Dabei wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem hiesigen Beschluss vom 12.11.2015 …
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.10.2015 wird die Kostenentscheidung des Schlussurteils des Amtsgerichts Siegburg, Az. 123 C 46/157, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 41% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 59%.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Dabei wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem hiesigen Beschluss vom 12.11.2015 verwiesen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme vom 24.11.2015 der Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Angabe im Mahnbescheid nicht grob fehlerhaft. Vielmehr ergab sich daraus, dass es sich um eine Mietnebenkostenforderung betreffend die Wohnung C-Straße in I handelt. Gerade eine solche stand der Klägerin aber wegen der noch ausstehenden Betriebskostennachzahlung zu, mag diese auch wegen einer erfolgten Verrechnung geringfügig unter der zunächst geltend gemachten Forderung gelegen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.