Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Haftvollzugsvorlage KI-Titel
Rechtsbeschwerde · Unzulässigkeit · StVollzG · Haftvollzug
Strafrecht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. Februar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
Der Senat sieht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ab, weil er die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig verwirft.
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