrere Zeugen glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte AB. ein langärmliges Bekleidungsstück trug. So hat der Zeuge ZU. QWE. bekundet, die Person die sie auf dem K.weg und später auf der Wiese an der CV. gesehen haben, habe einen dunkelgrünen Parka getragen. Die Zeugin LOP. QWE. hat ausgesagt, diese Person habe einen Pullover angehabt und die Zeugin LOP: hat glaubhaft bekundet, der ihr als Arbeitskollege des Onkels bezeichnete Mann habe eine Jacke getragen. Alle diese Zeugen haben damit am Oberkörper des Angeklagten AB. ein Kleidungsstück mit langen Ärmeln wahrgenommen. Der Umstand, dass die Zeugen die Art der Oberbekleidung abweichend voneinander geschildert haben, ist zur Überzeugung der Kammer nicht ausschlaggebend angesichts des Umstandes, dass bereits Dämmerung herrschte und die Zeugen seinerzeit sämtlich keinen Anlass hatten, auf die Bekleidung und insbesondere die Art der einzelnen Kleidungsstücke zu achten. Insoweit waren Fehleinschätzungen und auch Fehlerinnerungen zu erwarten und sind lebensnah. Der Umstand dagegen, dass diese drei Zeugen übereinstimmend von einem langärmligen Oberbekleidungsstück gesprochen haben, belegt vor diesem Hintergrund den Erlebnisbezug dieser Beobachtung. Ein derartiges Bekleidungsstück getragen zu haben, hat der Angeklagte AB. jedoch immer abgestritten, obwohl er in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung noch eingeräumt hat, einen Tarnpullover nach KBC mitgenommen aber nicht getragen zu haben. Dass ein Oberbekleidungsstück, bei dem es sich nicht um einen Parka gehandelt hat (Hilfsbeweisantrag 1), nicht benannt und auch den Ermittlungsbehörden nicht bezeichnet worden ist, während der Angeklagte AB. diese zu den Kleidungsstücken des Angeklagten JJ. BB. geführt haben, beruht zur Überzeugung der Kammer darauf, dass sich auf dem Oberbekleidungsstück entweder Blutspuren befunden haben oder der Angeklagte AB. dies jedenfalls für möglich gehalten hat. Von der Entsorgung des nach seinen Angaben geliebten „Krawallbrüder-T-Shirt“ sah er deshalb ab, weil dieses durch das Oberbekleidungsstück geschützt gewesen und ihm damit ungefährlich erschien. Auch hinsichtlich der Entsorgung von Schuhen hat der Angeklagte AB. zur Überzeugung der Kammer unzutreffende Angaben gemacht. Während er nun behauptet hat, seine am Tatabend getragenen Schuhe seien in seiner Wohnung gewesen und auch sichergestellt worden, ohne dass sich auf ihnen Spuren hätten finden lassen, hat er in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000 erklärt, seine Kleidung entsorgt zu haben, nicht allerdings T-Shirt und Hose, aber die am fraglichen Abend getragenen Sportschuhe, schwarze Turnschuhe; diese habe er in einem Mülleimer an einer Bushaltestelle am K in KBC geworfen, ein identisches Paar in seinem Besitz befinde sich noch in seiner Wohnung. Richtig ist zwar, dass der Angeklagte AB. im Rahmen dieser Vernehmung eine Vielzahl von Tatsachen falsch dargestellt und sich auch fälschlicherweise der eigenhändigen Tötung bezichtig hat, weil er - wie er später eingeräumt hat - habe verhindern wollen, dass die Angeklagte OL. BB. ins Gefängnis komme bzw. der Angeklagte JJ. BB. lange inhaftiert werde. Angesichts dieser Motivation ist aber nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte AB. hinsichtlich dieses hierfür unwesentlichen Details der Schuhentsorgung fälschlicherweise die Entsorgung eines von zwei identischen Schuhpaaren erfunden haben sollte. Darüber hinaus hat er auch noch am nächsten Tag, nachdem nach eigenen Angaben der am 00.00.0000 bestehende Einfluss eines Amphetaminkonsums verflogen war, den Ort bezeichnet und die Beamten zu dem von ihm genannten Mülleimer an einer Bushaltestelle geführt. Hätte es sich um eine unwahre Behauptung insoweit gehandelt, hätte hierzu kein Anlass bestanden. Dass die Schuhe nicht mehr gefunden wurden, ist nachdem seit der Ablage mehrere Tage vergangen waren und die Schuhe in einem Mülleimer an einer Bushaltestelle dem allgemeinen Zugriff zugänglich waren, kann bei lebensnaher Betrachtungsweise darauf beruhen, dass sie zwischenzeitlich von einem Passanten an sich genommen worden sind oder der Mülleimer in der Zwischenzeit geleert worden ist. Grund kann aber auch sein, dass die Schuhe tatsächlich an einem anderen Ort abgelegt worden sind, den der Angeklagte AB. jedoch nicht bezeichnen wollte, um keine ihn belastenden Spuren zu offenbaren. Für letzteres spricht, dass der Angeklagte AB. die Kleidung des Angeklagten JJ. BB. in einem verschlossenen Kleidercontainer entsorgt hat, seine Schuhe aber an einem leicht zugänglichen Ort abgelegt haben will.

205

Und auch die bei der rechtsmedizinischen Untersuchung am 00.00.0000 bei dem Angeklagten AB. festgestellten oberflächlichen Verletzungen an beiden Armen sowie kleine strichförmige Schürfungen an der rechten Flanke, die unregelmäßig ausgerichtet und ihrer Erscheinung nach durch Kontakt mit Dornenbüschen am 00.00.0000 entstanden sein können, kann sich dieser - wie mit der Einlassung behauptet - bei der Flucht nach der Tötung des Geschädigten zugezogen haben, das von ihm insoweit geschilderte Geschehen ist jedoch nicht mit anderen Tatsachen vereinbar, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass sich der Angeklagte AB. die Verletzungen im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen in unmittelbarer Nähe zu dem Geschädigten zugezogen hat. Der Angeklagte AB. hat im Rahmen seiner Einlassung behauptet, sich nur wenige Meter auf der Lo.straße in Richtung Bahngleise bewegt zu haben und, nachdem der Angeklagte JJ. BB. zu ihm gekommen und von den Stichen berichtet hatte, kopflos zu der Angeklagte OL. BB., mit dieser zusammen weiter und vollkommen kopflos durch Gestrüpp - Rosen und Brombeersträucher - gelaufen zu sein. Der Angeklagte JJ. BB. habe ihn noch angerufen und ihm erklärt, dass sie verfolgt würden. Diese Einlassung ist nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung anzusehen. Es ist bei lebensnaher Betrachtungsweise kein Grund erkennbar, warum der Angeklagte AB. nach der Tatbegehung durch Gebüsch laufen sollte, wenn er lediglich die Lo.straße zur Kreuzung zurückgehen musste. Entdeckung musste er auf dieser nicht befürchten; wäre ihnen eine Person entgegen gekommen, was nicht geschah, hätte er immer noch über die Grünstreifen entlang dem Fußweg der Lo.straße flüchten können. Auch hatte der Angeklagte AB. noch in seiner Beschuldigtenvernehmung am 00.00.0000 behauptet, die Verletzungen erlitten zu haben, als OL. BB. und er nach Überquerung der CV.brücke zweimal nach rechts in eine Sackgasse eingebogen, einmal umgekehrt seien und die zweite Sackgasse aber aus Furcht vor Verfolgern über einen bewachsenen Lärmschutzwall verlassen hätten. Auch diese Darstellung war unrichtig, da zwar die aus Sicht der Kreuzung Lo.straße/K.weg hinter der CV.brücke nach rechts abzweigende Straße Zhj. eine Sackgasse ist, zwischen dieser und der GE Straße aber keine weitere Straße von der Lo.straße nach rechts abzweigt. Es spricht daher alles dafür, dass der Angeklagte AB. die Schürfungen während seines Wartens auf das Passieren der Angeklagten OL. BB. und des Geschädigten im Gebüsch neben der Lo.straße erlitten hat. Und auch die Behauptung des Angeklagten AB., der Angeklagte habe ihn während ihres Weges zur Wohnung der BB.s zweimal angerufen, einmal um ihn vor Verfolgern zu warnen und ein anderes Mal in Höhe der F.straße, um von Personen mit Taschenlampen zu berichten, ist unzutreffend. Die Verbindungsdaten zwischen beiden Angeklagten weisen nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK Puö. neben einigen Textnachrichten nur ein Telefonat um 22.35:25 Uhr von 18 Sekunden aus. Ausgehend von einer Tatbegehung innerhalb allenfalls weniger Minuten ist zum einen davon auszugehen, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt dieses Telefonates bereits so weit vom Tatort und der Lo.straße entfernt hatte, dass der auf einem anderen Weg den Tatortbereich verlassende Angeklagte JJ. BB. mögliche Verfolger nicht hätte bemerken und von ihnen hätte berichten können. Außerdem belegt der Umstand, dass dem Telefonat die Anfrage des Angeklagten JJ. BB. um 22.25:15 Uhr, wo sie seien, vorausging und es diesem darum ging, den aktuellen Standort der Angeklagten AB. und OL. BB. zu erfahren, und gerade nicht um eine Warnung vor Verfolgern, die der Angeklagte JJ. BB. ansonsten - angesichts der Wichtigkeit und insbesondere Dringlichkeit einer solchen Mitteilung - statt seiner Frage im Wege der SMS übermittelt hätte. Tatsächlich hat es auch keine Verfolger gegeben, wie auch der Angeklagte AB. eingeräumt hat.

206

Die Angeklagte OL. BB. war von Anfang an in die Versuche involviert, ein Treffen ihres Mannes mit dem Geschädigten herbeizuführen, wie die bereits zuvor dargestellten Kontakte über Facebook zu dem Geschädigten belegen. Wie ihr Mann hielt sie dem Geschädigten seine Kontaktversuche zu ihrer Tochter vor und forderte von dem Geschädigten das Eingeständnis eines Fehlverhaltens und seine Entschuldigung. Sie nutzte zu diesem Zweck nicht nur ihren eigenen Facebook-Account, sondern auch den ihres Mannes. Sie teilte die Einstellung ihres Mannes, wie bereits früher ausgeführt worden ist, insbesondere auch dessen Überzeugung, dass nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen „Bi Nana“ Reden nicht mehr helfe, sondern nun Taten folgen müssten (SMS der Angeklagten OL. BB. an den Angeklagten AB. vom 00.00.0000, 15:31:51 Uhr). Damit ist widerlegt, dass die Angeklagte OL. BB. lediglich eine Aussprache anstrebte, sie verfolgte jedenfalls auch das Ziel, dass ihr Mann den Geschädigten durch körperliche Attacken für seine angeblichen Vergehen als Pädophiler, der Kontakt zu ihrer Tochter gesucht hatte, bestraft. Hierfür spricht auch ihre Erklärung vom 00.00.0000 um 19.36:21 Uhr und 19.43:01 Uhr, wonach der Geschädigte damit rechnen müsse, dass ihr Mann ihn besuchen komme und der Meinung des Geschädigten, dieser habe ihn nur hinsichtlich zukünftiger Handlungen gewarnt, damit entgegen trat, da solle sich der Geschädigte „mal nicht so sicher“ sein, der hole sich die Leute, wenn es um die Kids gehe.

207

Zur sicheren Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte JJ. BB. auch nicht wie er behauptet hat, seine Frau durch Schläge zur Übernahme der Rolle eines Lockvogels am 00.00.0000 gezwungen.

208

Zwar haben sowohl die Mutter des Angeklagten JJ. BB., die Zeugin Pr., und seine Nichte, die Zeugin U BB., als auch Arbeitskollegen von ihm glaubhaft bekundet, der Angeklagte JJ. BB. habe seine Frau insbesondere im alkoholisierten Zustand geschlagen. Andererseits hat keiner dieser Zeugen bekundet, dass sich der Angeklagte JJ. BB. der Tätlichkeiten bediente, um die Angeklagte OL. BB. zu einem erwünschten Handeln zu zwingen, oder auch nur, dass die Angeklagte OL. BB. innerhalb ihrer Ehe eine unterlegene Stellung eingenommen hätte. Der Zeuge Ät. bezeichnete die Angeklagte OL. BB. ausdrücklich als gleichberechtigt und erläuterte dies sogar dahin, dass der Angeklagte JJ. BB. in 9 von 10 Fällen das getan habe, was die Angeklagte OL. BB. gewollt habe. Diese habe auch bei zumindest einer Gelegenheit den Angeklagten JJ. BB. mit einer Pfanne attackiert, als sie mit dessen Verhalten nicht einverstanden war. Selbst die Zeugin U BB., die berichtet hat, die Angeklagte OL. BB. habe vielleicht einmal im Monat Hämatome gehabt, die ihrer Erklärung nach durch Unfälle entstanden seien, was sie - PLÜ. BB. - nicht geglaubt habe, sprach lediglich davon, dass OL. BB. nicht Angst, sondern eher Respekt vor dem Angeklagten JJ. BB. gehabt habe; sie habe sich dem Angeklagten JJ. BB. auch immer wieder widersetzt. Auch die Zeugin Pr. berichtete von seltenen Tätlichkeiten des Angeklagten JJ. BB. gegenüber der Angeklagten OL. BB., nach dem Konsum von Alkohol und Cannabis, den sie allerdings nur für das Wochenende zu bestätigen vermochte. Auch wenn die Zeugin davon sprach, die Angeklagte OL. BB. habe viel ertragen müssen, ist auch in ihrer Aussage nicht erkennbar geworden, dass die Angeklagte OL. BB. keinen eigenen Willen gehabt und diesen gegenüber dem Angeklagten JJ. BB. nicht auch zur Geltung gebracht hat; erst recht belegten die Bekundungen der Zeugen nicht, dass sie durch tatsächliche oder angedrohte Schläge zur Mitwirkung an einer Straftat zu bewegen wäre.

209

Das im Rahmen der Postkontrolle beschlagnahmte Schreiben des Angeklagten JJ. BB. vom 21.09.2015 an die Angeklagte OL. BB. belegt sein entsprechendes Verhalten nicht. Er hat zwar geschrieben, er hätte sie „nicht unter lügen mit dahin nehmen sollen und danach dich unter Druck setzen sollen das Du für mich den Typ nach unten bringen sollst wo du doch nicht wolltest“ und wolle, dass nur die dafür büßen sollten, die „es wussten“, dies belegt aber nicht die Richtigkeit seiner Behauptung. Der Umstand, dass der - ausdrücklich - um die Postkontrolle wissende Angeklagte JJ. BB., der bisher keine Angaben gemacht hatte, dies seiner Frau schrieb, sie aufforderte, dies ihrem Rechtsanwalt zu sagen, und die Angeklagte BR. unter besonderer Hervorhebung von deren Namen und Adresse belastete, hat einen deutlich manipulativen Charakter und belegt nur den - auch in seiner Einlassung deutlich werdenden Wunsch - die Angeklagte OL. BB. möglichst zu entlasten. Für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht nichts, vielmehr deuten die Widersprüche zwischen seinen Erklärungen in dem Brief und seiner Einlassung darauf hin, dass es sich gerade nicht um eine erlebnisbasierte Schilderung handelt. Während der Angeklagte JJ. BB. in seiner Einlassung behauptet hat, er habe die Angeklagte OL. BB. am Tag vor dem Freitag, mithin am 00.00.0000, geschlagen, worauf diese ihre Weigerung, als Lockvogel zu fungieren, aufgegeben habe, schrieb er am 00.00.0000, sie, die nichts gewusst habe, unter Lügen mit dahin mitgenommen, sie „danach … unter Druck“ gesetzt zu haben, den Geschädigten „nach unten (zu) bringen“, da sie „sonst etwas erlebt“ hätte, wenn sie „heimgekommen waren“, mithin sie erst am 00.00.0000vor Ort gezwungen und lediglich mit Konsequenzen für die Zeit nach ihrer Rückkehr bedroht zu haben. Zur Überzeugung der Kammer stellte die Darstellung im Schreiben vom 00.00.0000den Versuch dar, unter Berücksichtigung der Angaben der Angeklagten OL. BB. in ihrer Beschuldigtenvernehmung diese zu entlasten, wobei ihm zu diesem Zeitpunkt - anders als bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - seine Nachricht an die Angeklagte BR. vom 00.00.0000um 08.34:22 Uhr, dass er eine habe, die sich für sie - BR. - ausgebe, nicht mehr vor Augen stand. Auch gegenüber dem Zeugen Shw. hatte der Angeklagte JJ. BB. bereits am Morgen des 00.00.0000 berichtet, dass seine Frau der Lockvogel sein werde. Aber selbst die Angeklagte OL. BB. hat in ihrer polizeilichen Vernehmung zu keinem Zeitpunkt behauptet, von ihrem Mann gezwungen worden zu sein, den Lockvogel zu spielen, sondern lediglich zunächst ihre Beteiligung insgesamt in Abrede gestellt, sie dann als eine spontane Tätigkeit auf Vorschlag ihres Mannes dargestellt und schließlich eingeräumt, von Anfang an gewusst zu haben, was ihre Aufgabe gewesen und welchem Zweck sie gedient habe. Erst Recht entspricht die Einlassung des Angeklagten JJ. BB. nicht der Einlassung des Angeklagten AB. oder dessen frühere Aussagen, denn dieser hat sogar angegeben, die Angeklagte OL. BB. habe von sich aus angeboten, an Stelle der Angeklagten BR. den Geschädigten in Empfang nehmen und zu dem Angeklagten JJ. BB. führen zu wollen.

210

Ganz unabhängig davon war die Angeklagte OL. BB. aber auch gar nicht unwillig, wie die Korrespondenz Tage zuvor mit dem Geschädigten belegt. Für den Enthusiasmus der Angeklagten OL. BB. hinsichtlich der Tatbegehung spricht auch, dass sie an die Zeugin Cqa. Cea. - wie diese glaubhaft bekundet hat - am 00.00.0000zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr eine Nachricht über WhatsApp versandte, wonach sie sinngemäß schrieb, hier seien zu viele Menschen, sie lotse den Richtung Fu. Feldweg. Dies erfolgte versehentlich, wie sie auf Nachfrage der seinerzeit in Q aufhältigen Zeugin mitteilte, belegt aber dass sich die Angeklagte OL. BB. aktiv mit der für den Geschädigten aufgestellten Falle beschäftigte. Der mit diesem vereinbarte Treffpunkt liegt im Stadtteil KBC-Fu., der zu den Bahngleisen führende Teil der Lo.straße, der nicht für den Motorverkehr freigegeben war, kann durchaus als Feldweg bezeichnet werden. Auch ihr Zusammenwirken mit der Angeklagten BR., welches ihr massives Bemühen zeigt, alles zu tun, damit der Geschädigte zu dem vereinbarten Treffpunkt kommt, belegt, dass sie ein eigenes Interesse daran hatte, dass die Angeklagten JJ. BB. und AB. auf den Geschädigten treffen. Sie verfügte sogar über die Mobiltelefonnummer des Geschädigten und konnte sie der Angeklagten BR. übermitteln, um trotz der Blockierung durch den Geschädigten bei WhatsApp mit dem Geschädigten wieder in Kontakt treten zu können. Hätte sie die Aufgabe als Lockvogel zu fungieren, ohne die Pläne der Angeklagten JJ. BB. und AB. zu teilen, gegen ihren Willen übernommen, hätte es einer solch drangvollen und hektischen Mitarbeit nicht bedurft, sie hätte vielmehr - wie bisher auch - die notwendigen Kontakte zur Angeklagten BR. ihrem Mann überlassen können. Anhaltspunkte dafür, dass dieser nicht in der Lage gewesen wäre, die diesbezüglichen Anleitungen zu geben, sind nicht erkennbar; vielmehr hatte der sich versteckt haltende Angeklagten JJ. BB. Zeit und Möglichkeit gehabt, mit der Angeklagten BR. per Mobiltelefon in Verbindung zu bleiben.

211

Auf der Grundlage der Einlassungen der Angeklagten JJ. BB. und AB. und den vorstehenden Überlegungen steht jedenfalls fest, dass die drei Angeklagten - aber auch die Angeklagte BR., wie noch auszuführen sein wird - planten, den Geschädigten bei dem Treffen am Tatort körperlich zu attackieren.

212

Tatsächlich planten sie zur sicheren Überzeugung der Kammer jedoch auch, den Geschädigten an diesem Abend zu töten.

213

Dies wird durch die Tatumstände, die Art und Weise der Tatanbahnung und auch das Verhalten der Angeklagten nach der Tat ohne vernünftigen Zweifel belegt.

214

Für eine Tötungsabsicht der Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. spricht insbesondere der Umstand, dass der Geschädigte zu dem einsam gelegenen Tatort gelockt und dort tatsächlich mit sieben Messerstichen getötet worden ist.

215

Bei dem Tatort, dem Ende der Lo.straße am Geländer zu den Bahngleisen, handelte es sich um einen dunklen und einsamen Ort abseits von Wohnbebauung, der jedoch für die nicht motorisierten Angeklagten wie auch den nicht motorisierten Geschädigten noch gut erreichbar war. Für beide Parteien war der Tatort fußläufig in ca. 30 Minuten zu erreichen und er war, wie der Zeuge Shw. glaubhaft bekundet hat, den Angeklagten JJ. BB. und AB. aufgrund von Arbeiten für die WWW gut bekannt. Außerdem hatte der Angeklagte JJ. BB. - wie die Zeugin Pr. glaubhaft ausgesagt hat - in seiner Jugend in dem Angelweiher geangelt. Der Fußweg der Lo.straße zwischen der Kreuzung und dem Ende zu den Bahngleisen war unbeleuchtet. Der Umstand, dass die nächste Wohnbebauung mehr als 100 Meter entfernt war und die Sicht auf das Ende des Fußweges bereits wegen des Randbewuchses und des leichten Linksknicks etwa in Höhe des Tränke-Anhängers von der Kreuzung aus nicht möglich war, war für die Tatbegehung ebenso geeignet, wie für die anschließende ungesehene Flucht, die nicht nur entlang der Lo.straße, sondern auch über die angrenzenden Wiesen und Gehölzstreifen sowie die Bahngleise möglich war. Auch war an dieser Stelle nicht damit zu rechnen, dass die Leiche des Geschädigten zeitnah entdeckt werden würde, da der Fußweg zwar von Anliegern mit ihren Hunden grundsätzlich begangen wurde, dies aber nach 22.00 Uhr bei Dunkelheit regelmäßig nicht zu erwarten war.

216

Hätten demgegenüber die Angeklagten tatsächlich, wie nunmehr behauptet, nur eine Abreibung des Geschädigten beabsichtigt, hätte es eines derart abgelegenen Tatortes nicht bedurft. Hätte der Geschädigte überleben sollen und die Angeklagten den Tatort nur ungesehen verlassen wollen, hätte nahezu jeder Ort innerorts mit Ausnahme abendlich stärker frequentierter Straßen und Plätze ausgereicht. Ein solcher hätte sich auch näher der Wohnung der Angeklagten BB. finden lassen, wodurch die unerkannte Flucht eher noch vereinfacht worden wäre. Im Falle eines Überlebens des Geschädigten hätte der Tatort auch deshalb eine wenig bedeutsame Rolle gespielt, weil der Geschädigte diesen hätte aus eigener Kraft verlassen, Hilfe herbeirufen und als Zeuge Angaben zu den Tätern hätte machen können. Darüber hinaus hätte auch ein bloßes Verprügeln des Geschädigten nicht dazu geführt, dass die Angeklagte OL. BB. - wie in der Nachricht um 21.33 Uhr an die Angeklagte BR. behauptet - „voll aufgeregt“ war, denn an Prügel ihres Mannes war sie aus eigener Anschauung gewohnt.

217

Auch sprach der ungeheure Aufwand, den die Angeklagten zur Anbahnung des Treffens am Tatort mit dem Geschädigten aufwandten, gegen die bloße Absicht, dem Geschädigten eine Abreibung zu verpassen und ihn zusammenzuschlagen. Die Angeklagten wussten über den Zeugen Shw. seit Tagen, wo der Geschädigte lebte und arbeitete; sie hatten bisher lediglich bei einer Gelegenheit versucht, des Geschädigten an seiner Wohnung habhaft zu werden. Auch nachdem dies - so beide Angeklagten JJ. BB. und AB. - einmal erfolglos geblieben war, hätte es ohne weiteres ausgereicht, entsprechende Versuche in den Folgetagen zu unternehmen. Sie hätten den Geschädigten bei irgendeiner Besorgung abfangen, ihn zusammenschlagen und anschließend verschwinden können; dies geschah jedoch nicht. Einer größeren Anbahnung und Vorbereitung hätte es dafür nicht bedurft, mit einer Entdeckung wäre an jedem Ort in vergleichbarer Weise zu rechnen gewesen, hätte der Geschädigte - wenn auch verletzt - überlebt. Tatsächlich haben die Angeklagten jedoch eine bisher gänzlich Unbeteiligte als Lockvogel engagiert, die in tagelanger intensiver Korrespondenz das Vertrauen des Geschädigten erwerben musste, um ihn unter Vorspiegelung sexuellen Interesses zur Verabredung an dem in Aussicht genommenen Ort zu veranlassen.

218

Gegen die Annahme, die Angeklagten hätten den Geschädigten nur verletzen aber nicht töten wollen, spricht auch die vielfältige Bewaffnung, die für eine Abreibung des Geschädigten nicht erforderlich und für das als beabsichtigt bezeichnete Ritzen des Geschädigten eher ungeeignet war.

219

Während es im Vorfeld der Tat lediglich hieß, dem Geschädigten solle eine Abreibung verpasst werden, und auch zu dem Versuch am 00.00.0000, des Geschädigten habhaft zu werden, nicht Waffen mitgenommen worden sind, spricht die Mitnahme einer Vielzahl von Waffen für eine Änderung der Pläne in Bezug auf den Geschädigten. Auch sind die Arbeitskollegen, denen bekannt geworden war, dass dem Geschädigten eine Abreibung verpasst werden sollte, sämtlich davon ausgegangen, dass es sich nur um Auseinandersetzung mit dem Fäusten handeln sollte, nicht aber mit Waffen. So hatte auch der Angeklagte JJ. BB. in der Vergangenheit regelmäßig nur seine Körperkräfte eingesetzt und brauchte - wie auch die Angeklagte OL. BB. in ihrer Beschuldigtenvernehmung erklärte - keine Waffen, um einen anderen zu attackieren.

220

Tatsächlich nahmen die Angeklagten jedoch zum Tatort nach ihren eigenen Angaben nicht nur das sichergestellte Bajonett-Klappmesser AK 47, welches nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. Si.-Oc. als Tatwerkzeug angesehen werden kann, wenn auch keine serologischen Spuren des Geschädigten oder der Angeklagten auf ihm zu finden waren, sondern auch nach den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten JJ. BB. und AB. einen Würgedraht sowie einen Schlagring und nach der Einlassung des Angeklagten AB. einen Schlag(stock)messer, nach der Einlassung des Angeklagten JJ. BB. der Angeklagte AB. ein weiteres Klappmesser mit. Beide Angeklagten berichten jedoch übereinstimmend zwei Stich-, ein Würge- und ein Schlagwerkzeug mitgeführt zu haben, wobei sich die Angaben, in wessen Eigentum die jeweiligen Werkzeuge standen, teilweise widersprechen. Insbesondere aber auch die Frage, wer den Schlagring mitführte, ist Gegenstand unterschiedlicher Darstellungen geworden. So erklärte der Angeklagte AB. durchgängig, diesen habe die Angeklagte OL. BB. zu ihrem eigenen Schutz mitgeführt, wobei nach seinen Schilderungen auch der Angeklagte JJ. BB. im Besitz dieses Schlagwerkzeuges gewesen sein soll. Hinsichtlich des Schlag(stock)messers weichen die Darstellungen der Angeklagten voneinander ab, da der Angeklagte JJ. BB. davon sprach, der Angeklagten AB. habe dieses mitgeführt, während der Angeklagte AB. behauptet, dieses habe der Angeklagte JJ. BB. in seinem Rucksack dabei gehabt und es sei nach der Tat über die Angeklagte OL. BB. an ihn gelangt. Da nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. Si.-Oc. nicht davon ausgegangen werden kann, dass eines der beiden Werkzeuge bei der Tötung des Geschädigten Verwendung gefunden hat, brauchte dies nicht abschließend geklärt werden. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Angeklagte OL. BB. entsprechend der Darstellung des Angeklagten AB. einen Schlagring mit sich führte, um einen eventuellen Widerstand des Geschädigten auszuschließen. Auszugehen ist jedoch angesichts der Einlassungen der beiden Angeklagten JJ. BB. und AB., dass sie bei der Tat jeder mindestens ein Werkzeug mit sich führten. Während der Angeklagte AB. den Würgedraht mitführte, der nach der Tat in seiner Wohnung sichergestellt wurde und bei eine Länge von ca. 60 cm an den Ende Griffringe aufwies, hatte der Angeklagte JJ. BB. das Bajonett-Klappmesser AK 47, ein schweres, äußerst stabiles Messer mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm dabei. Bei dem Würgedraht handelte es sich aufgrund seiner Länge bzw. Kürze und seiner Dicke von ca. 1,5 Millimetern nicht um ein Werkzeug, welches geeignet gewesen wäre, eine Person z.B. am Oberkörper zu umfassen und an einer Flucht zu hindern, vielmehr konnte er nur dadurch eingesetzt werden, dass er um den Hals des Opfers geschlungen wird. Dies würde jedoch nicht lediglich zu einem Festhalten der Person führen, sondern dessen Strangulation bedeuten. Er ist damit ein Tötungswerkzeug, nicht aber ein Festhalte- oder bloßes Verletzungswerkzeug. Dies gilt zwar nicht in gleichem Maße für das Bajonett-Klappmesser AK 47, aber auch dieses ist als Bajonett, das seiner Bestimmung nach auf einem militärisch genutzten Maschinengewehr aufgesetzt wird, eher ein Werkzeug, mit dem massive tiefgehende Stichverletzungen beigebracht werden können, als dass es zu einem Ritzen geeignet ist, wie die beiden Angeklagten in ihren jeweiligen Einlassungen behauptet haben. Der Angeklagte AB. hat erstmals in seiner Beschuldigtenvernehmung am 00.00.0000behauptet, es sei von ihnen geplant gewesen, dem Geschädigten „ein Grinsen ins Gesichts zu ritzen“, um diesem das gleiche zuzufügen, was einem Gerücht in KBC zufolge einem Kindermörder im Gefängnis zugefügt worden sei, um ihn als Kindermörder zu brandmarken. Unabhängig davon, dass nicht bekannt geworden ist, ob ein solches Gerücht existierte oder dieses gar der Wahrheit entspricht, ist der Umstand, dass dieses Vorhaben erstmals von dem Angeklagten AB. aufgebracht worden ist, zuvor jedoch niemand von einem entsprechenden Plan gesprochen hat, zur Überzeugung der Kammer ein Beleg dafür, dass es sich um eine Behauptung handelt, die allein dem Zweck dient, die Mitnahme des Tatmessers zu erklären, dessen es ansonsten nicht bedurft hätte, da die Angeklagten JJ. BB. und AB. dem Geschädigten nach Anzahl und auch Kraft deutlich überlegen waren. Auch wenn der Angeklagte JJ. BB. in etwa Größe und Gewicht der des Geschädigten entsprach, war er doch - anders als der Geschädigte - gewohnt seine Körperkräfte einzusetzen und sich in Tätlichkeiten auseinanderzusetzen. Angesichts des massigen und JJ. BB. und Rh. Sp. überragenden Angeklagten AB. jedoch hätte es zur Erteilung einer auch massiven Abreibung keines für militärische Zwecke entwickelten Bajonett-Klappmessers bedurft. Statt eines solchen massiven Stichwerkzeuges hätte es vielmehr, hätten die Angeklagten das Einritzen eines Grinsens tatsächlich beabsichtigt, eher eines kleineren Messers mit kurzer scharfer und schmaler Klinge bedurft. Ein solches Messer hätte sich zur sicheren Überzeugung der Kammer auch ohne weiteres in der umfangreichen Messersammlung des Angeklagten AB. finden lassen. Gegen diese zunächst von dem Angeklagten AB. genannte und von dem Angeklagten JJ. BB. offenbar aufgegriffene angebliche Motivation spricht darüber hinaus auch ganz maßgeblich, dass dem Geschädigten keinerlei Schnitte im Gesicht beigebracht worden sind, obwohl hierfür ausreichend Gelegenheit bestanden hat, und nach den Einlassungen der beiden Angeklagten nicht einmal der Versuch unternommen worden ist, dies zu tun. Dies wird auch dadurch belegt, dass im Gesicht des Geschädigten keinerlei Spuren einer scharfen Gewalteinwirkung zu finden waren. Stattdessen wurden dem Geschädigten mindestens ein Faustschlag und sieben Messerstiche versetzt, von denen drei jeweils für sich genommen tödlich waren, und deren Einstiche sowohl auf der rechten wie der linken Körperseite, bis auf einen, im oberen Brustkorbbereich für eine Dynamik während der Beibringung der Stiche entweder von Seiten des Opfers oder des Täters oder auch beider sprechen. Angesichts des Umstandes, dass der Geschädigte weder dem Angeklagten JJ. BB. noch dem Angeklagten AB. Verletzungen beibringen konnte, steht fest, dass das Verhalten des Geschädigten keinen Grund geboten hat, von einer angeblichen Absicht, ihm ein Grinsen ins Gesicht zu ritzen und ihn damit zu brandmarken, abzusehen. Hierfür hat auch keiner der beiden Angeklagten einen nachvollziehbaren Grund benannt.

221

Nach den Einlassungen der Angeklagten JJ. BB. und AB. war geplant, dass der Angeklagte AB. an der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten beteiligt sein sollte. Warum der Angeklagte JJ. BB. abweichend von diesem Plan, wie er angab, aufgeregt und wütend nicht (mehr) auf den Angeklagten AB. habe warten wollen und begonnen habe auf den Geschädigten einzuschlagen und zu -stechen, hat der Angeklagte JJ. BB. nicht nachvollziehbar schildern können, wobei er der Kammer - wie auch der Angeklagte AB. - nicht die Möglichkeit gegeben hat, Ungereimtheiten und Unklarheiten durch Nachfragen auszuräumen und ihre Angaben zu überprüfen, sie also verbliebene Unklarheiten und Ungereimtheiten auch gegen sich gelten lassen müssen. War geplant, dass beide Angeklagten gemeinsam gegen den Geschädigten vorgehen, und befand sich der Angeklagte AB. - wie vorgesehen - nur wenig hinter der Angeklagten OL. BB. und dem Geschädigten, ist angesichts des von dem Angeklagten JJ. BB. geschilderten Verhaltens des Geschädigten kein Anlass dafür erkennbar, nicht noch wenige Sekunden auf das Eintreffen des Angeklagten AB. zu warten, unabhängig davon, dass dieser - wenn er nicht bereits unmittelbar zu ihnen aufgeschlossen haben sollte - jedenfalls dort eingetroffen sein muss, als JJ. BB. den Geschädigten in Anwesenheit der Angeklagten OL. BB. anschrie und ihm ins Gesicht schlug. Warum der Angeklagte JJ. BB. sodann dem Geschädigten, der sich weder wehrte noch etwas sagte, nach eigenen Angaben in den linken Arm stach, nicht aber ins Gesicht ritzte, ist nicht erkennbar geworden. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte JJ. BB., nachdem der Geschädigte ihm ohne Widerstand zu AB. auf dessen Aufforderung sein Mobiltelefon übergeben hatte, weiter auf den Geschädigten eingestochen haben soll. Nach seiner Schilderung muss er dem Geschädigten bis auf einen Stich in den Oberkörper fünf mit großer Wucht ausgeführte Stiche versetzt haben, von denen mindestens einer, vermutlich aber auch zwei, wenn nicht gar drei tödliche Verletzungen verursacht haben. Warum er - JJ. BB. - dann mit dem Mobiltelefon des Geschädigten zur Seite gegangen sein will, um dort nach Bildern zu suchen, ist nicht nachvollziehbar, erst Recht jedoch nicht, warum der Geschädigte, nachdem er dem Angeklagten JJ. BB. ohne Widerstand auf dessen Aufforderung sein Mobiltelefon übergeben und sich widerstandslos massive Stichverletzungen hatte beibringen lassen, auf JJ. BB. „stark blutend“ zugegangen sein sollte. In dieser ausweglosen Lage, bereits verletzt an einem einsamen Ort angesichts mehrerer Aggressoren, spricht alles dafür anzunehmen, dass der Geschädigte zu fliehen versuchte, nichts aber dafür, sich dem Verletzter zu nähern. Auch muss der Angeklagte JJ. BB. in der Tatsituation - und nicht erst auf der Flucht - das Mobiltelefon des Geschädigten ausgeschaltet haben, wobei angesichts der zeitlichen Umstände - bereits um 22.09 Uhr war das Mobiltelefon ausgeschaltet - nahezu ausgeschlossen ist, dass dieser dieses zuvor noch - jedenfalls ernsthaft und umfassend - nach Nacktfotos seiner Tochter durchsucht hat. Ebenfalls nicht erklärlich ist, warum es dem Angeklagten JJ. BB., hätte er den sich nähernden verletzten Geschädigten wegstoßen wollen, nicht möglich gewesen wäre, dies zu tun. Dafür dass er völlig durcheinander gewesen wäre, gibt es keinen erkennbaren Grund. Erst Recht nicht dafür, dass er nunmehr nach seinen eigenen Angaben dem Geschädigten eine weiteren Stich auch vorne in die Brust versetzt haben sollte. Ein von ihm behaupteter Verlust jeglicher Kontrolle ist in keiner Weise nachvollziehbar. Er hat ein dreiaktiges Verletzungsbild geschildert, jeweils unterbrochen durch eine Beschäftigung mit dem Mobiltelefon des Geschädigten. Weder in der Situation noch im Verhalten des Geschädigten hatte sich etwas geändert, dass zur weiteren Beibringung von Stichverletzungen Anlass hätte geben können, wären solche nicht tatsächlich von vorneherein beabsichtigt gewesen. Der Geschädigte hatte sich - so die Einlassungen aber auch das Verletzungsbild - nicht zu wehren versucht, noch hatten sich neue Hinweise für seine angebliche Schuld ergeben. Und auch für die Annahme eines wie auch immer gearteten Wahns besteht kein Anhalt. Der Angeklagte JJ. BB. hat vielmehr nach seinen eigenen Angaben dem Geschädigten mindestens sechs weitere Stiche, davon mindestens zwei, vermutlich aber drei tödliche Stiche, versetzt, bevor der Geschädigte - so JJ. BB. -, noch immer wort- und widerstandslos röchelte, einen Schritt auf ihn zu machte, sich den Oberkörper hielt und auf den Weg fiel. Angesichts dieses in keiner Weise lebensnahen und nachvollziehbaren Verhaltens des Angeklagten, der nach eigenen Angaben lediglich bei dem letzten Stich in den Oberkörper - offenbar einem der tödlichen Stichverletzungen - in Kauf genommen haben will, dass der Geschädigte zu Tode kommt, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass die Beibringung der Stiche in den Oberkörper des Geschädigten nicht spontan und letztlich grundlos erfolgte, sondern im Gegenteil dem vorherigen Plan der drei Angeklagten entsprach und ihrer Lokalisation nach dazu dienten, den Geschädigten zu töten. Gegen einen Kontrollverlust spricht auch der Umstand, dass die Stiche ausweislich der festgestellten Verletzungen aus verschiedenen Richtungen in den Körper eingedrungen sind, hierbei durch die Arme geführte Stiche unmittelbar in den Oberkörper - mehrheitlich tief - vordrangen und ganz überwiegend tödlich waren. Alle Stiche fanden ihr Ziel, wobei die rechtsmedizinischen Feststellungen keine Reihenfolge der Stiche ergeben haben, mithin die nicht nachvollziehbare Darstellung des Angeklagten JJ. BB. nicht zu belegen vermögen.

222

Für die vorbestehende Absicht, den Geschädigten zu töten, spricht auch, dass der Angeklagte JJ. BB. zu Beginn der Auseinandersetzung dem Geschädigten gegenüber seinen und den Namen von OL. BB. und Aa. BB. nannte, denn dies konnte er nur gefahrlos tun, sollte der Geschädigte bei diesem Treffen sein Leben verlieren. In diesem Fall lag es geradezu auf der Hand, wenn es nicht sogar unumgänglich war, dem Geschädigten noch den Grund für seinen Tod zu nennen und wem er diesen zu verdanken hatte. Wäre lediglich eine Körperverletzung des Geschädigten beabsichtigt gewesen, hätte er mit dieser Äußerung, wie auch dem Angeklagten JJ. BB. ohne weiteres vor Augen stand, die unvermeidliche Strafverfolgung auf sie gezogen. Dies hätte der Angeklagte JJ. BB. nicht getan, wie sein tagelanges Bemühen zeigte, den Geschädigten in der Dunkelheit an einen abgelegenen Ort zu locken. Das diesbezüglich von den Angeklagten OL. BB. und AB. behauptete Entsetzen der Angeklagten OL. BB. über die Benennung ihres Namens ist unglaubhaft, wie bereits ihre behauptete Aufforderung an den Angeklagten AB., „dem FF. mal die Meinung zu sagen, wenn sie wieder zu Hause sind“ belegt. Eine solche Aufforderung ist nicht nachvollziehbar, handelt es sich bei dem Angeklagten JJ. BB. doch um ihren Ehemann, dem sie selbst die Meinung sagen kann. Im übrigen ist völlig unklar, was diese Meinungsäußerung bewirken sollte. Die angebliche Perplexität des Angeklagten AB. ist in gleicher Weise unglaubhaft. Und erst Recht ist seine Behauptung, der Angeklagte JJ. BB. habe auf seine späteren Vorhaltungen erklärt, er habe den Schlagring verloren und dann sei das einfach so passiert, unsinnig. Weder hat der Angeklagte JJ. BB. einen Schlagring eingesetzt, noch ist in irgendeiner Form nachvollziehbar, warum der Verlust eines Schlagrings - für den es darüber hinaus keiner Anhalt gibt, da nach Mähen der anliegenden Grünstreifen am sorgfältig abgesuchten Tatort bzw. Tatortumfeld kein Schlagring gefunden wurde - JJ. BB. zu den Mitteilungen oder den Stichen hätten motivieren sollen, ganz unabhängig davon, dass nach der Einlassung des Angeklagten AB. und den Feststellungen der Kammer die Angeklagte OL. BB. den Schlagring mitgeführt hat. Die gesamte Darstellung dient zu Überzeugung der Kammer nur der Untermauerung der Behauptung, dass die Tötung - jedenfalls von den Angeklagten OL. BB. und AB. - nicht geplant gewesen sei. Diesem Zweck dient auch die Behauptung des Angeklagten AB., der Angeklagte JJ. BB. habe nach der Tat völlig verstört und geschockt gewirkt und erklärt „Alter ich hab zugestochen“. Weder bietet dies einen nachvollziehbaren Grund für ein planwidriges Vorgehen des Angeklagten JJ. BB. bei der Tötung des Geschädigten, noch ist das diesbezügliche Vorbringen des Angeklagten AB. glaubhaft angesichts des Umstandes, dass er sich zur Überzeugung der Kammer - wie bereits ausgeführt - während der Tötungshandlung des Angeklagten JJ. BB. bei diesem und Rh. Sp. aufhielt.

223

Auf einen Plan, den Geschädigten zu töten, lässt darüber hinaus auch die Erklärung des Angeklagten JJ. BB. gegenüber der Angeklagten BR. um 12.21:00 Uhr schließen, sie solle sich keinen Kopf machen, er mache das schon, dass der Geschädigte nicht heraus bekomme, dass die Angeklagte BR. das Treffen nur vereinbart habe, damit dieser eine Abreibung bekomme. Diese Erkenntnis konnte dem Geschädigten nämlich nur dann verborgen bleiben bzw. für die Angeklagte BR. folgenlos bleiben, wenn der Geschädigte bei diesem Treffen den Tod fand. Würde er nur verletzt, musste sich dieser Rückschluss, dass die Angeklagte BR. ihn in die Falle gelockt hatte, zwingend aufdrängen. Ein solcher Eindruck hätte sich allenfalls dann noch verhindern lassen, wenn die Angeklagten den Geschädigten z.B. auf dem Weg zu der Verabredung abgefangen und zusammengeschlagen hätten, da damit für den Geschädigten noch die Überlegung (theoretisch) möglich geblieben wäre, seinen Schädigern zufällig in die Arme gelaufen zu sein. Indem sie jedoch dem Geschädigten vorspielten, dass es sich bei der Angeklagten OL. BB. um die Frau handelte, mit der der Geschädigte verabredet war, und sich mit ihm zu sexuellen Kontakten ins Dunkle zurückzog, blieb ihnen diese Möglichkeit versperrt. Vor diesem Hintergrund war unausweichlich, dass der Geschädigte - hätte er überlebt - eine Verbindung zwischen der Angeklagten BR. und den Angeklagten BB. herstellen und den Ermittlungsbehörden offenbaren würde. Hiermit war jedoch beim Tode des Geschädigten nicht zu rechnen, insbesondere wenn sein Mobiltelefon mit den Korrespondenzen zu der Familie BB. und der Angeklagten BR. verschwunden sein würde und die Kontakte zwischen BB.s und der Angeklagten BR. gelöscht wurden.

224

Dieser Überzeugung von der durch die drei Angeklagten geplanten Tötung des Geschädigten steht weder entgegen, dass die beiden Angeklagten JJ. BB. und AB. in Gegenwart des Zeugen Shw. am 00.00.0000über das für den Abend geplante Treffen mit dem Geschädigten sprachen, noch dass sie von der Tatbegehung nicht Abstand nahmen, obwohl sie von dem Ech. FR. und der Zeugin LOP: kurz vorher in Tatortnähe angetroffen worden waren.

225

Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Shw. äußerte der Angeklagte JJ. BB. zwar am Freitagvormittag, dem 00.00.0000, während einer Arbeitsfahrt in Gegenwart des Zeugen zu dem Angeklagten AB. sinngemäß „Heute Abend um 22.00 Uhr bekommt der was auf die Fresse“, dieser könne sich um OL. BB. kümmern während er - JJ. BB. - sich um den Typen kümmere und die Angeklagte OL. BB. sei der Lockvogel. Hiernach bestand die naheliegende Gefahr, dass der Zeuge Shw. zu der Überzeugung kommen würde, die Angeklagten seien für den Tod des Geschädigten verantwortlich, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt von diesem erfahren würde. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge Shw. glaubhaft dem Angeklagten JJ. BB. bei dieser Gelegenheit - eher beiläufig - riet, den nicht totzuschlagen, und dann das Gespräch verließ, wobei er wusste, dass der Angeklagte JJ. BB. den Rh. Sp. als einen Pädophilen ansah, der unter einem „Phantasie Account“ und dann unter seinem richtigen Namen mit der minderjährigen Tochter der Familie BB. gechattet hatte. Angesichts der großen Mühen, die die Angeklagten unternommen hatten, den Geschädigten an einen einsamen Ort zu locken, von dem sie sich auch ungesehen entfernen konnten, um mit der Tat nicht in Verbindung gebracht zu werden, ist diese scheinbar unvorsichtige Offenheit nicht ohne weiteres mit ihren Plänen in Einklang zu bringen. Tatsächlich aber sahen die Angeklagten in diesem Gespräch keinen Grund, von ihrer Tatplanung abzurücken, bzw. spricht dieses Gespräch nicht gegen die Annahme, sie hätten eine Tötung des Geschädigten geplant.

226

Die Angeklagten hatten mehr oder weniger deutlich im Kreise ihrer Arbeitskollegen berichtet, dass ein Pädophiler Kontakt zu der minderjährigen Tochter des Angeklagten JJ. BB. gesucht hatte und dieser daher gegen den Pädophilen vorgehen wollte. Soweit sie den Kollegen gegenüber keine konkreten Angaben hinsichtlich dessen Identität gemacht hatten, waren diese unbestimmten Äußerungen jedoch nicht geeignet, unerwünschte Hinweise auf die von ihnen beabsichtigte Tat zu geben, unabhängig davon, ob diese die Verletzung oder die Tötung des Geschädigten zum Ziel hatte.

227

Die Angeklagten hatten jedoch konkrete Angaben dieser Person gegenüber dem Zeugen Shw. gemacht, dem der Angeklagte JJ. BB. auch die Facebook-Accounts von „Bi Nana“ und Rh. Sp. als des (angeblichen) Pädophilen gezeigt hatte. Den diversen Ankündigungen, dem Pädophilen eine Abreibung zu verpassen, waren in der Kollegenschaft auf Desinteresse oder gar Zustimmung gestoßen. Niemand hatte gegen einen Akt der Selbstjustiz Einwände erhoben. Diese Haltung hatte die Angeklagten JJ. BB. und AB. in ihrer Überzeugung bestärkt, dass ihr Vorhaben „richtig“ und von ihren Kollegen unterstützt werde. So hatte auch der Zeuge Shw. bereits für sie die Adresse des Geschädigten in Erfahrung gebracht und ihnen mitgeteilt, obwohl hierfür nur dann Anlass bestand, wenn die Angeklagten an den Geschädigten herantreten und aktiv werden wollten. Der Zeuge Shw. hatte hiergegen keine Einwände erhoben, sondern bereitwillig seine Recherchen in Facebook betrieben. Sie sahen offenbar den Zeugen Shw. als Verbündeten. Anhaltspunkte dafür, dass dieser sie anzeigen werde, hatten sie offenbar nicht, auch unter dem bei ihnen bestehenden Eindruck, das Recht zu haben, den vermeintlichen Schädiger von Aa. BB. selbst zur Verantwortung ziehen zu dürfen. Vielmehr gingen sie angesichts der Verstrickung des Zeugen Shw. in ihr diesbezüglichen Vorhaben und auch des fehlenden Engagements anlässlich des Gesprächs am 00.00.0000, sie von dem Treffen abzuhalten, davon aus, dass dieser sie - mangels Sympathie für den Geschädigten und auch im eigenen Interesse - nicht den Ermittlungsbehörden anzeigen würde. Außerdem waren sich die Angeklagten zur Überzeugung der Kammer angesichts ihres massiven Verfolgungsinteresses der Möglichkeit, dass sich die Arbeitskollegen bei einer Körperverletzung des Geschädigten zwar nicht, bei seiner Tötung aber doch zu einer Anzeige veranlasst sehen könnten, nicht in vollem Umfang bewusst. Dessen ungeachtet haben die Angeklagten ihre Arbeitskollegen im Ergebnis auch zutreffend eingeschätzt. Denn keiner von ihnen, auch nicht der Zeuge Shw., haben von sich aus den Ermittlungsbehörden einen Hinweis auf eine mögliche Täterschaft der Angeklagten gegeben. Der Zeuge Shw. hat vielmehr, nachdem er - wie er glaubhaft bekundet hat - am Sonntagabend vom Tod des Rh. Sp. erfahren und auch eine mögliche Verbindung zwischen dem Gespräch mit den Angeklagten JJ. BB. und AB. am 00.00.0000hergestellt hatte, nicht glauben wollen, dass diese mit dem Tod des Rh. Sp. etwas zu tun hätten, und sie nicht zu Unrecht beschuldigen wollen. Er hatte den Umstand, dass der Angeklagte AB. am 00.00.0000normal zur Arbeit erschien - die Abwesenheit des Angeklagten JJ. BB. war entschuldigt - als Beleg dafür angesehen, dass die Angeklagten doch nichts mit dem Tod des Rh. Sp. zu hatten, da er es für ausgeschlossen hielt, dass der Angeklagte AB. eine derartige Kaltblütigkeit besitzen sollte. Darüber hinaus erklärte ihm - so der Zeuge Shw. - der Angeklagte AB. auf seine Frage, was er am Wochenende gemacht habe, er sei zum Schützenabend gegangen, was er - Shw. - ihm geglaubt habe, auch wenn der Angeklagte AB. an diesem Tag bei Nachrichten im Radio ständig den Sender gewechselt habe. Der Zeuge Shw. machte erst am 00.00.0000Angaben, nachdem Polizeibeamte schließlich Tage nach der Festnahme der Angeklagten, von der der Zeuge bereits am 00.00.0000erfahren hatte, im Rahmen der Ermittlungen auf dem Bauhof der WWW erschienen waren.

228

Soweit der Verteidiger der Angeklagten OL. BB. der Verwertung der Aussage des Zeugen Shw. widersprochen hat, ist seine Rechtsauffassung unzutreffend, denn selbst wenn der Zeuge Shw. eigenes strafbares Verhalten im Rahmen seiner Aussage eingeräumt hätte, wäre dies im Verhältnis zu den Angeklagten dieses Verfahrens ohne Folgen, da sein Recht, die Antworten auf Fragen zu verweigern, mit denen er sich selbst einer Straftat bezichtigen könnte, keine Schutzwirkung gegenüber Dritten entfaltet. Der Zeuge Shw. ist auch über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft auf entsprechende Fragen ordnungsgemäß belehrt worden.

229

Den getroffenen Feststellungen steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagten von dem Ech. FR., einem Neffen der Eheleute BB., und dessen Freundin, der Zeugin LOP:, vor der Tat in der Nähe des Tatortes gesehen worden sind. Zwar hat dieser Umstand tatsächlich maßgeblich zu ihrer Entdeckung geführt, da Ech. FR. von der Begegnung seiner Großmutter, der Zeugin Pr., seiner Cousine, der Zeugin PLÜ. BB., und seiner Tante, der Zeugin Än. Po., berichtete und diese Zeuginnen ab dem 16.08.2015 ihre Erkenntnisse bei der Polizei bekundeten. Angesichts des Umstandes, dass das Verhältnis der Zeugin Än. Po. zu dem Angeklagten JJ. BB., ihrem Bruder, nach einer tätlichen Auseinandersetzung zu ihrem und dem Nachteil von PLÜ. BB. etwas angespannt war, lag diese Gefahr auch nicht außerhalb des Erwartbaren, sondern bot ohne weiteres Anlass zur Überlegung, die geplante Tat aufzuschieben. Dass die Angeklagten dies nicht taten, belegt jedoch nicht, dass sie lediglich die Verletzung des Geschädigten und nicht seine Tötung planten, denn in beiden Fällen drohte ihnen die Entdeckung. Zur Überzeugung der Kammer haben die Angeklagten das Entdeckungsrisiko als ausreichend gering angesehen und dieses in Kauf genommen.

230

Anlass für die Möglichkeit, dass ihre Anwesenheit am Tatort durch Familienmitglieder bekannt und diese mit der Tat nach deren Entdeckung in Verbindung gebracht werden könnte, bot sich den Angeklagten erst kurz vor Durchführung ihres Planes. Nach den vorstehenden Feststellungen trafen Ech. FR. und die Zeugin LOP: gegen 21.25 Uhr auf die Angeklagten, erst zu diesem Zeitpunkt bestand für sie Grund, die Bedeutung dieses Aufeinandertreffens für ihre geplante Tat zu bedenken. Nach ihren eigenen Angaben haben die Angeklagten trotz dieses Zusammentreffens nicht davon abgesehen, die mit dem Geschädigten getroffene Vereinbarung einzuhalten und dessen Körperverletzung zu unternehmen. Sie hielten offensichtlich die Gefahr einer Entdeckung nicht für maßgeblich. Hierfür waren zur Überzeugung der Kammer verschiedene Gründe maßgeblich, die sie auch von ihrem Vorhaben, den Geschädigten zu töten, nicht abgehalten haben. Zum einen hatten sich die Angeklagten für die Anbahnung des Treffens mit dem Geschädigten über Tage erheblichen Mühen unterzogen und waren auch wegen ihres Bedürfnisses, den Geschädigten endlich für das nach ihrer Meinung begangene Unrecht und die angebliche Pädophilie zur Rechenschaft zu ziehen, nicht zu einer weiteren Verzögerung bereit. Dass es ihnen auf eine baldige Tatausführung ankam, folgt unter anderem aus der ungehaltenen Reaktion des Angeklagten JJ. BB. gegenüber der Angeklagten BR., als diese ihm am 00.00.0000berichtete, dass sie im Gespräch mit dem Geschädigten bezüglich eines Treffens nicht recht weiterkam. Obwohl der Angeklagte JJ. BB. ursprünglich ins Auge gefasst hatte, das Treffen am Samstag ab 22.00 Uhr vereinbaren zu lassen (WhatsApp-Nachricht vom 00.00.0000, 15.59:03 Uhr), hatte er die Angeklagte BR. am 00.00.0000um 14.48:53 Uhr auffordert, bereits für gleichen Abend um 22.00 Uhr ein Treffen am Angelweiher Lo.straße mit dem Geschädigten zu vereinbaren, was dieser nicht gelungen war. Am 00.00.0000dann, nachdem ein Besuch der Angeklagten JJ. BB. und AB. bei der Wohnung des Geschädigten nicht zum Erfolg geführt hatte, wies der Angeklagte JJ. BB. die Angeklagte BR. um 17.35:30 Uhr an, den Geschädigten nach dem Arbeitsende am Freitag zu fragen, um bereits für diesen Tag eine Verabredung zu treffen. Darüber hinaus bestand die Gefahr, dass sich der Geschädigte nicht mehr zu einem weiteren Treffen bereit finden könnte, wenn das für den 00.00.0000vereinbarte Treffen so kurzfristig abgesagt werden würde, insbesondere da die Angeklagte BR. bisher immer wieder betont hatte, sie habe alles organisiert, um sich wie vereinbart mit dem Geschädigten zu treffen. Angesichts des erheblichen Misstrauens des Geschädigten in den Tagen zuvor, ob er in eine Falle gelockt werden sollte, würde es schwer, wenn nicht gar unmöglich für die Angeklagte BR. werden, dem Geschädigten glaubhaft zu vermitteln, (weiterhin) an ihm interessiert zu sein. Auch wenn die Angeklagten, die sich im Tatortumfeld getrennt aufhielten, nur eingeschränkte Absprachemöglichkeiten hatten, stand ihnen doch ein Gedankenaustausch mittels Mobiltelefon offen; diese Möglichkeiten haben sie aber nach den Erkenntnissen aus den Telekommunikationsdaten nicht genutzt, denn ein Anrufversuch des Angeklagten JJ. BB. an den Angeklagten AB. erfolgte bereits 21.16 Uhr, nach dem Zusammentreffen der Angeklagten OL. BB. mit Ech. FR. und Freundin korrespondierte OL. BB. offenbar nur mit der Angeklagten BR. mit dem Ziel, deren Kontakt zum Geschädigten wieder in Gang zu bringen und diesen mit der Mitteilung, sie - seine Verabredung - sei schon am Treffpunkt, zu motivieren, am vereinbarten Treffpunkt zu erscheinen. Tatsächlich haben die Angeklagten nach ihren eigenen Einlassungen, aber auch den im Vorfeld gewechselten Nachrichten einen Abbruch ihrer Bemühungen, den Geschädigten zu dem Treffen zu bewegen, nicht erwogen, was auf ihrer gedanklichen Fixierung auf die bereits so weit gediehene Verwirklichung ihres Planes und einer generellen geistigen Unflexibilität beruhen kann, Pläne kurzfristig zu ändern. Ein Aufschieben ihres Vorhabens hätte darüber hinaus bedeutet, dass der Angeklagte JJ. BB., der am folgenden Montag einen Arm in Gips gelegt bekommen sollte, bei einer späteren Tatausführung in seiner Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen wäre.

231

Darüber hinaus nahmen die Angeklagten auch an, sie könnten ihre Anwesenheit im Tatortumfeld einige Zeit vor der Tatbegehung - ca. eine halbe Stunde - in anderer Weise nachvollziehbar erklären und vorgeben, zur Tatzeit selbst nicht mehr am Ort und Stelle gewesen zu sein. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass die Angeklagte OL. BB. im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung genau dies in mehreren Varianten versucht und behauptet hat, dort nur bis 21.45 Uhr auf jemanden gewartet bzw. im nahegelegenen Söb.Bereichs Drogen kaufen gewollt zu haben und an dem fraglichen Ort einen flotten Dreier mit den Angeklagten JJ. BB. und AB. geplant zu haben, Angaben, die auch der Angeklagte AB. in seiner Beschuldigtenvernehmung am 00.00.0000gemacht hat, weshalb anzunehmen ist, dass es insoweit Absprachen unter den Angeklagten hinsichtlich ihres Aussageverhaltens gegeben hat, sollten sie der Tat bezichtigt werden. Letztendlich gingen die Angeklagten aber auch davon aus, dass ihnen von Seiten der Familienangehörigen keine ernstliche Gefahr drohte, da sie annahmen, dass diese ihr Vorgehen gegen den Geschädigten wegen dessen (angeblichen) Vergehens zum Nachteil der Aa. BB., gutheißen, jedenfalls aber nichts gegen sie unternehmen würden.

232

Auch die von der Zeugin Pr. bekundete, der Tat nachfolgende Erklärung der Angeklagten OL. BB. ihr gegenüber, „wir wollten das nicht“, vermochte die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten die Tötung des Geschädigten geplant hatten, nicht zu erschüttern. Auch diese Erklärung der Angeklagten OL. BB. gegenüber ihrer Schwiegermutter, die zu den Einlassungen der Angeklagten JJ. BB. und AB. passt, wonach nur eine erhebliche Verletzung des Geschädigten geplant war, ist der Versuch, das von ihr begangene Unrecht möglichst herabzumildern, nachdem sie den Eindruck gewonnen hatte, eine Beteiligung an der Tötung des Geschädigten nicht gänzlich abstreiten zu können. Dass die Zeugin Pr. diese Erklärung der Angeklagten OL. BB. in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung - hier in der als wahr unterstellten Passage - nicht bekundet hatte, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben vor der Kammer nicht entgegen. Die Diskrepanz ist zur Überzeugung der Kammer in der relativen Kürze der seinerzeitigen Vernehmung begründet. Außerdem mag der Zeugin die Erklärung, die ihr gegenüber zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, als sie von dem Tötungsdelikt zum Nachteil des Geschädigten noch nichts wusste, zum Zeitpunkt ihrer Zeugenvernehmung entfallen oder von ihr nicht als wichtig angesehen worden sein. Der Umstand, dass die Zeugin Pr. nunmehr die vor dem Ergebnis der Beweisaufnahme eher entlastende als belastende Erklärung bekundet hat, belegt eher eine entlastende als belastende Tendenz ihrer Aussage gegenüber den Angeklagten BB., wie es auch hinsichtlich der Konsumgewohnheiten der Eheleute BB. anzunehmen ist, die die Zeugin in ihrer Zeugenvernehmung hinsichtlich des Angeklagten JJ. BB. in wesentlich geringerem Umfang und hinsichtlich der Angeklagten OL. BB. überhaupt nicht geschildert hat. Dafür dass die Zeugin Pr. die Äußerung in intensiver Belastungstendenz erfunden hat, wie in einem Beweisantrag behauptet wurde, bestehen keine Anhaltspunkte, denn die Angeklagte OL. BB. hat auch gegenüber der Zeugin PLÜ. BB. - wie diese auf Vorhalt des Inhaltes einer entsprechenden Nachricht bekundet hat - in einer Nachricht einen Zusammenhang mit dem Tod des Geschädigten eingeräumt, wenn sie erklärte, dass es sein möge, dass „dein Onkel das gemacht hat“, das habe „ja auch nen Hintergrund gehabt“. Eine allgemeine Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben insbesondere hinsichtlich ihrer Aussage über die Angaben des Ech. FR. folgt hieraus auch nach dem Eindruck von ihrer Persönlichkeit, den sie der Kammer in der Vernehmung vermittelt hat, jedenfalls nicht; darüber hinaus wurden dessen Angaben von der Zeugin LOP: bestätigt.

233

Gegen die von den Angeklagten ins Feld geführte Abweichung des Angeklagten JJ. BB. von dem ursprünglichen, nur auf eine Verletzung des Geschädigten gerichteten Planes spricht schließlich der Umstand, dass die Angeklagten nach der Tat unvermindert zusammenstanden, es zu keinem Streit unter ihnen kam, sondern alle drei an der Beseitigung von Spurenträgern mitwirkten. Insbesondere der Angeklagte AB. übernahm nach den Angaben aller die Entsorgung von Tatmesser und getragener Kleidung und nahm sogar das Mobiltelefon des Geschädigten an sich. Auch wenn bei der Herausgabe­for­de­rung am Tatort gegenüber dem Geschädigten durch keinen Angeklagten eine diesbezügliche Zueignung beabsichtigt war - zur Überzeugung der Kammer ging es vordringlich um die Beseitigung des Mobiltelefons als Beweismittel und auch möglicher gespeicherter Nacktfotos der Aa. BB. - ist es nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte AB. sich in den Besitz eines Mobiltelefons bringen sollte, das einem von ihm ungewollt Getöteten gehört hat. Zwar hat er behauptet, er habe das Mobiltelefon des Geschädigten am Montag nach der Arbeit entsorgen wollen, dies erscheint allerdings wenig überzeugend, da er dies erst nach seiner Rückkehr nach Hause am Montag frühestens hätte tun können, während alle anderen Gegenstände bereits zuvor entsorgt worden waren. Da der Angeklagte AB. zuvor Zeit gefunden hatte, sowohl das Tatmesser als auch Kleidung zu entsorgen, ist nicht erkennbar, warum eine Durchsicht des Mobiltelefons und dessen zeitnahe Entsorgung nicht gleichfalls früher hätte erfolgen können.

234

Nach den vorstehenden Ausführungen und weiterer Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass weder die Angeklagten JJ. BB. und AB. in ihren Einlassungen noch die Angeklagten AB. und OL. BB. bei ihren polizeilichen Aussagen tatsächlich in vollem Umfang wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben; sie haben vielmehr - insbesondere die Angeklagten JJ. BB. und AB. - eine Vielzahl von Umständen eingeräumt, diese jedoch so darzustellen versucht, dass ihnen keine geplante Tötung, den Angeklagten OL. BB. und AB. nur eine geplante Körperverletzung und dem Angeklagten JJ. BB. allenfalls eine bedingt vorsätzliche Tötung unter Umständen zur Last fällt, die sein Verhalten in einem möglichst milden Licht erscheinen lassen.

235

Zu den Unstimmigkeiten in der Einlassung der Angeklagten JJ. BB. und AB. sind bereits Ausführungen gemacht worden. Darüber hinaus ist die Einlassung des Angeklagten AB. unrichtig, soweit er erklärt hat, den Begleiter des Geschädigten, den Zeugen TRE., am Tatabend nicht wahrgenommen zu haben, obwohl er ihn als solchen in seiner Vernehmung am 00.00.0000 benannt und beschrieben hat. Die Erklärung des Angeklagten AB., er habe die von ihm erfundene Person lediglich die Beschreibung der Person gegeben, die ihm bei der Observation an der Wohnung des Geschädigten in deren Nähe aufgefallen sei, ist unglaubhaft. Weder bestand für den Angeklagten AB. am 00.00.0000Anlass, sich das Erscheinungsbild des Zeugen TRE. einzuprägen, noch für den Tatabend dessen tatsächliche Anwesenheit im Tatortumfeld mit zutreffender Beschreibung zu fantasieren.

236

Auch konnte die Oberbekleidung der Angeklagten OL. BB. nicht sichergestellt werden. Der Angeklagte AB. hat zwar angegeben, diese entsorgt zu haben, in dem Kleidercontainer, in dem sich die Kleidung des Angeklagten JJ. BB. befand, fand sich das von der Angeklagten OL. BB. ausweislich des von ihr gefertigten Lichtbildes getragene Oberteil jedoch nicht. Einen (anderen) Ablageort hat der Angeklagte AB. auch nicht benannt. Desweiteren hat der Angeklagte AB. offenbar unzutreffend behauptet, die Kleidung bereits am 00.00.0000entsorgt zu haben, nachdem diese in der Wohnung der BB.s noch in der Tatnacht gewaschen worden sei. Die Kleidung des Angeklagten JJ. BB. wurde am 00.00.0000ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen KOK HJK. in dem von dem Angeklagten AB. bezeichneten Kleidercontainer in nassem Zustand vorgefunden und sichergestellt; dies ist mit einer Trocknungszeit von drei Tagen nicht vereinbar. Außerdem hat der Angeklagte AB. am Abend des 00.00.0000um 21.35:33 Uhr per SMS der Angeklagten OL. BB. mitgeteilt, dass er zu Hause angekommen und die Wäsche vor dem Waschen getrennt habe. Eine solche Mitteilung ist nur in Bezug auf die Tatkleidung nachvollziehbar und belegt, dass diese erst frühestens am Abend des 00.00.0000, vermutlich aber auch erst am 00.00.0000von dem Angeklagten AB. gewaschen und hiernach entsorgt worden ist.

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Die Kammer hat als wahr unterstellt, dass der Angeklagte AB. für eine Vielzahl seiner Kollegen Messer und Werkzeuge schärfte (Hilfsbeweisantrag 3). Soweit der Zeuge Shw. bekunden soll, dass deshalb ein Schärfen des Tatmessers, wie es in einer SMS des Angeklagten JJ. BB. vom 00.00.0000 um 21.03:55 Uhr „Ok mach mein Messer scharf bis dahin ok“ und der Bestätigung des Angeklagten AB. um 21.04:37 Uhr „Mach ich“ vereinbart wurde, keine Vorbereitungshandlung für die Tat am 00.00.0000darstellte, ist das Beweismittel völlig ungeeignet, da der Zeuge Shw. keine Angaben dazu machen kann, aus welchen Gründen die Angeklagten JJ. BB. und AB. das Bajonett-Klappmesser AK 47 geschärft haben. Schließlich sind die SMS aber auch für die Feststellungen der Kammer ohne jede Bedeutung, da sich auf der Grundlage der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich der Verdacht der Angeklagten bereits vor den Kontakten des Geschädigten zum Facebook-Profil der Aa. BB. am 00.00.0000auf den Geschädigten und eine mögliche Verbindung zu „Bi Nana“ gerichtet hätte.

238

Die Zuordnung der nach Hinweis des Angeklagten AB. in einem Altkleidercontainer in der Nähe seiner Wohnung in C.-Ag. sichergestellten blauen Jeans „D. Skins 858 Jeans“ und des schwarzen kurzärmeligen T-Shirts war aufgrund der gefundenen serologischen Spuren möglich. Ausweislich des verlesenen Gutachtens der Sachverständigen Dr. Keg. vom 00.00.0000erfolgte eine Zuordnung von serologischen Spuren nur bei vollständiger Übereinstimmung aller analysierter DNA-Merkmale und dann, wenn feststeht, dass DNA-Identi­fi­zie­rungs­muster - also auch des Geschädigten und der Angeklagten - in der in Deutschland lebenden Bevölkerung unter mehr als 10 Milliarden nicht blutsverwandten Personen kein zweites Mal vorkommen und damit individualcharakteristische Eigenschaften besitzen. Das schwarze T-Shirt mit zusätzlichem Netzteil (H.2.#4) wies im inneren Kragenbereich die DNA-Merkmale des Angeklagten JJ. BB. auf. An der Jeanshose (H.2.#2) konnten im Bereich der inneren rechten Hosentasche neben Spuren von Blut die DNA-Merkmale des Geschädigten im Hauptanteil - bei vollständiger Übereinstimmung aller 16-STR-Systeme - und in Beimengungen DNA-Merkmale der Angeklagten JJ. BB. und AB. festgestellt werden. Auch in deren inneren Bundbereich konnten DNA-Merkmale der Angeklagten JJ. BB. und AB. in Beimengungen zu einer unbekannten Person festgestellt werden, bei der es sich vermutlich um eine Verwandte der Angeklagten BB. handelt. Auf dem nach den Hinweisen des Angeklagten AB. in einem daneben stehenden Glascontainer sichergestellten Rucksack (H.2.#1) fanden sich bei faserspurenkundlichen Untersuchungen des Sachverständigen Dr. Eßer vom LKA NRW vom 00.00.0000drei grau-grüne Baumwollfasern, die sich materialidentisch zu entsprechenden Fasern des Eigenmaterials einer in der Wohnung des Angeklagten AB. sichergestellten kurzen Hose (E.#4) verhielten; serologische Spuren fanden sich an dem Rucksack nicht. An dem Mobiltelefon des Geschädigten fanden sich an der Innenseite der Vorderseite sowie am Klebeband über der Kameralinse die DNA-Merkmale des Geschädigten sowie des Angeklagten AB., dessen Merkmale sich auch noch vollständig bzw. unvollständig am Display Klebeband Handy (E.#6.#7) und an dem Akku (E.#6.#5 und E.#6.#6) fanden. An dem in der Wohnung des Angeklagten AB. sichergestellten kurzen Schlagmesser (E.#50) wurde nach positivem Bluttest eine unvollständige Minimalspur mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten JJ. BB. festgestellt; dies belegt die Behauptung des Angeklagten AB., der Angeklagte JJ. BB. habe das Schlag(stock)Messer in seinen Rucksack gepackt und bei der Tat mitgeführt.

239

Die Zuordnung der im Bereich des Geländers zu den Bahngleisen sichergestellten Brille zu dem Geschädigten erfolgte entsprechend den vorgenannten Maßstäben durch serologische Spuren des Geschädigten unter anderem am rechten Nasenpad; im Übrigen fanden sich an der Brille sowohl am rechten Nasenpad als auch dem linken Glas auch Blutspuren des Geschädigten. Diesem waren darüber hinaus auch sämtliche auf der Lo.straße vorgefundenen Blutspuren zuzuordnen.

240

Serologische Spuren fanden sich an dem Bajonett-Klappmesser AK 47 nicht. Dies steht jedoch der Feststellung, dass es sich um das Tatwerkzeug handelt, nicht entgegen. Zum einen wurde das Messer nach den Angaben der Angeklagten JJ. BB. und AB. mindestens einmal mit Wasser gereinigt, zum anderen lag es ungeschützt über mehrere Tage im Erdreich vergraben. Beides birgt die Gefahr des Spurenverlustes, so dass das Fehlen von tatrelevanten Spuren die diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten nicht widerlegt.

241

Die Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. haben nach den vorstehenden Feststellungen aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatplanes und bei jeweiliger Tatherrschaft den Geschädigten Rh. Sp. getötet. Der Umstand, dass nicht festzustellen war, dass die Angeklagte OL. BB. und AB. eigenhändig zugestochen haben, ist ohne rechtliche Bedeutung. Die Angeklagte OL. BB. führte den Geschädigten den Angeklagten JJ. BB. und AB. zu; ihr Tatbeitrag war für die geplante Tat unverzichtbar. Während der Angeklagte JJ. BB. den Geschädigten erstach befand sich der Angeklagte AB. in unmittelbarer Nähe und hielt sich bereit, mit dem mitgeführten Würgedraht einzugreifen, sollte dies erforderlich werden.

242

Das gemeinschaftlich begangene Tötungsdelikt wurde heimtückisch begangen und war durch niedrige Beweggründe motiviert.

243

Die Heimtücke ergibt sich aus dem Umstand, dass die Angeklagten den Geschädigten mit der Vortäuschung sexueller Kontakte planvoll in eine Falle an einem dunklen und einsamen Ort gelockt haben, an dem sie ihn bewaffnet und in zahlmäßiger Überlegenheit erwarteten und ihm keine Möglichkeit der Verteidigung seines Lebens blieb. Der Geschädigte war bei „Zuschnappen“ der Falle der Angeklagten, nämlich bei seiner Kontaktaufnahme zu der Angeklagten OL. BB. an der Kreuzung Lo.straße/K.weg, arg- und deshalb auch wehrlos. Hat er auch im Vorfeld erwogen und eine diffuse Angst verspürt, er solle bei einem mit der Angeklagten BR. vereinbarten Treffen zusammengeschlagen werden, und haben ihn diese Ängste auch bewogen, den Zeugen TRE. um dessen Begleitung zum Treffpunkt zu bitten, so fanden diese Ängste ein Ende, als der Geschädigte an dem Betonpoller auf die aufreizend gekleidete Angeklagte OL. BB. traf, die ihn in dem Eindruck bestärkte, ihn allein und in dem Willen zu erwarten, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Dass der Geschädigte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Gefahr für Leib und/oder Leben ausging, wird belegt durch die Nachricht um 22.06 Uhr an den Zeugen TRE., wonach „Alles ok“ sei. Anhaltspunkte dafür dass der Geschädigte auf seinem Weg zum Ende des Fußweges in Begleitung der Angeklagten OL. BB. erneut Furcht vor Angriffen auf Leib oder Leben empfunden hätte, haben sich nach den Einlassungen der Angeklagten nicht ergeben; eine solche ergibt sich aber auch nicht aus dem Umstand, dass die Angriffe auf den Geschädigten erst im Bereich der Grasnarbe vor dem Gelände am Ende des Fußweges begonnen haben, da anderenfalls von einem Zaudern des Geschädigten und einem Angriff auf ihn in einem auf der Wegstrecke bis zum Geländer liegenden Bereich erfolgt wäre. Selbst wenn jedoch der Geschädigte auf dem Weg zum Ende des Fußweges von Arg ergriffen worden wäre, hätte dies die zuvor bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten nicht mehr beseitigen können, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf einem abgelegenen, dunklen Fußweg abseits von Wohnbebauung und sich die Angeklagten, die ihm nach dem Leben trachteten, jeweils vor, neben und hinter ihm befunden haben. Eine wirksame Verteidigung gegen den bevorstehenden Angriff auf Leib und Leben war ihm auch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Dies war von den Angeklagten auch bewusst und absichtlich herbeigeführt worden.

244

Das Verletzungsbild des Geschädigten mit mehreren tiefreichenden Stichen belegt auch, dass dem Geschädigten in der Tatsituation, angesichts seiner drei bewaffneten Kontrahenten und der Lage des Angriffsortes keine effektive Verteidigung mehr möglich gewesen ist, denn selbst die Stiche, bei denen der Geschädigte möglicherweise eine passive Abwehr durch Anlegen an den Körper und Zuwenden des Armes versucht hat, haben jedenfalls teilweise zu tödlichen Verletzungen geführt.

245

Die Motive der Angeklagten sind sämtlich als niedrige Beweggründe anzusehen. Solche liegen vor, wenn die Motive der Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen, wie unter anderem dann, wenn tatmotivierende Gefühlsregungen jeden nachvollziehbaren Grundes entbehren, die Motive verachtenswert erscheinen. Für die Feststellung, ob Beweggründe niedrig sind, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, und als Bewertungsmaßstab für die Niedrigkeit z.B. ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tat und in subjektiver Hinsicht eine besondere Geringschätzung des fremden Lebensrechts heranzuziehen. Hiervon ist hinsichtlich der Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. auszugehen.

246

Die Angeklagten haben im vorliegenden Fall den Geschädigten in einem Akt der Selbstjustiz getötet, da sie ihn als angeblichen Pädophilen hassten, nicht hinnehmen wollten, dass dieser trotz einer Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. „Bi Nana“ nicht zur Verantwortung gezogen wurde, und ihn für die Kontaktaufnahme am 00.00.0000zu Aa. BB. bestrafen und diese rächen wollten. Da es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gab, dass es sich bei Rh. Sp. um „Bi Nana“ gehandelt hatte, und auch aus der Kontaktaufnahme des Rh. Sp. bei der Aa. BB. am 00.00.0000angesichts deren vorgegebenen Alters von 22 Jahren keine Hinweise auf dessen angebliche pädophile Neigungen zu gewinnen waren, entbehrte ihre Überzeugung, bei dem Geschädigten handele es sich um einen Pädophilen, jeglicher Grundlage. Beide Angeklagten BB. wussten darüber hinaus aus ihren Internetkontakten zu dem Geschädigten, dass es sich bei diesem um einen geistig sehr einfach strukturierten jungen Mann handelte, der zur Kenntnis aller dreier Angeklagten in einer Werkstatt für geistig Behinderte arbeitete. Diesen mit Versprechungen, seine sexuellen Wünsche zu erfüllen, an einen einsamen und dunklen Ort zu locken, um ihn als Pädophilen, der es gewagt hatte, Kontakt zu der Tochter der Angeklagten BB. zu suchen, zu töten, insbesondere nachdem der Geschädigte den Eheleuten BB. gegenüber am 00.00.0000wiederholt zu „Kreuze gekrochen“ und erkennbar geworden war, dass der Geschädigte das tatsächliche Alter der Aa. BB. nicht gekannt hatte, lässt ein Streben nach Rache und Selbstjustiz erkennen, welches jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrt und auf tiefster Stufe steht und nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert ist. Die Angeklagten haben sich zum Herrscher über Leben und Tod eines angeblichen Pädophilen erhoben, obwohl dem Geschädigten auf der Grundlage der den Angeklagten zur Verfügung stehenden Informationen keine diesbezügliche Handlung anzulasten war. Sie haben sich dessen ungeachtet an die Stelle der Strafverfolgungsbehörden gestellt und den Geschädigten mit einer nach der Rechtsordnung auch für denkbar schwerste verbrecherische Schuld nicht vorgesehenen Strafe, dem Tode, bestraft. Dieser Beurteilung steht nicht maßgeblich entgegen, dass sich die Angeklagten infolge eines vorherigen Konsums von Alkohol und Drogen - wenn auch, wie noch darzustellen ist, in nicht schuldausschließendem Umfang - in einem enthemmten und tatgeneigten Zustand befunden haben, insbesondere auch deshalb nicht, weil es sich nicht um eine Tat handelte, zu der sie sich spontan entschlossen hätten, sie haben vielmehr über Tage das Opfer mit Versprechungen in eine Falle gelockt, denen dieses weder nach seiner geistigen Verfassung noch deshalb widerstehen konnte, weil sie seinen langjährigen Hoffnungen auf eine sexuelle Beziehung zu einer erwachsenen Frau und Partnerin entsprachen. Sie haben sich nicht durchgängig in einem alkoholisiert oder drogenintoxikierten Zustand befunden und es war ihnen daher möglich, ihre gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.

247

Diese Umstände, die die Niedrigkeit ihrer Beweggründe ausmachten, waren den Angeklagten auch sämtlich bewusst.

248

Ein grausames Vorgehen konnte nicht festgestellt werden, da dem Geschädigten nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Si.-Oc. keine besonderen Schmerzen zugefügt worden sind, und nicht festzustellen war, dass den Angeklagten über die Tötungshandlung an sich an einem besonderen Leiden des Geschädigten gelegen war.

249

Hinsichtlich des Drogenkonsums der Angeklagten JJ. BB. und OL. BB. ist von einem jahrelangen Amphetamin- und Cannabiskonsum auszugehen. Dieser war bei der Angeklagten OL. BB. zumindest bis vor drei bis vier Jahren massiv und führte zu einem Verlust ihrer Zähne (Wahrunterstellung).

250

Der Angeklagte JJ. BB. konsumierte seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis, zu dem später auch der Konsum von Amphetamin hinzutrat. Er trank darüber hinaus seit seinem 14. Lebensjahr Bier und seit seinem 20. Lebensjahr auch hochprozentige Alkoholika. Er hat erklärt, in den letzten Monaten vor der Tat mehr als sonst insbesondere Holunder-Rum-Gemisch getrunken und Drogen konsumiert zu haben. Zuletzt habe er am Tag 3 Gramm Amphetaminpaste gesnifft und Cannabis in unbekannt gebliebener Menge geraucht.

251

Auch die Angeklagte OL. BB. hat geltend gemacht, nahezu täglich 4-5 Gramm Amphetamin pro Woche und fast täglich Cannabis gekifft zu haben.

252

Von einem Konsum dieser Größenordnung hat sich die Kammer jedoch nicht zu überzeugen vermocht.

253

Maßgeblich war hierfür hinsichtlich beider Angeklagten BB., dass beide nach ihrer Festnahme deutlich abweichende Konsumangaben gemacht haben, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist. Die Angeklagte OL. BB. hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, sie sei „etwas verunsichert und mit der Situation überfordert“ gewesen und habe daher den Konsum falsch und verharmlosend, mithin in geringerem Umfang angegeben. Mag auch nach der erstmaligen Inhaftierung eine Verunsicherung und Überforderung mit der Situation lebensnah sein, ist nicht erkennbar, weshalb es der Angeklagten OL. BB. nicht dennoch möglich gewesen sein soll, ihren Konsum zumindest in etwa realistisch einzuschätzen und wiederzugeben. Angesichts einer ganz wesentlichen Abweichung in der Darstellung des Drogenkonsums - am 00.00.0000nannte die Angeklagte OL. BB. einen Amphetaminkonsum von ca. 0,2 Gramm regelmäßig am Wochenende und eine THC-Konsum von 0,5-1 Gramm regelmäßig am Wochenende - kann der angeführte Grund nicht als überzeugende Erklärung dienen. Und auch der Angeklagte JJ. BB. hat nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Brt. in der Justizvollzugsanstalt nur von einem gelegentlichen Amphetamin- und Cannabiskonsum gesprochen, ohne dass hierfür eine Erklärung durch den Angeklagten JJ. BB. gegeben worden ist. Seine Angaben stehen darüber hinaus auch zu den Angaben seiner Ehefrau im Widerspruch, die behauptet hat, mehr als ihr Mann an Amphetamin konsumiert zu haben, wobei diese von 4-5 Gramm in der Woche, der Angeklagte JJ. BB. im Ergebnis aber von 21 Gramm wöchentlich (3 Gramm täglich) sprach.

254

Die Zweifel an der Richtigkeit der Konsumangaben der Angeklagten BB. gründen sich darüber hinaus aber auch darauf, dass der von den Angeklagten BB. geltend gemachte massive Drogenkonsum zu erheblichen Kosten geführt hätte, dessen Deckung auf der Grundlage der finanziellen Mittel, die der Familie zur Verfügung standen, nicht möglich erscheint. Belastbare Angaben, die diese Zweifel hätten ausräumen können, haben beide Angeklagten BB. nicht gemacht. Die Angeklagte OL. BB. hat lediglich angegeben, sie hätten „im Schnitt“ 5,00 bis 10.00 Euro pro Gramm Amphetamin und 10,00 Euro pro Gramm Marihuana bezahlt. Unter Berücksichtigung von monatlichen Fixkosten der Familie von 800,00 bis 900,00 Euro und monatlichen Einkünften von regelmäßig 2.150,00 Euro, erscheint es angesichts der für die Lebenshaltung erforderlichen Geldbeträge nicht nachvollziehbar, dass die beiden Angeklagten BB. monatlich allein ca. 1.000,00 Euro für Amphetamin und weitergehende Beträge für den Erwerb von Cannabis und Alkohol hätten aufbringen können.

255

Etwas anderes ergab sich für die Kammer auch nicht auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugen aus der Familie bzw. dem Kollegenkreis.

256

Die Zeugin PLÜ. BB. hat zum Alkohol- und Drogenkonsum der Angeklagten bekundet, dass der Angeklagte JJ. BB. nach dem Konsum von Alkohol häufig aggressiv war, er habe öfter Genever, Jägermeister in größeren Mengen getrunken. Die Angeklagte OL. BB. habe allenfalls ein bisschen Alkohol getrunken. Beide Eheleute BB. hätten Drogen - Marihuana und Amphetamin - genommen, eigentlich täglich, sie sei bei ihnen zuletzt - bis ein bis zwei Monate vor der Tat - mindestens zweimal wöchentlich, ab und an auch drei bis vier mal pro Woche zu Besuch gewesen und gehe auch im übrigen von deren Drogenkonsum aus. Der Angeklagte JJ. BB. sei nach Drogenkonsum nicht wirklich verändert gewesen, gleiches gelte auch für OL. BB.. Über die Mengen und die erforderlichen Kosten wisse sie nichts. Auch wenn die Zeugin PLÜ. BB. angab, die Angeklagten hätten eigentlich immer und auch schon morgens Drogen konsumiert, so sind ihre Angaben insoweit einzuschränken, als die Zeugin nur ab und an für wenige Stunden anwesend war, ihre Angaben über den Drogenkonsum des Angeklagten JJ. BB. jedenfalls insoweit einzuschränken sind, als dieser sich bei Besuchen der Zeugin oft auf der Arbeit befunden hat. Angesichts des erkennbaren Bemühens der Zeugin PLÜ. BB., den Drogen- und Alkoholkonsum möglichst schwerwiegend darzustellen, vermochte die Kammer auf der Grundlage ihre Angaben keinen massiveren Drogen- und Alkoholkonsum festzustellen, insbesondere auch deshalb, weil die Kontakte der Zeugin in der letzten Zeit vor der Tat nur noch selten stattfanden und auch die Angeklagten der Zeugin gegenüber erklärt hatten, ihren Drogenkonsum einschränken zu wollen. Auswirkungen des Drogenkonsums hatte die Zeugin PLÜ. BB. darüber hinaus bei keinem der Eheleute BB. und auch nicht bei dem Angeklagten AB. bemerkt.

257

Die Zeugin Pr. hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte JJ. BB. bereits seit mehr als 20 Jahren Cannabis konsumiert hat und auch die Angeklagte OL. BB. sowohl Cannabis rauchte als auch „weißes Zeugs“, mithin Amphetamin, konsumierte. Während die Angeklagte OL. BB. unter dem Einfluss von Cannabis fröhlich und geduldig gegenüber den Kindern war, reagierte sie nach dem Konsum von Amphetamin eher explosiv und ungeduldig und erledigte die Haushaltstätigkeiten. Die Zeugin vermochte aber einen Alkohol- und Drogenkonsum der Eheleute BB. nur für die Wochenenden zu bestätigten, da sie selbst in der Woche arbeitete und kaum bei den BB.s zu Besuch war. Sie berichtete von einer geleerten Flasche Schnaps am Wochenende und dass der Angeklagte JJ. BB. nach dem Cannabiskonsum albern war; von einem Amphetaminkonsum des Angeklagten JJ. BB. berichtete sie nicht. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin Pr. konsumierte der Angeklagte JJ. BB. seit seiner Jugend in erheblichem Umfang Alkohol, die Angeklagte OL. BB. jedoch eher keinen Alkohol.

258

Auch hiernach waren weitergehende Feststellungen hinsichtlich des Konsums von Amphetamin und Cannabis nicht zu treffen.

259

Auch hinsichtlich des Angeklagten AB. ist von einem Konsum von Alkohol und Amphetamin auszugehen. Während er über lange Zeit nach eigenen Angaben nur zwei bis drei Tage die Woche 1-2 Gramm pro Tag konsumierte und zwischendurch regelmäßig längere Pausen von bis zu mehreren Monaten einlegte, intensivierte sich sein insgesamt nicht durchgehender Konsum auf bis zu 3-4 Gramm Amphetamin am Tag in den letzten Wochen. Es kam nach seinen Angaben jedoch nicht zu wirklichen Probleme auf der Arbeitsstelle. Der Angeklagte AB. gab an, seinen Drogenkonsum wegen der Angst vor einer Entlassung verstärkt zu haben, tatsächlich musste er jedoch als Festangestellter keine Entlassung befürchten, in dieser Gefahr standen allenfalls die Zeitarbeiter.

260

Die Bekundungen der Arbeitskollegen der Angeklagten JJ. BB. und AB. haben keine Hinweise auf einen massiven Drogen- bzw. Alkoholkonsum ergeben.

261

Der Zeuge Ät. hat angegeben, der Angeklagte JJ. BB. habe privat Gras geraucht und er habe mal vor ca. 1,5 Jahren mit den Angeklagten BB. und AB. zusammen ungefähr einmal im Monat am Wochenende Amphetamin konsumiert ohne Konsummengen der Angeklagten nennen zu können. Von einem Drogenkonsum während der Arbeit wisse er nichts. Der Angeklagte AB. sei nach Drogenkonsum wie nach Alkoholkonsum nach seinen Beobachtungen allenfalls unwesentlich verändert gewesen. Der Zeuge T hat ausgesagt, gewusst zu haben, dass der Angeklagte JJ. BB. ab und zu Cannabis geraucht habe, von Alkoholkonsum während der Arbeitszeit aber keine Kenntnis gehabt. Der Zeuge Iff. hat bekundet, es habe bis auf eine kürzere Phase um Karneval 0000 herum keinen Alkoholkonsum während der Arbeitszeit in den Pausen gegeben, in der Phase hätten zwischen drei und acht Personen ein bis zwei Pakete „Flimm“ oder „Kleiner Feigling“ getrunken. Bei privaten Kontakten im Haushalt der Eheleute BB. sei Likör oder Hochprozentiges getrunken worden, wirklich betrunken habe sich da aber keiner. Er berichtete auch von privatem Amphetamin- und Cannabiskonsum der Angeklagten JJ. BB. und AB., der jedoch nicht bei jedem seiner Begegnungen mit ihnen stattfand. Der Konsum der Angeklagten OL. BB. sei geringer als der der Männer gewesen, sie habe auch einige Wochen vor der Tat erklärt, „mit dem Scheiß aufhören zu wollen“ und statt dessen begonnen, Sport zu treiben. Besondere Auswirkungen des Drogenkonsums oder auch eines Alkoholkonsums auf die Angeklagten vermochte er nicht zu nennen. Der Zeuge Tzu. räumte ein, dass zeitweise Bier, aber auch gelegentlich „Flimm“ oder „Kleiner Feigling“ während der Arbeitszeit konsumiert worden ist, es habe sich aber nicht um größere Mengen gehandelt. Er habe auch davon gehört, dass die Angeklagten JJ. BB. und AB. privat Drogen nahmen. Der Zeuge hatte auch einmal gemeinsam mit dem Angeklagten AB. Amphetamin konsumiert. Er gab an, der Angeklagte AB. sei nach Amphetaminkonsum vielleicht noch leistungsfähiger, sei aber immer ein angenehmer Kerl gewesen. Der Zeuge Cla. hat bekundet, von Alkoholkonsum auch der Angeklagten JJ. BB. und AB. auf der Arbeit vor der Tat nichts gewusst zu haben. Er wisse nur, dass der Angeklagte JJ. BB. in der Vergangenheit vor vielen Jahren ein seit längerem nicht mehr bestehendes Alkoholproblem gehabt habe. Der Zeuge Shw. berichtete, davon gehört zu haben, dass der Angeklagte JJ. BB. manchmal Gras rauche, von einem Drogenkonsum des Angeklagten AB. wisse er nichts. Der Angeklagte JJ. BB. sei nie betrunken auf der Arbeit gewesen, es sei aber ein halbes Jahr vor der Tat häufiger Alkohol - „Flimm“ oder „Kleiner Feigling“ - während der Mittagspause getrunken worden, das sei aber wieder abgeflaut.

262

Auch haben die Arbeitskollegen der Angeklagten JJ. BB. und AB. übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die Arbeitsleistungen beider Angeklagten gut war und ihr Verhalten nicht hat erkennen lassen, dass sie unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen standen.

263

Die Kammer vermochte daher auch hinsichtlich der Person des Angeklagten AB. die von ihm genannten Mengen hinsichtlich seines Alkohol- und Amphetaminkonsums nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.

264

Der Fund von mindestens 50 Gramm „Pepp“ in der Wohnung der Eheleute BB. bei einer Durchsuchung wenige Tage nach der Tat (Wahrunterstellung) belegt zwar, dass in dem Haus eine oder mehrere Personen Amphetamin konsumiert haben. Die Menge gibt aber weder einen tauglichen Hinweis auf die Frequenz des Konsums noch auf dessen Umfang; auch steht aufgrund des Drogenfundes nicht fest, ob die Drogen nicht zumindest auch teilweise zum Verkauf oder zur Abgabe an Freunde oder Verwandte dienen sollten. Darüber hinaus ist nicht festzustellen gewesen, wann die Drogen erworben wurden und für welchen Zeitraum sie bestimmt waren. Auch der Fund von kleinen Schnellverschlusstütchen und einer Pfeife mit Drogenresten in einem Schrank in der Garage des Angeklagten JJ. BB. (Wahrunterstellung) gibt zwar einen Hinweis auf dessen von der Kammer angenommenen Drogenkonsum, ist jedoch in Bezug auf seinen Umfang von eher geringer Aussagekraft, da nicht feststeht, seit wann die Tütchen dort liegen und die Pfeife zuletzt genutzt worden ist.

265

Der festgestellte Drogen- bzw. Alkoholkonsum der Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. hat nach den getroffenen Feststellungen und den überzeugenden Darlegungen der psychiatrischen Sachverständigen bei keinem von ihnen zu einer Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Depravation geführt. Die Angeklagte OL. BB. konnte ihre Pflichten in der Familie grundsätzlich wahrnehmen, die Angeklagten JJ. BB. und AB. haben ohne merkliche Einbußen ihrer Leistungsfähigkeit ihre Vollzeittätigkeit in der Grünschnittkolonne der WWW ausüben können.

266

Auch eine schuldfähigkeitsrelevante (Misch)Intoxikation durch Alkohol, Cannabis und/oder Amphetamin zum Tatzeitpunkt konnte auch unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. Nze., Dr. Brt. und Dr. Wnt. nicht festgestellt werden. Lediglich hinsichtlich des Angeklagten JJ. BB. ist von einer gewissen alkohol- und drogenbedingten Enthemmung und einer gewissen Tatneigung auszugehen.

267

Hinsichtlich ihrer Intoxikation am Tatabend des 00.00.0000haben sämtliche Angeklagten Angaben gemacht.

268

Die Angeklagte OL. BB. hat sich dahin gehend eingelassen, ab 14.00 Uhr eine halbe 0,75 Liter-Flasche des von dem Zeugen Tzu. stammenden Holunder-Rum-Gemischs getrunken zu haben.

269

Ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Tzu. mischte dieser das Holunder-Rum-Gemisch, den er den Eheleuten BB. überlassen hatte, aus einem Liter Holundersaft und 0,7 Liter 40 %igem Rum. Ein derartiges Mischungsverhältnis ergibt einen Alkoholgehalt von 16,5 Vol.-% bzw. 13,2 Gewichts-%.

270

Hinsichtlich der Angeklagten OL. BB. errechnet sich nach ihren Angaben eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,135 ‰ (375 ml x 13,2 % = 49,5 g Alkohol - 4,95 g Resorptionsdefizit = 44,95 g ./. 66 kg x 0,6 = 39,6 kg = 1,135 ‰) abzüglich einer bis zur Tatzeit gegen 22.00 Uhr eliminierten Alkoholmenge von 0,8 ‰, mithin eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 0,335 ‰. Hierin liegt keine alkoholische Beeinflussung, die geeignet wäre, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit relevant zu beeinträchtigen. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn für das Holunder-Rum-Gemisch entsprechend der Vermutung des Verteidigers der Angeklagten OL. BB. ein Mischungsverhältnis von zwei 0,7 Liter-Flaschen 40 %igem Rum zu einem Liter Holundersaft auszugehen wäre; dies ergäbe lediglich eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 0,79 ‰ (375 ml x 18,66 % = 69,975 g Alkohol - 6,99 g Resorptionsdefizit = 62,985 g ./. 39,6 kg = 1,59 ‰ - 0,8 ‰). Tatsächlich waren jedoch die Angaben des Zeugen Tzu. insoweit eindeutig, wonach lediglich eine Flasche Rum auf einen Liter Holundersaft gemischt worden sind. Der Umstand, dass dies „lediglich“ einen Alkoholgehalt von 16,5 Vol.-% ergibt, steht nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Bewertung des Zeugen, dass das von ihm hergestellte Holunder-Rum-Gemisch „ganz gut knalle“. Auch für eine alkoholgewöhnte Person handelt es sich bei einem Getränk mit 16,5 Vol.-% Alkohol um ein höherprozentiges Getränk, außerdem kann sich die Wertung des Zeugen Tzu. auch auf die subjektiv empfundene Wirkung beziehen, die von der rein alkoholbezogenen Wirkung abweichen kann.

271

Die Angeklagte OL. BB. hat außerdem behauptet, am Tattag 2-3 Gramm Amphetamin über den Tag verteilt konsumiert zu haben. Auch insoweit geht die Kammer zwar von einem Amphetaminkonsum aus, vermochte sich jedoch nicht davon zu überzeugen, dass ein Amphetaminkonsum in diesem Umfang stattgefunden hat, denn - über die bereits ausgeführten generellen Zweifel an den Konsummengen hinaus - weichen die genannten Amphetaminmengen noch einmal deutlich von den generell bezeichneten Mengen ab, wenn die Angeklagte OL. BB. von einem nahezu täglichen Konsum von 4-5 Gramm pro Woche gesprochen hat, was eine Konsummenge von weniger als 1 Gramm pro Tag entspricht, für den Tattag aber die doppelt bis dreifache Menge behauptet. Angesichts der noch auszuführenden weiteren Anhaltspunkte konnte sich die Kammer nicht von einem derart hohen Amphetaminkonsum der Angeklagten OL. BB. überzeugen. So hat auch der Zeuge Ät., der noch am Nachmittag des Tattages zu den Eheleuten BB. gekommen war, die Angeklagte OL. BB. kurz gesprochen und hierbei keine Beeinträchtigungen bemerken können, die er Drogen oder Alkohol zuordnen würde; dem Angeklagten JJ. BB. ist er nicht begegnet.

272

Die Sachverständige Dr. Wnt. hat hinsichtlich der Angeklagten OL. BB. keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung, einer Persönlichkeitsstörung oder einer Intelligenzminderung feststellen können. Auch die Beziehung der Eheleute BB. ist nicht in einem Maße gestört, dass eine schuldfähigkeitsrelevante Dependenz festzustellen wäre. Auch hat sich im Hinblick auf die Tat keine besondere Affektlage hinsichtlich der Angeklagten OL. BB. ergeben, so dass eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung nicht vorlag.

273

Auch eine krankhafte seelische Störung infolge einer Mischintoxikation von Alkohol und Amphetamin scheidet auf der Grundlage einer psychopathologischen Analyse des Verhaltens der Angeklagten OL. BB. aus. Die Angeklagten JJ. BB. und AB. haben keine Besonderheiten bzw. Einschränkungen im Verhalten der Angeklagten OL. BB. und in ihrem Vermögen, die Situation wahrzunehmen, zu bewerten und sich auf sie einzustellen, berichtet; solche Hinweise auf wesentliche Einschränkungen ergeben sich auch nicht aus der Korrespondenz mit der Zeugin Cea., aus dem Gespräch mit Ech. FR. und der Zeugin LOP: und aus ihrer Korrespondenz mit der Angeklagten BR. unmittelbar vor der Tat. Insoweit sei Bezug genommen auf die bereits erfolgten diesbezüglichen Darlegungen. Und auch die Zeugen QWE. und TRE. haben keine Ausfallerscheinungen bei der Angeklagten OL. BB. bemerkt. Die Angeklagte OL. BB. war offenbar auch ohne jegliche relevante Einschränkung in der Lage, den Geschädigten in Empfang zu nehmen, ihm glaubhaft den Eindruck zu vermitteln, sie sei die an sexuellen Kontakten zum Geschädigten interessierte Frau, und ihn unbefangen bis zum Ende der Lo.straße zu begleiten.

274

Der Angeklagte JJ. BB. hat angegeben, zuletzt täglich 3 Gramm Amphetamin konsumiert und drei bis vier Nächte nicht geschlafen zu haben. Er habe ab 8.30 Uhr im Verlaufe des Arbeitstages ca. 0,350 Liter des Holunder-Rum-Gemischs, den er zuvor in 0,7 Liter-Berentzen-Flaschen von dem Zeugen Tzu. bekommen habe, und im weiteren Verlauf des Tages eine weitere 0,7 Liter-Flasche des Holunder-Rum-Gemischs und drei 0,75 Liter-Flaschen á 7,0 Vol.-% Hugosekt getrunken. Hiernach ergäbe sich rechnerisch eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von 3,65 ‰ (1050 ml x 13,2 % = 138,6 g Alkohol - 13,86 g Resorptionsdefizit = 124,74 g ./. 68 kg x 0,7 = 47,6 kg = 2,62 ‰; 2250 ml x 5,6 % = 126 g - 12,6 g = 113,4 g ./. 47,6 kg = 2,38 ‰ mithin insgesamt 5 ‰ abzüglich einer bis zur Tatzeit abgebauten Alkoholmenge von 1,35 ‰). Ein derart hoher Alkoholwert kann zur Überzeugung der Kammer jedoch tatsächlich nicht festgestellt werden. Die Angaben des Angeklagten JJ. BB. waren widersprüchlich, da er zunächst angegeben hat, 1,5 Liter des Holunder-Rum-Gemischs getrunken zu haben, dies dann auf 1.050 ml reduzierte, und für den Hugosekt einen unzutreffenden Alkoholgehalt von 12 Vol.-% behauptet hat. Hieraus ergibt sich zur sicheren Überzeugung der Kammer, dass die Angaben des Angeklagten JJ. BB. in seiner Einlassung tatsächlich nicht auf seiner konkreten Erinnerung beruhen, sondern dem Bemühen geschuldet sind, einen möglichst hohen Grad der alkoholischen Beeinflussung zu behaupten. Da der Angeklagte JJ. BB. keine Nachfragen zugelassen hat, blieb es der Kammer verwehrt, seine Angaben zu hinterfragen und zu verifizieren. Die Kammer ist deshalb nicht gehalten, den Angaben des Angeklagten JJ. BB. ohne weiteres zu folgen. Unter Berücksichtigung der weiteren in der Hauptverhandlung gewonnenen Indizien geht die Kammer vielmehr davon aus, dass zwar ein nicht nur unerheblicher Alkoholkonsum stattgefunden hat, dieser im Ergebnis jedoch nicht ein Ausmaß erreicht hat, das mit oder ohne eines anzunehmenden Drogenkonsums eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit bewirkt hat. Da der Angeklagte JJ. BB. zwar einen täglichen Amphetaminkonsum von 3 Gramm behauptet, gegenüber dem Anstaltsarzt jedoch nur einen gelegentlichen Konsum von Amphetamin und Cannabis angegeben hat, vermochte sich die Kammer auch nicht von einem Drogenkonsum in dem behaupteten Ausmaß zu überzeugen.

275

Die Sachverständige Dr. Brt. vermochte weder auf der Grundlage des Tatgeschehens noch der Einlassung des Angeklagten JJ. BB. eine maßgebliche für eine mindestens mittelgradige Mischintoxikation sprechende neurologische oder hirnorganische Einschränkung mit einer Beeinträchtigung von Bewusstsein, Denken oder Wahrnehmung im Sinne einer Einengung der Wahrnehmung, fehlender Umstellfähigkeit, fehlender Flexibilität im Handeln bzw. einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu erkennen. Der Angeklagte JJ. BB. habe im Rahmen seiner Einlassung vermocht, Wahrnehmungen hinsichtlich seiner Umgebung zu schildern, Gehwege zu erinnern, eigenes Erleben und Empfinden zu schildern, mit den Mittätern zu kommunizieren und sich auf die jeweilige Situation einzustellen. Bei der Tat habe es sich nach seiner Einlassung um ein mehrzügiges Geschehen mit Unterbrechungen gehandelt, das aus einem vorgestaltenden Geschehen heraus einem Plan folgte. Es wurden keine Einschränkungen bei dem Angeklagten JJ. BB. erkennbar, seinen Plan umzusetzen. Auch war seine Handlungsfähigkeit und seine Feinmotorik unbeeinträchtigt, wie auch seine Wahrnehmungen nach der Tat, die Schilderung der Flucht und der Umstand belege, dass er SMS und Anrufe getätigt habe. Einen Einfluss des von dem Angeklagten JJ. BB. angeführten Schlafmangels über mehrere Nächte hat die Sachverständige weder bei der Betrachtung der Einlassung noch des Tatgeschehens feststellen können. Auch den Einfluss einer merklichen Amphetaminintoxikation hat sie im Verletzungsbild wie auch dem geschilderten Verhalten des Angeklagten JJ. BB. nicht erkennen können, da dem das vorliegende planvolle und verdeckt-abwartende Vorgehen widerspricht, und eher ein hektisch-fahriges, raptusartiges „Übertöten“ zu erwarten gewesen wäre, wofür das Verletzungsbild mit kraftvollen Stichen aus mehreren verschiedenen Richtungen in den Körper des Geschädigten keinen Anhalt bietet. Diese Beurteilung wird gestützt dadurch, dass bereits eine halbe bis dreiviertel Stunde nach dem Konsum von Amphetamin nicht mehr mit einer hierdurch bewirkten merklichen aggressionssteigernden, enthemmenden und leistungssteigernden Wirkung zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung des Abstandes zwischen der Konsumzeit und der Tatzeit kommt dem Amphetamin bei dem Angeklagten JJ. BB. - wie auch den beiden anderen Angeklagten - damit kein relevanter Einfluss mehr zu.

276

Auch Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines Affektdeliktes zur Tatzeit liegen nicht vor, da es an der spezifischen innigen Täter-Opfer-Beziehung fehlte, die sich plötzlich zu einer psychischen Überforderungssituation zuspitzte, in der sich die inneren Strukturen des Täters aufgelöst und dieser impulsiv und ohne Sicherungstendenzen gehandelt hätte, sondern vielmehr die Tatsituation von den Angeklagten über einen langen Zeitraum hinweg arbeitsteilig konstelliert und für die Tatbegehung das Tatwerkzeug an den Tatort gebracht worden ist.

277

Ein wahnhaftes Verhalten kann auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. Brt. weder hinsichtlich der Überzeugung des Angeklagten JJ. BB. hinsichtlich der Schuld des Geschädigten als Pädophiler noch hinsichtlich der Tatausführung festgestellt werden.

278

Die Sachverständige Dr. Brt. hat auch keine anderen schuldfähigkeitsrelevanten Einschränkungen bei dem Angeklagten JJ. BB. feststellen können. Dem ist die Kammer gefolgt. Es bestanden weder Hinweise auf eine geistige Erkrankung am Tattag, auch ein Schwachsinn liegt bei dem Angeklagten JJ. BB. nicht vor. Nach den Beschreibungen der Arbeitskollegen, wonach der Angeklagte JJ. BB. ein ruhiger, eher zurückgezogener und leistungsbereiter Kollege war, ist auch nicht von einer aktuell bestehenden ADHS-Erkrankung auszugehen. Auch eine Persönlichkeitsstörung des Angeklagten JJ. BB. liegt angesichts eines normalen Familienlebens, einer Vielzahl von sozialen Kontakten und einem langjährigen unauffälligen Arbeitsleben nicht vor.

279

Der Angeklagte AB. hat zunächst angegeben, von morgens bis mittags 1,5 bis 2 Gramm Amphetamin konsumiert, zwischen 300 und 500 ml von insgesamt 1 Liter „Flimm“ und zwei Flachmänner á 100 ml „Kleiner Feigling“ (20 Vol.-%) getrunken zu haben. Bei den Eheleuten BB. habe er geringfügig aus einer Flasche Holunder-Rum-Gemischs und noch eine halbe Flasche Hugosekt - 0,375 l - getrunken. Später gab er weiter an, bereits ab 5.00 Uhr in der Frühe und zusätzlich zu den vorgenannten Alkoholmengen noch eine Packung von 20-25 0,02 l-Fläschen „Flimm“ á 17 Vol.-% auf der Fahrt zur Arbeit getrunken zu haben. Ausgehend von seiner maximal benannten Trinkmenge ergäbe sich für die Tatzeit um 22.00 Uhr rechnerisch eine Blutalkoholkonzentration von 0,395 ‰ (1.000 ml x 13,6 % = 136 g - 13,6 g = 122,4 g ./. 120 kg x 0,7 = 84 kg = 1,46 ‰; 200 ml x 16 % = 32 g - 3,2 g = 28,8 g ./. 84 kg = 0,34 ‰; 50 ml x 13,2 % = 6,6 g - 0,66 g = 5,94 g ./. 84 kg = 0,07 ‰; 375 ml x 5,6 % = 21 g - 2,1 g = 18,9 g ./. 84 kg = 0,225 ‰, mithin insgesamt 2,095 ‰ - 1,7 ‰). Seine alkoholische Beeinflussung ist selbst unter Zugrundelegung seiner Einlassung von einem so geringen Gewicht, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten AB. gehabt hat. Die Einschätzung des Angeklagten AB. selbst, er habe am Tattag „gut einen im Kahn gehabt“, wird hierdurch nicht gestützt.

280

Einen Amphetaminkonsum, der Auswirkungen auf das Verhalten des Angeklagten AB. zum Tatzeitpunkt hätte haben können, hat die Kammer nicht feststellen können.

281

Die Sachverständige Dr. Nze. hat überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten AB. keine geistigen Erkrankungen oder eine Persönlichkeitsstörung vorliegen. Es bestünden zwar gewisse, noch altersentsprechende Akzente von Demonstrativität und Geltungsbedürftigkeit vor, jedoch keine Anhaltspunkte für eine spontane Aggressivität des Angeklagten AB. oder eine Regulationsstörung, eine verminderte Frustrationstoleranz oder eine vermehrte Auslenkbarkeit. Eine krankhafte seelische Störung infolge einer mindestens mittelgradigen Mischintoxikation durch Alkohol und Amphetamin lag nicht vor. Die Handlungsanalyse weist vielmehr nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen die Kammer folgt, aus, dass der Angeklagte AB. im Rahmen eines langen Geschehens mit Anlaufzeit, Tathandlung und Nachtatphase ohne nennenswerte Einschränkungen seines Bewusstseins, seiner kognitiven Fähigkeiten und seiner motorischen Fähigkeiten den bestehenden Tatplan umsetzen und auf die jeweilige Situation adäquat reagieren konnte. Es ließen sich auch keine Hinweise auf einen schädlichen Gebrauch oder gar eine Abhängigkeit von Alkohol und/oder Amphetamin feststellen. Wie bei dem Angeklagten JJ. BB. boten auch weder Einlassung noch das Tatgeschehen Anhaltspunkte für die Annahme eines affektiven Ausnahmezustandes im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung.

282

Dass der Angeklagte AB. bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 00.00.0000Anzeichen eines merklichen Amphetaminkonsums zeigte belegt nicht, dass er sich auch zur Tatzeit am 00.00.0000in einem solchen Zustand befunden hat. Gleiches gilt für die Tatsache (Wahrunterstellung), dass bei der Angeklagten OL. BB. nach ihrer Inhaftierung am 00.00.0000ein Drogenschnelltest positiv auf THC und Amphetamin reagierte. Beide Umstände belegen alleine einen generellen Missbrauch von Amphetamin durch den Angeklagten AB. und von Amphetamin und Cannabis durch die Angeklagte OL. BB., die die Kammer grundsätzlich hinsichtlich beider Angeklagten festgestellt hat. Die Höhe dieses Konsums nach Tatbegehung kann darüber hinaus eine psychische Reaktion auf die Belastung durch die Tat und die drohende Entdeckung sein.

283

Die Feststellungen zu der Beteiligung der Angeklagten BR. an der Vereinbarung des Treffens, anlässlich dessen der Geschädigte jedenfalls massiv körperlich geschädigt werden sollte, beruhen auf ihrer eigenen glaubhaften Einlassung, ihren Bekundungen in ihrer Vernehmung am 00.00.0000, deren Inhalt durch den Zeugen KOK HJK. vor der Kammer glaubhaft bekundet worden ist, sowie den - bereits zuvor dargestellten - schriftlichen Kontakten zu dem Geschädigten, die aus dessen Mobiltelefon ausweislich der Bekundungen der Zeugin KKin Plz. ausgelesen werden konnten und in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Hiernach war der Angeklagten BR. bekannt, dass der Angeklagte JJ. BB. dem Geschädigten anlässlich des von ihr mit dem Geschädigten vereinbarten Treffens massiv körperlich schaden - ihm eine reinhauen, auf die Fresse hauen - wollte, so erklärte er noch am 00.00.0000um 09.24:30 Uhr, er werde „dem nacher in den arsch“ ficken. Der Angeklagten BR. war auch bekannt, dass neben dem Angeklagten JJ. BB. noch eine zumindest weitere Person, die an ihrer Stelle am Treffpunkt warten würde, an der Tat beteiligt sein würde. Dass die Angeklagte BR. wusste, dass der Geschädigte mittels Messer verletzt oder gar getötet werden sollte und der Angeklagte AB. bei der Tat beteiligt sein würde, hat die Kammer nicht feststellen können. Die schriftliche Korrespondenz bietet hierfür keinen Anhalt, die Angeklagte BR. hat sich auch vor der Tat nicht im Haus der Angeklagten BB. aufgehalten und an Besprechungen der Angeklagten BB. und AB. teilgenommen. Auch hat keiner der übrigen Angeklagten behauptet, dass die Angeklagte BR. in diesem Umfang in ihre Pläne eingeweiht gewesen sei. Die Angeklagte BR. hat jedoch bis zuletzt alles daran gesetzt, den Geschädigten für die Angeklagten BB. in die Falle zu locken, wie insbesondere auch noch der Kontakt unmittelbar vor der Tat zwischen der Angeklagten BR. und der Angeklagten OL. BB. zeigt. Sie hat ihn sehenden Auges in die sich immer weiter zuzuziehende Schlinge geführt, in dem sie ihm vorspiegelte, ihn am Treffpunkt alleine zu erwarten, obwohl sie wusste, dass die Angeklagten BB. ihm schaden würden. Sie wusste in besonderem Maße, wie sehr sie die Erwartungen des durch den Wunsch auf sexuelle Erfüllung zu seinem Handeln Bestimmten hierdurch enttäuschen würde, ließ sich hierdurch aber in dem Wunsch, den Angeklagten BB. gefällig zu sein, und ihrer allein auf die Erklärungen des Angeklagten JJ. BB. gründenden Überzeugung, der Geschädigte sei ein Pädophiler, nicht abhalten. Immer wieder zerstreute sie die Ängste des Geschädigten durch angesichts der ihr bekannten Aggression des Angeklagten JJ. BB. Rh. Sp. gegenüber bewusst wahrheitswidrige Versicherungen, dass ihm keine Gefahr drohe. Die Kammer vermochte jedoch nicht festzustellen, dass die Angeklagte BR. davon ausging, dass die Angeklagten BB. dem Geschädigten lebensgefährliche Verletzungen beibringen würden; sie hatte auch keine Kenntnis von der Bewaffnung der Täter. Obwohl ihr Handeln für die Tatbegehung insoweit von ausschlaggebender Bedeutung war, als sie den Geschädigten bis zuletzt zum Treffpunkt leitete und er angesichts seines allgemeinen Misstrauens vermutlich nicht bis zum Treffpunkt gegangen wäre, wäre der Kontakt zu der Angeklagten BR. abgebrochen, hatte sie auf die Tatbegehung an sich keinen Einfluss, da sie nicht vor Ort war. Ob sich die Angeklagten also tatsächlich mit dem Geschädigten treffen würden konnte sie ebenso wenig beeinflussen, wie das folgende Geschehen. Sie hatte an der Tatbegehung selbst kein eigenes Interesse, sondern wollte lediglich dem Angeklagten JJ. BB. und dessen Frau gefällig sein. Dies belegt vor allem ihre Reaktion auf die unwirsche Nachricht des Angeklagten JJ. BB. am 00.00.0000um 17.59:55 Uhr, „Komm las gut sein … kriesch dem weiter in den arsch … ich frag jetzt einen anderen der es auch weiß und ap jetzt belästigt mich nicht mehr ok ich scheiß dich aus der Liste und block dich ist jetzt den Kinder ficker“, „das finde ich jetzt nicht fair von dir ich mach die ganze scheisse doch wegen dir mit“ (18.02:48 Uhr). Die an diesem Tag stattfindende Korrespondenz zwischen ihr und dem Angeklagten JJ. BB. belegt aber auch, dass die Angeklagte BR. in ihren Bemühungen, dem Angeklagten JJ. BB. zu helfen, nicht nachließ und die sich ihr hier bietende Möglichkeit, von weiteren Einflussnahmen auf den Geschädigten absehen zu können, nicht ergreifen wollte, um ihr freundschaftliches Verhältnis zu dem Angeklagten JJ. BB. zu erhalten. Darüber hinaus hat der Angeklagte JJ. BB. in den wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich Zeit und Ort des vereinbarten Treffens, der Angeklagten BR. Vorgaben gemacht.

284

Am 00.00.0000 um 00.04 Uhr schrieb der Angeklagte JJ. BB. unter einem Facebook-Account „M M“ an die Angeklagte BR., „du ich hab dich entfernt ok ist besser und lösche alles von uns Handy und chat bei facebook ok“, worauf die Angeklagte BR. auftragsgemäß ihre Korrespondenz zum Geschädigten löschte. Das Facebook-Profil ist dem Angeklagten JJ. BB. zuzuordnen, weil zum einen dieser ausweislich der glaubhaften Aussage der KKin Yas. auf das Profil „M M“ eine Verlinkung vorgenommen hatte, mithin dieses kannte und im Kontakt zu diesem stand, zum anderen aber angesichts des mit einem Zufall nicht erklärlichen zeitlichen Zusammenhangs, wonach nicht einmal zwei Stunden nach dem von oder Angeklagten BR. im Auftrag des Angeklagten JJ. BB. mit dem Geschädigten vereinbarten Treffen eine Anweisung übermittelt wurde, alles zu löschen, was auf ihren Kontakt hindeuten könnte. Tatsächlich fanden sich auf den Mobiltelefonen der Angeklagten BR. keine zu dem Geschädigten und den Angeklagten führenden Kontakte mehr, die Angeklagte BR. hatte demnach die Aufforderung den Angeklagten zugeordnet. Auch hat nach ihren Angaben die Angeklagte OL. BB. sie bei einem Telefonat aufgefordert, alle Daten zu löschen. Also solches kommt lediglich das Telefonat vom 15.08.2015 um 14.19:25 Uhr in Betracht, welches auf Betreiben der Angeklagten OL. BB. zustande kam.

285

Hinsichtlich der Angeklagten BR. haben sich weder Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung noch eine Beeinflussung durch Alkohol oder Drogen zu den jeweiligen Tatzeitpunkten ergeben.

286

IV.

287

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:

288

1.

289

Die Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. haben sich gemäß § 211 StGB wegen Mordes strafbar gemacht. Sie haben den Geschädigten heimtückisch getötet, indem sie ihn an eine einsame, dunkle Stelle lockten, ihm zu Dritt gegenüber traten und den zu Beginn der Tötungshandlung arg- und wehrlosen Geschädigten aufgrund gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit drei tödlichen Messerstichen, der Angeklagte JJ. BB. eigenhändig handelnd, töteten. Da sich die Angeklagten von Rache und Verachtung gegenüber Pädophilen leiten ließen und den Geschädigten in einem Akt der Selbstjustiz strafen wollten, waren ihre Tatmotive - wie bereits ausgeführt - niedrig.

290

Die Angeklagten haben sich nicht wegen einer besonders schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge gemäß den §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 251 StGB strafbar gemacht, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Angeklagten das Mobiltelefon des Geschädigten mit der Absicht von diesem gefordert haben, sich zu Unrecht zu bereichern.

291

Der Angeklagten haben auch schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte, an ihrer vollen Schuldfähigkeit zu zweifeln, haben sich auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Ausführungen nicht ergeben.

292

2.

293

Die Angeklagte BR. hat sich gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 27 StGB wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung - gemeinschaftlich begangen und mittels eines hinterlistigen Überfalls - strafbar gemacht, indem sie - um den Angeklagten BB. die Gelegenheit zu geben, den Geschädigten zusammen zu schlagen - den Geschädigten zu einem Treffen am 00.00.0000 um 22.00 Uhr an die Kreuzung Lo.straße/K.weg lockte und vorgab, ihn dort alleine und im Willen, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, zu erwarten.

294

Die Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte, an ihrer vollen Schuldfähigkeit zu zweifeln, haben sich nicht ergeben.

295

V.

296

Dem Angeklagten FR. wurde mit Anklageschrift vom 00.00.0000 zur Last gelegt, im Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 in KBC vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener, rechtswidriger Tat - nämlich mittels eines hinterlistigen Überfalles, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung eine andere Person körperlich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen - Hilfe geleistet zu haben, indem er während der Tatbegehung durch die Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. auf die gemeinsamen Kinder der Eheleute BB. aufpasste und hierbei mit der ihm offenbarten Tatbegehung einverstanden war.

297

Er war aus tatsächlichen Gründen von diesem Vorwurf freizusprechen. Eine Handlung des Angeklagten FR., die zu der Tat der Angeklagten JJ. BB., OL. BB. und AB. Hilfe AB. sollte und tatsächlich auch geleistet hat, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

298

VI.

299

1.

300

Gegen die Angeklagten JJ. BB. und OL. BB. war gemäß § 211 StGB

301

eine lebenslange Freiheitsstrafe

302

zu verhängen.

303

Hinsichtlich des Angeklagten JJ. BB. war die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB festzustellen.

304

Er hat zwar die Tat im Wesentlichen eingeräumt und war infolge seines Alkohol- und Drogenkonsums tatgeneigt und enthemmt, hat jedoch entgegen den getroffenen Feststellungen behauptet, er habe die Tötung des Geschädigten nicht geplant, sondern sich lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz spontan zur Beibringung tödlicher Verletzungen hinreißen lassen und sich dabei aufgrund Alkohol- und Drogenkonsums in einem wahnhaften Zustand befunden; auch habe er weder die Unschuld des Geschädigten noch dessen geistige Behinderung erkannt. Der Angeklagte JJ. BB. ist unter anderem wegen Gewaltdelikten vorbestraft, war die treibende Kraft in der Gemeinschaft der Angeklagten BB. und AB. und hat den Geschädigten eigenhändig getötet. Die Tötung des Geschädigten wurde vor allem von dem Angeklagten JJ. BB. geplant, ohne dass dieser tatsächlich in irgendeiner Weise Anlass hierfür geboten hätte. Die Heranziehung der Angeklagten BR., deren Hilfsbereitschaft er ausnutzte und deren Vorgehen er lenkte, war seine Idee. Diese hat auf seine Initiative hin dem - wie er wusste - geistig behinderten Geschädigten die Erfüllung seiner sexuellen Wünsche in Aussicht gestellt und ihn damit in die Falle gelockt. Er hat zwei Mordmerkmale verwirklicht.

305

Hinsichtlich der Angeklagten OL. BB. ist die Kammer nicht von der besonderen Schwere der Schuld ausgegangen, da sie nicht vorbestraft ist, sie darüber hinaus nicht die treibende Kraft war und nach den getroffenen Feststellungen die Tötung nicht eigenhändig ausgeführt hat.

306

2.

307

Auch hinsichtlich des Angeklagten AB. war gemäß § 211 StGB ebenfalls

308

eine lebenslange Freiheitsstrafe

309

zu verhängen.

310

Eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46 b StGB kam zugunsten des Angeklagten AB. im Ergebnis nicht in Betracht, da er mit seinen Offenbarungen nicht wesentlich zur Aufdeckung einer Straftat nach § 100a Abs. 2 StGB beigetragen hat. Da er Mittäter des Mordes war, hätte sich seine Aufklärungshilfe auf die Tatbeiträge anderer erstrecken müssen, § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB, hieran fehlt es im Ergebnis.

311

Zwar hat der Angeklagte AB. nach seiner Festnahme die Ermittlungsbehörden zu Rucksack und Kleidung des Angeklagten JJ. BB. und dem Tatmesser geführt, wobei diese Gegenstände nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK Ptz. anderenfalls nicht hätten sichergestellt werden können. Hierin liegt jedoch angesichts des Gepräges der Tat - ein unschuldiges und den Angreifern intellektuell unterlegenes Opfer wurde unter sexuellen Versprechungen in einer Falle gelockt und von den Angeklagten BB. und AB. getötet - ebenso wenig eine wesentliche Aufklärungshilfe wie in seinen Angaben in den Beschuldigtenvernehmungen. Er wurde erstmals am Nachmittag des 17.08.2015 nach seiner Festnahme als Beschuldigter vernommen. Zu diesem Zeitpunkt richtete sich der Verdacht hinsichtlich der Tötung des Rh. Sp. bereits aufgrund der Bekundungen der Zeuginnen Po., Pr. und PLÜ. BB. gegen die Angeklagten JJ. BB. und OL. BB., die nahezu zeitgleich festgenommen worden waren. Ihre Verurteilung ist durch die Aussagen des Angeklagten AB. nicht wesentlich gefördert worden. Bereits aus den Verletzungen des Geschädigten ergab sich, dass die Tat mittels eines stabilen Messers verübt worden ist. Die Sicherstellung des Tatmessers war daher ebenso wenig wie die von dem Angeklagten JJ. BB. bei der Tat getragene Bekleidung maßgeblich für die Verurteilung. Maßgeblichen Einfluss auf die getroffenen Feststellungen hatte zwar das Mobiltelefon des Geschädigten und die hierauf gespeicherten Informationen, dieses wäre jedoch auch ohne die darauf hinweisende Aussage des Angeklagten AB. im Rahmen der routinemäßig in seiner Wohnung durchgeführten Durchsuchung aufgefunden und ausgewertet worden. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte AB. auch nicht die Tatbeiträge der Angeklagten BB. zutreffend dargestellt, sondern diese herunter gespielt, und auch insoweit zur Sachaufklärung nicht wesentlich beigetragen. Zur Sicherstellung seiner eigenen wie auch der Tatbekleidung der Angeklagten OL. BB. haben seine Angaben nicht geführt. Insoweit nimmt die Kammer auf die unter Ziffer III. bereits dargelegten Erwägungen Bezug.

312

Soweit der Angeklagte AB. Angaben zu Tatbeiträgen der Angeklagten BR. und FR. gemacht hat, kommt die Annahme einer Aufklärungshilfe bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB nicht eine im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO genannte Tat ist, auf den die Vorschrift des § 46b StPO verweist.

313

Auch hinsichtlich des Angeklagten AB. ist die Kammer nicht von der besonderen Schwere der Schuld ausgegangen, da er nicht vorbestraft ist, nicht die treibende Kraft war und nach den getroffenen Feststellungen die Tötung nicht eigenhändig ausgeführt hat.

314

3.

315

Hinsichtlich der Angeklagten BR. ist die Kammer bei der Strafzumessung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

316

Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen.

317

Die Annahme eines minder schweren Falles der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 a.E. StGB kam nicht in Betracht.

318

Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Gewicht der Tat unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und unter umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Täters vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Taten wegen des Überwiegens schuldmindernder Umstände in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Die Prüfung dieser Frage erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bewertung der Tat und des Täters von Bedeutung sind, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder nachfolgen. Unter Geltung dieser Maßstäbe liegt weder unter Berücksichtigung allein des vertypten Milderungsgrundes nach § 27 StGB noch unter ergänzender Berücksichtigung der weiteren strafmildernden Umstände ein minder schwerer Fall vor.

319

Strafmildernd hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Angeklagte BR. hinsichtlich der getroffenen Feststellungen in vollem Umfang geständig war und hierdurch auch Einsicht in ihr Fehlverhalten gezeigt hat. Zudem musste sich zugunsten der Angeklagten auswirken, dass sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

320

Zu Lasten der Angeklagten BR. war aber zu berücksichtigen, dass sie den Geschädigten unter Ausnutzung seiner geistigen Einschränkungen und seiner sexuellen Bedürftigkeit, über viele Tage hinweg und unter erheblichem zeitlichen Aufwand in die Falle gelockt hat. Sie hat sich sein Vertrauen erschlichen und es missbraucht und mit ihrem Gehilfenbeitrag, der sie in die Nähe der Mittäterschaft geführt hat, entscheidend zur Tatausführung der Angeklagten beigetragen. Die von ihr nach ihrer Vorstellung geförderte gefährliche Körperverletzung wurde darüber hinaus in zwei Tatbestandsalternativen verwirklicht.

321

Unter Abwägung der aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte und bei Berücksichtigung auch der weiteren in § 46 StGB genannten Zumessungsregeln hielt die Kammer bei Zugrundelegung des vorgenannten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von

322

2 Jahren und 6 Monaten

323

für tat- und schuldangemessen.

324

VII.

325

Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB.

326

VIII.

327

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467, 472 StPO.

Vorsitzender Richter am Landgericht A. ist arbeitsunfähig erkrankt und gehindert zu unterschreiben C.B.C.
329

Ausgefertigt

330

J., Justizobersekretärin

331

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle