OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 4. Strafsenat Beschluss

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Haftvollzugsvorlage KI-Titel

Rechtsbeschwerde · Unzulässigkeit · StVollzG · Haftvollzug

Strafrecht

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. Februar 2022 wird einstimmig gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

Der Senat sieht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ab, weil er die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig verwirft.

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