Der Umfang der "Inanspruchnahme" ist gemäß § 91 Abs 1 S 2 BSHG durch Verwaltungsakt zu regeln.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Umfang der "Inanspruchnahme" ist gemäß § 91 Abs 1 S 2 BSHG durch Verwaltungsakt zu regeln.
Der Umfang der "Inanspruchnahme" ist gemäß § 91 Abs 1 S 2 BSHG durch Verwaltungsakt zu regeln.