OLG Bremen Beschluss zitiert von 1

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter KI-Titel

elterliche Sorge · Sorgerechtsübertragung · Verfahrensbeistand · Gerichtskosten · Familiengericht

Familienrecht Abgeändert

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 5 UF 14/24 = 67 F 4131/23 Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für die am […] 2011 geborene Y. […],

Verfahrensbeistand: […],

Weitere Beteiligte:

1. […],

Kindesmutter,

2. […]

Kindesvater,

Zuständiges Jugendamt: […]

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann am 10.4.2024 beschlossen:

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 30.1.2024 im Tenor zu Ziff. II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte, wobei von der Erhebung der durch die Bestellung des Verfahrensbeistands entstan- 2 denen Kosten abgesehen wird; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die getrenntlebenden Kindeseltern hatten für ihre am […] 2011 geborene gemeinsame Tochter Y. ursprünglich kraft Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht begründet. Die Kindesmutter beantragte am 25.10.2023 beim Familiengericht, ihr die elterliche Sorge für Y. nunmehr allein zu übertragen, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen auf nicht näher beschriebene Schwierigkeiten mit der Anerkennung einer ihr vom Kindesvater erteilten Sorgerechtsvollmacht und Komplikationen durch fehlenden Kontakt zum Kindesvater verwies. Das Familiengericht bestellte daraufhin dem Kind mit Beschluss vom 30.10.2023 einen Verfahrensbeistand. Mit Verfügung vom selben Tag leitete es den Antrag der Kindesmutter dem Kindesvater, dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt zur Stellungnahme zu. Am 8.1.2024 teilte das Jugendamt mit, der Kindesvater habe am 11.12.2023 telefonisch geäußert, dass er dem Antrag der Kindesmutter zustimmen werde, weil für ihn mangels Beteiligung am Leben von Kind und Kindesmutter die Übertragung der elterlichen Sorge auf diese allein ein „logischer Schritt“ sei. Am 29.1.2024 ging beim Familiengericht die schriftliche Erklärung des Kindesvaters ein, dass er der Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter zustimme. Mit Beschluss vom 30.1.2024 übertrug daraufhin das Familiengericht die elterliche Sorge für Y. antragsgemäß auf die Kindesmutter allein, ordnete an, dass die Gerichtskosten von den Kindeseltern je zur Hälfte zu tragen seien und die Beteiligten ihre zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen jeweils selbst zu tragen hätten, und setzte den Verfahrenswert auf 4.000 € fest.

Gegen diese Entscheidung, die den Kindeseltern jeweils am 3.2.2024 zugestellt worden ist, wendet sich der Kindesvater insoweit mit seiner am 15.2.2024 beim Familiengericht eingelegten Beschwerde, als er zum einen beanstandet, das Familiengericht habe den Verfahrenswert angesichts seiner sofortigen Zustimmung zum Antrag der 3 Kindesmutter unangemessen hoch festgesetzt, zum andern seine Belastung mit den Verfahrenskosten moniert. Unter Hinweis auf § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sieht er die Kindesmutter für die durch die Bestellung des Verfahrensbeistands entstandenen Kosten verantwortlich, weil sie das Verfahren eingeleitet habe, ohne ihn zuvor anzuschreiben und andernfalls seine Zustimmung zu ihrem Antrag sogleich dem Familiengericht hätte mitteilen und dadurch die fehlende Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands aufzeigen können. Schließlich meint er, es wäre auch angemessen nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Erhebung der Kosten abzusehen.

Die Kindesmutter hat zur Beschwerde des Kindesvaters unter dem 11.3.2024 Stellung genommen. Darin beruft sie sich auf die Regelungen des § 81 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 4 FamFG und macht dazu geltend, das Jugendamt habe schuldhaft die ihm gegenüber erteilte Zustimmung des Kindesvaters nicht zeitnah weitergeleitet. Andernfalls hätten sich die Verfahrenskosten geringer halten lassen.

II. Die Beschwerde des Kindesvaters hat teilweise Erfolg und führt – bei Zurückweisung im Übrigen – zu der aus dem Tenor der Beschwerdeentscheidung ersichtlichen Abänderung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs.

Soweit der Kindesvater die Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Familiengericht als zu hoch rügt, ist sein Rechtsmittel allerdings unzulässig. Nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG findet die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts – von der hier nicht vorliegenden Zulassung der Beschwerde durch das Familiengericht (§ 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG) abgesehen – nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. Bei einem Verfahrenswert von 4.000 € beträgt nach Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 S. 3 FamGKG eine Gebühr 140 €. In Kindschaftssachen, zu denen das vorliegende Sorgerechtsverfahren gehört, entsteht für das Verfahren im Allgemeinen nach Ziff. 1310 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Fam-GKG lediglich eine 0,5 Gebühr, die mithin 70 € beträgt. Hiervon hat der Kindesvater nach der angefochtenen Entscheidung die Hälfte, d. h. 35 €, also jedenfalls nicht mehr als 200 €, zu tragen. Dass seine Kostenlast unter Berücksichtigung der Kosten für den Verfahrensbeistand nach der angefochtenen Entscheidung insgesamt über 200 € liegt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil die Höhe des Verfahrenswerts auf die für den Verfahrensbeistand nach § 158c Abs. 1 S. 2 FamFG anfallenden Kos- 4 ten in Höhe der Pauschalvergütung von 550 € ohne Einfluss ist. Unabhängig davon ist die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 4.000 € nicht zu beanstanden. Es handelt sich um den Regelwert nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Der vorliegende Fall weist keine derart gravierenden Besonderheiten auf, dass der Regelwert als unbillig anzusehen und eine von ihm abweichende Festsetzung nach § 45 Abs. 3 FamGKG geboten wäre.

Soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts richtet, ist die Beschwerde des Kindsvaters gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen

– da es sich in der Hauptsache um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer des § 61 Abs. 1 FamFG (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1876) – zulässig. In der Sache hat sie den Erfolg, dass anzuordnen ist, dass von der Erhebung der durch die Bestellung des Verfahrensbeistands entstandenen Kosten abgesehen wird. Denn insoweit erweist sich die vom Familiengericht getroffene Entscheidung als ermessensfehlerhaft und somit korrekturbedürftig.

Die erstinstanzlich zu treffende Kostenentscheidung richtet sich im vorliegenden Fall nach § 81 FamFG. Nach dessen Abs. 1 S. 1 kann das Gericht den Beteiligten die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen. Nach Abs. 1 S. 2 der Vorschrift kann das Gericht auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. § 81 Abs. 2 FamFG enthält Regelbeispiele für besondere Konstellationen, in denen das Gericht die Kosten einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen soll. In Kindschaftssachen entspricht es daher grundsätzlich der Billigkeit, die Kindeseltern hälftig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, wenn nicht ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt. Ein solcher liegt hier nicht vor. Insbesondere hat die Kindesmutter – anders als der Kindesvater zu meinen scheint – nicht i. S. des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben. Selbst wenn die Kindesmutter – was einem vernünftigen Vorgehen entsprochen hätte – vor Antragstellung beim Kindesvater Zustimmung zu ihrem Alleinsorgebegehren erbeten und dieser sie erteilt hätte, wäre nämlich zur Abänderung der bisherigen gemeinsamen elterlichen Sorge die Gerichtsgebühren nach dem Regelwert auslösende Antragstellung erforderlich gewesen. Hat es danach zwar bei dem Grundsatz zu bleiben, dass die Kindeseltern die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben, drängt sich jedoch im vorliegenden Fall 5 die Frage auf, ob nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG das Absehen von der Erhebung von Kosten anzuordnen ist. Dies ist hier, soweit es um die durch die Bestellung des Verfahrensbeistands entstandenen Kosten geht, nach Auffassung des Senats zu bejahen. Die – unmittelbar nach Antragseingang erfolgte – Bestellung eines Verfahrensbeistands erweist sich im vorliegenden Fall als verfahrensfehlerhaft. Nach § 158 Abs. 1 S. 1 FamFG hat das Familiengericht einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. § 158 Abs. 2 FamFG nennt Regelbeispiele, die zwingend zur Bestellung eines Verfahrensbeistandes führen, hier indes nicht einschlägig sind. Im vorliegenden Fall kam allein § 158 Abs. 3 Nr. 1 FamFG in Betracht, wonach die Bestellung in der Regel erforderlich ist, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz stünde. Dies war allerdings nach dem Inhalt der Antragsschrift nicht ohne weiteres feststellbar. Der – recht knappe – Vortrag der Kindesmutter hätte zumindest Anlass gegeben, vor der Bestellung des Verfahrensbeistands dem Kindesvater rechtliches Gehör zu gewähren. Dann hätte sich wegen der unproblematischen Bereitschaft des Kindesvaters, dem Antrag der Kindesmutter zuzustimmen, ergeben, dass mangels Interessenskonflikts überhaupt kein Bedürfnis für die Bestellung eines Verfahrensbeistands bestand. Zwar ist ein Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 1 S. 2 FamFG so früh wie möglich zu bestellen. Der Gesetzgeber des FamFG ist jedoch davon ausgegangen, dass zunächst Anfangsermittlungen zur Erforderlichkeit einer Bestellung erfolgen müssen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 239). Im Rahmen der Vorermittlungen zur Notwendigkeit der Verfahrensbeistandsbestellung ist es auch geboten, den Eltern vor Bestellung des Verfahrensbeistandes rechtliches Gehör zu gewähren, zumal die Bestellung des Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 5 FamFG nicht isoliert angefochten werden kann (OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 879, 880 = FamRB 2021, 241 (Menne)). Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist dabei kein Selbstzweck, sondern dient der Steigerung von Effizienz und Zielgerichtetheit des kindschaftsrechtlichen Verfahrens: Denn mit der Aufforderung an die Eltern, binnen kürzester Fristen (§ 155 Abs. 1 FamFG ) zur beabsichtigten Bestellung eines Verfahrensbeistands Stellung zu nehmen, wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, sich zur Auswahl des Verfahrensbeistands und dessen Fähigkeiten zu äußern und – beispielsweise – auf die Notwendigkeit besonderer Sprachkenntnisse, einer besonderen Kultursensibilität oder den Umgang mit behinderten Kindern etc. hinzuweisen (Menne, FamRB 2021, 241, 243). Zwar kann nach den konkreten Umständen des Falles im Hinblick auf das Gebot der frühestmöglichen Bestellung nach § 158 Abs. 1 S. 2 FamFG für die Gewährung 6 rechtlichen Gehörs mitunter nicht genügend Zeit verbleiben, um das Kindeswohl sicherzustellen. Im hier zu bewertenden Fall war ein Eilbedürfnis jedoch unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen, insbesondere nicht der Antragsschrift zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint es unbillig, die Kindeseltern mit den durch die hier fehlerhaft erfolgte Verfahrensbeistandsbestellung entstandenen Kosten zu belasten. Es entspricht vielmehr billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten insoweit abzusehen (ebenso in vergleichbarer Konstellation OLG Frankfurt, a. a. O.; Sternal/Schäfer, FamFG, 21. Aufl., § 158 Rn. 44). Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen, dass die Kindeseltern die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten – diese dürften mangels anwaltlicher Vertretung beider Elternteile nicht ins Gewicht fallen – jeweils selbst tragen.

Zur im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme der Kindesmutter, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens völlig unabhängig von dem Zeitpunkt der Übersendung der Stellungnahme des Jugendamts entstanden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 37 Abs. 3, 40 Abs. 1 FamGKG.

Lüttringhaus Otterstedt Hoffmann