Marktordnungsrecht: Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das Milchquotenjahr 2014/2015
Leitsatz
1. Überschussabgabe durfte noch nach Ablauf des letzten Milchquotenjahres 2014/2015 festgesetzt werden.
2. Erhebung einer Überschussabgabe bezüglich des Zwölfmonatszeitraumes 2014/2015 ist mit höherrangigem Recht vereinbar; die Erhebung der Abgabe verstößt weder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt nicht vor.
3. Ob bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 das Konzertierungsverfahren verletzt worden ist, kann dahinstehen; ein Milcherzeuger kann eine Verletzung dieser interinstitutionellen Vereinbarung nicht rügen.
Es wird auf die Parallelentscheidung 4 K 157/15 vom 30.09.2016 hingewiesen.
Orientierungssatz
1. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 33/16).
2. Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss des BFH gemäß § 126a FGO vom 1.8.2017 VII R 33/16, nicht dokumentiert). Die Entscheidungsgründe des BFH-Beschlusses vom 1.8.2017 VII R 33/16 sind inhaltsgleich mit denen des BFH-Beschlusses vom 13.7.2017 VII R 29/16, der vollständig dokumentiert ist.