AG Krefeld · Nordrhein-Westfalen Einzelrichter Urteil

Sachbeschädigung mit geringem Schaden und Geständnis KI-Titel

Sachbeschädigung · Geldstrafe · Geständnis · Strafzumessung · StGB § 303

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 303 Abs.1, 303 c StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 22.01.2021, auf den Bezug genommen wird.

4

Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

5

Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte sich geständig eingelassen hat, lediglich ein geringer Schaden entstanden ist und die Tat bereits einige Zeit zurückliegt. Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zum Tatzeitpunkt strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war.

6

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen hielt das Gericht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

8

Richter