Akteneinsicht bei aufgehobenem Versteigerungstermin KI-Titel
Akteneinsicht · ZVG § 42 · Versteigerungsverfahren · ZPO § 299 · berechtigtes Interesse
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 12.06.2025 - 4 K 29/23 AG Stuttgart-Bad Cannstatt - abgeändert und das Amtsgericht angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts Akteneinsicht gemäß § 42 ZVG zu gewähren.
Gründe
I.
Die potentielle Bietinteressentin ... wendet sich gegen die Versagung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht.
Im vorliegenden Fall war der zunächst auf den 25.04.2025 bestimmte Versteigerungstermin durch Beschluss vom 01.04.2025 aus rechtlichen Gründen aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 19.04.2025 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gemäß § 42 ZVG. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass der Termin aufgehoben und damit nur eine Akteneinsicht gemäß § 299 ZPO bei Vorliegen eines berechtigten Interesses möglich sei, wurde vorgetragen, § 42 ZVG gebiete den Nachweis eines berechtigen Interesses nicht.
Mit Beschluss vom 12.06.2025 hat das Amtsgericht daraufhin den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht vom 19.04.2025 zurückgewiesen und ausgeführt: § 42 ZVG gestatte einem potentiellen Bietinteressenten zwar, gewisse Aktenteile (Mitteilungen des Grundbuchamts, Anmeldungen und das Gutachten) einzusehen. Wie aus dem Standort der Vorschrift hervorgehe - im ersten Abschnitt des ZVG (§§ 1 - 161 ZVG) und hier im zweiten Titel „Zwangsversteigerung“ (§§ 15 - 145 ZVG) bzw. dem Abschnitt III „Bestimmung des Versteigerungstermins“ (§§ 35 - 43 ZVG) - solle die Einsichtsmöglichkeit allerdings nur für die Dauer der Wirksamkeit der Terminsbestimmung bestehen, also den Zeitraum zwischen der Bestimmung des Versteigerungstermins und der Beendigung des Termins durch Zuschlagsentscheidung bzw. Terminsaufhebung. Hier sei der auf den 25.04.2025 bestimmte Versteigerungstermin bereits vor der Stellung des Akteneinsichtsgesuchs aufgehoben worden. Ein Akteneinsichtsgesuch könne daher nur auf § 299 ZPO gestützt werden, ein insoweit darzulegendes berechtigtes Interesse sei aber trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden. Nach derzeitigem Verfahrensstand könne auch noch keine Aussage getroffen werden, ob und ggf. wann es einen neuen Versteigerungstermin geben werde, da derzeit betreffend des Versteigerungsobjekts ein Vollstreckungsschutzverfahren gemäß § 765a ZPO laufe.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12.06.2025 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.06.2025 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vorbringt: § 42 ZVG sehe keine zeitliche Eingrenzung vor. Das Einsichtsrecht gelte für die gesamte Dauer der Zwangsversteigerung und bestehe erst dann nicht mehr, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren durch Aufhebung oder Zuschlag beendet sei. Das Einsichtsrecht bestehe also auch dann, wenn das Verfahren gem. § 30 ff. ZVG nur einstweilen eingestellt (z.B. in Folge einer Terminsaufhebung) sei, weil es dann noch andauere.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.06.2015 das Verfahren der betreibenden Gläubigerin gemäß § 765a ZPO für die Dauer von 6 Monaten einstweilen eingestellt und mit Beschluss vom selben Tag der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1.
Der Rechtsbehelf gegen eine verweigerte Akteneinsicht bestimmt sich danach, auf welche Vorschrift das Akteneinsichtsgesuch gestützt wird, sowie danach, wer über das Gesuch entscheidet. Liegt wie hier eine Entscheidung durch den Rechtspfleger vor, ist die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 567 ZPO statthaft (BeckOK ZVG/Huber, 16. Ed. 1.3.2025, ZVG § 42 Rn. 15).
2.
§ 42 ZVG gewährt für alle Versteigerungsverfahren ein erweitertes Akteneinsichtsrecht, damit insbesondere Bietinteressenten Kenntnis von den Unterlagen erlangen können, die für den Erwerb des Grundstücks wichtig sind. § 42 ZVG fasst zwar den Kreis der zur Einsicht berechtigten Personen weiter als § 299 ZPO, dafür beschränkt die Vorschrift die Einsicht selbst auf bestimmte Aktenteile.
Zeitlich grenzt § 42 ZVG das Einsichtsrecht nicht ausdrücklich ein. Die zeitliche Schranke ergibt sich nur aus dem Zweck der Regelung, die Bietinteressenten eine Unterrichtung über die Verhältnisse des Grundstücks ermöglichen soll. In diesem Zusammenhang ist streitig, ob das erweiterte Einsichtsrecht bis zur Erteilung des Zuschlags oder nur bis zum Schluss der Versteigerung besteht (für erstgenannte Auffassung: BeckOK ZVG/Huber, 16. Ed. 1.3.2025, ZVG § 42 Rn. 10 m.w.N.; für die letztgenannte Auffassung: Stumpe/Simon in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, § 42 ZVG Rn 3 m.w.N.; Stöber/Gojowczyk, ZVG, 23. Aufl. 2022, § 42 ZVG Rn. 2; weitgehend Meyer-Stolte Rpfleger 1992, 267, demzufolge Dritten auch Auskunft über das Meistgebot erteilt werden kann). Eine (bloße) einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens steht der Akteneinsicht aber nicht entgegen (vgl. BeckOK ZVG/Huber, aaO, Rn 10; LG Münster, Beschl. v. 30.12.2024, 5 T 529/24; LG Berlin, Beschl. v. 20.01.2025, 80 T 330/24 für eine Versagung des Zuschlags; LG Bochum, I-7 T 257/24, Beschl. v. 06.03.2025).
Denn Sinn und Zweck des § 42 ZVG ist es - wie oben dargelegt -, dass sich die Bietinteressenten umfassend informieren können, um abzuschätzen zu können, ob es sich lohnt, mitzubieten und ggf. in welcher Höhe. Es soll eine wichtige Entscheidungshilfe geboten und zugleich die Chance verbessert werden, das Objekt erfolgreicher zu verwerten, was sowohl im Interesse der Gläubiger der Zwangsversteigerung als auch im Interesse der Schuldner liegt – jedenfalls dann, wenn sie die Zwangsversteigerung nicht mehr abwenden können (so zutreffend LG Bochum, aaO. unter Bezugnahme auf Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/ Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG - Kommentar; einschl. EGZVG und ZwVwV, 16. Auflage 2020, § 42 ZVG, Rn. 2). Dieses Informationsinteresse besteht erst dann nicht mehr, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren aus Sicht des Bietinteressenten beendet ist (mit dem Schluss der Versteigerung, der Verkündung des Zuschlags oder aber spätestens mit der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses). Dies gilt ungeachtet der systematischen Einordnung des Akteneinsichtsrechts im Abschnitt III. des ZVG (so zutreffend LG Bochum, aaO).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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