LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Dem AOK-Landesverband steht gegenüber einer AOK kein Umlageanteil an den Kosten für die Entwicklung der von …

Sozialrecht

Leitsatz

Dem AOK-Landesverband steht gegenüber einer AOK kein Umlageanteil an den Kosten für die Entwicklung der von der AOK genutzten EDV-Programme zu, wenn die AOK nicht unterstützungsbedürftig ist, weil sie selbst EDV-Maßnahmen getätigt hat. Nach der Aufgabendefinition des AOK-Landesverbandes in der RVO bzw im SGB 5, dem Satzungszweck und der Kosten-Nutzen-Relation der Umlage können Beiträge nur als Gegenleistung einer verbandlichen Unterstützungshandlung erhoben werden.