Nichtigkeit eines Notariatsbeschlusses wegen fehlender elektronischer Signatur KI-Titel
Nichtigkeit · elektronische Signatur · GNotKG · Beschlussfehler · deklaratorische Aufhebung
Zivilrecht Aufgehoben
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.01.2022 wird der Beschluss der Kammer vom 28.12.2021 aufgehoben.
Gründe
2
Die nach § 129 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde ist begründet, da aufgrund eines technischen Fehlers nicht alle an der Entscheidung beteiligten Richter den Beschluss elektronisch signiert haben. Deshalb ist der Beschluss nichtig. Seine Aufhebung erfolgt nur deklaratorisch.