VerfGH NRW Kammer Beschluss

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Verfassungsrecht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Gründe

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VerfGH 97/26.VB-1

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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des Herrn Hendrik B r i x i u s, Im Bendchen 78, 50169 Kerpen,

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Beschwerdeführers,

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gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 19. März 2013 - 448 Ds 523/11 (702 Js 542/11) - u.a.

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hat die 1. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 15. September 2026

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durch

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die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund

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den Richter Dr. Röhl

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Prof. Dr. Dauner-LiebProf. Dr. HeuschDr. Röhl