Bei der Zuordnung zu einem bestimmten Berufsbereich im Rahmen der Vermittlungsbemühungen der …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Bei der Zuordnung zu einem bestimmten Berufsbereich im Rahmen der Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine rein innerorganisatorische Regelung ohne Außenwirkung (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 25.07.1985 - 7 RAr 33/84 = BSGE 58, 291).
2. Für eine gegen die Zuordnung zu einem bestimmten Berufsbereich gerichtete allgemeine Leistungsklage fehlt in der Regel das Rechtsschutzinteresse.
3. Aus § 14 AFG ergibt sich ein Anspruch auf sachgerechte Vermittlung nicht jedoch auf Tätigwerden einer bestimmten Organisationseinheit.