LG Bonn · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Die einstweilige Verfügung ist in Kenntnis der Schutzschrift vom 06.07.2005 ergangen

Zivilrecht

Tenor

Den Antragsgegnern wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich mit dem folgenden Text zu werben:

„Brustkrebs

- ein lösbares Problem

auch ohne

Chemo- und Strahlentherapie“

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragsgegnern je zu ½ auferlegt.

Streitwert: 10.000 €

Gründe

2

Die einstweilige Verfügung ist in Kenntnis der Schutzschrift vom 06.07.2005 ergangen. Die Werbeaussage ist dahin zu verstehen, dass Brustkrebs ein in allen Fällen lösbares Problem auch ohne Chemo- und Strahlentherapie sei.