VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu …

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin,

gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

wird abgelehnt, weil das Gericht eine solche Entscheidung nur in einem Hauptsacheverfahren treffen kann, das dem Widerspruchsverfahren nachfolgt, nicht jedoch in einem Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, da unter „Vorverfahren" im Sinne der Vorschrift das in §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren zu verstehen ist, dessen Durchführung das gerichtliche Aussetzungsverfahren abgesehen von der Einlegung eines Widerspruchs nicht zur Voraussetzung und das im Übrigen auch einen anderen Streitgegenstand hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 1993 - 4 B 1917/92 -; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2000 - 4 ZEO 167/98 - sowie Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162, Rn. 62 m.w.Nw.).

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin,

2

gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

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wird abgelehnt, weil das Gericht eine solche Entscheidung nur in einem Hauptsacheverfahren treffen kann, das dem Widerspruchsverfahren nachfolgt, nicht jedoch in einem Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, da unter „Vorverfahren" im Sinne der Vorschrift das in §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren zu verstehen ist, dessen Durchführung das gerichtliche Aussetzungsverfahren abgesehen von der Einlegung eines Widerspruchs nicht zur Voraussetzung und das im Übrigen auch einen anderen Streitgegenstand hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 1993 - 4 B 1917/92 -; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2000 - 4 ZEO 167/98 - sowie Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162, Rn. 62 m.w.Nw.).