OLG Oldenburg · Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Prallt der Auffahrende mit seinem Fahrzeug auf die Rückfront des vorausfahrenden Fahrzeugs auf, so spricht …

Zivilrecht

Leitsatz

Prallt der Auffahrende mit seinem Fahrzeug auf die Rückfront des vorausfahrenden Fahrzeugs auf, so spricht der erste Anschein für sein Verschulden. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich bei dem vorausfahrenden Fahrzeug um ein Fahrrad handelt, welche eine Schrägstellung zur Längsachse des nachfolgenden Pkw einnimmt. Es besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit, daß der Radfahrer erst zu einem Zeitpunkt, in dem der Pkw-Fahrer nicht mehr damit rechnen konnte, in die Fahrspur des Pkw eingebogen ist.