OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 1

Revision wegen Rechtsfehlers verworfen KI-Titel

Revisionsrechtfertigung · StPO § 349 Abs. 2 · Kosten des Rechtsmittels · Strafverfahren

Zivilrecht Revision verworfen

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

1

Zusatz:

2

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Juli 2015 hat vorgelegen.