AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abt. 71 Beschluss

Schlussverteilung und Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren KI-Titel

Insolvenzverfahren · Schlussverteilung · Restschuldbefreiung · Insolvenzverwalter · Schlussrechnung

Insolvenzrecht

Tenor

wird der Schlussverteilung zugestimmt.

Gründe

1

Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§

2

196, 197, 5 Abs. 2 InsO).

3

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 25.06.2026 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:

5zur Schlussrechnung des Verwalters;

7zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;

9Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;

11zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind bis zum 25.06.2026 der Antrag zu stellen und die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§ 290 InsO);

13Zur Person des/der noch zu bestimmenden Treuhänder(in) und seiner/ihrer Beauftragung mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§§ 288, 292 Abs. 2 InsO)

14

Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts aus.