Berufungsrücknahme und Kostenfestsetzung KI-Titel
Berufungsrücknahme · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung · ZPO
Zivilrecht
Tenor
Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
2
Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
3
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
4
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.