Revision wegen Rechtsfehlers verworfen KI-Titel
Revisionsrechtfertigung · StPO § 349 Abs. 2 · Kosten des Rechtsmittels · Strafverfahren
Zivilrecht Revision verworfen
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
1
Zusatz:
2
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Juli 2015 hat vorgelegen.