EuG Zweite Kammer Beschluss

Klagefrist – Offenkundige Unzulässigkeit

Guérin automobiles EURL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Offenkundige Unzulässigkeit

Europarecht Nichtigkeitsklage

Verfahren

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61997B0275

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 13. Februar 1998. - Guérin automobiles EURL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Offenkundige Unzulässigkeit. - Rechtssache T-275/97. Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite II-00253

Leitsätze Schlüsselwörter Nichtigkeitsklage - Fristen - Zwingendes Recht - Beginn - Mitteilung - Keine Auswirkung blosser Formfehler (EG-Vertrag, Artikel 173) Leitsätze Die in Artikel 173 des Vertrages vorgesehene Klagefrist von zwei Monaten ist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung im Rahmen der Rechtsprechung eingeführt wurde, und das Gericht kann von Amts wegen prüfen, ob sie eingehalten wurde. Ein Fehler bei der Bezeichnung des Adressaten einer mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Entscheidung ist ein blosser Formfehler, der die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Fristen jedenfalls dann nicht hindern kann, wenn die fragliche Entscheidung dem Adressaten zugegangen ist und er verstehen konnte, daß sie an ihn gerichtet war.