Für eine vorläufige Regelung besteht keine Veranlassung, wenn die Grundrechtsklage in der Hauptsache …
Leitsatz
1. Für eine vorläufige Regelung besteht keine Veranlassung, wenn die Grundrechtsklage in der Hauptsache unzulässig ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. z.B. U. v. 20.07.1983 - P.St. 1001 -).
2. Eine Grundrechtsklage ist unzulässig, wenn der Antragsteller durch die von ihm angegriffene Rechtsnorm nicht unmittelbar betroffen wird. 3. § 7 Abs. 3 HBO greift erst durch einen besonderen Vollziehungsakt der Verwaltung - Erteilung der Baugenehmigung an den Bauwilligen - in die Rechtssphäre des Nachbarn ein. Gegen diesen den Bauwilligen begünstigenden und den Nachbarn belastenden Verwaltungsakt steht dem Rechtsuchenden der Widerspruch und sodann der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen.
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