Berichtigung
Orgatex GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Gründe
Am 23. Oktober 2024 hat das Gericht das Urteil in der Rechtssache Orgatex / EUIPO - Longton (Bodenmarkierung) (T-25/23, EU:T:2024:725) erlassen.
Nach Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist der im fünften Schlagwort dieses Urteils festgestellte Schreibfehler zu berichtigen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
beschlossen:
Im fünften Schlagwort des Urteils muss es statt „ […] Eintragung des Geschmacksmusters […] “ heißen: „ […] Einheitlichkeit des Geschmacksmusters […] “.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-25/23,
Orgatex GmbH & Co. KG mit Sitz in Langenfeld (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte G. Jacobs, M. Maybaum und M. Dümenil,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,
Beklagter,
anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:
Lawrence Longton, wohnhaft in Brindle (Vereinigtes Königreich), vertreten durch Rechtsanwalt A. Haberl,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva (Berichterstatterin) und E. Tichy-Fisslberger,
Kanzler: V. Di Bucci,
in Anbetracht des Urteils vom 23. Oktober 2024 (T-25/23, EU:T:2024:725)
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