Die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt auch dann, wenn sich der Halter in charakterlicher Hinsicht …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt auch dann, wenn sich der Halter in charakterlicher Hinsicht als unzuverlässig erweist.
2. Die erforderliche charakterliche Eignung fehlt, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung gefährdet.
3. Dieser Gefährdungstatbestand ist gegeben, wenn der Halter die Haftpflichtversicherung für sein zugelassenes Kraftfahrzeug, das er fortlaufend im öffentlichen Verkehr benutzt, nicht ununterbrochen aufrechterhält.