Die überbetriebliche Ausbildung der Handwerkskammern ist betriebsorientiert und nicht ausschließlich …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die überbetriebliche Ausbildung der Handwerkskammern ist betriebsorientiert und nicht ausschließlich theorieorientiert. Deshalb kann ein betrieblicher Ausbilder gegenüber der Freistellungsaufforderung der Handwerkskammer nicht geltend machen, seine Auszubildenden hätten die überbetrieblichen Ausbildungsthemen bereits in der Berufsschule absolviert.