Ausbildungsförderung: Berechnung der Förderungshöchstdauer
Tatbestand
Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens studiert an der Gesamthochschule Kassel - Universität - im integrierten Studiengang in der ersten Studienstufe seit dem Wintersemester 1994/95 das Fach "Architektur". Bis zum 30. September 1996 hatte er neben drei an der Hochschule absolvierten "theoretischen" Studiensemestern ein Semester mit den Berufspraktischen Studien I absolviert. Nachdem der Antragsgegner ihm die Weitergewährung von Ausbildungsförderung verweigert hatte, verpflichtete das Verwaltungsgericht auf seinen Antrag hin den Antragsgegner, das Studentenwerk Kassel, im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Ausbildungsförderung für das Wintersemester 1998/99. Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Beschwerde des Antragsgegners.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Seine Darlegungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens vor dem 1. Oktober 1996 das vierte Fachsemester beendet hatte und dass sich deshalb für ihn aufgrund der Übergangsregelung des § 15 Abs. 4 Satz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, ber. S. 1680; zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.1998, BGBl. I S. 1609) die Förderungshöchstdauer nach der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577, zuletzt geändert durch 11. ÄndVO vom 25.06.1996, BGBl. I S. 910) - im Folgenden: FHV Fassung 1996 - bemisst. Sie beträgt somit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe aa) FHV Fassung 1996 sieben Semester zuzüglich der zwei praktischen Studiensemester, die gemäß § 7 FHV Fassung 1996 nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet werden.
Der Begriff des "Fachsemesters" ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht inhaltlich definiert. Das ist auch folgerichtig, weil sich dieser inhaltlich nicht unabhängig von dem jeweiligen Studieninhalt feststellen lässt. Insofern sind deshalb bezüglich des Studieninhalts die maßgeblichen Normen, wie Prüfungsordnungen und Studienordnungen, heranzuziehen. Nur Semester, die insofern inhaltlich für das jeweilige Studium vorgesehen sind, können deshalb auch "Fachsemester" im oben genannten Sinne sein. Dies gilt auch für die Einordnung von praktischen Studiensemestern (zu der Vorschrift des § 48 BAföG, die ebenfalls den Begriff "Fachsemester" verwendet, vgl. auch: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: 31.07.1998, § 48 Rdnr. 5.2.2). Diese - hier unzweifelhaft vorliegende - inhaltliche Zugehörigkeit der praktischen Studiensemester zum Studienfach des Antragstellers lässt jedoch noch keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, ob diese als "Fachsemester" im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 BAföG bei der Ermittlung der Übergangsfälle anzusehen sind. Diese Frage ist jedoch eine förderungsrechtliche und beantwortet sich aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz selbst. Mit der Neuregelung durch das 18. BAföGÄndG vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) hat der Gesetzgeber die Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG gesetzlich neu geregelt. Dabei bezieht er nunmehr in die Berechnung der für die Förderungshöchstdauer maßgeblichen Semesteranzahl ausdrücklich Prüfungs- und praktische Studienzeiten ein (§ 15a Abs. 1, 1. Parenthese, BAföG) und weist in § 15a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b), Unterbuchstaben bb) BAföG bei Fachhochschulstudiengängen und entsprechenden Gesamthochschulstudiengängen ausdrücklich die Praxiszeiten innerhalb der zu fördernden Semester mit aus. Mit demselben 18. BAföGÄndG hat der Gesetzgeber auch die hier streitige Übergangsregelung des § 15 Abs. 4 Satz 2 BAföG in das Gesetz eingefügt. Es erscheint nur folgerichtig - worauf auch das Verwaltungsgericht seine Argumentation gestützt hat - davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier innerhalb desselben Änderungsvorhabens auch von einer einheitlichen Vorstellung ausgegangen ist, was bei der Berechnung der Förderungsfähigkeit in die Semesterzahl einzubeziehen ist. Eine Einbeziehung der praktischen Studiensemester in die Zahl der "Fachsemester" des § 15 Abs. 4 Satz 2 BAföG ist deshalb konsequent.
Wenn sich demgegenüber das Studentenwerk auf die Regelung in § 7 FHV Fassung 1996 beruft, in dem die praktischen Studiensemester bei der Berechnung der förderungsfähigen Semesterzahl im Rahmen der Förderungshöchstdauer nicht eingerechnet - wohl aber gemäß § 2 Abs. 4 BAföG gefördert - werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. So definiert die Förderungshöchstdauerverordnung Fassung 1996 ebenfalls nicht den Begriff "Fachsemester", verwendet allerdings zur Bestimmung der Förderungshöchstdauer eine andere Systematik als die Neuregelung des § 15a BAföG. Eine Anknüpfung des Begriffs "Fachsemester" innerhalb der Übergangsregelung gerade an diese Systematik ist jedoch entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht zwingend. Die Grenze der vier Fachsemester des § 15 Abs. 4 Satz 2 BAföG weist nämlich nicht etwa nur in Richtung der alten Regelung der Förderungshöchstdauerverordnung Fassung 1996. Vielmehr trennt sie die Auszubildenden, die der alten, nach der Systematik der Förderungshöchstdauerverordnung Fassung 1996 zu beurteilenden Regelung unterliegen, und diejenigen, die nach § 15a BAföG und dessen Systematik - d. h. Einbeziehung der Praxiszeiten in die Förderungshöchstdauer - zu beurteilen sind. Unter Berücksichtigung dieser Trennungsfunktion erscheint es sinnvoll, den Begriff des "Fachsemesters" ausgehend von der einheitlich im 18. BAföGÄndG getroffenen Regelung im Anschluss an § 15a BAföG wie oben erläutert unter Einbeziehung der praktischen Studiensemester zu verstehen.
Dem widerspricht auch nicht das Urteil des ehemaligen 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 1984 - IX OE 32/80 -, auf das sich der Antragsgegner berufen hat. Dort hatte der Senat zu der damals maßgebenden Vorläufigen Studienordnung des integrierten Studiengangs für Architekten-Berufe an der Gesamthochschule Kassel (genehmigt durch Erlass des Hessischen Kultusministers vom 17.04.1978) und der Vorläufigen Ordnung der Diplomprüfungen in den integrierten Studiengängen für Architektur- und Ingenieurberufe an der Gesamthochschule Kassel vom 15. Juni 1976 (ABl. des Hessischen Kultusministers 1976, 331) die Auffassung vertreten, dass die vom damaligen Kläger absolvierten "Berufspraktischen Studien I" kein "Fachsemester" im Sinne des § 48 BAföG darstellten. Diese Schlussfolgerung - wobei offen bleiben kann, ob der erkennende Senat ihr für die heutige Rechtslage folgen würde - besagt nämlich nichts darüber, wie die Übergangsregelung in § 15 Abs. 4 Satz 2 BAföG zu verstehen ist, da diese im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung der Förderungshöchstdauer steht.
Bezüglich dieses genannten Urteils fehlt es auch an dem vom Antragsgegner gerügten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) von der genannten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 1984. Diesen Zulassungsgrund hat das antragsgegnerische Studentenwerk bereits nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Eine Divergenz in diesem Sinne ist nur dargelegt, wenn ein der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegter abstrakter Rechtssatz, auf dem die Entscheidung beruht, ebenso bezeichnet wird, wie ein in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellter Rechtssatz, von dem der erste Rechtssatz abweicht.
Ob der Antragsgegner hier mit der Bezugnahme auf die in der oben genannten Entscheidung des ehemaligen 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen des § 48 BAföG zur damaligen Vorläufigen Studienordnung und zur damaligen Vorläufigen Prüfungsordnung getroffenen Feststellung, die berufspraktischen Studien seien keine "Fachsemester" im Sinne des § 48 BAföG, einen Rechtssatz dargelegt hat, von dem das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der heutigen Studien- und Prüfungsordnung im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 4 Satz 2 BAföG abgewichen ist, kann der Senat offen lassen. Auch wenn man dies unterstellt, beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf dieser Abweichung. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - wie bereits oben erwähnt - seine Auffassung, der Begriff "Fachsemester" in § 15 Abs. 4 Satz 2 BAföG umfasse auch praktische Studiensemester, zumindest auch mit der gleichzeitig in § 15a BAföG getroffenen Neuregelung der Förderungshöchstdauer begründet. Zu dieser Begründung hat der Antragsgegner keinen Rechtssatz dargelegt, der in dem genannten Urteil des 9. Senats vom 30. Oktober 1984 aufgestellt und von dem das Verwaltungsgericht abgewichen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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