LAG Niedersachsen Urteil LS

Beabsichtigt der Arbeitgeber nicht unbesetzte Stellen zu streichen und darauf entfallende Arbeit dauerhaft …

Arbeitsrecht

Leitsatz

Beabsichtigt der Arbeitgeber nicht unbesetzte Stellen zu streichen und darauf entfallende Arbeit dauerhaft auf die besetzten Posten umzuverteilen, sondern will er diese Posten dauerhaft wieder besetzen, so führt die Planung, diese Stellen mit an anderer Stelle überzähligen Mitarbeitern zu besetzen, nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des nach § 78a BetrVG geschützten Personenkreis.