OLG Braunschweig · Niedersachsen Beschluss

Rücknahme der Berufung und Kostenverteilung KI-Titel

Berufungsrücknahme · Kosten des Verfahrens · ZPO § 516 Abs. 3

Zivilrecht

Tenor

Die Rücknahme der Berufung durch den Kläger hat den Verlust dieses Rechtsmittels zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Wert des Berufungsverfahrens: 100 000,00 EUR.