Geht ein Kläger im Vertrauen auf den Fortbestand einer Rechtsprechung von der Erfolglosigkeit eines …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Geht ein Kläger im Vertrauen auf den Fortbestand einer Rechtsprechung von der Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels aus, so rechtfertigt die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erlangte Kenntnis von einer Änderung dieser Rechtsprechung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Das bewußte und gewollte Verstreichenlassen einer Frist ist keine unverschuldete Fristversäumnis.