OVG Niedersachsen Urteil LS

Der Umfang der "Inanspruchnahme" ist gemäß § 91 Abs 1 S 2 BSHG durch Verwaltungsakt zu regeln.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Der Umfang der "Inanspruchnahme" ist gemäß § 91 Abs 1 S 2 BSHG durch Verwaltungsakt zu regeln.