Rücknahme der Berufung und Kostenverteilung KI-Titel
Berufungsrücknahme · Kosten des Verfahrens · ZPO § 516 Abs. 3
Zivilrecht
Tenor
Die Rücknahme der Berufung durch den Kläger hat den Verlust dieses Rechtsmittels zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Wert des Berufungsverfahrens: 100 000,00 EUR.