Verurteilung wegen sexueller Nötigung und besonders schwerer sexueller Nötigung
Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexueller Nötigung und besonders schwerer sexueller Nötigung, jeweils in Tateinheit mit Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt, von denen 3 Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 174 c Abs. 1, 177 Abs. 1 und Abs. 7 Nr. 2, 52, 53 StGB
Gründe
I.
Feststellungen zur Person
Die Kammer hat in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen:
Der heute 54 jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in M. in der Türkei geboren. Seit 1977 lebt er in Deutschland. Er wurde mit 7 Jahren eingeschult, nachdem er zunächst eine Vorschule besucht hatte. Nach 4 Jahren Grundschule besuchte der Angeklagte eine Hauptschule und schloss diese nach der 10. Klasse mit der mittleren Reife ab. Der Angeklagte absolvierte eine Ausbildung als Anlagenmechaniker und arbeitete anschließend bis 1996 in seinem erlernten Beruf. Zwischen 1996 und 2004 war der Angeklagte in verschiedenen Unternehmen tätig. Ab 2004 machte er eine Umschulung als Altenpfleger. Es folgte 2015 eine Weiterbildung als Pflegedienstleitung. Aufgrund einer Burnout- Erkrankung, wegen der er einige Monate nicht arbeitsfähig war, schraubte der Angeklagte seine Tätigkeit als Pflegedienstleitung zurück und arbeitet seitdem wieder als Fachkraft. Dabei wechselte der Angeklagte diverse Male seine Arbeitsstelle, weil ihm jeweils die Rahmenbedingungen nicht gepasst hatten. Derzeit ist der Angeklagte bei der Zeitarbeitsfirma L. in B. beschäftigt. Dort wird er je nach Bedarf in verschiedenen Einrichtungen eingesetzt. Monatlich verdient der Angeklagte zwischen 3000 und 3200 € netto.
Der Angeklagte war zwischen 1995 und 1997 in erster Ehe verheiratet, aus der Ehe ist der am 00.00.0000 geborene Sohn K. hervorgegangen. Seit 1999 ist der Angeklagte mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet. Mit ihr hat der Angeklagte drei weitere Söhne, V. (00.00.0000), Q. (00.00.0000) und I. (00.00.0000).
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Feststellungen zur Sache
In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen:
1. Vorgeschichte
Der Angeklagte war im Januar 2023 bei der Firtma W. AG & Co. KG, einer Zeitarbeitsfirma in H., als Pflegefachkraft beschäftigt. Am 28.01.2023 und am 29.01.2023 wurde er als Fachkraft im Spätdienst des Heims der E., F.-straße … in … A. eingesetzt. Dort lebten im Januar 2023 insgesamt 21 Bewohner und Bewohnerinnen.
2. Tat am 28.01.2023
Am Abend des 28.01.2023 war der Angeklagte alleine im Spätdienst, da seine Kollegen ihren Dienst ab 20:00 Uhr beendet hatten und die Schlafbereitschaft erst um 20:45 Uhr beginnt. Der Angeklagte betrat zwischen 20.00 Uhr und 20:45 Uhr mit seinem Generalschlüssel ohne zu Klopfen die Appartement-Wohnung der Zeugin P., die seit Mai 2022 in der Einrichtung lebt. Innerhalb des Heims bewohnte die Zeugin P. ein ca. 25 qm großes Ein-Zimmer-Appartement mit eigener Küche und Badezimmer. Die Zeugin P. ist mittelgradig intelligenzgemindert und geistig auf dem Stand eines 6 jährigen Kindes. Das Zimmer der Zeugin P. war aufgrund ihres geistigen Zustandes einem Kinderzimmer gleich eingerichtet. Sie bewohnte das Zimmer zusammen mit ca. 20 Stofftieren. Als der Angeklagte das Zimmer betrat, saß die Zeugin auf ihrem Bett und hörte Musik. Der Angeklagte schloss die Tür und stellte sich vor die Zeugin und sagte, er sei ein Doktor. Die Zeugin erkannte, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Arzt handelte und sagte, er sei kein Doktor. Unvermittelt griff der Angeklagte unter das T-Shirt der Zeugin P. und berührte ihre Brust oberhalb des BHs. Dann griff er in die Schlafanzughose der Zeugin P. und fasste sie unterhalb der Unterhose im Intimbereich an. Die Zeugin rief: „Nein, lass das!“, weil sie diese Berührungen nicht wollte und ihr bewusst war, dass der Angeklagte kein Arzt sein konnte. Der Angeklagte hörte nicht auf den Intimbereich der Zeugin P. zu berühren und kniff ihr in die Vulva. Die Zeugin P. erlitt Schmerzen und wiederholte erneut, dass der Angeklagte aufhören solle und wehrte sich gegen die Berührungen. Nach einigen Minuten ließ der Angeklagte von der Zeugin ab und verließ das Zimmer. Die Zeugin P. blieb in ihrem Zimmer und erzählte zunächst niemandem von dem Vorfall.
3. Tat am 29.01.2023
Am 29.01.2023 war der Angeklagte erneut alleine im Spätdienst. An diesem Abend war der Angeklagte für die Tablettenvergabe zuständig. Die regelmäßig einzunehmenden Tabletten der Bewohner des Heims waren zuvor durch eine Apotheke in Blisterverpackungen vorsortiert. Als Fachkraft war es die Aufgabe des Angeklagten, die Blister für die Bewohner zu öffnen, die Tabletten zu übergeben und die Abgabe in der dafür vorgesehenen Liste zunächst auf Richtigkeit zu prüfen und dann abzuhaken. In dem Heim waren zusätzliche Tabletten in Form von Beruhigungstabletten, wie beispielsweise G., zur Bedarfsmedikation vorhanden. Der Angeklagte, der am Abend zuvor auf eine wehrhafte Zeugin P. gestoßen war und am 29.01.2023 erneut plante, sexuelle Handlungen an der Zeugin vorzunehmen, nutzte sein Wissen als Fachkraft und gab der Zeugin P., neben der üblichen Tablette U. eine Beruhigungstablette, um erneuten Widerstand auszuschließen. Die Zeugin P. wusste, dass sie nur eine Tablette abends nehmen muss und wies den Angeklagten darauf hin. Deser lehnte eine Überprüfung der Tabletten ab und forderte die Zeugin P. auf, beide Tabletten zu nehmen, was die Zeugin P. dann auch tat. Durch die Tablette ermüdet, legte die Zeugin P. sich am selben Abend bereits um 20:00 Uhr in ihr Bett, um zu schlafen. Dabei wunderte sie sich, dass sie plötzlich so müde geworden sei. Die Zeugin P. zog sich die Decke über den Kopf, nahm ihr Kuscheltier in den Arm und schlief sofort ein. Der Angeklagte betrat, wie von ihm zuvor geplant, erneut zwischen 20:00 Uhr und 20:45 Uhr das Zimmer der Zeugin P.. Er fand die Zeugin P. im Bett liegend auf. Durch das Öffnen der Tür erwachte die Zeugin P.. Der Angeklagte zog der Zeugin P. die Decke weg und begann, wie am Abend zuvor, die Zeugin im Brustbereich zu berühren und langte mit seiner Hand in die Schlafanzughose, unter die Unterhose in den Schambereich der Zeugin P.. Die Zeugin P. äußerte benommen erneut, dass sie dies nicht wolle. Sie wolle schlafen, weil sie am Montag arbeiten müsse. Der Angeklagte ließ dennoch nicht von der Zeugin ab und rieb weiter seine Hand im Intimbereich der Zeugin P.. Das löste Schmerzen bei der Zeugin P. aus. Der Angeklagte kniff in die Vulva der Zeugin P.. Die Zeugin P. rief immer wieder, dass es ihr weh tue und sie die Berührung nicht wolle. Nach einiger Zeit ließ der Angeklagte von der Zeugin P. ab und verließ ihr Appartement. Ein Eindringen mit dem Finger in die Vagina der Zeugin P. konnte die Kammer - ebenso wie am Vortag - nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Die Zeugin P. vertraute sich zunächst auch nach diesem Vorfall niemanden an.
4. Nachtatgeschehen
Die Zeugin P. wartete bis zum darauffolgenden Dienstag ab und erzählte erst an diesem Tag der Zeugin C., einer Pflegehelferin des Heims, von den Vorfällen des Wochenendes, da sie ein besonders vertrauensvolles Verhältnis zur Zeugin C. hatte. Seit der Tat hängt bei der Zeugin P. ein Schild an ihrer Tür, das ausdrücklich darauf hinweist, dass ein Eintreten ohne Klopfen nicht erwünscht sei. Inzwischen wohnt die Zeugin P. innerhalb des Heims in einer Wohngruppe.
III.
Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte und den Aussagen der vernommenen Zeugen, sowie den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweismitteln.
Der Angeklagte hat seinen persönlichen Werdegang so wie festgestellt geschildert. Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung haben sich für die Kammer insoweit nicht ergeben. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 09.12.2025, der keine Eintragungen enthielt.
1. Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich wie folgt zur Sache eingelassen:
Der Angeklagte wurde am 30.06.2023 unter Angabe des Tatvorwurfs „Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses gemäß § 174c StGB“ für den 08.08.2023 durch das Polizeipräsidium A. zur Beschuldigtenvernehmung geladen. Im Rahmen der Vernehmung gab der Angeklagte zunächst an, er wisse nicht, ob er zum Tatzeitpunkt bei E. gearbeitet habe. Später in der Vernehmung konnte der Angeklagte sich dann jedoch ganz genau daran erinnern, an den Tattagen Spätdienst in der Einrichtung gehabt zu haben. Er betonte mehrfach und ausdrücklich, er habe die Zeugin P. nicht alleine betreut. Fragen zum Betreuungsverhältnis ging der Angeklagte dann jedoch bewusst aus dem Weg. Beim Lesen der Vernehmung bestand der Angeklagte darauf, dass der Passus geändert werden müsse, in dem er gesagt hatte, dass er sich an die Patientin P. erinnere, er gab jetzt an, dass es in der Einrichtung mehrere Patienten mit dem Namen P. gegeben habe. Detailfragen zu den Tathandlungen im engeren Sinne verweigerte der Angeklagte bei seiner Vernehmung. Zu allen weiteren Fragen gab der Angeklagte bereitwillig Auskunft, widersprach sich dabei aber im Laufe der Vernehmung regelmäßig. Der Angeklagte fügte zudem hinzu, die Zeugin P. könne ja auch andere Mitarbeiter oder Bewohner gemeint haben.
In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
Er habe bereits einige Wochen zuvor an wenigen Tagen in dem Haus gearbeitet. Da sei alles normal gewesen. Die Zeugin P. sei immer zu ihm gekommen und habe ihn immer gefragt wie es ihm und seiner Familie gehe, das habe er immer abgeblockt. Seine Aufgabe habe darin bestanden, sich um die Personen vor Ort zu kümmern. Am 28.01.2023 habe man bei der Übergabe besprochen, wer welche Aufgaben übernehmen solle. Seine Aufgabe sei gewesen, die Medikamente auszugeben. Die Zeugin P. habe ihm gesagt, sie müsse nicht zwei Tabletten nehmen und sich beschwert. Er habe ihr erklärt, sie müsse die Tabletten nicht nehmen, da es ihre Entscheidung sei zu entscheiden, ob und welche Tabletten genommen werden müssten. Überprüft habe er die Richtigkeit der Medikamente nicht, da er keinen Zugriff auf den Computer der Einrichtung habe und ihm Mitarbeiter der Einrichtung verboten hätten, Nachfragen zu stellen. Man gelte dort schnell als „Klugscheißer“. Das habe er nicht gewollt. Deshalb habe er, obwohl die Zeugin P. auf die falschen Tabletten hingewiesen habe, keine Kontrolle durchgeführt. Er habe sie nicht gezwungen, weil sie ja selbst entscheiden könne, welche Tabletten sie nehme. Sie habe dann einfach selbst die Tabletten genommen. Zu Medikamenten dürfe er sich nicht äußern. Sie habe sich dann zurückgezogen. Gegen 20:00 Uhr sei die Zeugin P. dann wieder ins Dienstzimmer gekommen. Da sei er schon alleine gewesen, die anderen Mitarbeiter hätten früher Feierabend gemacht. Die Zeugin P. habe sich gelangweilt und über dies und das sprechen wollen. Sie habe ihn aufgefordert, sie in ihr Zimmer zu begleiten, weil sie ihm etwas von ihrer Familie habe zeigen wollen. Er sei daher mit in ihr Zimmer gegangen und sie habe Bilder gezeigt und erzählt, sie bekäme von ihrer Familie kein Geld für eine Einbauküche. Nach 10 Minuten sei er dann wieder in das Dienstzimmer zurückgegangen. Gegen 20:45 Uhr sei die Nachtwache gekommen. Am ganzen Tag sei nichts von dem passiert, was ihm vorgeworfen werde.
Am 29.01.2023 sei die Zeugin P. dann wieder zu ihm gekommen. Sie habe wieder mit ihm sprechen wollen, über ihre Familie. Er sei wieder mit ihr ins Zimmer gegangen und sie habe ihm gesagt, sie sei traurig, weil sie wenig Besuch bekäme. Er habe ihr vorgeschlagen, ihre Betreuerin anzurufen. Er habe sich Bilder an der Wand angeguckt. Als er sich umgedreht habe, habe sie plötzlich mit heruntergelassener Hose auf ihrem Bett gesessen. Sie habe seinen Gürtel genommen, den Gürtel geöffnet, die Hose und die Unterhose heruntergezogen und seinen Penis angefasst. Er habe eine Erektion bekommen. Die Zeugin P. habe an seinem Glied manipuliert. Dies habe ca. 2 bis 3 Minuten gedauert, dann sei es zum Samenerguss gekommen. Er habe sich gehen lassen und sei wie erstarrt gewesen. Deshalb habe er sich nicht gewehrt. Dann sei er wieder zu sich gekommen, habe seine Hose wieder angezogen und sei raus gegangen. Er sei perplex gewesen und habe nicht gewusst, was er zu tun habe. Er habe die Zeugin P. nicht angefasst, weil diese nicht sein Typ sei.
Jetzt könne er sich vorstellen, dass die Zeugin P. zur Polizei gegangen sei, weil er als Fachkraft vermögender sei als die anderen Mitarbeiter und sie sich davon eine Einbauküche verspreche. Er selbst sei der Meinung, die Zeugin P. wisse ganz genau, was sie wolle und habe sich bei der Begutachtung durch die Sachverständige S. lediglich verstellt und im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Taten nur gelogen. Ein Gutachten sei auch nur eine Momentaufnahme, deren Inhalt er nicht teile. Dies wisse er als Fachkraft. Er habe schon viele Gutachten gelesen.
Die Einlassung des Angeklagten zum Tathergang ist bereits für sich genommen unglaubhaft:
So ist für die Kammer bereits nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Angeklagte, der als Fachkraft in seinem Dienst die Verantwortung für die Bewohner des Heims getragen hatte, keine Möglichkeit gehabt haben will, die Tabletten zu kontrollieren. Ihm muss aufgrund seiner Ausbildung bewusst gewesen sein, welche schwerwiegenden Folgen eine falsche Medikation mit sich bringen kann und dass die Bewohner des Heims aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht allein in der Lage sind, zu entscheiden, ob und wie viele Tabletten sie nehmen wollen. Laut Einlassung des Angeklagten hat die Zeugin P. sogar darauf hingewiesen, dass ihre Tabletten falsch seien. Die Kammer zweifelt daran, dass bei der Medikamentenausgabe in einem Heim für behinderte Menschen eine Kontrolle der ausgegebenen Medikamente nicht zu erfolgen habe, selbst wenn darauf hingewiesen worden sei, dass die Tabletten falsch seien. Es ist nicht stimmig, dass der Angeklagte lieber in Kauf genommen haben will, dass die Zeugin P. eine falsche Tablette zu sich nehme, als durch etwaiges Nachfragen bei seinem Arbeitskollegen in Gefahr zu geraten als „Klugscheißer“ dargestellt zu werden. Dass der Angeklagte angibt, man habe ihm verboten Nachfragen zu stellen scheint überdies unglaubwürdig vor dem Hintergrund, dass in dem Heim E. mit geistig und körperlich eingeschränkten Personen gearbeitet wird, die alleine keine Kontrolle über ihre Medikamenteneinnahme haben und auf die Hilfe der Pfleger angewiesen sind. Der Angeklagte will die Zeugin P. vor die Wahl gestellt haben, ob und wie sie die Tabletten nehmen wolle und stellt dabei auf die Autonomie der Zeugin P. ab. Diese Einschätzung der Kammer wurde auch bestätigt durch den Zeugen Z., dem Leiter der Einrichtung. Dieser hat erklärt, dass zum Tatzeitpunkt die Medikamentenliste noch nicht im Computer erfasst gewesen sei. Vielmehr habe diese im Dienstzimmer in Papierform vorgelegen. Der Angeklagte wäre daher - ohne Nachfrage bei anderen Mitarbeitern - in der Lage gewesen, einen Blick in den Medikamentenplan zu werfen und die „Beschwerde“ der Zeugin P. auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Die Einlassung des Angeklagten, er sei von der Zeugin P. überrumpelt worden und habe sich nicht wehren können, lässt sich nicht damit in Einklang bringen, in welchem Verhältnis der Angeklagte zu der Zeugin P. stand. Der Angeklagte ist seit 15 Jahren in der Pflege tätig. Er hat bereits Erfahrungen in diversen Einrichtungen gesammelt. Durch seine Ausbildung, aber auch durch Schulungen im Arbeitskontext zur Sexualprävention muss der Angeklagte, der der Zeugin P. körperlich und geistig weit überlegen ist, auf derartige Situationen vorbereitet gewesen sein. Es erscheint schon nicht plausibel, dass der Angeklagte, als er alleine im Spätdienst die Verantwortung für 21 Bewohner hatte, mit der Zeugin P. in ihr Zimmer gegangen sein will, weil diese habe reden wollen. Eine Unterhaltung wäre ohne Weiteres auch im Dienstzimmer möglich und dort auch angemessen gewesen. Dass der Angeklagte, nachdem er zuvor am Abend noch entschieden hatte, dass es ihm wichtiger sei, nicht durch den Kollegen als „Klugscheißer“ betitelt zu werden, als die Richtigkeit der Tabletten der Zeugin P. zu überprüfen und damit in Kauf genommen hatte, dass diese dadurch in Gefahr geraten könnte, jetzt aus reiner Nächstenliebe entschieden haben will, mit der Zeugin P. auf ihrem Zimmer ein Gespräch zu führen, damit diese sich wohl fühle, ist für die Kammer nicht in Einklang zu bringen.
Schließlich ist es für die Kammer unglaubhaft, dass der Angeklagte, als die Zeugin P. seinen Gürtel ergriffen haben soll, nicht in der Lage gewesen sein will, sie davon abzuhalten. Es ist auch nicht nachvollziehbar , dass er sich nicht dagegen habe wehren können, dass die Zeugin P. Gürtel und Hose geöffnet, Hose und Unterhose heruntergezogen und dann an seinem Glied manipuliert habe. Als Fachkraft im Pflegebereich und als körperlich und geistig überlegene Person hätte der Angeklagte ausreichend Ressourcen gehabt, um sich einer solchen Situation zu entziehen.
Die Kammer hat bei Würdigung dieser Umstände nicht verkannt, dass auch als widerlegt und als unplausibel erachtete Behauptungen des Angeklagten nicht alleinige Grundlage für eine Verurteilung sein können und ähnlich wie das Scheitern eines Alibis noch kein Beweis für Schuld ist. Lügen, widersprüchliche oder unplausible Aussagen lassen sich vielmehr nur eingeschränkt als Beweiszeichen für strafrechtliche Schuld verwerten, da auch ein unschuldiger Angeklagter meinen kann, seine Lage durch falsche oder verzerrte Angaben verbessern zu können.
2. Beweiswürdigung zum objektiven Tatgeschehen
Die für die Verurteilung des Angeklagten erforderliche Überzeugung von seiner Schuld hat die Kammer jedoch aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin P. sowie der weiteren Beweisaufnahme gewinnen können, die die Einlassung des Angeklagten widerlegen.
a) Dabei war sich die Kammer bewusst, dass deren Aussage einer besonders strengen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen war, weil sich im Kerngeschehen allein die Angaben der Zeugin P. und diejenigen des Angeklagten gegenüberstanden. Eine klassische Aussage gegen Aussage-Konstellation lag gleichwohl nicht vor, da der Angeklagte einen Teil der Angaben der Zeugin P. eingeräumt hat und darüber hinaus die Angabe der Zeugin P., dass der Angeklagte sie unsittlich angefasst habe, durch die Ergebnisse des molekulargenetischen Gutachtens der Universitätsmedizin B. vom 19.10.2023 und dessen Ergänzung vom 16.02.2024 bestätigt werden.
Die Zeugin P. hat das Tatgeschehen, wie es die Kammer festgestellt hat, glaubhaft geschildert.
Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung die folgende Aussage getätigt:
Sie lebe in dem Heim E.. Am 28.01.2023 sei ein Mann zu ihr in ihr Appartement gekommen, der nicht geklopft habe. Sie habe auf dem Bett gesessen und Musik gehört. Er habe die Tür geschlossen und habe ihr gesagt, er sein ein Doktor. Sie habe aber erkannt, dass er kein Doktor sei und habe dies dem Angeklagten auch gesagt. Der Angeklagte habe dann mit seiner Hand in ihre Schlafanzughose und in ihre Unterhose gefasst. Dort habe er fest an ihrem Unterleib gerieben. Das habe ihr weh getan. Er habe sie auch gekniffen. Sie habe gesagt: „Nein, lass das.“, weil die Berührungen schmerzhaft und ihr unangenehm gewesen seien und sie sie nicht gewollt habe. Aber der Angeklagte habe nicht aufgehört. Das sei nicht schön gewesen. Sie habe immer wieder gesagt, dass die Berührungen weh täten und er aufhören solle. Er habe aber nicht von ihr abgelassen. Nach einigen Minuten sei er dann aufgestanden und gegangen.
Am nächsten Tag habe sie abends von dem Angeklagten zwei Tabletten erhalten. Das habe sie gewundert, weil sie abends nur eine Tablette bekomme. Sie habe dem Angeklagten gesagt, dass die zweite Tablette falsch sei. Dieser habe die Tablette nicht überprüft, sondern einfach gesagt, sie solle die Tablette nehmen. Das habe sie dann auch gemacht. Sie sei durch die Tablette ganz müde geworden. Das habe sie gewundert. Sonst gehe es ihr nach ihrer normalen Tablette gut. Weil sie so müde geworden sei, habe sie sich in ihr Bett gelegt, ihr Kuscheltier genommen und sich die Decke über den Kopf gezogen. Das sei so gegen 20:00 Uhr gewesen. Sie sei sofort eingeschlafen. Der Angeklagte sei aber plötzlich wieder in ihr Zimmer gekommen. Sie sei davon aufgewacht. Er habe ihr die Decke weggezogen und habe ihr wieder mit der Hand in die Hose gefasst und an ihrem Unterleib gerieben. Das habe weh getan und das habe sie ihm auch gesagt. Sie habe ihn aufgefordert aufzuhören und gesagt: „Hör auf. Ich bin müde. Ich muss schlafen. Morgen muss ich arbeiten.“ Der Angeklagte habe aber nicht aufgehört, sondern sie auch in den Unterleib gekniffen. Dann sei er gegangen. Sie habe dann geschlafen und am Dienstag danach der Zeugin C. erzählt, was passiert sei, weil sie die Zeugin C. gerne habe und ihr vertraue. Geschlechtsverkehr habe sie noch nie gehabt. Sie habe auch noch nie ein männliches Glied gesehen. Der Angeklagte habe seine Kleidung anbehalten. Sie habe Angst vor dem Mann gehabt. Bislang habe sie sonst nur ihr Gynäkologe im Intimbereich angefasst, der käme aber nicht am Wochenende in ihr Zimmer.
Diese Angaben hat die Zeugin P. bereits bei der Anzeigenerstattung am 31.01.2023 gegenüber der Polizei und auch bei der späteren Zeugenvernehmung vom 04.04.2023 gemacht. Dort hatte sie auch die Berührungen an der Brust unterhalb der Kleidung geschildert, was sie in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern konnte.
Die Kammer ist von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin P. überzeugt. Die Kammer ist ausgehend von der sogenannten „Nullhypothese“ zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin P. unter Berücksichtigung der Motivlage, der Aussageentstehung und nach dem Ergebnis einer kriterienorientierten Aussageanalyse eine wahrheitsgemäße Aussage gemacht hat. Insofern stimmt die Kammer mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen S. überein. Die als Fachpsychologin für Rechtspsychologie über langjährige Erfahrung im Bereich der aussagepsychologischen Begutachtung verfügt.
Die als Sachverständige und als sachverständige Zeugin vernommene Diplompsychologin S. wurde aufgrund der erheblichen geistigen Einschränkungen der Zeugin P. beauftragt, ein aussagepsychologisches Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin P. zu erstellen. Dabei hat die Sachverständige analog zur Unschuldsvermutung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung zunächst die Erklärungsmöglichkeiten für das Zustandekommen der Aussage der Zeugin P. überprüft, die davon ausgehen, dass die Angaben der Zeugin ganz oder zum Teil unzutreffend sind. Erst bei begründeter Ablehnung der untersuchungsrelevanten Hypothesen, die allesamt auf der Unwahrannahme der Aussage beruhen, könne die Wahrscheinlichkeit der Erlebnishypothese als hoch angesehen werden (sog. Nullhypothese).
Zunächst habe die Sachverständige geprüft, ob die Zeugin P. aussagetüchtig sei, da die Zeugin P. lediglich eingeschränkte kognitive Fähigkeiten habe. Sofern eine Aussagetüchtigkeit bejaht werden könne, müsse dann geprüft werden, ob die Aussage der Zeugin P. entweder absichtlich falsch, also gelogen sei (Lügenhypothese) oder die Zeugin bei der Ausgestaltung ihrer Aussage mehr oder minder bewusst auf andere Erfahrungsquellen zurückgegriffen haben könnte und Informationen vermischt habe (Projektionshypothese) oder die Zeugin unabsichtlich eine falsche Aussage getätigt habe, weil sie durch inhaltliche Vorgaben in der Befragungssituation beeinflusst worden sei (Auto-/Suggestionshypothese).
Die Sachverständige explorierte die Zeugin P. in ihrem Appartement am 30.12.2024. Dabei habe die Zeugin die Sachverständige schon an der Haustür des Wohnheims erwartet. In der Hand habe sie ein kleines Stofftier gehalten. Die Zeugin P. sei aufgeschlossen und freundlich gewesen und habe die Sachverständige in ihr Zimmer gebeten. An der Tür des Appartements habe sich ein Schild befunden mit der Aufschrift, dass man nur nach vorherigem Klopfen eintreten dürfe. Die Couch der Zeugin P. sei mit 20 großen Stofftieren überfüllt gewesen. In den Regalen hätten sich Comic-Hefte und Filme befunden. Die Zeugin P. habe der Sachverständigen gezeigt, dass sie derzeit einen Pippi Langstrumpf-Film am liebsten möge und sich häufig anschaue. Die Zeugin P. sei durchgehend zugewandt gewesen und habe sich auf alle Fragen grundsätzlich eingelassen. Vieles habe sie allerdings nicht verstanden und gab dies aber zu verstehen. Dies sei auch auf die mittelgradige Intelligenzminderung der Zeugin (IQ zwischen 35 und 49) zurückzuführen. Sie habe ein Intelligenzalter von 6 Jahren mit deutlich begrenztem Wortschatz. Eine Verständigung auf einfacher Ebene sei aber möglich. Ein Zahlenverständnis habe die Zeugin nicht. Wochentage könne sie aber angeben, da sie wisse am Wochenende frei zu haben. Bei einer durchgeführten Beobachtungsprüfung sei festgestellt worden, dass die Zeugin zwar nur einen begrenzten Ausschnitt eines Bildes habe erfassen können, auf Nachfragen mit zum Teil unzutreffendem Inhalt habe sie aber verwirrt und ratlos reagiert. Die Zeugin habe keine Tendenz Erinnerungslücken aufzufüllen. Was sie nicht mehr wisse, gebe sie offen zu.
Zum Sachverhalt habe die Zeugin bei der Exploration angegeben, dass ein Mann ohne zu Klopfen in ihr Zimmer gekommen sei. Sie habe im Bett gelegen. Er habe davorgestanden. Er habe ihr die Bettdecke weggezogen. Er habe ihr von oben in die Hose gegriffen und seine Hand bewegt. Sie habe laut gerufen, sie wolle das nicht, habe „nein“ gerufen. Er habe zunächst nicht aufgehört und als sie es nochmal gerufen habe, habe er dann aufgehört und sei schnell gegangen. Sie habe gesagt, nur der Doktor mache das und er habe gesagt, er mache das so, wie der Doktor es mache. Sie habe gesagt, der Doktor könne das besser, er dann wieder: „Ich bin ein Doktor“. Ferner habe er ihren Pullover heruntergezogen und ihr über dem BH über die Brust gestrichen. Sie habe gesagt, sie müsse am nächsten Tag arbeiten, weil es ja Sonntag gewesen sei. Er habe ihr zuvor eine falsche Tablette gegeben. Samstag sei er auch schon da gewesen und habe das gleiche gemacht. Sie habe immer wieder gesagt, er solle aufhören, irgendwann sei er dann gegangen. Bislang habe das noch nie ein anderer Mann bei ihr gemacht. Sie habe es Frau C. erzählt. Mit ihr sei sie zur Polizei gegangen.
Trotz der mittelgradigen Intelligenzminderung der Zeugin P., habe diese auf konkret gestellte Fragen der Sachverständigen antworten können und diese mit eigenen Worten beantworten können. Sie sei zeitlich nur bedingt orientiert gewesen, habe aber konkrete Einzelheiten aus früheren Erlebnissen berichten können, sofern sie für sie emotional von Bedeutung gewesen seien. Es habe keine Tendenzen gegeben, Erinnerungslücken willkürlich aufzufüllen. Als schwachbegabte Zeugin habe sie nur bedingt Ressourcen, eine eigene Meinung zu entwickeln und durchzusetzen, ihre Suggestibilität sei aber insoweit begrenzt, als sie nicht einfach irgendwelche Vorhalte aufnehme und weiter ausschmücke. Vielmehr habe sie auf Suggestionen eher verwirrt und unsicher reagiert. Anhaltspunkte für Einschränkungen ihrer Realitätsverhaftung hätten sich weder aus dem Explorationsgespräch, noch aus den Arztberichten ergeben. Daher sei der Zeugin eine Aussagetüchtigkeit zuzuschreiben. Von der Zeugin könnten einfach strukturierte, gegebenenfalls lückenhafte, aber nicht willkürlich aufgefüllte Berichte über eigenes persönlich bedeutsames Erleben erwartet werden (Aussagekompetenz). Der Aussagegegenstand sei zwar nicht komplex, die Zeugin P. habe aber deutlich gemacht, dass sie über keinerlei sexuelle Erfahrungen verfüge. Das fragliche Geschehen habe sie als beängstigend und negativ beschrieben, könne es aber nicht einordnen. Ihre Fähigkeit, sich eine stimmige Falschaussage zu der vorliegenden, ihr eigentlich eher fremden, Thematik auszudenken und diese dann zu vertreten, sei als äußerst begrenzt einzustufen (deutlich eingeschränkte Falschaussagekompetenz).
Zur Aussagevalidität gab die Sachverständige an, dass sich weder aus Persönlichkeitsspezifischen Voraussetzungen noch aus einer Motivkonstellation Fehlerquellen für die Aussage der Zeugin ergeben hätten. Die Zeugin habe keine psychische Erkrankung und eine therapeutische Bearbeitung des Sachverhalts habe nicht stattgefunden. Ein Handeln aus Rachegefühlen oder unerfüllten Wünschen als Motiv für eine Falschaussage sei wenig wahrscheinlich, weil die Zeugin angegeben habe, den Angeklagten nicht zu kennen und auch kein Interesse daran gehabt habe, ihn näher kennenzulernen. Die Zeugen habe gewollt, dass er weggeht, anstatt Nähe zu fordern und ihn insoweit zu drängen. Auch an einer Bestrafung des Angeklagten habe sich die Zeugin nicht interessiert gezeigt. Sie habe ausschließlich Angst vor einer Wiederholung der Taten gehabt. Das mögliche Motiv, durch eine Opferrolle Interesse und Zuwendung der Umwelt zu erreichen, sei zwar zu bedenken, sei aber im Ergebnis auszuschließen. Die Zeugin habe das Geschehen erst am darauffolgenden Dienstag einer Vertrauensperson geschildert. Davor habe sie mit niemandem darüber gesprochen. Sie habe sich aussprechen wollen und sich von der persönlich erlebten Belastung distanzieren wollen.
Gegen die Möglichkeit einer suggestiv entstandenen oder autosuggestiv erweiterten Aussage der Zeugin spreche die Stabilität der Aussage der Zeugin. Es seien keine Tendenzen zum Auffüllen von Lücken oder ein Bestreben um weitere Ergänzungen deutlich geworden. Zentral bleibe für die Zeugin die Empörung darüber, dass einfach jemand in ihr Zimmer gekommen sei, ohne anzuklopfen. Übernommene und verarbeitete Suggestionen würden sich dadurch auszeichnen, dass sie in Bezug auf die berichteten Einzelheiten mehr oder minder ständig im Fluss seien, dabei an Belastungsgehalt zunehmen und ergänzt würden, insbesondere dann, wenn sie mit dem Zweck verbunden sein sollten, Aufmerksamkeit auf sich zu richten, was bei der Zeugin P. nicht vorgelegen habe.
Die Überprüfung der Aussagequalität spreche ebenfalls von einer erlebnisbasierten Angabe der Zeugin P..
Von einer erlebnisbasierten Aussage sei zu erwarten, dass sie in wesentlichen Aspekten konstant reproduziert werden könne, etwaige Abweichungen seien vor dem Hintergrund gedächtnispsychologischer Erkenntnisse zu diskutieren (Konstanzanalyse). Dabei hat die Sachverständige die Aussagen der Zeugin bei der Polizei und bei der Exploration verglichen. Konstant habe die Zeugin von den Handlungsvariationen berichtet. Der Angeklagte habe sowohl samstags als auch sonntags in ihre Hose an den Genitalbereich sowie unterhalb des Oberteils an den Brustbereich gefasst und mit der Hand dort jeweils Bewegungen durchgeführt. Konstant habe sie angegeben, dass er die Bettdecke zur Seite geschoben habe. Konstant habe sie angegeben, dass sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle und er nicht darauf gehört habe. Jeweils habe sie berichtet, dass er gesagt habe er sei „Doktor“. Sie habe konstant berichtet, dass sie am Sonntag eine zusätzliche Tablette von ihm erhalten habe und sich durch die Tablette müde gefühlt habe. Bei der Polizei habe sie gezeigt, dass der Angeklagte seine Hand vorne in ihre Hose geschoben habe. Entsprechendes habe sie auch in der Exploration erklärt und gezeigt. Sie habe wiederholt, dass er Bewegungen mit den Fingern durchgeführt und ihr Schmerzen verursacht hätte.
Unterschiedliche Angaben seien hinsichtlich eines etwaigen Eindringens in die Vagina erfolgt. Aus den Angaben der Zeugin bei der Exploration habe sich jedenfalls nicht zwangsläufig ein Eindringen schließen lassen.
Zur Beurteilung von Konstanz und Abweichungen sei unter gedächtnispsychologischen Gesichtspunkten darauf hinzuweisen, dass Wahrnehmung und Konsolidierung etwaiger wahrgenommener Inhalte im Gedächtnis nicht fotografisch erfolgen. Die Zeugin habe von einem Geschehen berichtet, welches sie nicht habe einordnen können und welches sie emotional betroffen habe. Die Wahrnehmung aller Details und ihre vollständige Registrierung sei daher erschwert gewesen. Dies wirke sich auch auf die Speicherung der Details aus. Auf vorgefertigte Informationen habe die Zeugin nicht zurückgreifen können, da sie weder lesen noch schreiben könne. Daher liege der Schluss nahe, dass sie sich nur auf ihre tagesaktuellen Erinnerungen beziehen könne.
Der Aussageinhalt spreche nach der Ansicht der psychologischen Sachverständigen für die Wiedergabe erlebnisbasierter Wahrnehmungen. Aussagen über selbst erlebte Ereignisse unterscheiden sich in ihrer Qualität von Aussagen, die nicht auf eigenem Erleben beruhen. Daher sei entscheidend, ob im Aussageinhalt Glaubhaftigkeitsmerkmale (Realkennzeichen) festzustellen seien. Inhaltliche Besonderheiten erhielten ihren Stellenwert vor dem Hintergrund der intellektuellen Kompetenzen und Gestaltungsmöglichkeiten der Zeugin. Es komme aber auch der strategische Aspekt hinzu, der zu der Frage führe, ob unter motivrationellen Gesichtspunkten zu erwarten gewesen wäre, dass die Zeugin P. im Fall einer beabsichtigten unzutreffenden Belastung die hier vorliegende Aussage in dieser Form vorgetragen hätte. Man könne davon ausgehen, dass Falschaussagende bestimmte Äußerungen vermeiden würden, weil sie dem Alltagsverständnis nach einer positiven Selbstpräsentation, hier vorlag das Herausstreichen einer Opferrolle, entgegenstünden.
Als Voraussetzung für die Beurteilung der Aussage sei zu bedenken, dass es sich zum einen um einen begrenzten Aussagegegenstand und zum anderen um eine schwach begabte Zeugin handele. Eine hochdifferenzierte Aussage könne daher nicht erwartet werden. Unter Berücksichtigung dieser individuellen Voraussetzungen sei die Aussage aber als angemessen detailliert zu bezeichnen. Die Zeugin habe von zwei Vorfällen berichtet, wobei für sie der wesentliche Aspekt offensichtlich darin bestanden habe, dass der Pfleger jeweils „einfach reingekommen sei, ohne anzuklopfen“ und sie die Berührungen in ihrer Unterhose nicht gewollt habe, weil es ihr weh getan habe. Diese Aspekte seien für sie von derart nachhaltiger Bedeutung, dass sie noch heute an ihrer Tür ein entsprechendes Verbotsschild habe. Detailliert und konkret habe sie beschrieben, wie sie im Bett gelegen und der Angeklagte davorgestanden habe. Sie habe Angaben dazu gemacht, dass er ihr die Bettdecke weggezogen habe. Sie habe versucht zu erklären und insbesondere zu demonstrieren, wie der Angeklagte in ihre Hose gegriffen habe und wie er ihren Pullover hochgezogen habe, um ihre Brüste anzufassen. Außerdem habe sie deutlich gemacht, dass sie versucht habe, sich dagegen zu wehren, indem sie laut geschrien habe und gesagt habe, dass es ihr weh tue. Die Zeugin habe auch beschrieben, dass sie ihre Hose versucht habe festzuhalten.
Die Schilderung des fraglichen Geschehens sei in einen Kontext eingebunden, der inhaltlich originell und nicht an Klischeevorstellungen orientiert sei. Der Angeklagte habe seine Handlungen zu erklären und rechtfertigen versucht, in dem er sich als Doktor ausgegeben habe, worauf sie sich aber nicht habe einlassen können. Insbesondere kämen in dieser Gesprächssequenz Aktionen und Reaktionen zum Ausdruck, in denen das fehlende Einverständnis und die Überforderung zu Ausdruck gekommen seien.
Die Aussage enthalte keine logischen Brüche. Die Angaben seien von der Zeugin unstrukturiert und nicht chronologisch vorgetragen worden und sie habe auf weitere Fragen konkret ihre Aussagen weiter erläutern oder stimmig demonstrieren. Die Zeugin habe kaum Handlungen beschrieben, die unmittelbar zu einem maximalen Ziel gelangt seien, sondern habe von Versuchen, Handlungsansätzen und Umwegen berichtet. Insoweit enthalte ihre Aussage Komplikationsschilderungen. So habe sie beispielsweise angegeben, mehrfach „nein“ gerufen zu haben, was den Angeklagten aber nicht dazu veranlasst habe, aufzuhören. Erst als sie sich mehrfach entsprechend geäußert habe, sei er dann gegangen. Sie habe von sich aus den möglichen Belastungsgehalt ihrer Aussage relativiert, indem sie angegeben habe, der Angeklagte habe nicht ihre entblößte Brust berührt und habe ihr dort auch nicht weh getan. Eine ihr dargebotene Belastungsverstärkung habe sie nicht aufgenommen und beispielsweise eine Entblößung des Angeklagten oder ein Eindringen des Angeklagten mit den Fingern in ihre Vagina verneint. Eine Relativierung des Belastungsgehalts ihrer Aussage wäre insbesondere unter strategischen Aspekten in einer konstruierten Falschaussage kaum zu erwarten gewesen.
Eigene Betroffenheit habe die Zeugin in der Darstellung ihrer psychischen Situation zum Ausdruck gebracht. Sie habe Angaben zu ihren Schmerzen gemacht und zu ihrer Benommenheit. Darüber hinaus habe sie auch immer wieder ihre Empörung über das unerlaubte Eindringen in das Appartement zum Ausdruck gebracht. Dies zeige deutlich ihre persönliche, durch Naivität geprägte Perspektive. Hätte die Zeugin eine belastungsintensive Aussage zusammengestellt, wären andere Akzepte mit objektiv höherem Belastungsgehalt zu erwarten gewesen. Insbesondere in Bezug auf die Darstellung der psychischen Situation seien eher dramatisierende Akzente im Kerngeschehen oder das Hervorheben einer Opferrolle zu erwarten gewesen. Die Zeugin habe sich in ihren Darstellungen konkret auf eine Gesamtsituation bezogen. Sie habe Bezug genommen auf die Örtlichkeit, ihr Zimmer, sowie den Umstand, von einem Pfleger zunächst in der oberen Etage Tabletten bekommene zu haben. Sie habe auch Bezug auf zeitliche Aspekte genommen, Sonntag habe sie schlafen wollen, da sie montags wieder habe arbeiten müssen.
Das Merkmal der kontextuellen Einbindung erhalte den Stellenwert eines überzeugenden Realkennzeichens. Dadurch, dass die Angaben nicht isoliert stünden, sondern in einen Gesamtzusammenhang eingebunden seien, werde deutlich, dass die Zeugin in ihrer Schilderung auf die Erinnerung an ein Gesamtbild habe Bezug nehmen können und nicht etwaige Informationen aus anderem Kontext übertragen oder vermischt habe oder aber andere Erlebnisse in ihre Aussage zu integrieren versucht habe.
Die vorliegenden Realkennzeichen seien die Schilderungsgegenstand, dem Zeitabstand, den intellektuellen Kompetenzen und den berichteten Umständen angemessen. Insbesondere in ihrer Kombination würden sie eine überzeugende Qualität aufweisen und seien mit Gegenhypothesen, wie zum Beispiel der Hypothese einer gezielten Lüge, Umgestaltung, Mehrbelastung oder der Verarbeitung einer Suggestion, nicht zu vereinbaren.
Im Ergebnis sei die Zeugin P. also trotz ihrer mittelgradigen Intelligenzminderung auf einfacher Ebene aussagetüchtig. Sie sei dazu in der Lage, konkrete Vorfälle zu beobachten, in Bezug auf subjektiv relevante Details zu behalten und mit eigenen Worten wiederzugeben. Suggestivvorhalte würden die Zeugin verunsichern, sie neige aber nicht dazu, diese aufzunehmen und zu verarbeiten. Zwischen Realität und Irrealität könne sie unterscheiden. Einflüsse von Persönlichkeitsakzentuierungen auf die Aussage seien nicht festzustellen. Die Angaben in der Exploration ließen keine entscheidenden Widersprüche zu früheren Angaben erkennen. Die Aussage sei in Bezug auf Aussagegegenstand und persönliche Voraussetzungen angemessen detailliert. Sie enthalte Realkennzeichen, die in dieser Ausprägung und Kombination in einer intendierten Falschaussage nicht zu erwarten gewesen wären. Die Angaben seien widerspruchsfrei und logisch konsistent. Sie enthielten Schilderungen von Interaktionen und Komplikationen. Die psychische Situation der Zeugin komme nachvollziehbar zum Ausdruck. Die Angaben seien konkret in einen Kontext integriert. Unter strategischen Aspekten falle eine Aussage auf, die nicht durch Belastungsmaximierung gekennzeichnet sei. Anhaltspunkte für die Verarbeitung inhaltlicher Vorgaben hätten sich nicht ergeben. Unter motivationalen Aspekten hätte sich keine Beeinflussung des Aussagegehalts durch eine unsachliche Einstellung der Zeugin gegenüber dem Angeklagten ergeben. Vor diesem Hintergrund ergäben sich bei der aufgezeigten Befundlage die folgenden aussagepsychologischen Feststellungen:
Die Lügenhypothese sei zurückzuweisen. Die Aussage enthalte Realkennzeichen, die vor allem unter strategischen Gesichtspunkten in einer Falschaussage mit dem Ziel einer möglichst akzentuierten, umfassenden Belastung nicht zu erwarten gewesen wären. Die Motivlage biete keine Anhaltspunkte für die Annahme einer gezielten unsachgemäßen Belastung des Angeklagten oder eines Strebens, für sich selbst einen Vorteil zu erlangen. Die Aussagegeschichte spreche für eine eigenständige, unbeeinflusste Aussage der Zeugin und gegen nachträgliche Ergänzungen oder Umdeutungen.
Tendenzen zu unsachgemäßen Mehrbelastungen und gezielten Überzeichnungen würden sich aus der Aussage der Zeugin nicht ergeben. Es sei eher das Gegenteil der Fall. Projektionen aus anderem Kontext als mögliche Quelle für eine Falschaussage seien ebenfalls unwahrscheinlich, da die Angaben der Zeugin individuell auf die konkret beschriebene Konstellation bezogen seien. Zudem habe die Zeugin in ihrem gesamten Leben noch keine sexuellen Erfahrungen gemacht, die sie auf den Angeklagten hätte übertragen können. Zudem räumt selbst der Angeklagte ein, sexuellen Kontakt mit der Zeugin gehabt zu haben, wenn auch nur vor dem Hintergrund, dass er eine Erklärung für die von ihm hinterlassene DNA-Spur an der Innenseite der Schlafanzughose der Zeugin P. liefern musste.
Gegen die Suggestionshypothese spreche die Erstaussagesituation und die eigenständige Aussagehaltung der Zeugin. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für etwaige spätere inhaltliche Beeinflussungen durch Kommunikation mit anderen Personen.
Die Aussage enthalte keine inhaltlichen Widersprüche und bleibe stabil, ohne ständige Ergänzungen und Ausweitungen. Lücken würden von der Zeugin nicht ausgefüllt, insbesondere nicht im Sinne einer Belastungsverschärfung oder Dramatisierung des Kerngeschehens. Von daher sei auch die Autosuggestionshypothese zurückzuweisen.
Die Hypothesen, die von einer unzutreffenden Aussage ausgingen, seien unter aussagepsychologischen Aspekten zurückzuweisen, und sei daher der Rückschluss auf die Erlebnishypothese zu ziehen. Diesen Auführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
Im Hinblick auf die geistigen Einschränkungen der Zeugin P. hat die Kammer sich ebenfalls zunächst ein Bild von der Aussagetüchtigkeit der Zeugin gemacht und ist im Ergebnis von ihrer uneingeschränkten Fähigkeit, den relevanten Sachverhalt wahrzunehmen, zu erinnern und wiederzugeben ausgegangen. Die Kammer konnte sich in der Vernehmung ein eigenes Bild vom geistigen Zustand der Zeugin P. machen. Die Zeugin konnte in der Hauptverhandlung auf konkret gestellte Fragen in ihren eigenen Worten antworten. Die Zeugin gab zu verstehen, wenn sie eine Frage nicht verstanden hatte und nahm nicht einfach Vorhalte in der Befragung auf oder schmückte diese auf. Auch in der Hauptverhandlung zeigte sich die Zeugin bei Suggestionen verwirrt.
Hinsichtlich des Aussageinhalts war ihre Schilderung hinsichtlich aller für sie relevanten Aspekte detailliert. Ein freier Erlebnisbericht war der Zeugin aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen nicht möglich. Sie konnte sich aber an die Vorfälle wie geschildert erinnern und deutlich machen, dass es sich für sie um eine unangenehme Situation gehandelt hat, in der sie Angst empfunden hat und in die sie nicht wieder geraten möchte. Die Berührungen des Angeklagten zeigte die Zeugin P., wenn ihr die Worte fehlten, an sich selbst und an dem von ihr mitgebrachten Stoffeichhörnchen. Insbesondere konnte die Zeugin sich auch an Details, wie das Wegziehen der Bettdecke erinnern. Als Realkennzeichen hat die Kammer auch die von der Zeugin geschilderten Gefühle und Gedanken während der Tat gewertet, die mit der Darstellung des Angeklagten hinsichtlich eines völlig abweichenden Sachverhalts nicht plausibel in Übereinstimmung zu bringen war. So hat sie unter anderem angegeben, dass die Berührungen ihr weh getan hätten und dass sie sonst nur von ihrem Arzt so angefasst werden. Außerdem hat sie angegeben, dass sie gewollt habe, dass der Angeklagte am Sonntag geht, weil sie wegen der Arbeit am Montag schlafen müsste.
Für die Glaubhaftigkeit sprach auch die Strukturgleichheit ihrer Aussage. So wurden die Geschehnisse hinsichtlich Sprachfluss, Satzbau, Ausdrucksweise, Körpersprache und gefühlsmäßiger Begleitung im Kern- und Randgeschehen strukturgleich und stimmig wiedergegeben. Dass die Zeugin das Geschehen dramatisiert oder aufgebauscht hätte, war für die Kammer ebenso wenig zu erkennen, wie eine überzogene Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten. So hat sie auch angegeben, dass sie nicht sagen könne, ob der Angeklagte mit dem Finger in sie eingedrungen ist.
Der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben stand auch nicht entgegen, dass die Zeugin nicht schon am Sonntagmorgen einem Pfleger von dem Vorfall erzählt hat, sondern sich erst am Dienstag der Zeugin C. anvertraut hat. Insoweit existiert bereits kein „übliches“ Verhalten eines Missbrauchsopfers, welches erwarten ließe, dass diese sich direkt und unverzüglich an eine Hilfsperson wendet. Die Zeugin P. hat vielmehr nachvollziehbar geschildert, sie habe der Zeugin C. davon erzählt, weil sie die Zeugin C. gut kennt und ihr vertraut.
Auch die gebotene Analyse der Aussagekonstanz sprach für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Zeugin hat das Kerngeschehen, wie es die Kammer festgestellt hat, bei verschiedenen Anlässen übereinstimmend und ohne auffällige Abweichungen oder stereotype Wiederholungen bekundet.
Bei der Zeugenvernehmung bei der Polizei am 04.04.2023 gab die Zeugin P. an, ein Mann sei ohne zu klopfen in ihr Zimmer gekommen. Sie habe ihn immer wieder aufgefordert zu gehen, er sei aber nicht gegangen. Sie habe ihm auch gesagt, sie wolle schlafen, weil sie am nächsten Tag arbeiten müsse. Das sei Sonntag gewesen, am Samstag sei er aber auch einfach gekommen. Am Sonntag habe sie auch geschlafen, als er in das Zimmer gekommen sei. Sie habe von dem Mann auch eine falsche Tablette bekommen, normalerweise bekomme sie nur eine Tablette abends. Diese Angabe hat die Zeugin X. bestätigt. Sie konnte angeben, dass die Zeugin P. abends nur eine Tablette U. bekommen habe. Sie habe dem Mann gesagt, dass die Tablette falsch sei und er habe sie aufgefordert die Tablette trotzdem zu nehmen. Dies hat auch der Angeklagte so geschildert, auch wenn er die Diskussion um die Tablette auf den Samstag verortet hat. Sie habe dann auf ihn gehört. Sie sei dann ganz schnell müde geworden und das sei anders gewesen als sonst. Der Mann habe im Zimmer seine Hand vorne in ihre Hose geschoben und unter ihr T-Shirt. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle und dass es ihr weh tue. Der Mann habe aber nicht auf sie gehört. Im Intimbereich habe es ihr weh getan. Er habe sie auch gekniffen. Sie habe ihm ganz oft gesagt, dass sie das nicht wolle und nach einiger Zeit habe er endlich aufgehört. Der Mann habe gesagt, er sei ein Doktor und müsse das machen, sie habe ihm gesagt, sie gehe selbst zum Doktor und er sei nicht ihr Arzt, er habe aber weiter gemacht. Er selbst sei angezogen gewesen. Eine falsche Tablette habe sie nur Sonntag bekommen. Intellektuell ist die Zeugin überhaupt nicht in der Lage, die Konsequenz der Tablettengabe mit der folgenden sexuellen Handlung zu verknüpfen. Ihr war auch nicht bewusst, dass die Zeitangabe, sie habe die zusätzliche Tablette sonntags bekommen vor dem Hintergrund der am Samstag erfolgten sexuellen Handlung mehr Sinn ergibt. Der Angeklagte, der am Samstag nicht bis zu seinem anvisierten Ziel gekommen war, da die Zeugin sich gegen seine Berührungen durch lautes Reden geweht hatte, hatte versucht, den zu erwartenden Widerstand der Zeugin am Sonntag durch die Gabe der zusätzlichen Tablette zu verhindern. Diesen logischen Schluss zu ziehen, war die Zeugin P. intellektuell nicht in der Lage. Umso glaubhafter ist ihre Schilderung, dass die zusätzliche Tablette am Sonntag verabreicht wurde.
Den Inhalt der Vernehmung bei der Polizei am 31.01.2023 und am 04.04.2023 und der Exploration am 30.12.2024 hat die Kammer dabei anhand der glaubhaften Bekundungen der Zeugin P., die ihre damaligen Angaben auf Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigt hat, festgestellt.
Die Bekundungen der Zeugin P. zeigen sich konstant hinsichtlich des wesentlichen Kerngeschehens der Tat sowie hinsichtlich des Randgeschehens. Soweit sich die Zeugin in der Hauptverhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, dass sie bei der Polizei und der Sachverständigen S. angegeben hat, dass der Angeklagte sie auch an der Brust unterhalb des Oberteils aber oberhalb des BHs angefasst hat, geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen S. davon aus, dass dieses Geschehen für die Zeugin P. nicht derart gravierend war, weil sie keine Schmerzen erlitten hat und sie sich deshalb angesichts der inzwischen verstrichnenen Zeit nicht mehr daran erinnert.
Bei der Überprüfung der Aussagevalidität hat die Kammer insbesondere die Entstehungsgeschichte der Aussage und etwaige Falschbelastungsmotive bedacht. Hierbei hat sich die Kammer vor allem mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zeugin P. den Angeklagten bewusst falsch belastet hat, um für sich selbst durch eine Opferrolle Aufmerksamkeit zu generieren. Anhaltspunkte für eine Falschbelastung um von dem Angeklagten eine Einbauküche zu bekommen, wie es der Angeklagte vorgetragen hat, liegen aus Sicht der Kammer keine vor. Es ist schon nicht ersichtlich, wie die Zeugin P. durch eine Falschbelastung eine Einbauküche von dem Angeklagten hätte bekommen können.
Gegen eine Falschbelastungshypothese sprechen aus Sicht der Kammer neben den oben angeführten Realitätskennzeichen, dass sie sich nach der ersten Tat niemandem unmittelbar anvertraut hat und auch nach der zweiten Tat noch zwei Tage wartete, bis sie jemandem davon erzählte. Wäre eine Falschaussage aufgrund eines Geltungsbedürfnisses entstanden, hätte die Zeugin P. bereits viel früher und einem viel größeren Personenkreis davon erzählt.
Die Bekundungen der Zeugin P. wurden darüber hinaus durch weitere Beweismittel gestützt. Die übrige Beweisaufnahme stand dem gefundenen Beweisergebnis nicht entgegen.
Die Angaben der Zeugin P. wurden durch die Vernehmung der Zeugin C. gestützt. Diese ist Helferin im Erziehungsdienst im Heim E.. Sie gab an, am Dienstag nach der Tat Spätdienst gehabt zu haben. Die Zeugin P. sei zu ihr gekommen und habe ihr erzählt, dass ein Mann zu ihr ins Zimmer gekommen sei und sie an den Brüsten und im Intimbereich angefasst habe. Dieser sei von einer Fremdfirma gewesen, wobei die Zeugin C. angab, dass die Zeugin P. nicht das Wort „Fremdfirma“ benutzt habe, das kenne die Zeugin P. nicht. Jedenfalls habe die Zeugin P. aber deutlich gemacht, dass es sich um einen Mitarbeiter der Zeitarbeitsfirma gehandelt habe. Die Zeugin P. habe ihr erzählt, sie habe sich vorher nicht getraut, etwas zu sagen. Der Angeklagte soll ins Zimmer gekommen sein und versucht haben, sie zu berühren, was die Zeugin P. nicht gewollt habe und dem Angeklagten auch gesagt habe. Der Angeklagte habe nicht aufgehört und sei dann gegangen Die Zeugin P. sei ihr glaubwürdig vorgekommen und in der Vergangenheit auch nicht dadurch aufgefallen zu lügen oder andere Personen falsch zu beschuldigen. Die Zeugin P. bekomme keine Herrenbesuche und habe auch keine Beziehung. Sexualität spielte bei der Zeugin P. nie eine Rolle. In dem gesamten Wohnheim lebe auch nur eine Bewohnerin mit dem Namen P.. Das Wohnheim könne man von außen nicht ohne einen Schlüssel betreten. Wer keinen Schlüssel habe, müsse klingeln, sodass der Zutritt durch fremde Personen ausgeschlossen sei.
Auch die Angaben des Zeugen Z. bestätigen die Aussage der Zeugin P.. Der Zeuge Z. ist Regionalleiter des E.. Er berichtete, er habe am 31.01.2023 von dem Vorfall durch die Fachleitung des Heims erfahren und dann den Landesverband T. informiert. Danach habe er die Präventionsbeauftragte eingeschaltet. Es habe dann zwei Gespräche mit der Zeugin P. gegeben, bei dem zweiten Gespräch sei er selbst dabei gewesen. Dabei habe man versucht, das Kerngeschehen zu erfassen, ohne zu detailliert zu fragen, um die Aussage nicht zu verfälschen. In seinem Gespräch habe die Zeugin P. angegeben, dass der Täter der Mitarbeiter des Fremddienstleisters gewesen sei, der an beiden Tagen da gewesen sei. Er habe dann überprüft um wen es sich handeln könne. Zwischen 20:00 und 20:45 Uhr sei lediglich der Angeklagte als Mitarbeiter im Haus gewesen. Der Angeklagte sei als Fachkraft kurzfristig gebucht worden und nur an diesem Wochenende eingesetzt worden. Alle Mitarbeiter, auch Fremddienstarbeiter, erhalten einen Generalschlüssel für alle Räume. Damit haben sie Zugriff auf alle Zimmer und Wohnungen der Bewohner. Dabei sei aber das Betreten der Räumlichkeiten der Bewohner nur mit ausdrücklichem Einverständnis gestattet, vorher müsse geschellt oder geklopft werden. Zum Tatzeitpunkt sei es so gewesen, dass die regelmäßigen Medikamente der Bewohner durch eine Apotheke verpackt und verblistert worden seien. Diese wären dann von den Mitarbeitern ausgepackt worden und den Patienten zugeordnet worden, wobei Bedarfsmedikation, wie Beruhigungstabletten, auch immer im Haus gewesen seien und durch die Fachkräfte verabreicht wurden. Für den Fall, dass ein Bewohner Zweifel an der Richtigkeit der Medikation gehabt habe, sei es Aufgabe der Mitarbeiter gewesen, die Medikamente zu prüfen. Dies sei auch ohne weiteres möglich gewesen, weil den Fachkräften bei der Medikamentenausgabe sowohl der Medikationsplan ausgedruckt vorliege, als auch eine Liste zum Abhaken ausgefüllt werden müsse. Die Fachkräfte wüssten bei der Ausgabe genau, welche Medikamente sie an welchen Bewohner herausgeben.
Auch die Zeugin X. bestätigt die Angaben der Zeugin P.. Sie sei zum Tatzeitpunkt als Fachkraft in dem Heim E. beschäftigt, aber nicht im Dienst gewesen. Jeder Mitarbeiter habe Zugriff auf die vorliegenden Bedarfsmedikamente, bei denen es sich überwiegend um Benzodiazepine, wie G., handele. Die Zeugin P. habe abends immer eine Tablette U. bekommen, nie zwei oder mehr Tabletten. In die Wohnungen und Appartements der Bewohner komme man nicht ohne einen Schlüssel, da von außen ein Knauf an den Türen sei, es handele sich um richtige Wohnungen.
Alle drei Zeugen bestätigen durch ihre Aussagen die Aussage der Zeugin P. und widerlegen zugleich die Einlassung des Angeklagten. Sie schildern glaubhaft und ohne Belastungstendenzen, die Abläufe in dem Wohnheim E. und bestätigen, dass keine fremde Person in das Appartement der Zeugin P. gekommen sein kann, da einer fremden Person, aber auch anderen Bewohnern, ein Zutritt ohne Generalschlüssel nicht möglich ist. Außerdem wird durch die Zeugin X. bestätigt, dass die Zeugin P. abends nur eine Tablette bekommt und nicht zwei Tabletten und dass jeder Mitarbeiter ungehinderten Zugriff auf Bedarfsmedikamente, insbesondere auf G., hat. Der Zeuge Z. widerlegt durch seine Aussage die Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass dieser angab, er hätte keine Möglichkeit gehabt die Medikamente zu prüfen, vielmehr sei es so gewesen, dass die Medikamente nicht nur im Medikationsplan stünden, sie müssten auch von den Fachkräften abgezeichnet werden.
Die Aussage der Zeugin P. wird darüber hinaus auch durch die rechtsmedizinische Untersuchung vom 19.10.2023 des Schlafanzugs der Geschädigten, welche diese zur Tatzeit getragen hat, bestätigt. Aus der Untersuchung ergab sich zunächst, dass sich an der Vorderseite der Innenseite der Hose der Zeugin P. „sehr wahrscheinlich“ DNA-Spuren des Angeklagten befanden. Dabei fanden sich in einer Mischspur aus drei Personen in allen 16 untersuchten STR-System sämtliche Allele, die auch der Angeklagte aufweist. Die Hypothese, dass der Angeklagte und die Zeugin P. neben einer unbekannten dritten Person Mitverursacher der DNA-Spur sind, ist 2,8 Millionen mal wahrscheinlicher als dass die Spur von der Geschädigten und zwei unbekannten, nicht mit dem Angeklagten verwandten Personen stammt. Unter Einbeziehung der Vergleichsprobe der Geschädigten wurde die Beurteilung durch rechtsmedizinische Beurteilung vom 16.02.2024 in „praktisch erwiesen“ geändert. Danach erhöht sich die statistische Wahrscheinlichkeit auf 3,7 Billionen mal wahrscheinlicher, dass der Angeklagte Mitverursacher der gefundenen DNA-Spur ist. Sofern der Angeklagte hier angibt, das könne auch durch das von ihm geschilderte Tatgeschehen passiert sein, erschließt sich aus Sicht der Kammer nicht, wie die DNA des Angeklagten auf die Innenseite der Pyjamahose der Zeugin P. gelangt sein soll, wenn die Zeugin P., wie vom Angeklagten behauptet, mit heruntergelassener Hose auf dem Bett gesessen haben soll und an seinem Glied manipuliert haben soll, zumal es sich bei der gefundenen DNA-Spur gerade nicht um Spermien gehandelt hat.. Viel plausibler ist, dass die DNA-Spur durch die von der Zeugin P. beschriebene Handlung des Angeklagten in die Hose gelangt ist. Die Zeugin P. beschreibt explizit, dass der Angeklagte ihr in die Pyjamahose gegriffen habe.
Gänzlich abenteuerlich wird die Einlassung des Angeklagten, die Zeugin P. könne doch durch die dritte Person, die Mitverursacher der DNA-Spur sei, sexuell übergriffig angegangen worden sein. Zum einen hat der Angeklagte doch selbst eingeräumt, dass er in dem Zimmer der Zeugin P. gewesen sei und es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, die er jedoch anders als die Zeugin schildert. Zum anderen hätte eine dritte Person entweder über einen Generalschlüssel verfügen müssen, um in das Zimmer der Zeugin P. zu gelangen, oder von dem Angeklagten als einzige Dienst habende Aufsichtsperson nach Klingeln eingelassen worden sein müssen, was er nicht einmal selbst behauptet. Zudem hat die Zeugin P. glaubhaft angegeben, dass die von ihr geschilderten Übergriffe von der Person erfolgt seien, die auch die Tabletten ausgegeben habe.
Die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten folgen im Wesentlichen aus den objektiven Tatumständen.
Dass dem Angeklagten bewusst war, dass die sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen der Zeugin P. erfolgte, ergibt sich bereits daraus, dass die Zeugin mehrfach äußerte, dass sie „es nicht wolle“ und der Angeklagte aufhören solle.
Dass der Angeklagte der Zeugin P. eine weitere Tablette gab, um sie ruhigzustellen, nachdem sie am Abend zuvor wehrhaft gewesen ist, ergibt sich daraus, dass die Zeugin ihn darauf hinwies, dass sie sonst nur eine Tablette erhalte und er es ablehnte eine Überprüfung der Tablette vorzunehmen. Zudem muss der Angeklagte der Zeugin die Beruhigungstablette zusätzlich zu ihrer normalen Tablette gegeben haben, weil er an diesem Tag für die Medikamentenausgabe zuständig war. Als Fachkraft war ihm die Wirkung der Tablette auch bewusst.
Dass der Angeklagte es zudem für möglich hielt und billigte, dass der von ihm durchgeführte Übergriff zu Schmerzen bei der Zeugin führte, ergibt sich daraus, dass sie mehrfach äußerte, sie habe Schmerzen und er gleichwohl seine Handlungen fortsetzte.
IV.
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen sexuellen Übergriffs (nicht wie versehentlich tenoriert wegen sexueller Nötigung) in Tateinheit mit Missbrauch eines Betreuungsverhältnisses und wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs (nicht wie versehentlich tenoriert wegen schwerer sexueller Nötigung) in Tateinheit mit Missbrauch eines Betreuungsverhältnisses gemäß § 174c Abs. 1, 177 Abs. 1, Abs. 7 Nr. 2, 52, 53 StGB zum Nachteil der Zeugin P. strafbar gemacht.
Indem er am 28.01.2023 und am 29.01.2023 mit seiner Hand unter den Pullover der Zeugin P. und an deren Brust griff und mit seiner Hand in die Hose, unter die Unterhose der Zeugin P. in ihren Intimbereich griff, sie dort anfasste und ihr in die Vulva kniff, hat der Angeklagte eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB begangen.
Diese war auch gegen den Willen des Tatopfers, der Zeugin P., die mehrfach und deutlich rief, dass sie diese Berührungen nicht wolle und dass es ihr sogar weh täte, sodass es für den Angeklagten auch erkennbar war.
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, insbesondere war ihm aufgrund der Äußerungen und des Verhaltens der Zeugin bewusst, dass die Zeugin die vorgenannten sexuellen Handlungen nicht wollte, gleichwohl widersetzte er sich dem Willen der Zeugin.
Durch dieselbe Handlung hat der Angeklagte auch sein Betreuungsverhältnis missbraucht. Die Zeugin P. wohnte aufgrund ihrer geistigen Behinderung in dem Wohnheim des E.. Der Angeklagte war als Fachkraft an dem Wochenende dazu eingesetzt, die Bewohner des Hauses zu betreuen und ihnen insbesondere auch die richtigen Tabletten zu verabreichen. Hierzu hatte der Angeklagte sowohl Zugang zu allen Räumen durch einen Generalschlüssel erhalten, sowie Zugriff auf alle Medikamente und Medikationspläne der Bewohner bekommen.
Indem er am 29.01.2023 der Zeugin P. eine zusätzliche falsche Tablette verabreicht hat, hat der Angeklagte der Zeugin ein Mittel verabreicht, um ihren Widerstand durch Gewalt zu überwinden. Die Gewalt ist hier durch die körperliche Zwangswirkung bei dem Opfer zu bejahen. Der Angeklagte wusste, dass die Zeugin P. abends nur eine Tablette U. erhält. Nachdem er am 28.01.2023 auf eine wehrhafte Zeugin P. gestoßen war, gab er der Zeugin am 29.01.2023 eine weitere Tablette mit einschläfernder Wirkung, um eine erneute Gegenwehr der Zeugin P. zu verhindern. Als Fachkraft war dem Angeklagten die Wirkung der einzelnen Tabletten bewusst und er konnte dieses Wissen für sich nutzen. Die Zeugin P. war zwar verwundert über die zweite Tablette und wies auch darauf hin, dass sie sonst keine zweite Tablette bekäme, vertraute aber, auch aufgrund ihrer eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten, darauf, dass der Angeklagte als Pfleger schon wisse, was er ihr gebe, sodass sie die Tablette dann einnahm. Der Angeklagte nutzte seine überlegene Stellung als Fachkraft aus, weil die Zeugin nicht in der Lage war zu erkennen, welche Tablette sie zusätzlich einnehmen sollte und was diese Tablette bei ihr bewirken würde. Sie hat dem Angeklagten vertraut. Die Verabreichung der Tablette erfolgte zweckgerichtet zur Erzwingung sexueller Handlungen. Die Wirkung der Tablette setzte so ein, wie es von dem Angeklagten geplant war und machte die Zeugin P. derart müde, dass diese sich bereits um 20:00 Uhr ins Bett legte und einschlief. Dies kam der Zeugin selbst komisch und ungewöhnlich vor. Der Angeklagte fand die Zeugin P. so aber, wie beabsichtigt, im Bett liegend und im Halbschlaf vor. So war es für den Angeklagten leichter, ähnlich geartete sexuelle Handlungen wie am 28.01.2023 an der Zeugin P. vorzunehmen, da diese durch die Tablette erschöpft und müde war.
Er handelte auch insoweit vorsätzlich. Dass die Zeugin P. aufgrund der Tablette schläfrig und wehrloser wurde, war ihm als Pflegefachkraft bewusst und er bezweckte dies gerade.
Die Delikte des sexuellen Übergriffs und des besonders schweren sexuellen Übergriffs stehen in Tateinheit mit dem Missbrauch des Betreuungsverhältnisses, § 52 StGB.
V.
Strafzumessung
Die Kammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Tat am 28.01.2025 den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht. Der Strafrahmen des tateinheitlich begangenen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses gemäß § 174c StGB tritt gemäß § 52 Abs. 2 StGB dahinter zurück.
Bei der Tat am 29.01.2025 hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 1, Abs. 7 Nr. 3 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis 15 Jahren vorsieht. Der Strafrahmen des tateinheitlich begangenen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses gemäß § 174c StGB tritt gemäß § 52 Abs. 2 StGB dahinter zurück.
Die Kammer hat die Annahme eines minder schweren Falls geprüft, im Ergebnis indessen verneint. Es handelt sich bei beiden Tatvorwürfen um sexuelle Übergriffe gegen ein besonders vulnerables Opfer. Der Angeklagte hatte sich gezielt die kognitiv eingeschränkte Zeugin P. als Opfer ausgesucht. Da er immer wieder in dem Heim tätig war, musste er sich ein Opfer aussuchen, bei dem er davon ausging, dass es aufgrund der kognitiven Einschränkungen die Vorfälle entweder nicht richtig wahrnahm oder nicht richtig schildern konnte. In dieser Einschätzung sah er sich am Sonntag bestätigt, da die Zeugin von dem samstäglichen Vorkommnis niemandem berichtet hatte, sodass er sich entschloss, sein am Vortag nicht beendetes Vorhaben fortzusetzen und dabei die Ausgangssituation zu seinen Gunsten durch die Gabe der zusätzlichen Tablette zu beeinflussen.
Die Kammer hat sich im Wesentlichen bei der Strafzumessung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Für den Angeklagten spricht, dass die Tat inzwischen lange zurück liegt und der Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Diesen für den Angeklagten sprechenden Umständen standen jedoch auch ihn belastende Momente gegenüber.
Dabei hat die Kammer nicht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich den Straftatbestand des § 174c StGB verwirklicht hat, da sich dieser nicht erheblich im Unrechtsgehalt auswirkte.
Gegen den Angeklagten spricht insbesondere die ganz erhebliche kriminelle Energie, mit der er die Taten ausgeübt hat. Der Angeklagte hat sich nicht nur ein ihm unterlegenes, wehrloses und geistig eingeschränktes Opfer in der Zeugin P. gesucht und ihre Einschränkung ausgenutzt. Er hat an beiden Tattagen ausgenutzt, die einzige Pflegekraft im Dienst zu sein. Bei der ersten Tat am 28.01.2023 konnte sich der Angeklagte davon überzeugen, dass er als einzige Pflegekraft im Dienst ungehindert auf die Zeugin P. zugreifen konnte, ohne dass diese sich an einen anderen Mitarbeiter gewendet hat. Bei der zweiten Tat am 29.01.2023 hat sich der Angeklagte dann sogar seine Gelegenheit selbst geschaffen, indem er bewusst dafür gesorgt hatte, dass die Zeugin P. durch die zusätzlich verabreichte Beruhigungstablette schläfrig wurde und bereits um 20:00 Uhr im Bett lag. Er wusste, dass er erneut alleine im Spätdienst sein würde und sich die Situation für ihn leichter darstellen würde, nachdem die Zeugin P. ruhiggestellt wurde. Ganz erheblich zum Nachteil des Angeklagten geht auch die durch ihn vorgenommene Täter- Opfer- Umkehr. Der Angeklagte hat ein Recht, sich selbst zu verteidigen und ist nicht verpflichtet in der Hauptverhandlung die Wahrheit zu sagen. Dies kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Dies findet aber dort seine Grenzen, wo die Verteidigung zu Lasten anderer Personen geht. Der Angeklagte hat die Zeugin P., die geistig auf dem Stand einer 6 Jährigen ist und in ihrem Leben noch keine sexuellen Erfahrungen gesammelt hat, in seiner Einlassung als Täterin präsentiert und gibt vor, von der Zeugin P. überfallen worden zu sein und ihr wehrlos ausgeliefert gewesen zu sein. Damit zeigt der Angeklagte, dass er die Opferrolle der Zeugin P. in keiner Weise anerkennt.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer alle aufgeführten strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Die Kammer hat für die Differenzierung der Einzelstrafen bei den einzelnen Taten vornehmlich auf die Verwirklichung des besonders schweren Falls gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 7 Nr. 3 StGB und die damit einhergehende erhöhte Mindestfreiheitsstrafe abgestellt und dabei auch die erhöhte kriminelle Energie durch das planvolle Vorgehen bei der Tat vom 29.01.2023 berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Tat vom 28.01.2023 1 Jahr 6 Monate
Tat vom 29.01.2023 5 Jahre
Aus den Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, und zwar durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, hier also einer Einsatzfreiheitsstrafe von 5 Jahren.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer bei der insoweit gebotenen Gesamtschau noch einmal die bereits beschriebenen mildernden und schärfenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen, insbesondere der aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer aus den genannten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 5 Jahren auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten
erkannt.
Von der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe gelten 3 Monate bereits wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Die Hauptverhandlung musste aus Krankheitsgründen seitens der Kammer und einer Zeugin, sowie wegen der vorrangigen Bearbeitung eiliger Haftsachen mehrfach verschoben werden. Dies darf nicht zu Lasten des Angeklagten gehen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.