Der besonnene Rechtssuchende darf an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters die …
Sozialrecht
Leitsatz
Der besonnene Rechtssuchende darf an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters die Besorgnis der Befangenheit begründende Zweifel haben, wenn sich der Verfahrensablauf über lange Zeit eindeutig als eine Kette von Verzögerungen bis hin zur Untätigkeit darstellt und der Richter weder ihm gegenüber noch in seiner dienstlichen Äußerung Gründe aufführt, die diesen Ablauf als vertretbar erscheinen lassen könnten.