OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Berufungsrücknahme und Kostenfestsetzung KI-Titel

Berufungsrücknahme · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung · ZPO

Zivilrecht

Tenor

Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

3

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

4

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.