Eine Formulierung "Nur gültig zur Arbeitsaufnahme bei der Firma x" in einer Aufenthaltserlaubnis stellt keine …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine Formulierung "Nur gültig zur Arbeitsaufnahme bei der Firma x" in einer Aufenthaltserlaubnis stellt keine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Aufenthaltserlaubnis dar, sondern bindet das Aufenthaltsrecht nur an einen Zweck, bei dessen Fortfall das Aufenthaltsrecht nicht automatisch erlischt.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030752