Für die Zeugeneinvernahme im Ausland ist im Finanzgerichtsprozess eine völkerrechtliche Grundlage im …
Leitsatz
Für die Zeugeneinvernahme im Ausland ist im Finanzgerichtsprozess eine völkerrechtliche Grundlage im Verhältnis zur Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht gegeben, auch wenn die Vernehmung im Wege der Videokonferenztechnik erfolgt. Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen (BGBl II 1980, 1290) gilt nicht für die Finanzgerichtsbarkeit.
Tenor
Der Antrag, die Vernehmung des von der Klägerin zu stellenden Zeugen M per Bild- und Tonübertragung zu gestatten, wird abgelehnt.
Gründe
Das Gericht erachtet es im Streitfall für ermessensgerecht, die Vernehmung des von der Klägerin zu stellenden Zeugen, Herrn M, per Bild- und Tonübertragung abzulehnen.
1. Nach § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 284 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht eine Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung unter den Voraussetzungen des § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO gestatten. Danach kann eine Videobeweisaufnahme nur in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen stattfinden. Die Entscheidung über die Gestattung der Videobeweisaufnahme ist in das Ermessen des Gerichts gestellt.
2. Im Streitfall ist die Ablehnung der audiovisuellen Zeugenvernehmung unter Abwägung des Interesses des Zeugen M an einer Nichtanreise zum Termin mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ermessensgerecht. Dabei stellt das Gericht zwar die weite Anreise des Zeugen M aus der Schweiz in Rechnung. Der Senat hält dennoch das persönliche Erscheinen des Zeugen im Gerichtssaal auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands für seine Überzeugungsbildung für erforderlich. Der persönliche Eindruck des Zeugen im Sitzungssaal kann - insbesondere vor dem Hintergrund der vom Gericht vorzunehmenden Beweiswürdigung und Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage - nicht als nachrangig angesehen werden. Unabhängig davon ist eine Zeugenvernehmung im Ausland - und zwar auch im Wege der Videokonferenztechnik - nur im Wege der Rechtshilfe zulässig (vgl. nur Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 18. Mai 2000 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 I ZR 180/20, MDR 2021, 1409; Hartmann, in: Gosch, AO/FGO, § 82 FGO Rn. 61ff.). Denn die Zeugeneinvernahme in der Schweiz berührt die Hoheitsrechte der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bedarf somit einer völkerrechtlichen Rechtsgrundlage. Eine solche Rechtsgrundlage ist im Verhältnis zur Schweiz nicht ersichtlich. Das insoweit allein in Betracht kommende auch von der Schweiz unterzeichnete Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. II 1980, S. 1290) gilt nicht für Finanzgerichtssachen.