Der Anspruch auf Zuschüsse der BA zu den vom Arbeitgeber zu zahlenden Vorruhestandsleistungen besteht erst …
Sozialrecht
Leitsatz
Der Anspruch auf Zuschüsse der BA zu den vom Arbeitgeber zu zahlenden Vorruhestandsleistungen besteht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitgeber den freigemachten oder freigewordenen Arbeitsplatz wiederbesetzt. § 5 Abs 2 S 2 VRG (dreimonatige "Suchfrist") ist auf die erstmalige Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes nicht anzuwenden.